LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2021-07-27, 406 HKO 42/21

406 HKO 42/21Kantonsgericht27.07.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 42/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-27

Aktenzeichen: 406 HKO 42/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0727.406HKO42.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 50.000,00 € zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Beide Parteien sind Zeitschriftenverlage.

2 Die Klägerin veröffentlichte am 28.04.2020 eine Titelschutzanzeige für den Titel „W. a.“ (Anlage K 7) und gab diesbezüglich mit Erstverkaufstag vom 16.09.2020 die aus Anlage K 1 ersichtliche Zeitschrift heraus.

3 Die Beklagte gab in der Vergangenheit ebenfalls eine Zeitschrift mit diesem Titel heraus, stellte deren Vertrieb jedoch bereits vor einigen Jahren ein.

4 Die Beklagte vertreibt ein Rätselheft mit der Bezeichnung „R. mit P.“, seit Juni 2018 mit dem Zusatz „W. a.“ in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Gestaltung.

5 Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf die von Beklagtenseite veröffentlichte Titelschutzanzeige drohe eine Verletzung ihrer älteren Titelrechte an der Bezeichnung „W. a.“. Die Verwendung der Angabe „W. a.“ in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise erfolge nicht titelmäßig. Titel des aus Anlage K 2 ersichtlichen Rätselheftes sei ausschließlich die Angabe „R. mit P.“.

6 Die Klägerin verfolgt mit vorliegender Klage nach vorangegangenem Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 327 O 333/20 ihre Ansprüche auf Titelschutz im Hauptsacheverfahren und stellt folgende Anträge:

7 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „W.“ als Titel für ein periodisch erscheinendes Druckerzeugnis zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

8 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.086,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2021 zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt

10 Klagabweisung.

11 Die Beklagte macht geltend, sie habe die älteren und damit besseren Titelrechte an der Bezeichnung „W. a.“ aufgrund der durchgehenden Verwendung dieser Bezeichnung in Verbindung mit „R. mit P.“ in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise seit dem Jahre 2018.

12 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14 Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „W. a.“ als Titel einer Zeitschrift sowie auf Abmahnkostenerstattung, weil die Beklagte die älteren und damit besseren Rechte an diesem Titel besitzt. Auch wenn die Angabe „W. a.“, die die Beklagte seit dem Jahre 2018 und damit länger als die Klägerin in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise verwendet, im Vergleich zu der Angabe „R. mit P.“ vergleichsweise klein geraten ist, wird sie vom Publikum noch als Zeitschriftentitel wahrgenommen. Sie erweckt den Eindruck, das Heft „R. mit P.“ gehöre zu einer Zeitschrift mit dem Titel „W. a.“. Sie erscheint in einer für Zeitschriften typischen Farbgestaltung in weißer Schrift auf rotem Hintergrund. Auch die Worte „W.“ und „a.“ weisen auf einen Zeitschriftentitel hin. Der Titel befindet sich auch an einer für Zeitschriftentitel üblichen Stelle, nämlich oben auf dem Titelblatt. Dass der Titel „W. a.“ in deutlich kleinerer Schrift als „R. mit P.“ erscheint, ist ebenfalls durchaus typisch für Titel auf Sonderheften. So erscheint beispielsweise der bekannte Titel „Spiegel“ auf Sonderheften regelmäßig deutlich kleiner als die das jeweilige Sonderheft charakterisierende Angabe wie zum Beispiel „Wissen“, „Spezial“ oder „Chronik“. Dass die rechte Seite von Titelblättern von Zeitschriften bei der üblichen Auslage im Handel häufig verdeckt bleibt (sogenannte geschuppte Auslage) steht der Verwendung als Titel ebenso wenig entgegen wie eine fehlende Angabe „W. a.“ im Impressum. Bei der sogenannten geschuppten Auslage bleiben regelmäßig Teile des Titels verdeckt, beispielsweise auch Teile des Titels „Der Spiegel“ in der üblichen Heftaufmachung. Auch die Angabe „R. mit P.“ wird hier häufig nur teilweise zu erkennen sein. Insgesamt wird der Leser der aus Anlage K 2 ersichtlichen Veröffentlichung davon ausgehen, diese gehöre zu einer Reihe von Rätselheften einer Zeitschrift „W. a.“, ebenso wie ihm dies von anderen Reihen von Sonderheften bekannter Titel geläufig ist, wie Spiegel Spezial etc. Der Leser informiert sich über den Titel einer Zeitschrift regelmäßig nur anhand des Titelblattes und nimmt das Impressum nur selten überhaupt zur Kenntnis. Die für das Vorliegen eines Titels maßgebliche Verkehrsauffassung wird auch nicht relevant durch Angaben im Internet oder der Zeitschriftendatenbank beeinflusst. Auch die Nähe zu Angaben zu Heftnummer und Preis etc., die sich üblicherweise in der Nähe von Zeitschriftentiteln finden, spricht eher für als gegen das Vorliegen eines Titels. Insgesamt werden daher jedenfalls nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Publikums die Angabe „W. a.“ trotz ihrer relativ geringen Größe als Titel auffassen.

15 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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