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327 O 115/21•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2021-06-03, 327 O 115/21
327 O 115/21Kantonsgericht03.06.2021
1. Bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird, Warenähnlichkeit besteht, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen.(Rn.26) 2. Bei hochgradiger Warenähnlichkeit sowie mittlerer bis großen Zeichenähnlichkeit bei deutlich gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.(Rn.29) 3. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Inhaber verschiedener deutscher und europäischer Marken mit dem Bestandteil "mea" für eine Vielzahl von Körperpflege- und Kosmetikartikeln von dem Inhaber u.a. der deutschen Wortmarke "MeaVita" für diverse Typen von Atemmasken sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung der Markenbenutzung verlangen.(Rn.21) 4. Die Verfügungsmarke ist für die in Rede stehenden Waren von Hause aus normal kennzeichnungsfähig und die zu vergleichenden Waren sind ganzüberwiegend mindestens hochgradig ähnlich.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2021-06-03
Aktenzeichen: 327 O 115/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0603.327O115.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 140 Abs 3 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird, Warenähnlichkeit besteht, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen.(Rn.26)
Bei hochgradiger Warenähnlichkeit sowie mittlerer bis großen Zeichenähnlichkeit bei deutlich gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.(Rn.29)
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Inhaber verschiedener deutscher und europäischer Marken mit dem Bestandteil "mea" für eine Vielzahl von Körperpflege- und Kosmetikartikeln von dem Inhaber u.a. der deutschen Wortmarke "MeaVita" für diverse Typen von Atemmasken sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung der Markenbenutzung verlangen.(Rn.21)
Die Verfügungsmarke ist für die in Rede stehenden Waren von Hause aus normal kennzeichnungsfähig und die zu vergleichenden Waren sind ganzüberwiegend mindestens hochgradig ähnlich.(Rn.24)
zu unterlassen,
das Zeichen „MeaVita“ und/oder im Zusammenhang mit FFP2-Masken, medizinischen Masken, Adventskalendern, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, einschließlich Kosmetikölen und Pflegeölen sowie Sheabutter, Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln, natürlichen Superfoods, einschließlich Hagebuttenpulver, Mandelmehl, Hanfsamen, Flohsamen, Ingwerpulver, Chiasamen, Ghee-Butter sowie Gewürzen, einschließlich Kurkuma, Erythrit, Apfelessig, Kristallsalz sowie im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Online-Versandhandels mit den vorgenannten Waren und/oder im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Rezepten für die gesunde Ernährung zu benutzen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin begehrt Unterlassung der Verletzung von Rechten an ihren Marken.
2 Sie ist Inhaberin verschiedener deutscher und europäischer Marken mit dem Bestandteil „mea“, darunter die Deutsche Marke Nr. 30 „mea“ (Wortmarke), die mit Priorität vom 6. März 2019 Schutz für „Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Sonnencremes; kosmetische Cremes; Lippenbalsam; Präparate zur Lippenpflege, nicht medizinisch; Shampoo; Duschgel; Mit Kosmetika getränkte Tücher; Mit Seifen getränkte Tücher; Haarwässer; Zahnputzmittel; Präparate für die Gesundheitspflege; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Vitamin-, Mineralstoffe und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate; Pflaster- und Verbandmaterial; Watte für medizinische Zwecke; Waren aus Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften für Apotheken und Apothekenkunden; Diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzubereitungen für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen, hauptsächlich aus Milch, getrocknetem Obst, Gemüse, Fisch und Fleisch; Honig; Süßwaren; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritzen [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Bonbons; Diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzubereitungen für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen, hauptsächlich aus Reis, Getreide, Cerealien und Nudeln; Herausgabe von Veröffentlichungen im Internet; Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen“ sowie*„Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet mit den vorgenannten Waren“* beansprucht. Auf diese Marke stützt die Antragstellerin ihren Unterlassungsantrag ist erster Linie (im Folgenden: die Verfügungsmarke).
3 Aktuelle Datenbankauszüge zu den Marken der Antragstellerin sind als Anlage AST 10 vorgelegt.
4 Die Antragsgegnerin verfügt ebenfalls über verschiedene Marken, u. a. die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 , die mit Priorität vom 26. August 2019 für Waren der Klasse 3, 4, 5, 6, 11, 14, 16, 20, 21, 23, 29, 30 und 31 angemeldet ist. Gegen diese Unionsmarkenanmeldung hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, soweit diese Marke Schutz für mit den Antragstellermarken identische oder ähnliche Waren beansprucht.
5 Darüber hinaus verfügt die Antragsgegnerin über die deutsche Wortmarke Nr. 30 „MeaVita“, die mit Priorität vom 26. Mai 2020, eingetragen am 15. Juni 2020, für „Filter für Atemmasken; Schutzmasken (Klasse 9); Masken für medizinisches Personal (Klasse 10)" Schutz beansprucht.
6 Datenbankauszüge zu den vorgenannten Marken der Antragsgegnerin liegen als Anlage AST 11 vor . Eine chronologische Übersicht über die Marken der Parteien hat die Antragstellerin als Anlage AST 12 vorgelegt.
7 Die Antragsgegnerin bietet in ihrem unter der Domain www. m..de abrufbaren Online-Shop unter den Zeichen „MeaVita“ bzw. FFP2-Masken, medizinische Masken, Adventskalender, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege einschließlich Kosmetiköle und Pflegeöle sowie Sheabutter, Vitamine und Nahrungsergänzungsmittel, natürliche Superfoods, einschließlich Hagebuttenpulver, Mandelmehl, Hanfsamen, Flohsamen Ingwerpulver, Chiasamen, Ghee-Butter sowie Gewürze, einschließlich Kurkuma, Erythrit, Apfelessig, Kristallsalz an und veröffentlicht Rezepte für die gesunde Ernährung (vgl. Anlage AST 5). Darüber hinaus werden FFP2-Masken unter der Marke „MeaVita“ auch über Plattformen Dritter im Internet angeboten und verkauft (vgl. Anlage AST 6).
8 Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessvertreter vom 19. März 2021 deshalb ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 27. März 2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage AST 8). Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 26. März 2021 (Anlage AST 9).
9 Die Antragstellerin behauptet, dass eine Mitarbeiterin am 15. März 2021 auf ein Angebot von FFP2-Masken der Antragsgegnerin unter der Marke „MeaVita“ aufmerksam geworden sei und daraufhin umgehend die Rechtsabteilung informiert habe (Anlage AST 7). Zwar habe die Antragstellerseite aufgrund der laufenden Überwachung der Marke „mea“ von der Veröffentlichung der Marken „MeaVita“ der Antragsgegnerin Kenntnis gehabt. Von der Benutzung der Marke „MeaVita“ sowie der Benutzung der Wort-/Bildmarke habe die Antragstellerin vor dem 15. März 2021 jedoch keine Kenntnis gehabt.
10 Sie behauptet weiter, dass sie seit dem Jahr 2004 unter der Dachmarke „mea“ ein Apothekenkooperationsprogramm anbiete, in dessen Rahmen mehr als 1.500 teilnehmende Apotheken in ganz Deutschland mit Einrichtungsgegenständen und Werbemitteln für einen einheitlichen Markenauftritt „mea“ ausgestattet würden (vgl. Anlagen AST 1- 3). Insbesondere im Zeitraum 2014 bis heute würde die Verfügungsmarke für die im vorliegenden Verfahren relevanten Waren und Dienstleistungen umfangreich benutzt (vgl. Anlagen AST 4, 7, 13, 14). Die am Kooperationsprogramm der Antragstellerin teilnehmenden Apotheken erbrächten sodann gegenüber ihren Apothekenkunden unter der Marke „mea“ einheitlich und in für Kunden wiedererkennbarer Weise Dienstleistungen eines Apothekers, einschließlich pharmazeutischer Beratung und Einzelhandelsdienstleistungen mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Arzneimitteln, diätetische Präparaten, Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminpräparaten, Pflastern und Verbandsstoffen, Hygienepräparaten, Babykost und Tees, seit dem Jahr 2020 auch in erheblichen Umfang mit FFP2-Masken und medizinischen Masken und verkauften in diesem Rahmen auch Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Pflaster und medizinische Tees unter der Eigenmarke „mea“ (vgl. Anlage AST 4). Zudem würden in den Apotheken Papiertaschentücher und Druckereierzeugnisse, wie Kalender und Broschüren mit der Marke „mea“ an Apothekenkunden abgegeben.
11 Die Antragstellerin beantragt,
12 wie erkannt.
13 Die Antragsgegnerin beantragt,
14 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
15 Sie meint, dass die Dringlichkeit widerlegt sei, weil sich die Parteien seit Jahren stritten. Der Antrag sei wegen des Begriffs „Superfood“ unbestimmt und wegen des Fehlens des Zusatzes „im geschäftlichen Verkehr“ zu weit. Es sei auch unklar, aus welcher Marke die Antragstellerin vorgehe und, da der Antrag auch auf Unionsmarken gestützt sei, sei unklar, ob sich der Antrag auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehe. Eine Änderung müsse eine Kostenfolge haben. In der Sache sei der Antrag mangels Verwechslungsgefahr unbegründet. Das Zeichen „mea“ sei unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verwechslungsfähig und die Produkte auch nicht ähnlich.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 verwiesen.
I.
17 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
18 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ausreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, dass ihr nicht klar sei, was mit „natürliche Superfoods“ gemeint sei, da sich ihr Verständnis dieses Begriffs und damit der Verbotsumfang ohne weiteres und unmittelbar aus der von ihr näher beschriebenen Warenkategorie bei der hier streitgegenständlichen Verletzungshandlung ergibt (vgl. Anlage AST 5).
19 Der Antrag wurde auch nicht teilweise zurückgenommen. Die Antragstellerin hat den Unterlassungsantrag bereits in der Antragsschrift vorrangig auf die Verfügungsmarke gestützt (dort S. 17, 2. Absatz). Weder aus dem Antrag noch aus der Antragsbegründung ergeben sich danach Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein unionsweites Verbot angestrebt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin lediglich die hilfsweise geltend gemachten Marken erstmals in eine Reihenfolge gebracht. Da der Antrag jedoch bereits aus der erstrangig geltend gemachten Marke begründet ist, kommt eine Kostenfolge für die Reihenfolge der hilfsweise geltend gemachten Marken ohnehin nicht in Betracht.
20 Der aus Antrag und Antragsbegründung zu bestimmende Streitgegenstand bezieht sich auch ganz offenkundig und ausschließlich auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dass dies nicht ausdrücklich im Antrag aufgenommen ist, ist unschädlich und führt insbesondere nicht zu einer „Teilzwangsabweisung“.
21 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich in der Sache aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
22 Nach § 14 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt.
24 a) Die Verfügungsmarke ist für die in Rede stehenden Waren von Hause aus normal kennzeichnungskräftig. Die Antragstellerin hat durch Vorlage umfangreicher Belege und eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, die Marke „mea“ umfangreich für z. B. Pflaster, Verbandsmaterial, Wellness-Drinks, Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinische Tees, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Taschentücher und OTC-Arzneimittel benutzt zu haben. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter Kuhn der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2004 unter der Dachmarke „mea“ ein Apothekenkooperationsprogramm anbietet, in dessen Rahmen mehr als 1.500 teilnehmende Apotheken in ganz Deutschland mit Einrichtungsgegenständen und Werbemitteln für einen einheitlichen Markenauftritt „mea“ ausgestattet werden (vgl. Anlage AST 13). Die Kammer geht danach von einer deutlichen Steigerung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke im Bereich von Apothekenwaren aus.
25 b) Die zu vergleichenden Waren sind ganz überwiegend mindestens hochgradig ähnlich. Es stehen sich „Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Sonnencremes; kosmetische Cremes; Lippenbalsam; Präparate zur Lippenpflege, nicht medizinisch; Shampoo; Duschgel; Mit Kosmetika getränkte Tücher; Mit Seifen getränkte Tücher; Haarwässer; Zahnputzmittel; Präparate für die Gesundheitspflege; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Vitamin-, Mineralstoffe und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate; Pflaster- und Verbandmaterial; Watte für medizinische Zwecke; Waren aus Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften für Apotheken und Apothekenkunden; Diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzubereitungen für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen, hauptsächlich aus Milch, getrocknetem Obst, Gemüse, Fisch und Fleisch; Honig; Süßwaren; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritzen [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Bonbons; Diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzubereitungen für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen, hauptsächlich aus Reis, Getreide, Cerealien und Nudeln; Herausgabe von Veröffentlichungen im Internet; Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen“ einerseits sowie*„Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet mit den vorgenannten Waren“;* mit den unter den Verletzungszeichen ausweislich Anlagen AST 5 und 6 angebotenen FFP2-Masken, medizinischen Masken, Adventskalendern, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, einschließlich Kosmetikölen und Pflegeölen sowie Sheabutter, Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln, natürlichen Superfoods, einschließlich Hagebuttenpulver, Mandelmehl, Hanfsamen, Flohsamen, Ingwerpulver, Chiasamen, Ghee-Butter sowie Gewürzen, einschließlich Kurkuma, Erythrit, Apfelessig, Kristallsalz andererseits gegen über.
26 Bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird, Warenähnlichkeit besteht, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art dieser Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 2021, 724 - PEARL/PURE PEARL).
27 Auch bei Adventskalendern besteht danach hinreichende Ähnlichkeit, weil es sich hierbei um Produkte handelt, die – dann gefüllt mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege – regelmäßig zur Weihnachtszeit in Apotheken und Geschäften wie Douglas angeboten werden. Bei FFP-2 Masken handelt es sich um Hygienepräparate für medizinische Zwecke.
28 c) Die Zeichen sind einander ausreichend ähnlich. Es stehen sich das Wort „mea“ mit den Zeichen „MeaVita“ bzw. gegenüber. Zwischen „mea“ und „MeaVita“ besteht große Ähnlichkeit. Das ältere Zeichen findet sich vollständig am Anfang des jüngeren Zeichens und behält dabei eine selbständig kennzeichnende Stellung, zumal das Wort „Vita“ für Apothekenprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Schönheitsprodukte wenig einprägsam ist. Auch bei der Wortbildmarke hat der Bestandteil „Mea“ in dem angegriffenen Zeichen eine noch prägende Stellung, sodass von mittlerer Ähnlichkeit auszugehen ist. Der kleine Satz, „love your mind and body“ tritt ebenso wie das Bild und „Vita“ als eher beschreibender bzw. dekorativer Zusatz in den Hintergrund.
29 Aufgrund der hochgradigen Warenähnlichkeit, der mittleren bis großen Zeichenähnlichkeit bei deutlich gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Kennzeichen und der Verfügungsmarke.
30 d) Soweit die Antragsgegnerin auf die bessere Priorität eigener älterer Marken verweist, kann sie – abgesehen von der Verfallseinrede - damit schon deshalb nicht durchdringen, da der Unterlassungsantrag die Benutzung dieser älteren Zeichen nicht zum Gegenstand hat.
31 Die Dringlichkeit wird gem. § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet und ist im Übrigen auch glaubhaft gemacht. Neben der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin Kühn (Anlage AST 7) hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft anwaltlich versichert, dass sie auch aus eigener Wahrnehmung bestätigen könne, dass die hier angegriffenen Benutzungshandlungen erst am 17.03.21 bekannt geworden seien, denn sie sei selbst bei Recherchen darauf gestoßen; der Screenshot gemäß Anlage AST 5 stamme von ihr und datiere vom 17.03.21. Eine Mitarbeiterin habe zunächst die Benutzung für die Masken festgestellt, was die Antragstellerseite durch Vorlage der entsprechenden Email-Korrespondenz belegt hat. Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln, lagen nicht vor.
32 Nicht dringlichkeitsschädlich ist insoweit, dass die Parteien im Zusammenhang mit anderen und den vorliegenden Verletzungszeichen ebenfalls Auseinandersetzungen führen. Dass die Antragsgegnerin die hier streitgegenständlichen Zeichen für die hier streitgegenständlichen Waren früher schon benutzt hat und dies der Antragstellerin in dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt geworden ist, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Ein Wechsel von Erstbegehungsgefahr zur Wiederholungsgefahr setzt eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang (Cepl/Voß , 2. Aufl. 2018, ZPO § 940 Rn. 93).
II.
33 Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens folgt aus § 91 ZPO.
III.
34 Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.05.2021 neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht hat, wurden diese nicht berücksichtigt (§ 296a ZPO).
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