Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2025-07-30, 2 W 27/25

2 W 27/25Obergericht / II. Zivilkammer30.07.2025

Regest

Zur Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren wegen Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.(Rn.22) (Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 W 27/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-30

Aktenzeichen: 2 W 27/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:0730.2W27.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO, § 887 ZPO, § 888 ZPO, § 890 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zwangsmittelverfahren wegen Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.(Rn.22) (Rn.24)

Orientierungssatz

  1. Erledigt sich ein Zwangsvollstreckungsverfahren vor Entscheidung über den Vollstreckungsantrag, so muss im Rahmen der Kostenentscheidung geprüft werden, inwieweit der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet gewesen wäre.(Rn.23)

  2. Hatte der Beschwerdegegner begründeten Anlass zu der Annahme, er werde ohne Zwangsmittelantrag nicht zu dem vom Beschwerdeführer geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnis kommen, so sind dem Beschwerdeführer nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Zwangsmittelverfahrens aufzuerlegen.(Rn.24)

  3. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Abschluss der Angelegenheit binnen zwei Monaten in Aussicht gestellt hat, daraufhin aber mehr als vier Monate nichts von sich hatte hören lassen, was den Beschwerdegegner zu einer weiteren Nachfrage veranlasst hat. Spätestens auf dieses Schreiben, in dem eine zeitnahe Sachstandsmitteilung angemahnt wird und andernfalls die Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens angekündigt wird, hätte der Beschwerdeführer umgehend reagieren müssen. Da er der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte der Beschwerdegegner annehmen, ohne Zwangsmittelantrag nicht die geschuldete Leistung zu erhalten.(Rn.31)

  4. Die vollstreckbare Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten erschöpft sich nicht in der Beauftragung des Notars, sondern schließt die Mitwirkung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ein. Regelmäßig ist es allein der beauftragende Erbe, der die gesetzliche Urkundsgewährungspflicht des Notars gegebenenfalls mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, einer Untätigkeitsbeschwerde oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 - IV ZB 13/23).(Rn.27)

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