LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2023-04-28, 416 HKO 24/23

416 HKO 24/23Kantonsgericht28.04.2023

Regest

1. Spricht ein pharmazeutisches Unternehmen seinem Präparat eine Wirkung zu, die diesem tatsächlich nach den in Bezug genommenen Fachinformationen nicht zukommt, handelt es sich um irreführende Werbung. 2. Wird in Werbeaussagen unter Bezugnahme auf das konkrete Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz bzw. Herzinsuffizienz-Therapie pauschal die Angabe "signifikante Mortalitätsreduktion" gemacht, so suggeriert dies, dass nach den in Bezug genommenen Informationen eine Reduktion der Gesamtmortalität unter Einnahme des Präparats für das Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz belegt sei. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 14. Juli 2023, 416 HKO 24/23, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 24/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 416 HKO 24/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0428.416HKO24.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG

Orientierungssatz

  1. Spricht ein pharmazeutisches Unternehmen seinem Präparat eine Wirkung zu, die diesem tatsächlich nach den in Bezug genommenen Fachinformationen nicht zukommt, handelt es sich um irreführende Werbung.

  2. Wird in Werbeaussagen unter Bezugnahme auf das konkrete Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz bzw. Herzinsuffizienz-Therapie pauschal die Angabe "signifikante Mortalitätsreduktion" gemacht, so suggeriert dies, dass nach den in Bezug genommenen Informationen eine Reduktion der Gesamtmortalität unter Einnahme des Präparats für das Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz belegt sei.

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 14. Juli 2023, 416 HKO 24/23, Urteil

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

verboten,

für das Arzneimittel F.® (Wirkstoff: Dapagliflozin) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen

mit der Aussage

„Nur F.® senkt signifikant das CV-Mortalitätsrisiko unabhängig von der Ejektionsfraktion1,2,a“ ,

wenn dies geschieht wie in Anlage A , aber ohne Verwendung der Fachinformation als Referenz.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 180.000,- festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. April 2023 ist zulässig und begründet.

2 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin – bei beiden handelt es sich um miteinander im Wettbewerb stehende pharmazeutische Unternehmen – gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen.

3 Es handelt sich auch bei der nunmehr streitgegenständlichen Aussage betreffend die signifikante Reduktion der kardiovaskulären Mortalität um eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 HWG, weil die Antragsgegnerin ihrem Präparat eine Wirkung zuspricht, die ihm tatsächlich nach der in Bezug genommenen Studie nicht zukommt.

4 Nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

5 Die angesprochenen Fachkreise müssen die Werbeangabe dahin verstehen, dass nur unter dem Arzneimittel F. die kardiovaskuläre Mortalität aller Herzinsuffizienz-Patienten unabhängig von ihrer jeweiligen Ejektionsfraktion signifikant gesenkt werden kann. Diese Aussage findet sich hingegen weder in der mit der Fußnote 1 in Bezug genommenen Fachinformation – insoweit hat die Antragsgegnerin unter dem 21.04.2023 bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (AS 6) abgegeben – noch ist sie durch die mit der Fußnote 2 in Bezug genommene Studie von Jhund et al., wiederum verbunden mit dem Hinweis in Fußnote a, belegt. Aus der gepoolten Metaanalyse von Jhund et al. lassen sich zwar Anhaltspunkte für eine Reduktion der Mortalität unter F. entnehmen. Sie belegt hingegen nicht, dass das CV-Mortalitätsrisiko unabhängig von der Ejektionsfraktion gesenkt wird. Bei der in Bezug genommenen Untersuchung handelt es sich - wie aus dem Hinweis unter Fußnote a zu entnehmen ist - um eine gepoolte Metaanalyse der beiden Zulassungsstudien DAPA-HF und DELIVER, von denen wiederum die DELIVER-Studie (Anlage AS 7) keine Reduktion der kardiovaskulären Mortalität aufzeigen konnte. Das Ergebnis der hier in Rede stehenden Analyse von Jhnud et al. (Fußnote 2) wird vielmehr bestimmt durch die Daten der DAPA-HF-Studie. Eine weitere Untersuchung von Desai et. al. (Anlage AS 8) zeigt, dass die überwiegende Zahl der dort beobachteten Todesfälle auf einen plötzlichen Herztod und auf einen Tod durch Herzinsuffizienz bei Patienten mit reduzierter Ejektionsfraktion zurückzuführen ist. Insgesamt bleibt zudem unklar, ob und wie sich die beobachteten Mechanismen bei Patienten mit erhaltener Ejektionsfraktion einerseits und bei Patienten mit reduzierter Ejektionsfraktion andererseits unterscheiden. Eine belastbare Aussage dazu, dass die teilweise beobachtete niedrigere Rate kardiovaskulärer Todesfälle unabhängig von der Ejektionsfraktion aufgetreten ist, lässt sich auf dieser Grundlage daher nicht treffen.

6 Die hier in Rede stehende Aussage ist damit irreführend und zu unterlassen.

7 Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Schreiben vom 21.04.2023 (Anlage AS 6) lässt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeaussage nicht entfallen, weil die Antragsgegnerin ihre Erklärung darauf beschränkt hat, dass für die beanstandete Aussage auf die Fachinformation (Fußnote 1) Bezug genommen wird. Der von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch ist daher von der Erklärung nicht erfasst.

8 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt.

9 Die Antragsschrift und das Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 17.04.2023 (Anlage AS 5) sind kongruent, so dass der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend rechtliches Gehör gewährt werden musste.

10 Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.

11 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 51 Abs. 2 und 4, 3 GKG erfolgt.

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