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315 O 62/18•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2021-05-21, 315 O 62/18
315 O 62/18Kantonsgericht21.05.2021
1. Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b) UMV besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Kennzeichen vorzunehmen. Es ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.(Rn.235) 2. Zwischen der Klagemarke „THERMOMIX“ und der Marke „THERMOSLIDER“ besteht Verwechslungsgefahr. Die Kollisionsmarken stimmen in ihrem prägenden Bestandteil „THERMO“ identisch miteinander überein. Es gilt der Erfahrungssatz, dass übereinstimmende Elemente von Marken besser im Gedächtnis bleiben und deshalb stärker ins Gewicht fallen als etwaige Unterschiede, so dass das Wortende „SLIDER“ beim Verletzungszeichen nicht ausreicht, um die Gefahr von Verwechslungen der Zeichen oder jedenfalls einer gedanklichen Assoziation bei einer Benutzung für identische oder hochgradig ähnliche Waren verneinen zu können.(Rn.140) (Rn.276) 3. Es besteht auch Verwechslungsgefahr zwischen der deutschen Marke "THERMI“ und der deutschen Marke „THERMIBÜRSTE“.(Rn.287) 4. Zwischen der Marke „ThermiSpatel“ und der Marke "THERMI“ besteht hinsichtlich der Klasse 43 Verwechslungsgefahr.(Rn.291) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Das Urteil vom 21. Mai 2021 ist durch Beschluss vom 14. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 75/21
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 315 O 62/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0521.315O62.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 51 Abs 1 MarkenG, § 55 MarkenG ... mehr
Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b) UMV besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Kennzeichen vorzunehmen. Es ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.(Rn.235)
Zwischen der Klagemarke „THERMOMIX“ und der Marke „THERMOSLIDER“ besteht Verwechslungsgefahr. Die Kollisionsmarken stimmen in ihrem prägenden Bestandteil „THERMO“ identisch miteinander überein. Es gilt der Erfahrungssatz, dass übereinstimmende Elemente von Marken besser im Gedächtnis bleiben und deshalb stärker ins Gewicht fallen als etwaige Unterschiede, so dass das Wortende „SLIDER“ beim Verletzungszeichen nicht ausreicht, um die Gefahr von Verwechslungen der Zeichen oder jedenfalls einer gedanklichen Assoziation bei einer Benutzung für identische oder hochgradig ähnliche Waren verneinen zu können.(Rn.140) (Rn.276)
Es besteht auch Verwechslungsgefahr zwischen der deutschen Marke "THERMI“ und der deutschen Marke „THERMIBÜRSTE“.(Rn.287)
Zwischen der Marke „ThermiSpatel“ und der Marke "THERMI“ besteht hinsichtlich der Klasse 43 Verwechslungsgefahr.(Rn.291)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Das Urteil vom 21. Mai 2021 ist durch Beschluss vom 14. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 75/21
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu
unterlassen,
a) das Zeichen
THERMOSLIDER
im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
Untersetzern [Tafelgeschirr]; Unterlagen für Küchengeräte; Untersetzern für Küchengeräte; Untersetzern aus Holz, Stein und Glas; Platten aus Glas (Klasse 21)
zu benutzen;
b) die Domain
t..de
zur Bewerbung von Gleitbrettern zu benutzen;
c) […]
d) das Zeichen
ThermiSpatel
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zur Kennzeichnung von
Werkzeugen für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmessern und Essbestecken; Handbetätigten Geräten und Werkzeugen zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten (Klasse 08);
Wender [Küchengerät]; Geschirr, Kochgeschirr und Behältern; Spatel [Küchengerät] (Klasse 21);
Kochberatung [Zubereitung von Speisen] (Klasse 43)
zu benutzen;
e) das Zeichen
ThermiBürste
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zur Kennzeichnung von
Handbetätigten Geräten und Werkzeugen zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmessern und Essbestecken (Klasse 08);
Bürsten, Pinsel und Besen sowie Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behältern; Putzgeräten und Putzzeug (Klasse 21);
Kaufmännischen Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdiensten (Klasse 35)
zu benutzen;
f) das Zeichen
ThermiGar
im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
Backpapier; Papier und Pappe; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mitteln; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beuteln und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Druckereierzeugnissen; Papier für Haushaltszwecke (Klasse 16)
zu benutzen;
g) […]
h) […]
i) das Zeichen
Thermomix
im geschäftlichen Verkehr in der EU zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:
,
,
,
und
;
II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marken Nr. 30... "THERMOSLIDER"und Nr. ..."ThermiBürste " insgesamt sowie in die Löschung der Deutschen Marke Nr. ... "ThermiSpatel " hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 8 und 21 einzuwilligen.
III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Klasse 4 der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ einzuwilligen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Art, Dauer und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I.
V. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihre Abmahnkosten in Höhe von € 2.636,90 zu ersetzen.
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren aus Handlungen gemäß Ziffer I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
VII. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
VIII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
IX. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I. a), b), e), und f) des Tenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00, hinsichtlich der Ziffern I. d) und i) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00, hinsichtlich Ziffer IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 und hinsichtlich Ziffer V. des Tenors und der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten sowie um wechselseitige Ansprüche auf Markenlöschung.
2 Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend „Klägerin“) gehört zur V. Gruppe. Kerngeschäft der V. Gruppe ist der Direktvertrieb hochwertiger Produkte. Die Produktpalette umfasst u.a. Haushaltsgeräte wie die Küchenmaschine "T4®". Der Vertrieb der „V.“-Produkte erfolgt in Deutschland durch die V. D. S. & Co. KG.
3 Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der folgenden Marken:
4 - internationale Registrierung Nr. ..."THERMOMIX " (Wortmarke) mit Priorität vom 6. September 2013, die Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 08, 09, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 37 und 41 schützt (Anlage K19),
5 - deutsche Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) mit Priorität vom 31. Oktober 2016, eingetragen am 19.12.2016 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11, 16, 21, 35, 38, 41, 42 und 43 (Anlagenkonvolut K 24, K 69); Ablauf der Widerspruchsfrist am 20.04.2017, Löschungsantrag vom DPMA (nicht rechtskräftig) zurückgewiesen (Anlage K 121),
6 - deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) mit Priorität vom 19.07.2016, eingetragen am 15.05.2018 (Anlage K 90) für Waren der Klassen 7, 11 und 21, Widerspruchsfrist abgelaufen am 17.09.2018; Löschungsantrag vom DPMA (nicht rechtskräftig) zurückgewiesen,
7 - aus der Umwandlung der Unionsmarke Nr. ... hervorgegangene Unionsmarke Nr. ... „Thermi“, eingetragen am 18.03.2020 mit Priorität vom 19.07.2016 (Anlage K 112). Die Marke ist eingetragen für alle Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Anmeldung EM der Klassen 09, 35, 38, 41, 42 und 43 sowie einige Waren der ursprünglichen Anmeldung der Klassen 07, 11, 16 und 21 (Anlagenkonvolut K 24), der Widerspruch aus der Marke „THERMINATOR“ der Beklagten wurde vom EUIPO (nicht rechtskräftig) zurückgewiesen,
8 - nachfolgend abgebildete Unionsmarke Nr. ... mit Priorität vom 24. Februar 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 16 und 35 (Anlage K 27):
9 - internationalen Registrierung Nr. ... mit Priorität vom 26. Oktober 1993, die das Zeichen u.a. in Deutschland für Waren der Klassen 11 und 21 schützt (Anlage K 21).
10 Der Vortrag der Klägerin insbesondere zur Größe des klägerischen Konzerns, zur behaupteten Unternehmensfarbe „Grün“, zur Bekanntheit der Thermomix -Geräte und der Marken der Klägerin sowie den zeitlichen Angaben und Verkaufs- und Umsatzzahlen der verschiedenen Modelle ist zwischen den Parteien streitig.
11 Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend „Beklagte“) betreibt die Domains www. t..de und www. w..de. Auf die als Anlagenkonvolute K 28 und K 29 vorgelegten Screenshots der Internetseiten wird Bezug genommen.
12 Die Beklagte ist Inhaberin der nachfolgenden Marken, deren Löschung die Klägerin mit dem Klagantrag zu II. begehrt:
13 - deutsche Marke Nr. ... „THERMOSLIDER“, Markenanmeldung vom 26.01.2016, eingetragen am 29.02.2016 für „Untersetzer (Tafelgeschirr); Unterlagen für Küchengeräte; Untersetzer für Küchengeräte; Untersetzer aus Holz, Stein und Glas; Platten aus Glas“ (Anlage K 32),
14 - deutsche Marke Nr. ... „ThermiSpatel“ (Wortmarke), eingetragen am 15.09.2016, die mit Priorität vom 20. Juli 2016 Waren und Dienstleistungen der Klasse 08, 21 und 43 schützt (Anlage K 35 / B 24), nämlich Klasse 8: „Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke; Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Klasse 21: Wender (Küchengerät); Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Spatel (Küchengerät); Klasse 43: „Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen; Kochberatung (Zubereitung von Speisen)“,
15 - die deutsche Marke Nr. ... „ThermiBürste“ (Wortmarke), eingetragen am 22.02.2017, die mit Priorität vom 17. November 2016 Waren und Dienstleistungen der Klasse 08, 21 und 35 schützt (Anlage K 36), nämlich Klasse 8: „ Handbetätige Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke; Klasse 21: Bürsten, Pinsel und Besen sowie Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Putzgeräte und Putzzeug; Klasse 35: Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienstleistungen; gegen dies Marke ist ein Widerspruchsverfahren anhängig, das aber zurückgestellt wird wegen des Widerspruchsverfahrens gegen die klägerische Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ aus der Marke „THERMINATOR“ der Beklagten.
16 Weiter war die Beklagte Inhaberin der Unionsmarke Nr. ... „THERMINATOR“ mit Priorität vom 20.08.2008 (Anlage B 26). Die Marke wurde auf Antrag der Klägerin vom EUIPO für nichtig erklärt wegen Verfalls (Anlage K 102); die Beklagte hatte Beschwerde eingelegt; die Beschwerde ist mit Entscheidung vom 25.03.2020 zurückgewiesen worden (Anlage K 114). Inzwischen ist die Löschung rechtskräftig (Anlage K 117).
17 Die Unionsmarkenanmeldung Nr. ... "ThermiKeeper " (Wortmarke), die mit einer Priorität vom 11. Mai 2017 Waren der Klassen 07 und 21 beanspruchte (Anlage K38), nahm die Beklagte nach Rechtshängigkeit dieser Klage zurück (Anlage B 34).
18 Die Unionsmarkenanmeldung Nr. ... "ThermiGar " (Wortmarke) der Beklagten mit einer Priorität vom 1. März 2017 beansprucht Schutz für Waren der Klasse 16 (Anlage K37).
19 Weiter ist die Beklagte Inhaberin der Unionsmarkenanmeldung Nr. ... , die mit einer Priorität vom 18. Januar 2018 Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 07, 08, 09, 11, 16, 21 und 35 beansprucht (Anlage K39) sowie der Unionsmarkenanmeldung Nr. ... , die mit einer Priorität vom 18. Januar 2018 Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 07, 08, 09, 11, 16, 21 und 35 beansprucht (Anlage K40).
20 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2017 (Anlage K 42) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Löschung bzw. Rücknahme der zum damaligen Zeitpunkt bereits angemeldeten streitgegenständlichen Marken sowie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Zeichen ThermiSpatel, Thermibürste, ThermiGar, ThermiKeeper, THERMOSLIDER, , sowie der Verwendung der Farbe Grün als Unternehmensfarbe auf. In der Folge führten die Parteien bis Januar 2018 Vergleichsgespräche (Anlagen K 43 bis K 59), die am Ende scheiterten. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
21 Die Klägerin trägt insbesondere vor:
22 Das Landgericht Hamburg sei örtlich zuständig. Die Beklagte habe sich auf die bereits schriftsätzlich geltend gemachten Löschungsanträge rügelos eingelassen; sie, die Klägerin, habe bereits mit Schriftsatz vom 27.07.2018 die Löschungsanträge auch auf die neue Marke gestützt, da es dort auf Seite 15 „sowie die entsprechenden Annexansprüche“ heiße.
23 Sie, die Klägerin, können die streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bereits im Wege der Prozessstandschaft geltend machen; sie sei ständig zur Führung von Gerichtsverfahren für die V. D. S. & Co. KG im eigenen Namen berechtigt; die vorgelegte Anlage K 70 vom 17.07.2018 diene nur der schriftlichen Darlegung der ohnehin bestehenden Berechtigung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, insbesondere auf S. 4 des Schriftsatzes vom 28.05.2019 (Bl. 318 d. A.) und S. 5 f. des Schriftsatzes vom 27.01.2020 (Bl. 431 f. d. A.) Bezug genommen.
24 Sie sei aber auch jedenfalls mittelbare Wettbewerberin der Beklagten, da sie der V. D. S. & Co. KG Nutzungsrechte an den Marken einräume und erst so deren Vertrieb der gekennzeichneten Produkte ermögliche; von Lizenzen sei schon denklogisch auszugehen, da die Konzerngesellschaften die Klagemarken seit Jahren unstreitig benutzten.
25 Es bestehe Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr; dies gelte auch für ihre erst im Laufe des Verfahrens eingetragenen Marke; das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte habe sich seit Klageinreichung nicht geändert, was aus den Screenshots gemäß Anlage K 111 zu entnehmen sei; zur Nutzung des Zeichen „ThermiSpatel“ nach Eintragung der Marke EM „THERMI“ am 18.03.2020 werde auf die Anlage K 118, zur Nutzung des Zeichens „ThermiBürste“ auf die Anlage K 119 und zur Nutzung des Zeichens „ThermiGar“ Anlage K 120 verwiesen.
26 Das Thermomix-Gerät und die entsprechende Marke sei bekannt. Auf den Vortrag zur Bekanntheit, zu den Verkaufszahlen des T4-Geräts und den Umsätzen, zu Veröffentlichungen zum Thermomix-Gerät und zur Unternehmensfarbe wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, insbesondere im auf Seiten 5 bis 11 des Schriftsatzes vom 27.07.2018 (Bl. 207 – 213 d. A.), Bezug genommen.
27 Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihr Zeichen „Varoma“ auch rechterhaltend benutzt worden sei. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte gemäß Antrag I. k) Produkte mit „für den Varoma“ anbiete; der Varoma-Aufsatz werde mit jedem Thermomix ® mitgeliefert. Im Übrigen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin Bezug genommen, insbesondere auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.05.2019 (Bl. 320 f. d. A.) zu den Online-Shops der V.-Gruppe, auf S. 3 bis 8 des Schriftsatzes vom 28.08.2019 (Bl. 349 ff. d. A.) zu Anzahl der verkauften Aufsätze 2014-2018 und Kennzeichnung; auf S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 27.01.2020 (Bl. 433-435 d. A.) sowie die Abbildungen des Varoma gemäß Anlage K 109.
28 Auch das Zeichen sei rechtserhaltend genutzt worden. Die Benutzung erfolge durch die Nutzung des derzeitigen Logos der Klägerin; zudem werde die Marke seit Einführung des Modells Thermomix ® TM5 im Jahr 2014 auf allen Mixmessern eingestanzt, wie aus der Abbildung auf S. 22 der Klage ersichtlich. Zu den Verkaufszahlen der Mixmesser seit 2014 wird auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 27.07.2018 (Bl. 213 d. A.) Bezug genommen, zu der Nutzung für weitere Waren auf die Seiten 40 bis 47 des Schriftsatzes vom 27.07.2018 (Bl. 242-249 d. A.) und Seite 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 28.05.2019 (Bl. 321 ff. d. A.) Bezug genommen.
29 Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Anträgen und der jeweiligen TÜV-Reihenfolge wird auf die (nachfolgenden) Entscheidungsgründe verwiesen.
30 Die Klägerin hat mit dem Klagantrag zu I. g) aus der Klagschrift zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
31 das Zeichen ThermiKeeper
32 im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
33 Elektrischen Küchenmaschinen; Haltern für Schneideinsätze [Maschinenteile]; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinen und Apparaten zur Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken; Mehrfachhalterungen [Maschinenteile]; Messerhaltern [Maschinenteile]; Werkzeughaltern [Maschinenteile]; Einsätzen [Maschinenteile] (Klasse 07);
34 Küchengeräten; Haushalts- oder Küchenutensilien; Geschirr, Kochgeschirr und Behältern (Klasse 21)
35 zu benutzen.
36 Die Parteien haben diesen Antrag nach Rücknahme der Unionsmarkenanmeldung durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt.
37 Die Klägerin beantragt nunmehr:
38 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu
39 unterlassen,
40 a) das Zeichen
41 THERMOSLIDER
42 im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
43 Untersetzern [Tafelgeschirr]; Unterlagen für Küchengeräte; Untersetzern für Küchengeräte; Untersetzern aus Holz, Stein und Glas; Platten aus Glas (Klasse 21)
44 zu benutzen;
45 b) die Domain
46 thermoslider.de
47 zur Bewerbung von Gleitbrettern zu benutzen;
48 c) unter dem Zeichen
49 bzw.
50 in Deutschland
51 Gleitbretter, Küchenutensilien und -zubehör; Reinigungs- und Dekorationsartikel für Küche und Haushalt; Kochbücher; Werbung und Marketing für die vorgenannten Waren sowie Einzelhandelsdienstleistungen mit den vorgenannten Waren
52 anzubieten;
53 d) das Zeichen
54 ThermiSpatel
55 im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zur Kennzeichnung von
56 Werkzeugen für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmessern und Essbestecken; Handbetätigten Geräten und Werkzeugen zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten (Klasse 08);
57 Wender [Küchengerät]; Geschirr, Kochgeschirr und Behältern; Spatel [Küchengerät] (Klasse 21);
58 Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen] (Klasse 43)
59 zu benutzen;
60 e) das Zeichen
61 ThermiBürste
62 im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zur Kennzeichnung von
63 Handbetätigten Geräten und Werkzeugen zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmessern und Essbestecken (Klasse 08);
64 Bürsten, Pinsel und Besen sowie Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behältern; Putzgeräten und Putzzeug (Klasse 21);
65 Kaufmännischen Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdiensten (Klasse 35)
66 zu benutzen;
67 f) das Zeichen
68 ThermiGar
69 im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
70 Backpapier; Papier und Pappe; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mitteln; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beuteln und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Druckereierzeugnissen; Papier für Haushaltszwecke (Klasse 16)
71 zu benutzen;
72 g) […]
73 h) die Zeichen
74 und
75 im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung von
76 Reinigungsmitteln; Reinigern für Haushaltszwecke (Klasse 03);
77 Maschinen und Werkzeugmaschinen, für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinen und Apparaten zur Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken; elektrischen Küchenmaschinen; Haltern für Schneideeinsätze [Maschinenteile]; Mehrfachhalterungen [Maschinenteile]; Messerhaltern [Maschinenteile]; Werkzeughaltern [Maschinenteile]; Einsätzen [Maschinenteile] (Klasse 07);
78 Werkzeugen für die Zubereitung von Lebensmitteln; Küchenmessern und Essbestecken; Geräten zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Handbetätigten Geräten und Werkzeugen; Hebewerkzeugen; Löffeln; Spachteln [Handwerkzeuge]; Rührgeräten [Handwerkzeuge] (Klasse 08);
79 Optischen und magnetischen Aufzeichnungsträgern; Computerprogrammen (aufgezeichnete und gespeicherte Programme); Computerprogrammen (herunterladbar); Elektronischen Publikationen (herunterladbar); CDs, DVDs und sonstigen digitalen Aufzeichnungsträgern; Herunterladbaren Ton, Bildern und Daten (auch als Dateien); Apps, nämlich Anwendungen für Smartphones, Tablet-PCs, elektronische Lesegeräte und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte (herunterladbar); herunterladbaren Gutscheinen für mobile Geräte (Klasse 09);
80 Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräten und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Geräten zum Erwärmen von Lebensmitteln (Klasse 11);
81 Backpapier; Papier und Pappe; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beuteln und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmitteln; Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Druckereierzeugnissen; Gutscheinen (Klasse 16);
82 Geschirr, Kochgeschirr und Behältern; Untersetzern [Tafelgeschirr]; Unterlagen für Küchengeräte; Untersetzern für Küchengeräte; Untersetzern aus Holz; Untersetzern aus Stein; Untersetzern aus Glas; Platten aus Glas; Bürsten, insbesondere Reinigungsbürsten und Schwämmen; Mikrofaser-Putztüchern; Abdeckhauben und Folien für Küchengeräte; kombinierbaren Deckeln für Küchenbehälter; Backformen (Klasse 21);
83 Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdiensten; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Reinigungsmittel, Reiniger für Haushaltszwecke; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Maschinen und Werkzeugmaschinen, für Materialbearbeitung und Produktion, Maschinen und Apparate zur Verarbeitung und Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken, elektrische Küchenmaschinen, Halter für Schneideeinsätze [Maschinenteile], Mehrfachhalterungen [Maschinenteile], Messerhalter [Maschinenteile], Werkzeughalter [Maschinenteile], Einsätze [Maschinenteile]; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke, Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere, handbetätigte Geräte und Werkzeuge, Hebewerkzeuge, Löffel, Spachtel [Handwerkzeuge], Rührgeräte [Handwerkzeuge]; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf optische und magnetische Aufzeichnungsträger, Computerprogramme (aufgezeichnete und gespeicherte Programme), Computerprogramme (herunterladbar), elektronische Publikationen (herunterladbar); Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf CDs, DVDs und sonstige digitale Aufzeichnungsträger, herunterladbarer Ton, Bilder und Daten (auch als Dateien), Apps, nämlich Anwendungen für Smartphones, Tablet-PCs, elektronische Lesegeräte und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte (herunterladbar), herunterladbare Gutscheine für mobile Geräte; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke, Geräte zum Erwärmen von Lebensmitteln; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Backpapier, Papier und Pappe, Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel, Filtermaterial aus Papier, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Druckereierzeugnisse, Gutscheine, Bücher; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels (auch über das Internet und sonstige Kommunikationsnetze) in Bezug auf Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Untersetzer [Tafelgeschirr], Unterlagen für Küchengeräte, Untersetzer für Küchengeräte, Untersetzer aus Holz, Untersetzer aus Stein, Untersetzer aus Glas, Platten aus Glas, Bürsten, insbesondere Reinigungsbürsten und Schwämme, Mikrofaser-Putztücher, Abdeckhauben und Folien für Küchengeräte, kombinierbare Deckel für Küchenbehälter, Backformen, Kochschürzen; Präsentation von Waren in Onlineshops; Betrieb eines Onlineshops, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Betrieb eines Onlineshops und E-Mail-Dienste, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsbearbeitung; Lieferkettenmanagement; Ausstellung und Vorführung von Waren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken; Präsentation von Waren für Dritte für den Verkauf; Organisation, Durchführung, Verwaltung und Überwachung von Prämien- und Treueprogrammen (Klasse 35);
84 zu benutzen;
85 i) das Zeichen
86 Thermomix
87 im geschäftlichen Verkehr in der EU zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:
88 ,
89 ,
90 ,
91 und
92 ;
93 hilfsweise, für den Fall der (teilweisen) Abweisung des Klagantrags zu I. i),
94 das Zeichen „Thermomix“ im geschäftlichen Verkehr in der EU zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:
95 ,
96 ,
97 ,
98 und
99 ;
100 j) Reinigungsmittel in Deutschland in der nachfolgend abgebildeten Aufmachung anzubieten:
101 ;
102 k) Produkte in Deutschland als "Thermomix -Zubehör" und/oder "für den Thermomix " und/oder "für den Varoma " anzubieten, wenn es sich dabei um Produkte handelt, deren Einsatzzweck nicht auf bestimmte Küchengeräte begrenzt ist und die von ihrem Hersteller nicht speziell als Zubehör für die mit der Marke „Thermomix“ gekennzeichneten Küchenmaschinen und/oder die mit der Marke „Varoma“ gekennzeichneten Dampfgaraufsätze konzipiert wurden.
103 II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marken Nr. ... "THERMOSLIDER", Nr. ... "ThermiSpatel " und Nr. ... "ThermiBürste " einzuwilligen.
104 III. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Art, Dauer und Umfang der Benutzung entgegen der Ziffer I.
105 IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihre Abmahnkosten in Höhe von € 3.399,50 zu ersetzen.
106 V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren aus Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
107 Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit in Bezug auf alle in Klagantrag zu Ziffer II geltend gemachten Löschungsbegehren und beantragt,
108 die Klage abzuweisen.
109 Die Beklagte hat die Erweiterung der Hilfswiderklage vom 28.10.2019 auf Löschung der Marke Nr. ... „THERMI“ mit Schriftsatz vom 23.04.2020 zurückgenommen und beantragt nunmehr für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass Verwechslungsgefahr besteht zwischen der deutschen Markenanmeldung Nr. ... „THERMI“ und/oder der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ der Klägerin (Widerbeklagte) und den deutschen Markenanmeldungen Nr. ... „THERMIBÜRSTE“ (Klagantrag I. e.), Nr. ... „THERMIGAR“ (Klagantrag I. f.) und/oder Nr. ... „THERMIKEEPER“ (Klagantrag I. g.) der Beklagten (Widerklägerin), sowie für den Fall, dass die Kammer die Verwechslungsgefahr mit der Marke Nr. ... „THERMI“ der Klägerin annimmt,
110 hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Klassen 7, 11, 21 und 43 der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ einzuwilligen.
111 Die Klägerin beantragt,
112 die Hilfswiderklage zurückzuweisen.
113 Die Beklagte trägt vor, dass die Klage teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet sei.
114 Das Landgericht Hamburg sei für alle Löschungsanträge der Klägerin nicht örtlich zuständig. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 sei die Zuständigkeitsrüge erhoben worden, soweit in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 die Löschungsanträge erstmals auch auf die deutsche Marke „Thermi“ Nr. ... gestützt worden seien; dies sei noch nicht Gegenstand des Schriftsatzes vom 27.07.2018 gewesen, da die Löschungsanträge nicht von dem Begriff „Annexansprüche“ erfasst seien. So fehle in dem Schriftsatz auch Vortrag zu einer Verletzung der Marke DE „THERMI“; dieser sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 erfolgt und werde erstmals mit Schriftsatz vom 28.08.2019 mit Anlage K 106 substantiiert dargelegt. Nunmehr werde die örtliche Zuständigkeit für alle Löschungsanträge gerügt.
115 Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 bzw. im Schriftsatz vom 28.08.2019 substantiiert vorgetragene Klagerweiterung sei auch nicht sachdienlich.
116 Die Klägerin sei hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auch nicht aktivlegitimiert. Sie sei keine Mitbewerberin.
117 Es fehle auch an einem schutzwürdigen Interesse für eine Prozessstandschaft. Die Klägerin trage weder zu einem Vertriebsvertrag der gekennzeichneten Produkte vor noch gebe es substantiierten Vortrag dazu, wie die behauptete Teilnahme an wirtschaftlichen Erfolgen und Verlusten der V. Unternehmensgruppe konkret stattfinde.
118 Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zu den einzelnen Anträgen wird auf die (nachfolgenden) Entscheidungsgründe verwiesen.
119 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 und 09.12.2020 Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Datum vom 18.01.2021 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.
120 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
I.
121 Das Landgericht Hamburg ist auch für die Klaganträge auf Markenlöschung örtlich zuständig, da sich die Beklagte rügelos eingelassen hat (§ 39 ZPO). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 zu den mit der Klagschrift geltend gemachten Löschungsanträgen mündlich verhandelt; die Sach- und Rechtslage wurden mit beiden Parteien erörtert. Eine Antragstellung im Sinne des § 137 Abs. 1 ZPO ist für § 39 ZPO nicht erforderlich (Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 39 Rn. 7). Die örtliche Zuständigkeit ist auch gegeben, soweit die Klägerin die Löschungsanträge erst seit der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 (klagerweiternd) auch auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetragene Marke Nr. ... „THERMI“ stützt und die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 insoweit die örtliche Zuständigkeit gerügt hat. Denn soweit die Klägerin ihre Löschungsanträge bzgl. der Marken „ThermiSpatel“ und „ThermiBürste“ der Beklagten auch auf diese Marke stützt, handelt es sich (ausweislich der TÜV-Reihenfolge) nur um eine – sachdienliche - hilfsweise Begründung des Hauptantrags zu II., auf den sich die Beklagte rügelos eingelassen hat, so dass eine Abtrennung nach § 145 ZPO unzulässig wäre.
II.
122 Die Unterlassungsanträge der Klägerin sind im tenorierten Umfang begründet.
123 1. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag zu I. a) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „THERMOSLIDER“ für die im Antrag genannten Waren zu.
124 a. Die Klägerin stützt den Unterlassungsantrag auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund des EU-Anteils der internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke), hilfsweise auf UWG; es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
125 b. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 2 b) UMV gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Anmeldung der Marke „THERMOSLIDER“ für die im Antrag genannten Waren droht eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der Marke „THERMOMIX“.
126 aa. Die Anmeldung der Marke begründet die Begehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung des Zeichens für die eingetragenen Waren.
127 bb. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht auch eine Verwechslungsgefahr.
128 Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b) UMV besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Kennzeichen vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 909 – Pantogast m. w. N.). Ausgehend hiervon besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden Zeichen.
129 Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „THERMOMIX“ für die geschützten Waren in Klasse 7 „Electric machines for household and industrial purposes in the field of food and health, namely machines and apparatus for preparing food and beverages, namely for chopping, splitting, milling, crushing, grating, mixing, beating, stirring, emulsifying and kneading; electric kitchen machines; electric blenders with integrated cooking function as well as integrated functions for mincing, grinding and weighing; accessories for the aforesaid goods;“, in Klasse 11 „Electric cooking utensils; electric cooking apparatus, accessories for the aforesaid goods“ und Klasse 21 „ Household or kitchen utensils and containers“ ist als originär jedenfalls durchschnittlich zu bezeichnen. Bereits aufgrund der als Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Presseartikel ist, auch wenn die Beklagte deren Auflagen / Visits bestreitet, von einer jedenfalls gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
130 Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch bei den für die Beklagte eingetragenen Waren „Unterlagen für Küchengeräte, Untersetzer für Küchengeräte“, im Übrigen jedenfalls hochgradig ähnlich.
131 Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und der jedenfalls gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke bedarf es für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr eines jedenfalls durchschnittlichen Abstandes der angegriffenen Zeichen gegenüber der Klagemarke. Dieser Abstand wird von dem beanstandeten Zeichen nicht eingehalten, da es der Klagemarke zu ähnlich ist.
132 Bei der Ermittlung des Grades der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass also der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich ist (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV; GRUR 2005, 326 – Il Padrone/Il Portone). Dieser Ausgangspunkt zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets nur in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein einzelner Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 29 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - SIERRA ANTIGUO). Ob ein Markenbestandteil geeignet ist, den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke zu prägen, hängt in erster Linie von dessen Kennzeichnungskraft sowie von der Kennzeichnungskraft der übrigen Markenbestandteile ab. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen ihrer Bestandteile kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser Bestandteil eine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist und die übrigen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise, etwa wegen ihres warenbeschreibenden Charakters und/oder ihrer Stellung innerhalb der Gesamtmarke, in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
133 Hier stehen sich die Kennzeichen
134 „THERMOMIX“
135 und
136 „THERMOSLIDER“
137 gegenüber.
138 Der visuelle, klangliche und inhaltliche Gesamteindruck beider Zeichen wird in erster Linie durch den identisch übereinstimmenden klangstarken Bestandteil „THERMO“ bestimmt.
139 Der Erfahrungsgrundsatz, dass Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, gilt auch im vorliegenden Einzelfall. Denn der klangstarke Wortanfang „THERMO“ ist deutlich kennzeichnungsstärker im Vergleich zu den weniger klangstarken Wortenden „MIX“ bzw. „SLIDER“ mit jeweils beschreibenden Anklängen und tritt nicht hinter diesen zurück.
140 Im Ergebnis stimmen die in Frage stehenden Kennzeichnungen daher in ihrem prägenden Bestandteil „THERMO“ identisch miteinander überein. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verkehr die beiden in Frage stehenden Kennzeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und häufig nur ungenau in Erinnerung hat, sowie des Erfahrungssatzes, dass übereinstimmende Elemente von Marken besser im Gedächtnis bleiben und deshalb stärker ins Gewicht fallen als etwaige Unterschiede (BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), reicht das Wortende „SLIDER“ beim Verletzungszeichen nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen der Zeichen oder jedenfalls eines gedanklichen in Verbindung Bringens bei einer Benutzung für die identische oder hochgradig ähnliche Waren verneinen zu können.
141 c. Die Begehungsgefahr ist nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigt worden.
142 2. Begründet ist auch der Klagantrag zu I. b) auf Unterlassung der Nutzung der Domain t..de für die Bewerbung von Gleitbrettern zu, den die Klägerin wie den Klagantrag zu I a) auf die Verletzung ihrer Marke „THERMOMIX“, hilfsweise auf UWG stützt.
143 Auch dieser Anspruch folgt aus Art. 9 Abs. 2 b) UMV. Auf die Ausführungen zum Klagantrag I. a) wird Bezug genommen. Er ist auf diesen Antrag übertragbar; der Zeichenbestandteil „.de“ des Verletzungszeichens wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen.
144 3. Der Klagantrag zu I. c) ist unbegründet.
145 a. Die Klägerin begründet den Antrag damit, dass das Anbieten von „Gleitbretter, Küchenutensilien und -zubehör; Reinigungs- und Dekorationsartikel für Küche und Haushalt; Kochbücher; Werbung und Marketing für die vorgenannten Waren sowie Einzelhandelsdienstleistungen mit den vorgenannten Waren“ unter den Zeichen
146 bzw.
147 jedenfalls wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Durch die Benutzung des Zeichens bzw. lehne sich die Beklagte bewusst an den Werbe- und Kennzeichenauftritt der Klägerin an. Die Beklagte kombiniere in diesem Zeichen ähnliche Marken und weitere Herkunftshinweise der Klägerin, nämlich:
148 - die bekannte Marke "THERMOMIX "
149 - die Bildmarke
150 - das von der Klägerin benutzte Zeichen (eine Kombination aus den obigen Klagemarken),
151 - die Unternehmensfarbe Grün der Klägerin sowie
152 - die von dieser ebenfalls intensiv benutzte Farbe Grau.
153 Es handele sich daher um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Waren, eine gezielte Behinderung und eine unlautere Nachahmung. Daher stünden ihr die Ansprüche aufgrund § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 4 und § 4 Nr. 3 UWG jeweils i. V. m. §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 UWG zu.
154 b. Die Beklagte benutzt die dargestellten Zeichen auf Ihren Webseiten "w..de" und "t..de", ihren Social Media Präsenzen sowie zur Bewerbung in Zeitschriften für die im Antrag genannten Waren. Insoweit wird auf die als Anlagenkonvolute K 28 K 29, K 31 und K 41 vorgelegten Screenshots Bezug genommen.
155 Dies stellt jedoch (unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zur Beklagten im Wettbewerbsverhältnis steht oder im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche der V. D. S. & Co. KG geltend machen kann) keinen Wettbewerbsverstoß dar.
156 Denn durch die Verwendung der Zeichen bzw. wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt, die damit beworbenen Produkte stammten von der Klägerin. Die Zeichen unterscheiden sich ausreichend von den einzelnen Zeichen der Klägerin und lehnen sich auch nicht aufgrund einer Kombination klägerischer Zeichen zu stark an die Klägerin an. Bereits durch das Wortzeichen „Wundermix“ wird der Abstand zum klägerischen Zeichen „Thermomix“ deutlich gewahrt. Auch zu der Bildmarke der Klägerin besteht ein deutlicher Abstand. Auch der (bestrittene) Umstand, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag die Farbe „Grün“ als Unternehmensfarbe und die Farbe „Grau“ intensiv nutzt, ist – auch bei einer Unterstellung dieses Vortrags – nicht ausreichend, um eine Herkunftstäuschung zu bejahen.
157 Abzustellen ist insoweit aufgrund der Antragsfassung nur auf die streitgegenständlichen Zeichen der Parteien, nicht aber Internetauftritt, Werbung und Social Media Präsenzen der Parteien insgesamt, so dass auch daraus keine Täuschung folgt.
158 Auch eine gezielte Behinderung oder eine unlautere Nachahmung ist bereits aufgrund der deutlichen Unterschiede zu verneinen.
159 4. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag zu I. d) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „ThermiSpatel“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu.
160 a. Die Klägerin stützt den Unterlassungsantrag auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund des EU-Anteils der internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) und höchst hilfsweise auf UWG; es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
161 b. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin im tenorierten Umfang aus Art. 9 Abs. 2 b) UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Anmeldung der Marke „ThermiSpatel“ für die im Tenor genannten Waren der Klassen 8 und 21 droht eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ und hinsichtlich der Dienstleistung „Kochberatung [Zubereitung von Speisen]“ eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
162 aa. Die Anmeldung der Marke begründet die Begehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung des Zeichens für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
163 bb. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht nur teilweise eine Verwechslungsgefahr. Hinsichtlich der bei der Prüfung zu berücksichtigenden Grundsätze wird auf die Ausführungen zum Klagantrag I. a). (Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
164 aaa. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Recht an der Marke „THERMOMIX“ zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Marke bekannt ist oder ob die Waren und Dienstleistungen ausreichend ähnlich sind, da es jedenfalls an einer ausreichenden Ähnlichkeit zum Zeichen „ThermiSpatel“ fehlt.
165 Der visuelle, klangliche und inhaltliche Gesamteindruck beider Zeichen ist unterschiedlich. Während das klägerische Zeichen „THERMOMIX“ in erster Linie durch den klangstarken Bestandteil „THERMO“ bestimmt wird und der Bestandteil „MIX“ dahinter zurücktritt, unterscheidet sich das Zeichen „ThermiSpatel“ in beiden Bestandteilen „Thermi“ und „Spatel“ von der Klagemarke. Der Unterschied zum die Klagemarke prägenden Bestandteil „THERMO“ im letzten Vokal („Thermi“) wird verstärkt durch den zweiten Wortbestandteil „Spatel“, der sich deutlich vom Bestandteil „MIX“ der Klagemarke unterscheidet.
166 bbb. Hinsichtlich der Waren der Klassen 8 und 21
167 „Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke; Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten (Klasse 08);
168 Wender [Küchengerät]; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Spatel [Küchengerät] (Klasse 21);
169 steht der Klägerin der Anspruch jedoch aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Rechte an der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ zu.
170 Die Klagemarke „THERMI“ hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
171 Die Marke ist u.a. eingetragen in Klasse 7 für „maschinelle Apparate für die Zubereitung von Speisen und Getränken, insbesondere zum Hacken, Zerteilen, Mahlen, Quetschen, Reiben, Mischen, Schlagen, Rühren, Emulgieren und Kneten; Zubehör zu den vorgenannten Waren“ sowie in Klasse 21 für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Behälter [nicht aus Edelmetall oder plattiert] zum Kochen und Garen; Zubehör zu den vorgenannten Waren soweit in Klasse 21 enthalten; Isoliergefäße für Getränke“.
172 Hinsichtlich der Dienstleistungen „Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen] (Klasse 43)“, für die die Marke „ThermiSpatel“ auch eingetragen ist, besteht bereits keine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit, so dass insoweit ein Unterlassungsanspruch aus dieser Klagemarke ausscheidet.
173 Bezüglich der vorgenannten Waren der Klassen 8 und 21 ist die Marke der Beklagten aber für (hochgradig) ähnliche bzw. identische Waren eingetragen.
174 Der angesichts der Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand des angegriffenen Zeichens gegenüber der Klagemarke wird nicht gewahrt, da es der Klagemarke zu ähnlich ist.
175 Es besteht klangliche Identität zwischen der Klagemarke „THERMI“ und dem ersten Bestandteil „Thermi“ des Verletzungszeichens. Der Erfahrungsgrundsatz, dass übereinstimmende Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, gilt auch im vorliegenden Einzelfall bei dem Zeichen „ThermiSpatel“. Der Zusatz „Spatel“ mit jedenfalls beschreibenden Anklängen ist daher nicht geeignet, ausreichend aus der Zeichenähnlichkeit herauszuführen.
176 ccc. Hinsichtlich der Dienstleistung „Kochberatung [Zubereitung von Speisen]“ steht der Klägerin der Anspruch jedoch aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft wird auf Ziffer II. 4. b. bb. bbb. verwiesen.
177 Es besteht insoweit eine ausreichende Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit. Die Klagemarke ist in Klasse 43 eingetragen für „Über eine Online-Datenbank bereitgestellte Informationen in Bezug auf Rezepte für Gerichte und Getränke, Kochen und Zubereitung von Speisen, Kochrezepte und Kochtipps“, wobei es sich bei den mit Kommata getrennten Begriffen nicht um verschiedene Waren bzw. Dienstleistungen handelt. Dafür hätte es einer Trennung mit Semikolon bedurft.
178 Hinsichtlich der Dienstleistungen „Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen“ besteht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, da es insoweit an einer Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.
179 ddd. Entsprechend fehlt es hinsichtlich der Dienstleistungen „Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen“ auch an einer Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
180 c. Die Begehungsgefahr ist nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigt worden.
181 5. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag zu I. e) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „ThermiBürste“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu.
182 a. Die Klägerin stützt den Unterlassungsantrag auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund des EU-Anteils der internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) und höchst hilfsweise auf UWG; es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
183 b. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Anmeldung der Marke „ThermiBürste“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 21 und 35 droht eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der deutschen Marke „THERMI“ Nr. ... .
184 aa. Die Anmeldung der Marke begründet die Begehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung des Zeichens für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
185 bb. Hinsichtlich der bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Grundsätze wird auf die Ausführungen zum Klagantrag I. a). (Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
186 aaa. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Recht an der Marke „THERMOMIX“ zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Marke bekannt ist oder ob die Waren und Dienstleistungen ausreichend ähnlich sind, da es jedenfalls an einer ausreichenden Ähnlichkeit zum Zeichen „ThermiBürste“ fehlt.
187 Der visuelle, klangliche und inhaltliche Gesamteindruck beider Zeichen ist unterschiedlich. Während das klägerische Zeichen „THERMOMIX“ in erster Linie durch den klangstarken Bestandteil „THERMO“ bestimmt wird und der Bestandteil „MIX“ dahinter zurücktritt, unterscheidet sich das Zeichen „ThermiBürste“ in beiden Bestandteilen „Thermi“ und „Bürste“ von der Klagemarke. Der Unterschied zum die Klagemarke prägenden Bestandteil „THERMO“ im letzten Vokal („Thermi“) wird verstärkt durch den zweiten Wortbestandteil „Bürste“, der sich deutlich vom Bestandteil „MIX“ der Klagemarke unterscheidet.
188 bbb. Der Anspruch steht der Klägerin jedoch aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Rechte an der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ zu.
189 Die Klagemarke „THERMI“ hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
190 Die Marke ist u.a. eingetragen in Klasse 7 für „maschinelle Apparate für die Zubereitung von Speisen und Getränken, insbesondere zum Hacken, Zerteilen, Mahlen, Quetschen, Reiben, Mischen, Schlagen, Rühren, Emulgieren und Kneten; Zubehör zu den vorgenannten Waren“, in Klasse 21 für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Behälter [nicht aus Edelmetall oder plattiert] zum Kochen und Garen; Zubehör zu den vorgenannten Waren soweit in Klasse 21 enthalten; Isoliergefäße für Getränke“ sowie in Klasse 35 für „Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbung; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion von Werbe- und Teleshoppingsendungen; telefonische Bestellannahme für Teleshoppingangebote; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verbraucherberatung“. Im Übrigen wird auf das Warenverzeichnis gemäß Anlage K 121 Bezug genommen.
191 Bezüglich der streitgegenständlichen Waren der Klassen 8, 21 und 35 ist die Marke der Beklagten für (hochgradig) ähnliche bzw. identische Waren eingetragen.
192 Der angesichts der Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand des angegriffenen Zeichens gegenüber der Klagemarke wird nicht gewahrt, da es der Klagemarke zu ähnlich ist.
193 Es besteht klangliche Identität zwischen der Klagemarke „THERMI“ und dem ersten Bestandteil „Thermi“ des Verletzungszeichens. Der Erfahrungsgrundsatz, dass übereinstimmende Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, gilt auch im vorliegenden Einzelfall bei dem Zeichen „ThermiBürste“. Der Zusatz „Bürste“ mit klar beschreibender Bedeutung daher nicht geeignet, ausreichend aus der Zeichenähnlichkeit herauszuführen.
194 c. Die Begehungsgefahr ist nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigt worden.
195 6. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag zu I. f) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „ThermiGar“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu.
196 a. Die Klägerin stützt den Unterlassungsantrag auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund des EU-Anteils der internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke), hilfsweise auf Verwechslungsgefahr aufgrund der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) und höchst hilfsweise auf UWG; es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
197 b. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 2 b) UMV gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Anmeldung der Marke „ThermiGar“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 droht eine Verletzung der Rechte der Klägerin an der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“.
198 aa. Die Anmeldung der Marke begründet die Begehungsgefahr für eine markenmäßige Verwendung des Zeichens für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
199 bb. Hinsichtlich der bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Grundsätze wird auf die Ausführungen zum Klagantrag I. a). (Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
200 aaa. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Recht an der Marke „THERMOMIX“ zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Marke bekannt ist oder ob die Waren und Dienstleistungen ausreichend ähnlich sind, da es jedenfalls an einer ausreichenden Ähnlichkeit zum Zeichen „ThermiGar“ fehlt.
201 Der visuelle, klangliche und inhaltliche Gesamteindruck beider Zeichen ist unterschiedlich. Während das klägerische Zeichen „THERMOMIX“ in erster Linie durch den klangstarken Bestandteil „THERMO“ bestimmt wird und der Bestandteil „MIX“ dahinter zurücktritt, unterscheidet sich das Zeichen „ThermiGar“ in beiden Bestandteilen „Thermi“ und „Gar“ von der Klagemarke. Der Unterschied zum die Klagemarke prägenden Bestandteil „THERMO“ im letzten Vokal („Thermi“) wird verstärkt durch den zweiten Wortbestandteil „Gar“, der sich deutlich vom Bestandteil „MIX“ der Klagemarke unterscheidet.
202 bbb. Der Anspruch steht der Klägerin jedoch aufgrund einer drohenden Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ zu.
203 Die Klagemarke „THERMI“ hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
204 Die Marke ist u.a. eingetragen in Klasse 16 für „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitschriften, Magazine, Zeitungen, Mitteilungsblätter, Bücher, Rezeptbücher, Kochbücher, Rezeptkarten, Buchhüllen; Lesezeichen; Zeitschriften, Handbücher; Kataloge; Schreibwaren; Kalender; Terminkalender und Tagebücher; Grußkarten; Landkarten, Karten, Poster, Gemälde, Zeichnungen, Fotografien, Drucke, Bilder; Papierservietten, Papiertischdecken, Untersetzer aus Pappe (Karton) oder Papier, Platzdeckchen aus Papier; Plastik- und Papiertüten“.
205 Bezüglich der streitgegenständlichen Waren der Klassen 16 ist die Marke der Beklagten für (hochgradig) ähnliche bzw. identische Waren eingetragen.
206 Der angesichts der Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand des angegriffenen Zeichens gegenüber der Klagemarke wird nicht gewahrt, da es der Klagemarke zu ähnlich ist.
207 Es besteht klangliche Identität zwischen der Klagemarke „THERMI“ und dem ersten Bestandteil „Thermi“ des Verletzungszeichens. Der Erfahrungsgrundsatz, dass übereinstimmende Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, gilt auch im vorliegenden Einzelfall bei dem Zeichen „ThermiGar“. Der Zusatz „Gar“ mit jedenfalls beschreibenden Anklängen ist daher nicht geeignet, ausreichend aus der Zeichenähnlichkeit herauszuführen.
208 c. Die Begehungsgefahr ist nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigt worden.
209 7. Der Klägerin steht der mit Klagantrag I. h) gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Zeichen und im geschäftlichen Verkehr in der EU zur Kennzeichnung der im Antrag genannten Waren und Dienstleistungen nicht zu.
210 a. Die Klägerin kann die Unterlassung von der Beklagten nicht aufgrund ihrer Unionsmarke Nr. ... gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV verlangen.
211 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV steht dem Inhaber eine Unionsmarke das Recht zu, es Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ähnlich ist und für Waren genutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht.
212 aa. Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten Unionswortmarke Nr. ..., die mit Priorität vom 24. Februar 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 16 und 35 eingetragen ist (Anlage K 27):
213 bb. Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen fehlt es bereits an einer Verwechslungsgefahr. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren: Der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens, der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen sowie der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
214 Bei den Verletzungszeichen besteht aufgrund der die Unionsmarkenanmeldungen Nr. ... und Nr. ... die Gefahr einer Nutzung der Zeichens für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 07, 08, 09, 11, 16, 21 und 35 wie im Antrag aufgeführt.
215 Dabei kann dahinstehen, ob die eine Nutzung der Verletzungszeichen für Waren und Dienstleistungen droht, die mit denen identisch sind, für die die Klagemarke eingetragen ist.
216 Die Klagemarke hat nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
217 Angesichts der teilweise vorliegenden Identität der Waren und Dienstleitungen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke bedarf es für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr eines deutlichen Abstandes der angegriffenen Zeichen der Beklagten gegenüber der Klagemarke. Dieser Abstand wird von den beanstandeten Zeichen jedoch gewahrt, da sie der Klagemarke nicht zu ähnlich ist.
218 Bei der Ermittlung des Grades der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass also der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich ist (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV; GRUR 2005, 326 – Il Padrone/Il Portone). Dieser Ausgangspunkt zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets nur in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein einzelner Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 29 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - SIERRA ANTIGUO). Ob ein Markenbestandteil geeignet ist, den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke zu prägen, hängt in erster Linie von dessen Kennzeichnungskraft sowie von der Kennzeichnungskraft der übrigen Markenbestandteile ab. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen ihrer Bestandteile kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser Bestandteil eine normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist und die übrigen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise, etwa wegen ihres warenbeschreibenden Charakters und/oder ihrer Stellung innerhalb der Gesamtmarke, in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
219 Hier stehen sich die Klagemarke
220 sowie die Verletzungszeichen
221 und
222 gegenüber.
223 Sowohl die Klagemarke als auch die Verletzungszeichen werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein einheitliches Zeichen wahrgenommen, bei dem jeweils kein einzelner Zeichenbestandteil besonders hervortritt oder das Zeichen prägt. Während die Klagemarke aufgrund des angedeuteten Kreises im Inneren wie ein blumenartiges Windrad oder ein Schneidemesser wirkt, das durch die unterschiedlich dicken Linie einen dynamischen, an Drehungen erinnernden Eindruck erweckt, nehmen die angesprochenen Verkehrskreise die Verletzungszeichen als rein grafische, statisch wirkende Elemente wahr, die nicht an rotierende Windräder oder Schneidemesser erinnern.
224 Dieser Unterschied stellt einen ausreichenden visuellen, klanglichen und inhaltlichen Abstand dar, um Verwechslungen selbst im Bereich der identischen Waren und Dienstleistungen auszuschließen.
225 b. Der Unterlassungsanspruch folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da es mangels Verwechslungsgefahr auch an einer Herkunftstäuschung fehlt.
226 8. Der Klägerin steht der mit dem Hilfsantrag zum Klagantrag zu I. i) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „Thermomix“ für die im Antrag genannten Waren in den konkreten Verletzungsformen zu.
227 a. Die Klägerin stützt den Unterlassungsantrag auf Identitätsschutz bzw. Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund des EU-Anteils der internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke), hilfsweise auf UWG; es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Waren und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) sowie einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.
228 Die Beklagte rügt eine Teilidentität der Klaganträge I.i) und I.j); es handele sich um gleiche Verletzungsformen, die jeweils wettbewerbsrechtlich (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) begründet würden; hinsichtlich der eingeblendeten Reinigungsflasche werde dieselbe Unterlassung begehrt. Eine markenmäßige Verwendung liege nicht vor, sei aber jedenfalls gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt.
229 b. Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 2 a), b) UMV gegen die Beklagte zu. Durch die im Antrag wiedergegebenen konkreten Nutzungshandlungen verletzt die Beklagte die Rechte der Klägerin an der Marke „THERMOMIX“.
230 aa. Die Beklagte verwendet das Zeichen „Thermomix“ in den konkret angegriffenen Nutzungsformen markenmäßig.
231 Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal; ebenso BGH, GRUR 2012, 1040, 1041 – pjur/pure; BGH, WRP 2007, 1090, 1092 – Pralinenform; BGH, GRUR 2005, 414, 415 – Russisches Schaumgebäck). Von einer markenmäßigen Verwendung ist damit dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört zudem auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal).
232 Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl bei dem Reiniger als auch bei ThermiSpatel und FlexiSpatel und mit „Thermomix -Zubehör“ wird der Eindruck erweckt, dass (jedenfalls) eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den Waren und der Klägerin als Inhaberin der Marke „THERMOMIX“ besteht. Entgegen der Auffassung Beklagten handelt es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe gemäß Art. 14 Abs. 1 lit c) UMV. Danach kann der Markeninhaber Dritten nicht verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Angabe, die erforderlich ist, um die Anwendungsgebiete der Produkte zu beschreiben. Auch die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich um Produkte handelt, die nur für das klägerische „Thermomix“-Gerät, nicht aber für andere Küchenmaschinen genutzt werden können.
233 bb. Hinsichtlich der Verwendung mit „ThermiSpatel“ und „FlexiSpatel“ sowie bei „Thermomix -Zubehör“ folgt der Anspruch bereits aus Art. 9 Abs. 2 a) UMV, da das identische Zeichen „Thermomix“ für identische Waren verwendet wird. Die Klagemarke ist in Klasse 7 eingetragen für „Electric machines for household and industrial purposes in the field of food and health, namely machines and apparatus for preparing food and beverages, namely for chopping, splitting, milling, crushing, grating, mixing, beating, stirring, emulsifying and kneading; electric kitchen machines; electric blenders with integrated cooking function as well as integrated functions for mincing, grinding and weighing; accessories for the aforesaid goods;“.
234 cc. Hinsichtlich des Reinigers folgt der Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 b) UMV. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht eine Verwechslungsgefahr.
235 Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b) UMV besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Kennzeichen vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 909 – Pantogast m.w.N). Ausgehend hiervon besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden Zeichen.
236 Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „THERMOMIX“ für die geschützten Waren in Klasse 7 „Electric machines for household and industrial purposes in the field of food and health, namely machines and apparatus for preparing food and beverages, namely for chopping, splitting, milling, crushing, grating, mixing, beating, stirring, emulsifying and kneading; electric kitchen machines; electric blenders with integrated cooking function as well as integrated functions for mincing, grinding and weighing; accessories for the aforesaid goods;“, in Klasse 11 „Electric cooking utensils; electric cooking apparatus, accessories for the aforesaid goods“ und Klasse 21 „ Household or kitchen utensils and containers“ ist als originär jedenfalls durchschnittlich zu bezeichnen. Bereits aufgrund der als Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Presseartikel ist, auch wenn die Beklagte deren Auflagen / Visits bestreitet, von einer jedenfalls gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
237 Das Verletzungszeichen und die Klagemarke sind identisch.
238 Angesichts der Identität der Zeichen und der jedenfalls gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke bedarf es für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr eines jedenfalls durchschnittlichen Abstandes der Waren. Dieser Abstand wird nicht eingehalten. Die Marke ist in Klasse 7 eingetragen für „accessories for the aforesaid goods“. Bei dem Reiniger handelt es sich somit um eine hochgradig ähnliche Ware.
239 c. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte abstrahierte Unterlassungsantrag ist, soweit er über die konkreten Verletzungsformen des Hilfsantrags hinausgeht, sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unbegründet, da nicht zwingend ist, dass andere Verwendungsformen des Zeichens markenmäßig und nicht rein beschreibend sind. Ebenso wenig kann ohne Kenntnis einer konkreten Verwendungsform festgestellt werden, ob es durch die Verwendung des Zeichens zu einer Herkunftstäuschung oder Behinderung der Klägerin kommt.
240 d. Die Begehungsgefahr ist nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt worden.
241 9. Der Klagantrag zu I. j) ist unbegründet.
242 a. Die Klägerin begründet den Antrag damit, dass das Anbieten von Reinigungsmitteln in der nachfolgend abgebildeten Aufmachung wettbewerbswidrig sei:
243 .
244 Gegen die erfolgte und noch andauernde Benutzung der obigen Reinigungsmittel stünden ihr wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund der § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 4 und § 4 Nr. 3 UWG jeweils i. V. m. §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 UWG zu.
245 Die streitgegenständliche Produktaufmachung für Reinigungsmittel enthalte eine Vielzahl verschiedener Angaben, die in ihrer Zusammenschau geeignet seien, den Verkehr über die betriebliche Herkunft jener Reinigungsmittel zu täuschen. Wie die obige Einblendung verdeutliche, werden auf den Produkten die folgenden Herkunftshinweise auf die Klägerin kumulativ verwendet:
246 - das Zeichen "Wundermix", das seinerseits eine Kombination verschiedener herkunftshinweisender Zeichenelemente der Klägerin darstelle;
247 - das Zeichen "ThermoSlider", das verwechselbar ähnlich zur bekannten Klagemarke "THERMOMIX " der Beklagten sei;
248 - bei der linksstehenden Abbildung die bekannte Marke "THERMOMIX " in blickfangmäßiger Form);
249 - die grüne Unternehmensfarbe der Beklagten sowie
250 - die Darstellung der "TM5 ®" "Thermomix ®" Küchenmaschine der Klägerin, die auch markenrechtlich geschützt ist, so beispielsweise durch die Unionsmarke Nr. ... .
251 Die blickfangmäßige Darstellung der bekannten Marke "THERMOMIX " auf der linksstehenden Flasche gehe über die Grenzen einer zulässigen Bestimmungsangabe i.S.d. § 23 Nr. 3 MarkenG (weit) hinaus.
252 Gleiches gelte für die Darstellung der "TM5 ®" Küchenmaschine auf dieser Flasche, da für die Bestimmungsangabe regelmäßig ihre Wiedergabe in Normalschrift genüge. Nicht notwendig sei dagegen die Übernahme besonderer Bildelemente, wie Wort-/Bildmarken, dies natürlich erst recht nicht, wenn die Bildmarke wie hier zusätzlich zum Wortbestandteil aufgeführt wird.
253 Auch das Zeichen "ThermoSlider" auf der linken Flasche sei stark blickfangmäßig dargestellt.
254 Wenn man berücksichtige, dass das Zeichen "Wundermix" noch zwei weitere herkunftshinweisende Zeichenbestandteile beinhalte, nämlich und , enthielten die beiden obigen Produktaufmachungen jeweils fünf bzw. sechs Herkunftshinweise auf die Klägerin. Dass der Verkehr bei einer solchen Kumulation von Herkunftshinweisen fälschlicherweise annehmen dürfte, obige Reinigungsmittel würden durch die Klägerin (oder jedenfalls mit ihrer Zustimmung) vertrieben, sei ohne weiteres nachvollziehbar.
255 Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass die Unternehmensgruppe der Klägerin für ihren Staubsauger "Kobold ®" selbst Reinigungsmittel anbiete, die den streitgegenständlichen Produkten ähnlich sehen, vgl. nachfolgende Einblendung:
256 Sie, die Klägerin, könne weiterhin einen Anspruch aus § 4 Nr. 4 i. V. m. §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 UWG geltend machen, da es aufgrund der Kumulation der Herkunftshinweise auf die Klägerin auf den Reinigungsprodukten der Beklagten mehr als naheliege, dass die Beklagte diese Aufmachung bewusst gewählt habe, um den Vertrieb von Zubehörprodukten für die bekannte Küchenmaschine "THERMOMIX ®" durch die Klägerin zugunsten des eigenen Vertriebs zu beeinträchtigen.
257 Die Beklagte verweist auch insoweit, dass eine Teilidentität der Klaganträge I. i) und I. j) bestehe; es handele sich um gleiche Verletzungsformen, die jeweils wettbewerbsrechtlich (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) begründet würden; hinsichtlich der eingeblendeten Reinigungsflasche werde dieselbe Unterlassung begehrt. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.
258 b. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zur Beklagten im Wettbewerbsverhältnis steht oder im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche der V. D. S. & Co. KG geltend machen kann, da es jedenfalls an einem Wettbewerbsverstoß fehlt.
259 Durch die Produktaufmachung der Reinigerflasche
260 wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt, der Reiniger stamme aus dem Hause der Klägerin. Bei der Gesamtschau ist die Verwendung des Zeichens „Thermomix“ außer Acht zu lassen, da diese bereits Gegenstand des Klagantrags zu I. i) ist, der sowohl auf Markenrecht als auch auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und § 4 Nr. 4 UWG gestützt wird.
261 Durch die Verwendung des Zeichens „Wundermix“ – auch in Verbindung mit der Farbe „grün“ - wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt, die damit beworbenen Produkte stammten von der Klägerin. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 3. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Auch die Abbildung des Thermomix -Geräts erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht den Eindruck, dass der Reiniger von der Klägerin stamme. In der konkreten Gestaltung werden sie in der Abbildung des Gerätes unter dem als Herkunftshinweis wahrzunehmenden Zeichen „Wundermix“ keinen Herkunftshinweis, sondern nur ein gestalterisches Element, erkennen.
262 Entsprechendes gilt für die Sprühflasche
263 Auch insoweit wird das „Wundermix“-Zeichen in Verbindung mit der Farbe „Grün“ nicht als Hinweis auf die Klägerin wahrgenommen.
264 Zwar ist bei der Gesamtschau die Verwendung des Zeichens „ThermoSlider“ in diesem Fall nicht außer Acht zu lassen, da das Zeichen zwar Gegenstand des Klagantrags zu I. a) ist, dort aber nicht für Reinigungsmittel verboten wird und werden soll. Die Verwechslungsgefahr zur Klagemarke „THERMOMIX“ ist vorliegend aber anders zu beurteilen als beim Klagantrag zu I. a) und zu verneinen, da bzgl. Reinigungsmittel eine geringere Warenähnlichkeit als für Untersetzer, Unterlagen und Untersetzer sowie Platten aus Glas besteht, so dass daher der Abstand der Zeichen aus einer Verwechslungsgefahr herausführt.
265 Auch eine gezielte Behinderung ist zu verneinen, da es an einer Herkunftstäuschung fehlt und weitere, eine gezielte Behinderung begründende Umstände nicht vorgetragen wurden.
266 Für einen Anspruch nach § 4 Nr. 3 UWG fehlt Vortrag dazu, dass die Klägerin oder eine Konzerngesellschaft, deren Rechte sie im Wege der Prozessstandschaft geltend macht, entsprechende Produkte herstellt oder vertreibt, die wettbewerbliche Eigenart genießen. Der Verweis auf die Reinigungsmittel zum Staubsauger „Kobold ®“ ist nicht ausreichend, da insoweit eine unlautere Nachahmung bereits aufgrund der deutlichen Unterschiede zu verneinen ist. Die Gemeinsamkeit, dass alle Produkte (auch) die Farbe „Grün“ verwenden, ist nicht ausreichend.
267 10. Der Klagantrag zu I. k) ist unbegründet.
268 a. Die Klägerin begründet den Antrag damit, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, da durch die nachfolgend abgebildeten Verwendungen durch die Kumulation der Hinweise mit den Begriffen „Thermomix -Zubehör“ und/oder „für den Thermomix“ und/oder „für den Varoma“ fälschlich suggeriert werde, dass es sich um Spezialprodukte mit besonderen Spezifikationen für den „Thermomix ®“ oder deren „Varoma ®“ handele, obwohl es sich um handelsübliche Küchenutensilien handele, die für eine Vielzahl von Produkten eingesetzt werden könnten:
269 Weiter stützt sie in auf § 4 Nr. 4 UWG.
270 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei das Verkehrsverständnis falsch; es würden keine Bezeichnungen verwendet, die den Eindruck vermittelten, dass das Produkt speziell bzw. ausschließlich für den Garaufsatz der Klägerin – oder gar von der Klägerin – entwickelt worden sei; vielmehr würden nur neutrale, wertungsfreie Angaben zu einer Verwendung gemacht.
271 b. Die von der Klägerin vorgetragene Irreführung liegt nicht vor. Denn es fehlt bereits an dem von der Klägerin vorgetragenen Verkehrsverständnis. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die streitgegenständlichen Begriffe „Thermomix -Zubehör“ und/oder „für den Thermomix“ und/oder „für den Varoma“ im Kontext der unter lit. a) wiedergegebenen werblichen Darstellungen nicht dahingehend verstehen, dass dort Produkte angeboten werden, die speziell für den „Thermomix ®“ oder deren „Varoma ®“ entwickelt und angepasst wurden. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Abbildungen auf den Seiten 98 bis 100 der Klagschrift, auf die die Klägerin außerdem zur Begründung dieses Antrags verweist und auf die Bezug genommen wird. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich um handelsübliche Produkte handelt, die auch für andere Geräte verwendet werden können.
272 Auch ein Anspruch nach § 4 Nr. 4 UWG ist aus diesem Grund nicht gegeben.
III.
273 Der Klägerin steht ganz überwiegend ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marken Nr. ... "THERMOSLIDER", Nr. ... "ThermiSpatel " und Nr. ... "ThermiBürste " zu. Der Antrag auf Löschung war nur zurückzuweisen, soweit hinsichtlich der Marke „ThermiSpatel“ eine Löschung der Waren und Dienstleistungen der Klasse 43 beantragt wird.
274 Der Anspruch folgt aus §§ 9, 51, 55, 125 b MarkenG. Gemäß § 51 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Klage gemäß § 55 MarkenG für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Nach § 9 MarkenG Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Nach § 125b Nr. 1 MarkenG sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach dem MarkenG angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang für die Anwendung des § 9 gleichgestellt. Die Klägerin ist als Markeninhaberin nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG klagebefugt.
275 1. Den Antrag auf Löschung der deutschen Marke Nr. ... „THERMOSLIDER“, eingetragen am 29.02.2016 mit Priorität vom 26.01.2016 für „Untersetzer (Tafelgeschirr); Unterlagen für Küchengeräte; Untersetzer für Küchengeräte; Untersetzer aus Holz, Stein und Glas; Platten aus Glas“ (Anlage K 32), stützt die Klägerin auf den EU-Anteil ihrer internationalen Registrierung Nr. ... "THERMOMIX " (Wortmarke) mit Priorität vom 6. September 2013, die Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 08, 09, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 37 und 41 schützt (Anlage K19).
276 Der Anspruch ist begründet. Die Klagemarke hat eine bessere Priorität. Zwischen der Klagemarke „THERMOMIX“ und der Marke „THERMOSLIDER“ besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren Verwechslungsgefahr. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. b. bb. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
277 2. Den Antrag auf Löschung der deutschen Marke Nr. ... „ThermiSpatel“ (Wortmarke), eingetragen am 15.09.2016 mit Priorität vom 20. Juli 2016 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 08, 21 und 43 „Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke; Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten (Klasse 8); Wender [Küchengerät]; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Spatel [Küchengerät] (Klasse 21); Zubereitung von Speisen; Verpflegung von Gästen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen] (Klasse 43)“ (Anlage K 35 / B 24), stützt die Klägerin auf den EU-Anteil der bekannten internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke) mit Priorität vom 6. September 2013 und hilfsweise auf die deutsche Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) mit Priorität vom 19.07.2016.
278 Der Anspruch ist hinsichtlich der Waren der Klassen 8 und 21, nicht aber der Klasse 43 begründet. Hinsichtlich der Marke „THERMOMIX“ fehlt es insgesamt an einer Verwechslungsgefahr. Hinsichtlich der Waren der Klassen 8 und 21 besteht der Löschungsanspruch, da die Klagemarke Nr. ... „THERMI“ prioritätsbesser ist und Verwechslungsgefahr besteht. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klasse 43 fehlt es auch insoweit an einer Verwechslungsgefahr. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 4. b. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
279 3. Den Antrag auf Löschung der deutschen Marke Nr. ... „ThermiBürste“ (Wortmarke), eingetragen am 22.02.2017 mit Priorität vom 17. November 2016 für die Waren und Dienstleistungen „Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Essbestecke (Klasse 8); Bürsten, Pinsel und Besen sowie Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Putzgeräte und Putzzeug (Klasse 21); Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienstleistungen (Klasse 35)“ (Anlage K 36), stützt die Klägerin auf den EU-Anteil der bekannten internationalen Registrierung Nr. ... „THERMOMIX“ (Wortmarke) mit Priorität vom 6. September 2013, hilfsweise auf die deutsche Marke Nr. ... „THERMI“ mit Priorität vom 31.10.2016 und höchsthilfsweise auf die deutsche Marke Nr. ... „THERMI“ (Wortmarke) mit Priorität vom 19.07.2016.
280 Der Anspruch ist begründet. Zwar fehlt es hinsichtlich der Marke „THERMOMIX“ an einer Verwechslungsgefahr. Der Anspruch folgt aber aus der Klagemarke Nr. ... „THERMI“, die prioritätsbesser ist und bei der Verwechslungsgefahr besteht. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 5. b. bb. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
IV.
281 Der Beklagten und Widerklägerin steht gegen die Klägerin und Widerbeklagte hinsichtlich der Klasse 43 ein Anspruch auf Einwilligung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marken Nr. ... "THERMI“ zu, nicht aber hinsichtlich der Klassen 7, 11 und 21.
282 1. Die Beklagte hat mit der Hilfswiderklage nur den Antrag auf Löschung der deutschen Marken Nr. ... "THERMI“ gestellt.
283 Soweit es in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2020 heißt
284 „Die Beklagtenvertreterin beantragt Klagabweisung und stellt darüber hinaus den Antrag aus der Hilfswiderklage und weist auf die weitere Bedingung im Schriftsatz vom 28.10.2019 hin (Bl. 418) und erklärt weiter, die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, wie bereits erhoben, bleibt aufrechterhalten.
285 Beklagtenvertreterin stellt die Widerklage in der Fassung des Schriftsatzes vom 28.10.2019 zusätzlich nunmehr auch für den Fall, dass die Kammer die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin annimmt.“
286 ist der zweite Satz dahin auszulegen und war so beabsichtigt, dass die Hilfswiderklage zusätzlich zu den Bedingungen in der Fassung des Schriftsatzes vom 28.10.2019 auch für den Fall gestellt wird, dass die Kammer die Verwechslungsgefahr mit der Marke annimmt, nicht aber, dass auch die mit diesem Schriftsatz erweiterte Hilfswiderklage bzgl. der Marke Nr. ... gestellt werden soll, die mit Schriftsatz vom 23.04.2020 bereits wieder zurückgenommen wurde.
287 Die Hilfswiderklage ist (u.a.) gestellt für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass Verwechslungsgefahr zwischen der deutschen Marken Nr. ... "THERMI“ und der deutschen Marke Nr. ... „THERMIBÜRSTE“ (Klagantrag I. 2.) besteht. Dies ist der Fall. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 5. b. bb. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
288 2. Die Beklagte und Widerklägerin stützt ihren Löschungsantrag auf die Marke Nr. ... „ThermiSpatel“ mit Priorität vom 20. Juli 2016; diese sei prioritätsbesser, da die Marke Nr. ... „THERMI“ eine Priorität vom 31. Oktober 2016 habe. Zunächst hatte sie ihren Löschungsantrag auch auf ihre Unionsmarke Nr. ... „THERMINATOR“ mit Priorität vom 20.08.2008 (Anlage B 26) gestützt hat, die aber inzwischen gelöscht ist.
289 Die Klägerin und Widerbeklagte wendet dagegen ein, dass die Marke „ThermiSpatel“ wegen ihrer schlechteren Priorität gegenüber der Marke Nr. ... „THERMI“ der Klägerin keinen Bestand habe.
290 3. Der Löschungsantrag ist nur hinsichtlich der Klasse 43 begründet, da die prioritätsbessere Marke „ThermiSpatel“ nur insoweit Bestand hat. Hinsichtlich der Klassen 8 und 21 ist sie aufgrund des Löschungsantrags der Klägerin zu löschen. Auf die Ausführungen unter Ziffer III. 2. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
291 Zwischen der Marke „ThermiSpatel“ und der Marken Nr. ... "THERMI“ besteht hinsichtlich der Klasse 43 Verwechslungsgefahr. Die Marke „T1“ ist eingetragen für „Zubereitung von Speisen, Verpflegung von Gästen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen]“, die Marke „THERMI“ für „Informationsdienste in Bezug auf Rezepte für Gerichte und Getränke, Kochen und Zubereitung von Speisen, Kochrezepte und Kochtipps mittels einer Online-Datenbank“.
292 Der angesichts der Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand des angegriffenen Zeichens gegenüber der Klagemarke wird nicht gewahrt, da es der Klagemarke zu ähnlich ist.
293 Es besteht klangliche Identität zwischen der angegriffenen Marke „THERMI“ und dem ersten Bestandteil „Thermi“ der Klagemarke. Der Erfahrungsgrundsatz, dass übereinstimmende Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, gilt auch im vorliegenden Einzelfall bei dem Zeichen „ThermiSpatel“. Das Fehlen des Zusatzes „Spatel“ mit jedenfalls beschreibenden Anklängen ist daher nicht geeignet, ausreichend aus der Zeichenähnlichkeit herauszuführen.
V.
294 Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus Art. 17 Abs. 1 UMV, § 14 Abs. 6 MarkenG, der Auskunftsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 UMV, § 19 MarkenG, § 242 BGB.
VI.
295 Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus Art. 17 UMV, § 14 Abs. 6 MarkenG. Er ist jedoch nur in der tenorierten Höhe begründet.
296 Gerechtfertigt ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale. Es handelt sich nicht um einen besonders schweren oder umfangreichen Fall. Soweit eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht wird, wird das bereits bei den zu addierenden Streitwerten der einzelnen Ansprüche berücksichtigt.
297 Auch der von der Klägerin für die Abmahnung insgesamt zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 250.000,00 ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Klaganträgen verwiesen. Auch hinsichtlich der Unterlassung der Unternehmensfarbe „Grün“ fehlt es an einem in der Abmahnung vorgetragenen Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
298 Zugrunde zu legen ist daher ein Gegenstandswert von € 200.000,00. Der Anspruch ist daher in Höhe von € 2.636,90 begründet. Im Übrigen war der Antrag abzuweisen.
VII.
299 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
VIII.
300 Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
301 Der übereinstimmend für erledigt erklärte Klagantrag zu I. g) wäre im Zeitpunkt der Erledigung durch Rücknahme der Unionsmarkenanmeldung „ThermiKeeper“ teilweise begründet gewesen. Allerdings hätte er der Klägerin nicht aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte an der Marke „THERMOMIX“, sondern hinsichtlich der Waren in Klasse 7 für die EU aufgrund einer Verletzung der Rechte an der Unionsmarke Nr. ... „THERMI“ und hinsichtlich der Waren der Klasse 21 für Deutschland aufgrund einer Verletzung der Rechte an der deutschen Marke Nr. ... „THERMI“ zugestanden.
302 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Berichtigungsbeschluss vom 14. Juni 2021
Tenor:
Der Tenor zu IV lautet richtig:
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gegen Ziff. I. bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen .
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Berichtigung erfolgt von Amtswegen.
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