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327 O 288/24•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-02-11, 327 O 288/24
327 O 288/24Kantonsgericht11.02.2025
1. Wird eine Reinigungsleistung unter Bezug auf Verbrauchertests beworben, muss die Werbung die Quelle dieser Tests offenlegen, wenn der Eindruck eines objektiven Testergebnisses entsteht.(Rn.3) 2. Die Bezugnahme auf konkrete Tests verleiht der Aussage objektiven Charakter, sodass die Werbung irreführend ist, wenn die herangezogenen Untersuchungen die behauptete Reinigungsüberlegenheit nicht tragen.(Rn.5) (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2025-02-11
Aktenzeichen: 327 O 288/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0211.327O288.24.00
Dokumenttyp: Verfügung
Normen: § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 Nr 1 UWG
Wird eine Reinigungsleistung unter Bezug auf Verbrauchertests beworben, muss die Werbung die Quelle dieser Tests offenlegen, wenn der Eindruck eines objektiven Testergebnisses entsteht.(Rn.3)
Die Bezugnahme auf konkrete Tests verleiht der Aussage objektiven Charakter, sodass die Werbung irreführend ist, wenn die herangezogenen Untersuchungen die behauptete Reinigungsüberlegenheit nicht tragen.(Rn.5) (Rn.11)
1 In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 weist das Gericht nach Beratung in der Kammer auf Folgendes hin: Die Klage dürfte in vollem Umfang begründet sein. Dem liegen - kurz zusammengefasst - folgende vorläufige Erwägungen zugrunde:
2 Die angegriffene Werbeaussage in ihrer konkreten Verletzungsform, also mit dem bis zum 31.3.2024 verwendeten Sternchenhinweis, dürfte einen Wettbewerbsverstoß unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten darstellen.
3 1. Bei der angegriffenen Bewerbung dürfte es sich um eine Testhinweiswerbung handeln, da das Zusammenspiel der Aussage bzgl. des am schnellsten zu reinigenden Milchsystems aller Zeiten mit dem Sternchenhinweis " Basierend [Hervorhebung durch das Gericht] auf Verbrauchertests in Deutschland, die weltweit führende One Touch Espresso-Vollautomaten vergleichen (2023)" bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs - Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - den Eindruck erwecken dürfte, dass das beworbene Milchsystem hinsichtlich der Reinigungszeit im Vergleich am schnellsten und damit insofern Sieger der erwähnten Verbrauchertests war, auch wenn hier nicht ausdrücklich die Worte "Testsieger" oder "Vergleich" verwendet werden. Der Sache nach handelt es sich um eine Testhinweis-, wenn nicht sogar Testsiegerwerbung. Dann aber fehlt es - ungeachtet weiterer Mängel der in Bezug genommenen Tests (dazu sogleich im nächsten Absatz) - an der Angabe der Fundstelle, so dass eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 UWG vorenthalten wird, was einen Wettbewerbsverstoß begründen dürfte, der bereits den geltend gemachten Unterlassungsanspruch tragen dürfte.
4 2. Selbst wenn man mit den Beklagten davon ausgehen würde, dass es sich nicht um eine Testhinweiswerbung handelte, sondern um eine Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung, so dürfte diese erst Recht wegen einer Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter sein und somit ebenso den Unterlassungsanspruch tragen.
5 Zum Nachweis der behaupteten Spitzenstellung verweisen die Beklagten auf die beiden von ihr als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Tests. Diese stellen jedoch aus zahlreichen Gründen keinen tauglichen Nachweis der behaupteten Spitzenstellung dar, von denen hier nur einige herausgegriffen werden sollen.
6 Der erste Test stammt aus dem Jahr 2018. Somit dürfte er bereits allein deswegen nicht tauglich sein, eine Spitzenstellung im Jahr 2023, also fünf Jahre später (!) zu belegen. Zudem dürfte er mit der Auswahl der Kaffeemaschinen bzw. der in ihnen verbauten Milchsysteme nicht repräsentativ sein, so dass er die absolute Spitzenstellungsbehauptung des am schnellsten zu reinigenden Systems aller Zeiten - wenn auch beschränkt auf One Touch Espresso-Vollautomaten - nicht tragen dürfte.
7 Der zweite Test stammt aus dem Jahr 2023, weist allerdings andere Mängel auf, die bei vorläufiger Würdigung dazu führen, dass er als Nachweis der behaupteten Spitzenstellung nicht taugt.
8 So dürfte bereits die Auswahl der Kaffeemaschinen bzw. der in ihnen verbauten Milchsysteme erneut nicht repräsentativ sein. Es fehlt - im Vergleich zum ersten Test aus dem Jahr 2018 - eine Maschine des großen Schweizer Unternehmens "J.".
9 Unabhängig davon heißt es in den Key Results zum Time Measurement, dass die S. EQ 500 bzgl. "Dissassembling milk system" schneller sei als das beworbene LatteGo-System, bzgl. "Cleaning" heißt es, dass das LatteGo-System nur schneller sei als De'Longhi, Krups, Melitta und Saeco, bzgl. "Reassembling" als letztem Reinigungsschritt heißt es, LatteGo sei schneller als Melitta, Saeco und Krups, während es keine erheblichen Unterscheide im Vergleich zu De'Longhi und Siemens gebe. Dies legt den Schluss nahe, dass das Siemens-System schneller zu reinigen ist als das LatteGo-System. Im weiteren Verlauf des Tests heißt es unter den Key Results zu den Claims, die sich nicht allein auf die Schnelligkeit, sondern auf die Einfachheit ("easy to clean") beziehen, dass ein anderes P. System, 2200, bei der Einfachheit der Reinigung des Milchsystems am besten abschneide, dass das Siemens-System am besten abschneide bzgl. des Auseinanderbauens vor der Reinigung und dass erneut das andere P. System 2200 beim Zusammenbau nach der Reinigung am besten abschneide. Unter der Rubrik "Objective measurement - Cumulative timing for disassembling, cleaning and re-assembling milk system" taucht das P. System 2200 nicht mehr auf und das LatteGo-System schneidet nur etwas schneller ab als das Siemens-System, wobei die Studienautoren selbst dies wohl für so unerheblich halten, dass sie in dem Balken unter dem Diagramm festhalten, LatteGo sei "fastest compared to all other devices, except Siemens EQ500".
10 Inwiefern dieser zweite Test den Nachweis liefern soll, das beworbene LatteGo-System sei das "schnellste aller Zeiten", vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Im Gegenteil: Daraus ergibt sich - in sich allerdings auch nicht widerspruchsfrei - eher das Gegenteil hinsichtlich P. 2200 und Siemens EQ500, jedenfalls aber kein deutlicher Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern, wie es für die werbliche Inanspruchnahme einer Spitzenstellung erforderlich gewesen wäre. Dazu kommt es nicht einmal darauf an, ob es sich bei den Testpersonen um ungeübte oder geübte Verbraucher handelt.
11 Schließlich dürfte es sich durch die Bezugnahme auf die Tests in der Sternchenfußnote auch nicht um nicht ernst gemeinte Übertreibungen oder bloß subjektive Einschätzungen handeln.
12 3. Vor diesem Hintergrund rät die Kammer den Beklagten, ihre Rechtsverteidigung zur Vermeidung weiterer Kosten zu überdenken, zumal die Werbung bereits umgestellt und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet worden sind. Dazu könnten die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche, soweit sie nicht bereits erfüllt sind, anerkennen. Dies würde - nach einer noch ausstehenden übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ohne Zinsen, die anerkannt würden - die Kosten für den erledigten Teil mit umfassen.
13 Die Beklagte mag sich zu diesem Hinweis bis zum 12.02.2025 äußern .
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