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416 HKO 26/23•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2023-10-10, 416 HKO 26/23
416 HKO 26/23Kantonsgericht10.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 416 HKO 26/23
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
1 I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
2 zu unterlassen,
3 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern
4 1. das Lebensmittel „M. T. – M. v. k. m. 210g “ im Fernabsatz zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben,
5 2. für das Lebensmittel „M. T. – M. v. k. m. 210g “ gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
6 jeweils wenn dies geschieht wie aus der diesem Urteil angefügten Anlage K 4 ersichtlich,
7 3. im Fernabsatz dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu unterbreiten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird,
8 4. im Fernabsatz dem Verbraucher Angebote für Lebensmittel zu unterbreiten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
9 5. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote für Lebensmittel zu unterbreiten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen,
10 jeweils wenn dies geschieht wie aus der diesem Urteil angefügten Anlage K 5 ersichtlich.
11 II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 238,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen.
12 III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
13 IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
14 V. Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt.
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