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601 Ks 4/16•LG Hamburg 1. Große Strafkammer, 2016-08-31, 601 Ks 4/16
601 Ks 4/16Kantonsgericht31.08.2016
Entscheidungsdatum: 2016-08-31
Aktenzeichen: 601 Ks 4/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0831.601KS4.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte M. S. wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte ist für die in dieser Sache in der Zeit vom 18.11.2015 bis zum 06.04.2016 erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
I.
1 Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Angeklagten M. S. mit Anklage vom 23.02.2016 vorgeworfen, einen Totschlag begangen zu haben. Konkret war ihm zur Last gelegt worden, am 30.09.2015 gegen 23:15 Uhr in dem von ihm betriebenen Lokal „C. A.“ in der K.allee... in H. den ihm an einen Tisch im Gastraum gegenüber sitzenden Geschädigten E. D. erschossen zu haben. Hintergrund der Tat sei gewesen, dass der Geschädigte den Angeklagten in den Jahren zuvor regelmäßig zum angeblichen Schutz des Lokals zur Zahlung erheblicher Geldbeträge gezwungen habe. Am Tatabend sei er mit einer scharfen Pistole in dem Lokal erschienen, um einer Schutzgeldforderung Nachdruck zu verleihen. Unmittelbar vor der Schussabgabe habe der Geschädigte den Angeklagten in immer stärkerem Maße verbal bedrängt und schließlich gefordert, dieser könne seine „hübschen Töchter arbeiten lassen“, was als Anspielung auf eine Tätigkeit der Töchter als Prostituierte gemeint gewesen und vom Angeklagten auch so verstanden worden sei. Durch diese Äußerung sei der Angeklagte derart in Rage geraten, dass er einem spontanen Entschluss folgend, plötzlich vom Tisch aufgesprungen sei, die Pistole des Geschädigten ergriffen und einmal aus kurzer Distanz in Richtung seines Kopfes geschossen habe. Der Schuss habe den Geschädigten im Bereich des Nackens rechtsseitig getroffen und hierdurch eine Verletzung seines Halsmarkes verursacht, die unmittelbar zu einer Handlungsunfähigkeit und – wie vom Angeklagten beabsichtigt – zum Tode geführt habe. Um eine Entdeckung des Leichnams zu vermeiden habe der Angeklagte diesen einige Stunden später in einer in einem angrenzenden Abstellraum befindlichen Grube abgelegt, die er später zugeschüttet habe.
2 Der Angeklagte, der am 18.11.2015 vorläufig festgenommen wurde, hat sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 19.11.2015 (167 Gs 1052/15), in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 05.02.2016 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg befunden. Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.04.2016 ist der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden.
3 Der Angeklagte war von dem gegen ihn gerichteten Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich der Tathergang nicht mehr vollständig rekonstruieren, so dass sich nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer feststellen ließ, dass der Angeklagte bei der ihm vorgeworfenen Tat rechtswidrig gehandelt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war insbesondere angesichts der weit gehend unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Geschädigten E. D. in Notwehr erschossen hat.
II.
4 Das Gericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
5 1. Der Angeklagte als Wirt des „C. A.“
6 Der Angeklagte war seit 2011 Betreiber des portugiesischen Restaurants „C. A.“ in der K.allee... in H. S.. G.. Zuvor hatte er bereits andere Restaurants geführt. Inhaberin der Konzession für das Lokal war seine Lebensgefährtin C. R., weil es dem Angeklagten, der die Geschäftsräume bereits im Jahr 2009 angemietet hatte, aus nicht näher feststellbaren Gründen zunächst nicht gelungen war, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu erlangen. Nachdem die Zeugin R., die zunächst im Restaurant mitgearbeitet hatte, sich nach kurzer Zeit aus dem Geschäftsbetrieb zurückgezogen hatte und nur mit der Buchhaltung befasst war, erledigte der Angeklagte – der formal nur Angestellter in seinem Lokal war – alle anfallenden Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Bedienen, Spülen und Aufräumen selbst. Hilfe erhielt er nur gelegentlich von seinen Töchtern, die insbesondere im Sommer als Kellnerinnen aushalfen. Obwohl das Lokal aufgrund der familiären Atmosphäre in der Presse als Insidertip gelobt wurde und bei vielen Stammgästen beliebt war, waren die Umsätze ab dem Jahr 2013 rückläufig.
7 2. Die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten E. D.
8 Der zur Tatzeit 49 Jahre alte Geschädigte E. D. kam zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern, den Nebenklägern S. und N. D., Anfang der Achtzigerjahre aus der Türkei nach Deutschland. Er wuchs in H. S.. G. zusammen mit anderen, insbesondere türkischstämmigen Kindern auf. Er verfügte weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Einer regulären Beschäftigung ging der Geschädigte bis zu seinem Tod nicht nach, sondern lebte von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von zuletzt monatlich 399 € in einer von seinem Bruder S. D. angemieteten Wohnung in H.- W.. Gleichwohl blieb sein Lebensmittelpunkt S.. G., wo er bei Familienangehörigen und Bekannten oder in türkischen Restaurants und Cafés seine Zeit verbrachte. Unter seiner Meldeanschrift, einer Asylbewerberunterkunft in H. P., hielt er sich nicht auf, sondern holte von dort nur regelmäßig seine Post ab. Zu seiner bereits vor längerer Zeit aus der Bundesrepublik nach S. abgeschobenen Lebensgefährtin und seiner ebenfalls dort lebenden, mittlerweile volljährigen Tochter unterhielt der Geschädigte nur telefonisch Kontakt und schickte beiden gelegentlich Geld. Der ausländerrechtliche Status des Geschädigten D. war bis zu seinem Tod ungesichert. Er verfügte lediglich über eine Duldung, die er alle drei Monate verlängern musste. Seit den Neunzigerjahren trat er wiederholt insbesondere mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländergesetz strafrechtlich in Erscheinung, verbrachte längere Zeit in Haft und wurde zwischenzeitlich deswegen auch in die Türkei abgeschoben. Zuletzt war er im Jahr 2011 wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Hintergrund der Tat war, dass er gegenüber Polizeibeamten, die zur Aufklärung von Schutzgelderpressungen im Rotlichtmilieu S.. G.s verdeckt ermittelt hatten, einen Zuhälter dabei unterstützte, den Standplatz „seiner“ Prostituierten gegenüber einer vermeintlich neu hinzukommenden Prostituierten und deren Zuhälter - tatsächlich beide Polizeibeamte - unter Androhung von Gewalt zu verteidigen. Mittlerweile war der Geschädigte auf dem durch eine Vielzahl türkischer Restaurants und Geschäfte geprägten „Kiez“ in S.. G. unter seinem Spitznamen „C.“ weithin bekannt. Neben den ihm gewährten staatlichen Leistungen erzielte der Geschädigte nicht näher festgestellte Einkünfte aus illegalen Geschäften, möglicherweise im Bereich der Prostitution, des Drogenhandels, des Taschendiebstahls und der Schutzgelderpressung. Gegenüber Verwandten und Bekannten prahlte er mit Bargeldbeträgen weit jenseits der ihm an Sozialleistungen insgesamt monatlich zur Verfügung stehenden Summe, die er in seiner Kleidung lose mit sich herumtrug. Zur Erklärung gab er vor, an verschiedenen Gastronomiebetrieben „beteiligt“ zu sein, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.
9 3. Das Verhältnis des Angeklagten zum Getöteten
10 Der Angeklagte kannte den Geschädigten schon seit vielen Jahren über seinen im Jahr 2010 verstorbenen Bruder M., ohne dass beide in näherem Kontakt zueinander gestanden hatten. Im Jahr 2012 suchte der Geschädigte den Angeklagten erstmals in dessen Restaurant auf. Er gab an, von dem Erfolg des Lokals gehört zu haben und besuchte den Angeklagten von da an alle paar Wochen, um Kaffee zu trinken und sich mit ihm zu unterhalten. Dabei prahlte er insbesondere mit seinen Kontakten im kriminellen Milieu von S.. G.. Außerdem gab der Geschädigte auch dem Angeklagten gegenüber vor, an mehreren Läden „beteiligt“ zu sein. Dies glaubte ihm der Angeklagte, der den Geschädigten insoweit für einen „Schwätzer“ hielt, jedoch nur teilweise. Dass der Geschädigte in der Vergangenheit wiederholt mit Straftaten in Erscheinung getreten war, war dem Angeklagten bekannt. Gleichwohl entwickelte sich ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen beiden, zumal der Geschädigte E. D. dem Angeklagten bis dahin stets freundlich gegenübergetreten war. Möglicherweise gelang es dem Geschädigten auch, nicht näher festgestellte belastende Umstände über den Angeklagten in Erfahrung zu bringen und erpresste diesen später damit. Genauere Feststellungen dazu ließen sich nicht treffen.
11 4. Erpressung des Angeklagten durch den Zeugen L.
12 Ende 2013 kam es zu einem Konflikt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S. Z. L., dessen Bruder das ebenfalls in S.. G. befindliche Lokal „F. M.“ betreibt. Hintergrund war, dass der Angeklagte dem L. Mitte 2013 dreimal jeweils 500,- € geliehen hatte – Geld, das dieser trotz entsprechender Aufforderungen des Angeklagten nicht zurückgezahlt hatte. Überdies ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass L. wiederholt sein Restaurant aufgesucht und dort gegessen hatte, ohne zu bezahlen.
13 Ende 2013 suchte der Zeuge L. den Angeklagten erneut auf und warf ihm vor, er hätte ihn „im Stadtteil schlecht gemacht". Tatsächlich hatte der Angeklagte dem Zeugen Ö., einem damals mit ihm befreundeten Gastronom in S.. G. davon berichtet, dass L. bei ihm Schulden habe und keine Anstalten mache diese zurückzuzahlen. Im weiteren Verlauf kam der L. in das Lokal des Angeklagten und forderte von diesem 5.000,- €, weil der Angeklagte angeblich „seinen Namen beschmutzt“ habe. Dabei befand der Zeuge L. sich in Begleitung des Geschädigten E. D.. Als der Angeklagte die Zahlung verweigerte, schlug sich der Geschädigte vermeintlich auf dessen Seite und es kam zu gespielten Beschimpfungen und Beleidigungen zwischen dem Zeugen L. und dem Geschädigten. Nachdem beide das Lokal verlassen hatten, kehrte der Geschädigte D. zehn Minuten später zurück und kündigte gegenüber dem Angeklagten an, er „werde das klarstellen“, dann habe der Angeklagte seine Ruhe.
14 Am folgenden Tag suchte der Geschädigte D. den Angeklagten erneut auf und sagte ihm, er müsse aufpassen, es seien jetzt „auch die Afghanen und die Albaner dabei“. Der Angeklagte befürchtete insbesondere, dass seinen oft abends bei ihm zum Essen anwesenden Kindern etwas zustoßen könnte, wenn er die Forderung des Zeugen L. nicht erfüllen würde. Zuvor war eine seiner Töchter schon einmal an einer Bushaltestelle angesprochen und von einem vorgeblichen „Freund des Vaters“ gefragt worden, wo sie wohnen würde. Der „Freund“ würde sich „freuen, den Vater einmal wieder zu sehen“. Dies hatte der Angeklagte schon damals als eine gegen ihn und seine Familie gerichtete Drohung aufgefasst.
15 Anfang 2014 gab der Angeklagte nach und zahlte über den Geschädigten zunächst 1.000,- € und einige Tage später weitere 4.000,- €, insgesamt 5.000,- € an den Zeugen L.. Ob der Geschädigte D. einen Teil des von dem Zeugen L. erpressten Geldes erhielt, konnte nicht aufgeklärt werden.
16 6. Erpressung des Angeklagten durch den Geschädigten E. D.
17 Anfang 2014 begann der Geschädigte D. den Angeklagten zu erpressen. Im Februar 2014 erschien er mit einem Bekannten des Angeklagten, dem X. O. – genannt „J.“ O. – der früher als Aushilfe für den Angeklagten tätig gewesen war, und lud ihn auf Kosten des Angeklagten zum Essen ein. Bei dieser Gelegenheit fragte der J. O. den Angeklagten, warum er an S. Z. L. 5.000,- € gezahlt habe und äußerte sein Unverständnis darüber. Zwei Tage später erschien der Geschädigte im „C. A.“ und behauptete, J. O. habe S. Z. L. krankenhausreif geschlagen, weil dieser Geld von dem Angeklagten genommen habe. Tatsächlich hatte der Geschädigte E. D. diese Geschichte nur erfunden, um selbst Zahlungen vom Angeklagten zu erlangen, indem er sich als dessen Beschützer vor Übergriffen des Zeugen L. gerierte. In diesem Zusammenhang baute er eine Drohkulisse auf, indem er am nächsten Tag wieder kam und dem Angeklagten erzählte, der L. habe seine Freunde, die „Afghanen und Albaner“ dazu geholt, um sich an dem Angeklagten zu rächen, weil dieser den J. O. zu ihm geschickt habe. Gleichzeitig behauptete der Geschädigte D., der Angeklagte müsse sich keine Sorgen machen, er - C. - werde sich „darum kümmern“ und ihn „beschützen“. Hierfür sollte der Angeklagte dem Geschädigten monatlich 1.000,- € zahlen. Dies lehnte der Angeklagte zunächst ab.
18 Mitte März 2014 wurde Geschäftsbetrieb des „C. A.“ durch dem Angeklagten unbekannte Personen gestört, die auffällig vor dem Lokal herumliefen und immer wieder durch die Fenster hineinschauten. In dieser Situation erschien der Geschädigte D. und sorgte dafür, dass die Störer verschwanden. Gleichzeitig gab er dem Angeklagten zu verstehen, er müsse keine Angst haben, „seine Leute“ würden jetzt aufpassen. Gleichzeitig wiederholte der Geschädigte D. seine Forderung, der Angeklagte solle ihm 1.000,- € im Monat geben; er müsse „seine Leute“ bezahlen.
19 Um wieder in Ruhe sein Restaurant führen zu können, zahlte der Angeklagte erstmals Ende März 2014 und von da an immer zum Ende des Monats bis August 2015 jeweils 1.000,- €. Daneben kam es zu weiteren, unregelmäßigen Zahlungen, deren Anzahl und Höhe nicht näher festgestellt werden konnten. Insgesamt wandte der Angeklagte dem Geschädigten E. D. auf diese Weise ca. 25.000,- zu. Bei seinen Besuchen im Restaurant führte der Geschädigte gelegentlich eine Waffe mit sich, die er jeweils nicht offen sichtbar in seinem Hosenbund trug. Ob es sich dabei um eine scharfe Waffe – möglicherweise die spätere Tatwaffe – oder eine Attrappe handelte, ließ sich nicht weiter aufklären.
20 Ab Ende 2014 kamen immer wieder Personen in das Restaurant des Angeklagten, denen der Geschädigte erzählt hatte, dass sie umsonst essen könnten, da er – der Geschädigte E. D. – an dem Lokal „beteiligt“ und der Angeklagte sein „Partner“ sei. Der Angeklagte dementierte diese Behauptungen gegenüber den betreffenden Gästen jeweils umgehend und weigerte sich auch, diese kostenlos zu bewirten. Teilweise ließen sich auch Freunde des Geschädigten bewirten und verließen das Lokal sodann, ohne zu bezahlen. Als der Angeklagte den Geschädigten um den Jahreswechsel 2014/2015 auf diese Vorfälle ansprach, gab der Geschädigte vor, dies sei erforderlich, damit alle wüssten, dass er Partner des Angeklagten sei und man diesen deshalb in Ruhe lassen würde. Im Juni oder Juli 2015 besuchte der Zeuge T. B., ein enger Freund des Geschädigten, zweimal das „C. A.“ in Begleitung seiner Frau und aß dort, ohne die Rechnung zu begleichen. Bei einem eine Woche später unternommenen weiteren Versuch des Zeugen B., kostenlos vom Angeklagten bewirtet zu werden, schickte dieser ihn dann weg.
21 Der Angeklagte bestritt die Zahlungen an den Geschädigten D. hochwahrscheinlich insbesondere aus unversteuertem Schwarzgeld, das er beim Betrieb des Lokals erzielte. Ob der zuletzt eher als Mitläufer bei kriminellen Geschäften in Erscheinung getretene Geschädigte den Angeklagten tatsächlich auf eigene Rechnung erpresste oder im Dienst unbekannter Hintermänner stand, ließ sich nicht aufklären. Durch die von dem Geschädigten geleisteten Zahlungen war der Geschäftsbetrieb des Angeklagten finanziell erheblich belastet.
22 Nachdem der Angeklagte sich im Juni 2015 geweigert hatte, weitere Zahlungen an den Geschädigten zu leisten, veranlasste der Geschädigte zur Bekräftigung seiner Forderungen entweder selbst oder durch unbekannte Hintermänner mehrere Angriffe auf das Lokal. Jedenfalls kam es im Abstand von zwei Wochen mindestens zweimal dazu, dass eine Fensterscheibe des Lokals eingeworfen wurde. Beim ersten Mal brachte der Angeklagte den Vorfall zwar bei der Polizei zur Anzeige, verschwieg jedoch, dass er erpresst wurde. Den zweiten Vorfall brachte er zunächst gar nicht zur Anzeige. Erst nachdem Nachbarn die Polizei verständigt hatten, weil der Angeklagte die Scheibe nicht hatte reparieren lassen, wurde der Vorfall aufgenommen.
23 Am Tag danach fand der Angeklagte Fotos seiner Töchter B. und C. im Briefkasten seines Restaurants, die an einer Bushaltestelle im Stadtteil S.. G. befindlichen Straße „L. R.“ aufgenommen worden waren. Da seine Kinder sehr oft zu ihm zum Essen kamen, machte der Angeklagte sich große Sorgen, dass diesen etwas zustoßen könnte. Gleichwohl erzählte er weder den Kindern noch seiner Lebensgefährtin etwas davon, dass er erpresst wurde.
24 Im Sommer 2015 wurde der Angeklagte mit seinem Restaurant Sieger in einem Test des Stadtmagazins „Szene“. Nachdem der Geschädigte von dem Artikel erfahren hatte, suchte er den Angeklagten Mitte Juli 2015 auf und forderte Geld, was der Angeklagte jedoch ablehnte.
25 Daraufhin kam es erneut zu Störungen des Geschäftsbetriebs. So erschienen mehrere dem Angeklagten unbekannte Personen vor dem Restaurant und beschimpften sich vor den Gästen auf der Terrasse gegenseitig. In dieser Situation rief der Geschädigte den Angeklagten an und forderte ihn erneut zur Zahlung auf, wenn er nicht wolle, dass die „Randale mit den Gästen“ weitergehe. Am Abend kam der Geschädigte persönlich in das Restaurant des Angeklagten und forderte diesen auf, ihm „einen Umschlag fertig zu machen“. Der Angeklagte blieb jedoch bei seiner Weigerung.
26 Nachdem auch am nächsten Tag Gäste belästigt wurden, gab der Angeklagte schließlich nach und kündigte dem Geschädigten telefonisch an, am Ende des Monats zahlen zu wollen. Einige Minuten nach dem Telefonat hörten die Störungen auf. Obwohl der Angeklagte Ende Juli und Ende August 2015 jeweils 1.000,- € an den Geschädigten gezahlt hatte, erschien der Geschädigte E. D. am 11.09.2015 erneut auf der Geburtstagsfeier seiner Tochter B., die im C. A. stattfand, und forderte Geld. Der Angeklagte verwies auf seine schwierige finanzielle Situation – er hatte hohe Schulden, weil er Ende Juli 2015 eine Aufforderung zur Nachzahlung seines Stromversorgers V. in Höhe von 17.4325,94 € erhalten hatte – und schickte den Geschädigten fort.
27 Am 28.09.2015 erschien der Geschädigte wieder im Restaurant und forderte die übliche Zahlung zum Monatsende. Der Angeklagte war jedoch fest entschlossen, dieses Mal nicht nachzugeben. Der Geschädigte E. D. hatte bei dieser Gelegenheit eine Waffe dabei, die der Angeklagte allerdings als Attrappe erkannt zu haben glaubte.
28 7. Verbale Auseinandersetzung am Tattag
29 Am Tattag, dem 30.09.2015, suchte der Geschädigte den Angeklagten zunächst gegen 15:00 Uhr im „C. A.“ auf und forderte Geld. Nachdem der Angeklagte erneut zum Ausdruck gebracht hatte, dass er weder willens noch in der Lage war, weitere Zahlungen zu leisten, schickte er den Geschädigten weg. Dieser ging, kündigte aber an, am Abend wieder zukommen.
30 Zwischenzeitlich begab sich der Geschädigte D. in sein Stammlokal, das früher von dem Zeugen T. B. betriebene Wettbüro „A. S.“ im S. Weg... in H. B.. Hier traf er auf den Zeugen B. und aß mit diesem sowie einer unbekannten Frau zu Abend. Gegen 22:00 Uhr rief der Geschädigte den Angeklagten an und kündigte diesem an, dass er ihn erneut aufsuchen werde. Sodann begab er sich mit dem Bus zum Hauptbahnhof.
31 Gegen 23:00 Uhr betrat der Geschädigte das in Bahnhofsnähe gelegene Lokal und begab sich an den Tresen. Der Angeklagte, der noch Gäste zu bedienen hatte, schickte ihn jedoch wieder weg. Nachdem die letzten Gäste gegangen waren, kehrte der Geschädigte D. wieder zurück und forderte den Angeklagten zur Zahlung auf, ohne dabei eine konkrete Summe zu nennen. Für den Angeklagten war unter den gegebenen Umständen klar, dass der Geschädigte – wie immer am Monatsende – 1000,- € haben wollte. Der Angeklagte war indes weiterhin entschlossen, dem Geschädigten dieses Mal nicht nachzugeben.
32 Der Geschädigte E. D. setzte sich sodann im hinteren der zwei Gasträume auf den Stuhl an dem von der Küche aus gesehen letzten Tisch auf der rechten Seite. Aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse stand der Stuhl dabei teilweise vor der Tür des angrenzenden Lagerraumes im Gang. Der Angeklagte, der den Geschädigten D. schnell loswerden wollte, setzte sich zunächst gegenüber von dem Geschädigten auf die Sitzbank am Fenster. Hier kam es zu einem kurzen Gespräch, in dem der Geschädigte zum Ausdruck brachte, dass er „seine Leute“ bezahlen müsse und deshalb Geld benötige.
33 Schließlich stand der Angeklagte auf und räumte Dinge aus der Küche und vom Tresen in die Kühlschränke in den Lagerraum. Beim Aufstehen hatte er den Tisch, an dem beide zuvor gesessen hatten, so in Richtung des Ganges verschoben, dass dieser nun mit einer Ecke zur Wand des Lagerraums zeigte. Der Geschädigte blieb sitzen und redete auf den Angeklagten ein. Dabei forderte er ihn weiterhin zur Zahlung auf.
34 Nachdem der Angeklagte das Restaurant aufgeräumt hatte, setzte er sich an den mittleren der drei Tische auf der von der Küche aus gesehen linken Seite im hinteren Gastraum auf die dort befindliche Bank. Erst jetzt bemerkte der Angeklagte, dass der Geschädigte eine Pistole vor sich auf den Tisch gelegt hatte und damit herumspielte, indem er diese auf dem Tisch vor sich drehte und den Sicherungsheben auf- und ab bewegte. Die Waffe erkannte der Angeklagte aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihres augenscheinlichen Gewichts im Unterschied zu der zuletzt von dem Geschädigten mitgeführten mutmaßlichen Attrappe als scharfe Waffe und fragte den Geschädigten, was dies solle. Dieser entgegnete daraufhin:
35 „ Entweder du zahlst heute oder einer von uns beiden geht drauf.“.
36 Der Angeklagte, der nun tatsächlich mit einem Angriff rechnete, entgegnete, der Geschädigte solle „die Scheiße“ lassen. Dieser ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken und redete weiter auf den Angeklagten ein. Dabei spielte er auf dem Tisch mit der Waffe herum. Als der Angeklagte sagte, er werde definitiv nicht mehr zahlen, richtete der Geschädigte den Lauf der auf dem Tisch liegenden Waffe auf den Angeklagten und zielte damit auf seinen Körper. Obwohl der Angeklagte nun konkret befürchtete, dass der Geschädigte auf ihn schießen könnte, lehnte er die geforderte Geldzahlung weiterhin ab.
37 Schließlich brachte der Geschädigte D. sinngemäß vor, die „hübschen Töchter“ des Angeklagten seien alt genug und könnten auch arbeiten. Da der Geschädigte dem Angeklagten gegenüber einmal erwähnt hatte, dass er „bei Mädchen am Steindamm kassieren“ würde, war diesem klar, dass damit gemeint war, dass der Geschädigte die Töchter des Angeklagten im Rotlichtmilieu S.. G.s für sich anschaffen lassen wollte.
38 8. Körperliche Auseinandersetzung und Schussabgabe
39 Durch diese verletzende und bedrohliche Äußerung des Geschädigten geriet der Angeklagte spontan in Wut, sprang von der Sitzbank auf und forderte den Geschädigten auf, seine Töchter „aus dem Spiel zu lassen“.
40 Gleichzeitig versuchte der Angeklagte, auf der linken Seite des Tisches, an dem er gesessen hatte, vorbei zum Geschädigten zu gelangen und diesen am Kragen zu packen. Dabei warf er den 60 × 70 cm messenden und mit einem mittig angebrachten schweren Fuß aus Metall versehenen Tisch zusammen mit dem dahinter stehenden (leeren) Stuhl um, so dass beide Möbelstücke zusammen mit den auf dem Tisch befindlichen Gegenständen - ein Kerzenständer, ein Wasserglas, zwei Espressotassen, eine Pfeffer- und eine Salzmühle, das Tischtuch sowie das Handy des Geschädigten - herunterfielen.
41 Der durch die Reaktion des Angeklagten überraschte Geschädigte wich unterdessen zurück, um seinem Kontrahenten auszuweichen, kippte mit seinem Stuhl gegen die Tür des Lagerraums und rutschte seitlich von der Sitzfläche zu Boden, nachdem er zuvor vergeblich Halt am Türgriff gesucht hatte. Dabei verlor der Geschädigte die Pistole aus der Hand, so dass diese ebenfalls zu Boden fiel. Möglicherweise war die Waffe auch auf dem Tisch verblieben und mit den anderen dort befindlichen Gegenständen heruntergefallen, als dieser umstürzte.
42 Der Angeklagte versuchte unterdessen weiterhin zum Geschädigten zu gelangen. Möglicherweise warf er dabei auch den Stuhl an dem von der Küche aus gesehen letzten Tisch auf der linken Seite um, so dass dieser vor der Tür des Lagerraums lag. Bei dem Versuch, den Geschädigten zu ergreifen, stürzte der Angeklagte in dem nur knapp 4 m breiten und etwa 3 m langen hinteren Gastraum jedoch über die am Boden liegenden Möbel, so dass beide Kontrahenten inmitten des Mobiliars am Boden lagen. Dabei gelang es dem Angeklagten kurzzeitig, den Geschädigten am Kragen zu packen, ohne ihn jedoch festhalten zu können. Auch der Geschädigte D. ergriff den Angeklagten am Boden liegend kurz an der Schulter. Sowohl der 1,61 m große und mindestens 100 kg schwere Geschädigte D. als auch der 1,72 große und damals 88 kg schwere Angeklagte waren in dem sehr engen Gastraum in ihrer Bewegungsfreiheit durch die um sie herum am Boden liegenden Gegenstände erheblich eingeschränkt.
43 Unter nicht näher geklärten Umständen bekam der Angeklagte, der unter sich einen harten Gegenstand verspürte, mit seiner linken Hand die Waffe des Geschädigten zu fassen. In dieser unübersichtlichen Kampfsituation bestand jederzeit die Möglichkeit, dass sich der dem Angeklagten kräftemäßig mindestens ebenbürtige Geschädigte D. wieder in den Besitz der Waffe bringen und seine Drohung, den Angeklagten zu erschießen, wahr machen könnte. Ohne lange zu überlegen streckte der Angeklagte seinen linken Arm aus und feuerte spontan ohne vorherige Ankündigung aus unmittelbarer Nähe einen Schuss auf den im Aufstehen begriffenen Geschädigten ab. Dieser traf den Geschädigten, der seinen Kopf im Moment der Schussabgabe reflexartig nach links unten von dem Angeklagten abwandte, in den Hinterkopf.
44 Bei Abgabe des Schusses machte sich der Angeklagte, der in seinem Leben bis dahin weder in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt war, noch über Erfahrungen mit Waffen verfügte, keine konkreten Gedanken über die Konsequenzen seines Handelns. Auch war ihm weder bekannt, ob die Waffe des Geschädigten geladen war bzw. bereits eine Patrone in das Patronenlager eingeführt war, noch in welchem Sicherungszustand sich diese befand. Er war lediglich beherrscht von der – nach der vorangegangenen erpresserischen Forderung und Drohung des Geschädigten gegen ihn und seine Töchter – in Wut umgeschlagenen Angst und dem Wunsch, den Angriff des Geschädigten auf sich, seine Kinder und sein Eigentum zu beenden. Dabei rechnete er damit und nahm in Kauf, den Geschädigten schlimmstenfalls tödlich zu verletzen.
45 Der Schuss traf den Geschädigten als so genannter „relativer Nahschuss“ aus einer Distanz von 1-2 cm etwa 2,5 cm hinter dem Ansatz der rechten Ohrmuschel in den unteren rechten seitlichen Hinterhaupts-Nackenbereich. Das Projektil verursachte dort einen ca. 1,3 cm langen und 0,8 cm breiten, rund-ovalen, leicht schräg von oben mittig nach unten außen verlaufenden Hautdefekt sowie eine durch das Eindringen von Verbrennungsgas und Pulverbestandteilen in den Zwischenraum von Haut und Unterhautfettgewebe bedingte so genannte „Schmauchhöhle“. Eine für einen aufgesetzten Schuss typische so genannte „Stanzmarke“ wurde hingegen nicht festgestellt. Von der Eintrittswunde aus drang das Projektil in einem 25-30 Grad Winkel von kopfwärts rechts oben nach fußwärts links unten zur Körpermitte hin abfallenden Schusskanal zur rechten Seite des Schädelgrundgelenkes, durchschlug den rückwärtigen rechten Bogenanteil des 1. Halswirbels, verursachte einen knöchernen Defekt sowie eine Verletzung des Rückenmarks und trat teilweise an der hinteren hohen Rachenwand wieder aus dem Körper des Geschädigten aus. Dabei verursachte das Projektil direkt vor dem zweiten bis dritten Halswirbel grobfetzige Zerreißungen der hohen Rachenhinterwand des Geschädigten. Infolge einer Verletzung des im Bogenwirbel verlaufenden Rückenmarks erlitt der Geschädigte eine Atemlähmung, die zu seiner sofortigen Handlungsunfähigkeit führte. Er fiel zu Boden, wo er bewegungslos liegen blieb und aufgrund der Lähmung seiner Atemfunktion unmittelbar verstarb.
46 9. Unmittelbares Nachtatgeschehen
47 Von dem Schuss getroffen fiel der Geschädigte vor dem Angeklagten auf den Boden, wo er mit dem Kopf auf einem der umgestürzten Stühle regungslos liegen blieb. Der Angeklagte ließ die Waffe fallen und blieb einige Minuten vor dem Geschädigten stehen. Dabei war ihm klar, dass er seinen Widersacher getötet hatte.
48 Sodann verließ der Angeklagte das Restaurant und rauchte vor der Tür einige Zigaretten. Er stand unter dem Eindruck des Geschehens und war gedanklich verunsichert, wie er sich weiter verhalten sollte. Ca. 15-20 Minuten später begab er sich wieder in das Lokal, löschte das Licht und entfernte sich in Richtung der Straße L. R.. Kurze Zeit später bemerkte er, dass er den Schlüssel des Restaurants nicht bei sich hatte und kehrte dorthin zurück. Nachdem er den in der Tür steckenden Schlüssel an sich genommen hatte, rief er sich ein Taxi und ließ sich damit in die Wohnung seiner Lebensgefährtin C. R. in die H.str. fahren. Da diese geschäftlich einige Tage unterwegs war, war der Angeklagte dort allein. Jetzt stellte er fest, dass er versehentlich das Handy des Geschädigten eingesteckt hatte und schaltete es aus.
49 Noch immer unter dem Eindruck der Tat stehend verließ er die Wohnung kurze Zeit später wieder und irrte zunächst zu Fuß ziellos in der Umgebung der Wohnung seiner Lebensgefährtin herum. Sodann ging er in Richtung der Polizeiwache in der O.allee, um sich zu stellen. Noch bevor er dort eintraf, verwarf er diesen Gedanken jedoch wieder und ging weiter in Richtung seines Restaurants. Als er am ukrainischen Konsulat am M. Damm vorbeikam, wo sich damals eine Sicherungswache der Polizei befand, überlegte er noch einmal, sich der Polizei zu stellen. Da er sich nicht traute und zunächst seinen Töchtern erzählen wollte, was geschehen war, begab er sich zunächst wieder in sein Lokal. Eine konkrete Vorstellung davon, was er dort tun wollte, hatte er nicht.
50 Gegen 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr traf er in seinem Lokal ein. Hier zog er den Geschädigten an den Füßen zum Lagerraum des Restaurants, in dem sich unmittelbar hinter der Tür eine ca. 1 m tiefe und 1 m breite Grube befand. Diese hatte der Angeklagte bereits etwa zwei Monate vor der Tat in das aus Backsteinen bestehende Fundament des Hauses gestemmt, um dort die Pumpen eines neuen Fettabscheiders einzubauen. Sodann verließ er das Lokal und kehrte in die Wohnung seiner Lebensgefährtin zurück.
51 Nachdem er im Laufe der Nacht etwas zur Ruhe gekommen war, stellte er Überlegungen zur Verdeckung der Tat an. Angesichts der Tatsache, dass er die Tat nicht unverzüglich zur Anzeige gebracht und den Leichnam des Getöteten in die Grube im Lagerraum verbracht hatte, befürchtete er, dass man ihm nun nicht mehr glauben würde, wenn er bei der Polizei schildern würde, dass es der Geschädigte war, der ihn angegriffen hatte. Ferner befürchtete er Racheakte gegen sich und seine Töchter aus dem Umfeld des getöteten E. D., wenn er offenbaren würde, dass er den Geschädigten getötet hatte. Vor diesem Hintergrund fasste er den Entschluss, die Leiche von E. D., dessen Handy und die Tatwaffe anderweitig zu entsorgen. Am nächsten Morgen begab er sich daher gegen 08:00 Uhr erneut in sein Restaurant, nahm die dort noch immer am Boden liegende Pistole des Geschädigten und legte sie zusammen mit dem Handy des Geschädigten, aus dem er zuvor den Akku und die SIM-Karte entnommen hatte, in die Schublade einer im Lokal befindlichen Kühlvitrine. Im weiteren Verlauf des Tages entsorgte er die Kleidung, die er während der Tat getragen hatte – eine schwarze Hose und eine schwarze Kochjacke sowie seine Schuhe – im Hausmüll und begann den hinteren Gastraum und das dort befindliche Mobiliar von Blutspuren zu säubern. Einen stark mit Blut verunreinigten Tisch entsorgte er ebenfalls. An den folgenden Tagen verschloss er die Grube, in der er die Leiche abgelegt hatte, mit insgesamt sechs oder sieben Säcken Kreide, Kalk, Zement und Putz, da er den beim Graben des Lochs angefallenen Aushub in der Erwartung, dass ein neuer Fettabscheider dort eingebaut werden würde, bereits entsorgt hatte. Die Bekleidung und sämtliche Gegenstände, die der Geschädigte bei sich getragen hatte – einschließlich Bargeld in Höhe von insgesamt 503,50 € - beließ er bei dem Toten. Nachdem er vergeblich versucht hatte, den mit Blut verunreinigten Boden mit einer Schleifmaschine zu reinigen, entschloss er sich schließlich im gesamten Lokal einschließlich des Lagerraums einen neuen Boden zu verlegen.
52 In der Nacht vom 04. auf den 05.10.2015 nahm der Angeklagte die Waffe und das Handy an sich und begab sich damit zur B. B.str.. Hier warf er die Einzelteile des Handys auf die Straße, trat mit dem Fuß darauf und schmiss einen Teil der Trümmer zusammen mit der Pistole in die Elbe. Den stark beschädigten oberen Teil des Gehäuses des Handys ließ er am Straßenrand liegen, wo er später im Laufe der Ermittlungen aufgefunden und sichergestellt werden konnte.
53 10. Leichenfund und Festnahme des Angeklagten
54 Alsbald nach der Tat bemerkte der Zeuge B. das Verschwinden des Geschädigten und begab sich am Wochenende 03./04.10.2015 zusammen mit seinem Cousin T. K. in das Lokal des Angeklagten, um den Angeklagten deswegen zur Rede zu stellen. Dabei hatte der Zeuge B. den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte dem Geschädigten D. bei dessen letzten „Termin“ im C. A. etwas angetan haben könnte. Auf Nachfrage des Zeugen B. bestätigte der Angeklagte, dass der Geschädigte zuletzt am 30.09.2015 bei ihm gewesen sei. Sodann erklärte er wahrheitswidrig, dass dieser das Lokal alsbald wieder verlassen habe und zwei Albaner gekommen seien und ihn gefragt hätten, ob der Geschädigte bei ihm „Partner“ sei. Dies habe er, der Angeklagte, verneint, woraufhin die Albaner das Restaurant wieder verlassen hätten. Der Zeuge B. vereinbarte sodann mit dem Angeklagten, dass man sich beieinander melden würde, wenn man etwas über den Geschädigten hören würde.
55 Am 12.10.2015 erschien der Zeuge E. D., der Cousin des Geschädigten, zusammen mit seiner Frau im „C. A.“ und fragte den Angeklagten nach dem Verbleib seines Neffen. Auch diesen erzählte der Angeklagte die Geschichte mit den Albanern und ergänzte, dass diese 20.000 € von ihm hätten haben wollen. Auch in der Folgezeit erschien E. D. mindestens zwei weitere Male im Lokal des Angeklagten und erkundigte sich nach seinem Neffen, zuletzt am 22. oder 23.9.2015 in Begleitung des Zeugen T. K..
56 Am 11.11.2015 begab sich der Angeklagte zur Polizei und brachte die gegen ihn gerichtete Erpressung zur Anzeige, nachdem er während seiner Urlaubsabwesenheit eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten hatte. Dabei schilderte er den Sachverhalt weitgehend so, wie er es schon gegenüber den Zeugen T. B. und E. D. getan hatte.
57 Ebenfalls am 11.11.2015 erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Restaurants „C. A.“ angeordnet wurde. Nachdem der von dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten W. geführte Leichenspürhund „C.“ an der Wand des Lagerraums angeschlagen hatte und dies dem Angeklagten, der zunächst zur zeugenschaftlichen Vernehmung mit aufs Polizeipräsidium genommen worden war, mitgeteilt wurde, gestand der Angeklagte die Tat und wies auf den Ablageort der Leiche hin. Diese wurde sodann durch Polizei und Gerichtsmediziner exhumiert und geborgen. Daraufhin wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen.
III.
58 Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einschließlich der Inaugenscheinnahme einer vom Angeklagten gefertigten Skizze des Tatorts, soweit das Gericht dem Angeklagten gefolgt ist. Ergänzend hat die Kammer den mit der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 18.11.2015 befassten Kriminalbeamten H. vernommen und auszugsweise die von der damaligen Verteidigerin des Angeklagten Rechtsanwältin H. für den Angeklagten schriftsätzlich abgegebene Erklärung vom 18.01.2016 sowie das Protokoll der Haftprüfung vom 03.02.2016 verlesen.
59 Daneben stützt sich die Kammer insbesondere auf die Erkenntnisse der Inaugenscheinnahme des Tatorts anlässlich eines Ortstermins am 26.05.2016, bei dem der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger den Tathergang nachgestellt hat, auf Lichtbilder und Skizzen des Tatorts und der näheren Umgebung des „C. A.“, einen im hinteren Gastraum sichergestellten blutverschmierten Stuhl und das an der B. B.str. aufgefundene Teil eines Handy-Gehäuses.
60 Weiterhin beruhen die gerichtlichen Feststellungen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Brüder des Geschädigten, S. und N. D., seiner weiteren Verwandten E. D., B. D. und K., den mit dem Geschädigten befreundet gewesenen Zeugen B., T., A. und C., des im ehemaligen Wohnhaus des Geschädigten D. tätigen Hausmeister B1, des Zeugen K., dem der Geschädigte aus einer früheren Auseinandersetzung bekannt war, der Tochter des Angeklagten A. M., des mit dem Angeklagten bekannten Mitarbeiters eines Zeitungskiosks S., dem 2013 mit dem Angeklagten befreundeten Gastronomen Ö., der Gäste im „C. A.“ K1 und H., den als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten P. (Ermittlungsführer), B2 (Spurensicherung) und W. (Hundeführer).
61 Ferner stützt sich die Kammer insbesondere auf die Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung der Lebensgefährtin des Angeklagten R., von Auszügen zweier Urteile des Amtsgerichts H. vom 26.08.2011 und vom 28.06.2011 gegen den Geschädigten E. D. bzw. den Zeugen A. A. T., der ausländerrechtlichen Duldung des Geschädigten vom 06.07.2015, eines Ermittlungsvermerks des Kriminalbeamten J. zur Durchsuchung der Wohnung des Geschädigten vom 03.11.2015, einer Strafanzeige des Angeklagten betreffend einen Einbruchsversuch in seinem Lokal am 21.05.2015 einschließlich der Inaugenscheinnahme der dem Vorgang beigefügten Lichtbilder, der Verlesung der Bewertung eines unbekannten Gastes des „C. A.“ auf dem Internetportal „T.“ vom 03.08.2015, der Rechnung der Firma V. vom 23.07.2015 betreffend eine Stromnachzahlung des Angeklagten, eines Vermerks des Kriminalbeamten P. betreffend den Zeugen O. vom 04.07.2016 und zweier Behördengutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 22.06.2016 und vom 06.07.2016 zu DNA-Vergleichsuntersuchungen von am Tatort gesicherten Blutspuren.
62 Schließlich beruhen die Feststellungen des Gerichts auf den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K. einschließlich der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Röntgenschichtaufnahmen des Getöteten sowie der Fragmente des aus dem Körper des Geschädigten herauspräparierten und asservierten Projektils.
63 1. Einlassung des Angeklagten
64 Der Angeklagte hat sich bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 18.11.2015 umfangreich gegenüber der Polizei eingelassen (hierzu a). Sodann hat er am 18.01.2016 vermittelt durch seine damalige Verteidigerin H. im Kontext eines Haftprüfungsantrages eine schriftliche Erklärung zum Tathergang abgegeben (hierzu b). Schließlich hat er sich in der Hauptverhandlung geäußert, wo er am 11.05.2016 und ergänzend am 05.07.2016 jeweils eine durch seinen Verteidiger vorgetragene schriftliche Erklärung abgab – zu denen er Fragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortete; insbesondere auch während eines Ortstermins am Tatort am 26.05.2016 (hierzu c).
65 a) Polizeiliche Vernehmung
66 Nachdem das Amtsgericht am 11.11.2015 aufgrund der Angaben des Zeugen E. D. und B. die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lokals „C. A.“ angeordnet hatte, sollte der Angeklagte im Zuge der Vollstreckung des Beschlusses am 18.11.2015 zunächst zeugenschaftlich vernommen werden. Zuvor hatte sich der Angeklagte bereits am 11.11.2015 an die Polizei gewandt, um eine Schutzgelderpressung zu seinem Nachteil anzuzeigen. Noch vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten erfuhr der Kriminalbeamte H., dass ein Leichenspürhund im „C. A.“ angezeigt hatte. Nachdem der Zeuge H. den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass es „neue Erkenntnisse“ gebe, räumte dieser spontan ein, dass sich die Leiche in seinem Restaurant befinden würde. In der sich unmittelbar daran anschließenden verantwortlichen Vernehmung gestand er, für den Tod des Geschädigten verantwortlich zu sein.
67 Dabei schilderte der Angeklagte die Vorgeschichte der Tat weitgehend wie von der Kammer festgestellt. Seine Angaben wirkten auf den als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten H. sehr authentisch. Wie der Zeuge H. für die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat, machte der Angeklagte insbesondere zum Vortatgeschehen zunächst lange zusammenhängende Angaben, ohne von den ihn fragenden Beamten unterbrochen zu werden. Schwer fiel es ihm nach dem Eindruck des Zeugen H. nur, die Chronologie des Geschehens richtig wiederzugeben. So gab er etwa anders als bei späteren Vernehmungen an, der L. sei erst ein Jahr, nachdem er ihm insgesamt 1.500,- € geliehen habe, erschienen und habe behauptet, er, der Angeklagte habe seinen Namen beschmutzt. Die Schilderungen des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen waren nach Angaben des Zeugen H. dagegen von starken emotionalen Reaktionen begleitet. Der Zeuge H. hatte insofern den Eindruck, dass der Angeklagte sich das Tatgeschehen „von der Seele reden“ wollte. Wie die Kammer zusammen mit dem Zeugen H. anhand des Protokolls der Vernehmung vom 18.11.2015 nachvollzogen hat, machte der Angeklagte in Bezug auf das Kerntatgeschehen allerdings keine einheitlichen Angaben. Die Einführung und Beurteilung dieses Teils der Einlassung in das Verfahren war dadurch erschwert, dass das Protokoll den Inhalt der Befragung nur unvollständig wiedergibt: Durch ein Versehen der vernehmenden Beamten wurde eine Seite der Diktatkassette zweifach besprochen, so dass ein Teil der Vernehmung nach Vorliegen der Verschriftlichen von den Zeugen H. und B3 nachträglich aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden musste, und zwar ausgerechnet der Teil der Einlassung, der auf das Kerntatgeschehen bezogen war. Nach der Aussage des Zeugen H. gab der Angeklagte bei der zu Beginn der Vernehmung erfolgten freien Schilderung des Geschehens zunächst an, nach der Äußerung des Geschädigten in Bezug auf seine Töchter vom Tisch aufgestanden zu sein, so dass die Tischdecke sich verzogen habe, die auf dem Tisch stehenden Gläser umgekippt seien und die Pistole zu ihm gerutscht sei. Als der Geschädigte die Töchter erneut angesprochen habe, habe er nach der Pistole gegriffen und geschossen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Aussage bestritten. Er habe lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Tischtücher leicht verrutschen, wenn man vom Tisch aufstehe oder daran vorbeigehe. Nach Erinnerung des Zeugen H. blieb der Angeklagte während der gesamten Dauer der Vernehmung bei dem von ihm eingangs geschilderten Ablauf. Daran bestehen jedoch schon im Hinblick auf den weiteren Inhalt des mit dem Zeugen H. nachvollzogenen Vernehmungsprotokolls erhebliche Zweifel. Tatsächlich stellte der Angeklagte das unmittelbare Vortatgeschehen ausweislich des - an diesen Stellen wieder wörtlich geführten – Protokolls bereits innerhalb der Vernehmung anders dar. So gab er wiederholt an, die Tischdecke habe sich beim Aufstehen so verzogen, dass die auf dem Tisch befindlichen Gegenstände – darunter auch die Pistole – auf den Boden gefallen seien. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass es dem Angeklagten in der Vernehmungssituation schwer fiel, sich den genauen Tathergang zu vergegenwärtigen und er diesen bereits innerhalb der ersten Vernehmung nicht einheitlich schilderte. Unter Berücksichtigung der Dynamik des sich binnen weniger Sekunden auf sehr engem Raum entwickelnden Geschehens ist dies nach Überzeugung der Kammer durchaus nachvollziehbar. Dies gilt, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht in der Lage war, den Ablauf stringent zu schildern, sondern diesen emotional, gestenreich und mit zahlreichen zeitlichen Sprüngen wiedergab.
68 Wie die ungeordnete und von Gefühlsausbrüchen begleitete polizeiliche Vernehmung zeigt, hat der Angeklagte die seit Begehung der Tat vergangene Zeit offenkundig nicht dazu genutzt, sich eine von den Ermittlungsbehörden nicht zu widerlegende Einlassung zurecht zu legen, um diese bei seiner Ergreifung zu präsentieren.
69 b) Schriftliche Einlassung im Ermittlungsverfahren
70 Am 14.01.2016 legte der Angeklagte eine durch seine damalige Verteidigerin Rechtsanwältin H. im Zuge eines Haftprüfungsantrages vorbereitete schriftliche Einlassung vor, die durch auszugsweise Verlesung am 24.06.2016 in das Verfahren eingeführt worden ist. Darin schilderte der Angeklagte das Vortatgeschehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung. Was das unmittelbare Tatgeschehen angeht, gab er allerdings im Unterschied zu seinen früheren Angaben an, dass er zum Tatzeitpunkt im hinteren Gastraum auf der von der Küche aus gesehen linken Seite mit dem Rücken zur Wand und nicht zum Fenster gesessen habe. Von diesem Platz sei er nach der Äußerung betreffend seine Töchter aufgesprungen, wodurch der Tisch gewackelt, das Tischtuch sich verzogen habe und alles heruntergefallen sei. Nachdem beide zu Boden gegangen seien, sei es zu einer Rangelei gekommen, wobei er in den Besitz der Waffe gelangt sei und der Geschädigte versucht habe, sie ihm mit einer Hand wieder abzunehmen. Mit der anderen Hand habe der Geschädigte ihn, den Angeklagten, an der Oberbekleidung festgehalten. Zur Schussabgabe sei es gekommen, als beide gleichzeitig versucht hätten, „wieder hoch zu kommen“.
71 In der Hauptverhandlung hierzu befragt gab der Angeklagte an, die von seiner Verteidigerin vorbereiteten schriftlichen Angaben nur einmal gelesen und dabei nicht bemerkt zu haben, dass die Schilderung des Kerntatgeschehens anders als mit seiner Verteidigerin besprochen wiedergegeben war. Soweit darin von einer Rangelei um die Waffe die Rede sei, habe Rechtsanwältin H. ihn nicht richtig verstanden. Eine detaillierte Besprechung der schriftlichen Erklärung sei nicht erfolgt. Seine Verteidigerin habe nur von ihm wissen wollen, ob er die Einlassung gelesen habe.
72 c) Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung
73 In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte über seinen Verteidiger bereits am 11.05.2016, dem ersten Sitzungstag, eine schriftlich vorbereitete Einlassung ab und erklärte sich bereit, hierzu Fragen zu beantworten. Dabei stellte er insbesondere richtig, dass es keine Rangelei zwischen ihm und dem Geschädigten gegeben habe. Er habe versucht, den am Boden liegenden Geschädigten zu packen, dieser sei aber zu weit entfernt gewesen sei und er habe ihn nicht richtig erreichen können. Ferner gab der Angeklagte an, beim Aufstehen so an den Tisch gestoßen zu sein, dass der Tisch und ein oder zwei Stühle umgefallen seien und der Geschädigte mit seinem Stuhl nach hinten umgekippt und im Bereich der Garderobe gegen die Wand gefallen sei. Der Angeklagte äußerte die Vermutung, dass der Geschädigte die bis dahin von ihm gehaltene Waffe bei dieser Gelegenheit aus der Hand verloren haben müsse. Während er, der Angeklagte, neben dem Geschädigten auf dem Boden gelegen habe, habe dieser ihn an der rechten Schulter an seiner Kochjacke gepackt, ohne ihn jedoch zu fassen zu bekommen.
74 Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung äußerte der Angeklagte sich immer wieder in diesem Sinne, insbesondere während des am 26.05.2016 durchgeführten Ortstermins im „C. A.“, wo er den Tathergang gemeinsam mit seinem Verteidiger mit dem von ihm bereitgestellten Mobiliar nachstellte. Nachdem mehrere Zeugen sich zu den von ihm nach der Tat mit dem Zeugen B. und B. D. bzw. E. D. und K. geführten Gesprächen geäußert hatten, gab der Angeklagte einer Anregung des Gerichts folgend am 05.07.2016 über seinen Verteidiger eine diesbezügliche ergänzende Erklärung ab. Darin schilderte er die Gespräche mit dem zuvor genannten Zeugen wie von der Kammer festgestellt.
75 2.) Würdigung der Angaben des Angeklagten
76 Im Hinblick auf die Entwicklung der Einlassung waren sowohl die Angaben des Angeklagten zum Vortatgeschehen (hierzu a) als auch zum unmittelbaren Tatgeschehen (hierzu b) einer kritischen Würdigung zu unterziehen und am weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme zu messen.
77 a) Vortatgeschehen
78 Die Angaben des Angeklagten zum Vortatgeschehen, insbesondere der gegen ihn gerichteten Schutzgelderpressung, waren weitgehend konstant und werden überdies auch durch weitere Beweismittel gestützt (hierzu (1)). Die von Zeugen aus dem Umfeld des Geschädigten D. behaupteten Alternativhypothesen zum Hintergrund der Tat hält die Kammer nicht für glaubhaft, insbesondere weil sie erst sehr spät im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden und sich auch nicht durch objektive Beweismittel belegen ließen (hierzu (2)).
79 (1) Erpressung des Angeklagten
80 Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme werden nicht nur die Äußerungen des Angeklagten zu dem von ihm geführten Geschäftsbetrieb untermauert (hierzu (a), sondern auch die zunächst von dem Zeugen L. (hierzu (b)) und dann von dem Geschädigten E. D. ausgehenden Erpressungen (hierzu (c)) einschließlich der damit verbundenen Störungen des Geschäftsbetriebs im „C. A.“ (hierzu (d)) sowie die Erkenntnisse betreffend den kriminellen Hintergrund des Geschädigten (hierzu (e)).
81 (a) Geschäftsbetrieb des Angeklagten
82 Die Angaben des Angeklagten zu dem von ihm geführten Geschäftsbetrieb in dem Lokal „C. A.“ werden durch seine Verlobte, die Zeugin R., bestätigt. Diese berief sich in der Hauptverhandlung zwar auf das ihr gemäß § 52 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht, stimmte aber einer Verlesung des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmung zu. Darin wird insbesondere dokumentiert, dass der Angeklagte alle im Restaurant anfallenden Tätigkeiten im Wesentlichen allein erledigte und nur gelegentlich von der Zeugin und seinen Töchtern unterstützt wurde. Letzteres wird auch durch die glaubhafte Aussage der vernommenen Tochter des Angeklagten, der Zeugin A. M. bestätigt.
83 Die Umstände der Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Geschädigten E. D. sind von diesem plausibel und ohne Belastungstendenz beschrieben worden. Insbesondere gab der Angeklagte an, zunächst ein gutes und in gewisser Weise sogar vertrauensvolles Verhältnis zum Geschädigten entwickelt zu haben.
84 (b) Erpressung des Angeklagten durch den Zeugen L.
85 Der Beginn der Erpressung des Angeklagten wird nach dessen konstanten Angaben in allen Vernehmungen durch einen Konflikt zwischen diesem und dem Zeugen L. Ende 2013 markiert.
86 Der Zeuge L., der im Hinblick auf die Schilderung des Angeklagten gemäß § 55 StPO belehrt wurde, machte insoweit von seinem umfassend bestehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
87 Der Konflikt des Angeklagten mit dem Zeugen L. wird jedoch insbesondere durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Ö. untermauert, einem ehemals mit dem Angeklagten befreundeten Gastronomen aus H.-St. G.. Nach dessen detailreicher Aussage lernte er den Angeklagten im Jahr 2011 kennen, überwarf sich jedoch Ende 2013 mit diesem und hatte daher seither kaum noch Kontakt mit ihm. Ohne jede Be- oder Entlastungstendenz gab er an, dass er von dem Zeugen L. nach Eröffnung des von ihm betriebenen Lokals im Jahr 2011 ebenfalls aufgesucht worden sei und dieser kostenlos habe bewirtet werden wollen. Dies habe er jedoch abgelehnt und sich in der Folge erfolgreich von dem Zeugen L. distanzieren können. Den Angeklagten habe er kennen gelernt, nachdem dieser in der Nachbarschaft sein Restaurant eröffnet habe. Im Laufe des Jahres 2013 habe der Angeklagte ihn aufgesucht und ihm erzählt, dass er dem Zeugen L. 500,- € geliehen habe und dieser das Geld nicht zurückgezahlt habe. Auch habe der Angeklagte sich darüber beschwert, dass der L. sich habe bewirten lassen, ohne zu bezahlen. Er, der Zeuge Ö., habe dem Angeklagten geraten, sein Geschäft nicht als „one-man-show“ zu betreiben, da er aufgrund der fehlenden Distanz zwischen ihm und den Gästen in diesem Falle ein leichtes Opfer sei. Damit hat der Zeuge Ö. die Vorgeschichte der von dem Angeklagten geschilderten Erpressung durch den Zeugen L. zumindest vom Hörensagen des Angeklagten bestätigt.
88 Untermauert wird die Einlassung des Angeklagten ferner dadurch, dass dieser bereits vor seiner Verhaftung gegenüber dem Zeugen E. D., dem Cousin des Geschädigten, davon berichtet hat. Der Zeuge E. D. hatte den Angeklagten Anfang Oktober 2015 in dessen Restaurant aufgesucht, um sich nach dem Verbleib seines Cousins zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte erzählt, dass der Zeuge L. bei ihm gegessen, getrunken und sich Geld von ihm geliehen habe. Sodann habe er sich beschwert, dass der Angeklagte „seine Ehre beschmutzt“ habe, worauf hin der Angeklagte dem Zeugen L. nach seiner Darstellung 5.000,- € „geliehen“ habe. Dass der Angeklagte insoweit Informationen zu der gegen ihn gerichteten Erpressung gegenüber dem Zeugen E. D. preisgegeben hat, erscheint dabei durchaus nachvollziehbar. Als Grund hierfür kommt insbesondere in Betracht, dass er von dem Geschädigten E. D. als Verantwortlichen der Schutzgelderpressung gegen sich und damit von sich als dem Verantwortlichen für das Verschwinden des Geschädigten D. ablenken wollte.
89 (c) Erpressung des Angeklagten durch den Geschädigten
90 Ausgehend von der insoweit schlüssigen und konstanten Darstellung des Angeklagten ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte D. von diesem unter dem Deckmantel einer „Teilhaberschaft“ Schutzgeldzahlungen erpresste und dabei zwischen März 2014 und August 2015 insgesamt mindestens 25.000 € vereinnahmte. Auch insoweit wird die Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.
91 Hervorzuheben sind insoweit die glaubhaften Angaben des Zeugen S.. Bei ihm handelt es sich um den Angestellten eines gegenüber dem Lokal „C. A.“ gelegenen Zeitungskiosks, der den Geschädigten D. seit etwa 20 Jahren und den Angeklagten seit etwa vier Jahren als Kunden kannte. Ohne jede Belastungs- oder Entlastungstendenz berichtete der Zeuge, dass der Geschädigte Ende 2014 bei ihm erschienen sei und behauptet habe, zusammen mit dem Angeklagten Inhaber des Lokals „C. A.“ zu sein. Dies habe er, der Zeuge S., dem Geschädigten jedoch nicht geglaubt, weil dieser „den Beruf gar nicht kennen“ würde. Als er den Angeklagten darauf angesprochen habe, habe dieser ihm gereizt widersprochen. Später habe der Angeklagte erzählt, von dem Geschädigten „bedroht und erpresst“ zu werden; dieser habe vorgegeben, den Angeklagten „beschützen“ zu wollen, ohne dass klar gewesen sei, wovor. Ab dem Frühjahr 2015 ging es dem Angeklagten nach dem Eindruck des Zeugen S. immer schlechter; dieser sei „fix und fertig“ gewesen. Daraufhin habe er, der Zeuge S., dem Angeklagten empfohlen, zur Polizei zu gehen. Das habe dieser aus Sorge um seine Familie und seine Kinder jedoch abgelehnt. Gleichzeitig berichtete der Zeuge S., dass der Geschädigte häufig hohe Bargeldbeträge mit sich geführt habe. Als „C.“ – was abends häufiger vorgekommen sei – Guthabenkarten für sein Prepaid-Handy zum Preis von 10,- € gekauft habe, habe er mehrere Geldbündel mit 500 Euroscheinen, 100-Euroscheinen, 50-Euroscheinen und 10-Euroscheinen – nach dem Eindruck des Zeugen insgesamt ca. 3.000,- bis 4.000,- € - aus seiner Jackentasche geholt. Das sei drei oder vier Mal vorgekommen. Als er „C.“ darauf angesprochen habe, habe dieser gesagt, dass er das Geld als „Teilhaber“ des Lokals „C. A.“ verdient habe, das „sehr gut laufen“ würde.
92 Die Aussage des Zeugen S. wird durch eine Vielzahl weiterer Zeugen bestätigt, insbesondere auch durch Zeugen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis des Geschädigten. So berichtete der Zeuge B. D., der Neffe des Geschädigten, dass sein Onkel ihm den Angeklagten als „Partner“ vorgestellt habe. Auch die Zeugen B. und C. gaben an, dass der Geschädigte sich ihnen gegenüber Anfang 2014 als „Teilhaber“ des C. A. bezeichnet habe. Der Zeuge C. schilderte sehr plastisch, wie er von dem Geschädigten D. angesprochen worden sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er einen neuen Laden habe. Er sei Teilhaber. Der Zeuge C. solle vorbeikommen und bei ihm essen. Dies habe der Geschädigte – so der Zeuge C. – „allen in der Gegend gesagt, die er kannte“. Auf Nachfrage des Zeugen C. bei dem Geschädigten, wie der Laden laufe, habe dieser gesagt, es sei alles gut, es sei ein „Laden Gottes“. Selbst der Zeuge B1, der als Hausmeister für die vom Geschädigten genutzte Wohnung im W. verantwortlich war, wurde vom Geschädigten D. zum Essen in das „C. A.“ eingeladen. Dabei hielt es der Zeuge B1 für möglich, dass der Geschädigte ihm gegenüber in diesem Zusammenhang von einer Beteiligung gesprochen hat. Eine plausible Erklärung dafür, wie es zu der Teilhaberschaft bzw. Partnerschaft des nach übereinstimmenden Angaben aller Zeugen völlig mittellosen Geschädigten gekommen sein könnte, hatte hingegen niemand.
93 Wie der Zeuge B. weiter berichtete, habe es der Geschädigte geliebt, mit hohen Bargeldbeträgen zu protzen, die er in seiner Kleidung lose mit sich herumgetragen habe. Dabei habe es sich um Geldbündel mit vielen Scheinen, insgesamt ca. 1.000,- € gehandelt. Gleichwohl habe der Geschädigte „noch nie in seinem Leben gearbeitet“. Auch der Zeuge E. D. bestätigte, dass der Geschädigte „ab und zu mal ein paar Hundert Euro“ ohne Portmonee in seiner Hosentasche bei sich gehabt habe, auch wenn er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Selbst der Zeuge B1, der den Geschädigten als Hausmeister kaum kannte, bestätigte, dass E. D. ihm einmal Geld gewechselt und dabei ein Bündel 5, 10, 20 und 50-€-Scheine aus seiner Kleidung hervorgeholt habe. Schließlich hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. angegeben, dass in der Kleidung des Geschädigten anlässlich der Sektion des Leichnams ein relativ hoher Bargeldbetrag von 503,50 € aufgefunden worden sei. Da der Geschädigte von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 399 € lebte und die Beweisaufnahme keine Erkenntnisse über andere Einkünfte des Geschädigten erbracht hat, geht die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen S. davon aus, dass es sich bei diesem Geld um Schutzgeld handelte, das er von dem Angeklagten erpresst hatte. Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang insbesondere, dass mehrere Zeugen aus dem Umfeld des Geschädigten E. D. diesen als „Beschützer“ des Angeklagten bezeichneten. Dies berichtete etwa der Zeuge E. D., nach dessen Aussage der Geschädigte sich diesem gegenüber selbst entsprechend geäußert hatte. Vor wem der Geschädigte den Angeklagten beschützen sollte, habe E. D. ihm nicht gesagt. Auch der Zeuge B. sagte aus, dass der Angeklagte den Geschädigten D. als „Beschützer“ eingestellt habe. Dies brachte er in Verbindung mit der Erteilung illegaler Aufträge durch den Angeklagten, wie später noch auszuführen sein wird.
94 (d) Störungen des Geschäftsbetriebs im „C. A.“
95 Belegt werden die Angaben des Angeklagten zur Schutzgelderpressung insbesondere dadurch, dass die Beweisaufnahme verschiedene Störungen des Geschäftsbetriebs im „C. A.“ objektiv bestätigt hat.
96 Dies gilt zunächst für die Behauptung des Angeklagten, in seinem Lokal seien wiederholt Scheiben eingeworfen worden. So hat die Kammer eine Strafanzeige des Angeklagten betreffend einen Einbruchsversuch in seinem Lokal vom 31.05.2015 verlesen und die dem Vorgang beigefügten Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf den Bildern war zu sehen, dass die Ladentür mit einem Stein eingeworfenen war. Ausweislich des Berichts war dabei nichts abhandengekommen, so dass es sich im Ergebnis um einen Akt des Vandalismus zu handeln schien. Soweit nach Erinnerung des Angeklagten häufiger, insgesamt fünf Mal, Scheiben beschädigt wurden, wird dies durch den Zeugen H., ein Stammgast im „C. A.“, bestätigt. Der Zeuge H. gab an, im Jahr 2015 bemerkt zu haben, dass „relativ häufig“ Scheiben kaputt gewesen seien. Dies belegt die vom Angeklagten geschilderte Zuspitzung der Situation nach der von ihm geäußerten Weigerung zur Zahlung weiterer Schutzgelder im Sommer 2015.
97 Die Behauptung des Angeklagten, er habe Fotos seiner Töchter B. und C. im Briefkasten seines Restaurants vorgefunden, die an einer Bushaltestelle in der L. R. in H. St.- G. aufgenommen worden seien, wird teilweise durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Tochter A. S. bestätigt. Diese gab an, im Nachhinein von ihrer Schwester C. gehört zu haben, dass Fotos an einer Bushaltestelle gemacht worden seien. Diese habe sie allerdings nicht selber gesehen, zumal sie kaum Kontakt zu ihrer Schwester habe. Eine Inaugenscheinnahme der Lichtbilder war nicht mehr möglich, da der Angeklagte diese nach eigenen Angaben unmittelbar im Anschluss an den Vorfall aus Verärgerung weggeworfen habe.
98 Auch der Zeuge H., der etwa im gleichen Zeitraum Gast des Lokals „C. A.“ war, bestätigte glaubhaft und unter Angabe vieler Details einen aus seiner Sicht störenden Auftritt eines Mannes, bei dem es sich der Beschreibung des Zeugen nach um den Geschädigten D. gehandelt haben dürfte. Der Mann habe sich neben ihm aufgestellt und ihn angesprochen, nachdem er auf der Terrasse Platz genommen habe. Der Angeklagte habe den Mann daraufhin angeherrscht, er solle keine Gäste ansprechen und jetzt verschwinden. Der Mann habe dem Angeklagten daraufhin mit bedrohlicher Stimme gesagt „A., darüber reden wir später“. Als er, der Zeuge H., sodann scherzhaft zu dem Angeklagten gesagt habe: „Das war jetzt aber nicht dein Schutzgelderpresser“, sei der Angeklagte böse geworden und habe den Zeugen H. angefahren, er solle nicht über Dinge sprechen, von denen er keine Ahnung habe.
99 Schließlich wurde eine auf dem Internet-Portal „T.“ veröffentlichte negative Bewertung des C. A. vom 03.08.2015 bezüglich eines Restaurantbesuchs im Juli 2015 verlesen. Diese Bewertung, die der Angeklagte in seiner schriftlichen Einlassung in der Hauptverhandlung einer durch den Geschädigten D. veranlassten Belästigung von Gästen zugeordnet hat, passt zeitlich genau zu der Phase, in der der Angeklagte sich weigerte zu zahlen und deshalb von dem Geschädigten E. D. unter Druck gesetzt wurde.
100 (e) Kriminelle Vergangenheit des Geschädigten
101 Die Erpressung des Angeklagten ist dem vielfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Geschädigten nicht wesensfremd. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Verlesung des gegen den Geschädigten ergangenen Urteils des Landgerichts H. vom 26.08.2011 wegen versuchter Nötigung im Prostitutionsmilieu des Stadtteils S.. G. zu sechs Monaten Freiheitstrafe bzw. dem in gleicher Sache am 28.06.2011 verurteilten Zeugen T..
102 Wie sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt, scheute der Geschädigte auch nicht davor zurück, seine Interessen mit einer Schusswaffe durchzusetzen. Der Zeuge K. legte glaubhaft dar, er habe den Geschädigten D. im Jahr 2012 oder 2013 im Auftrag seiner Lebensgefährtin, die damals als Barkeeperin in einer Kneipe am H.platz in S.. G. gearbeitet habe, des Lokals verwiesen, weil dieser Gäste bestohlen habe. Daraufhin habe der Angeklagte den Geschädigten E. D. auf der Straße zur Rede gestellt. Bei dieser Gelegenheit habe der Geschädigte aus seiner Jacke eine Schusswaffe mit der Bemerkung gezogen: „Entweder du oder ich 15 Jahre in Fu“. Diese Anspielung verstand der Zeuge K. so, dass einer von beiden den anderen töten und deshalb 15 Jahre ins Gefängnis nach F. gehen würde. Zudem weist diese Äußerung eine deutliche Ähnlichkeit zu der vom Angeklagten geschilderten Drohung des Geschädigten E. D. kurz vor dem Tatgeschehen auf („Entweder du zahlst oder einer von uns beiden geht drauf!“).
103 (2) Alternativhypothesen zum Tathintergrund der Schutzgelderpressung
104 Alternativhypothesen zu der vom Angeklagten behaupteten Schutzgelderpressung durch den Geschädigten als Hintergrund der Tat ließen sich nicht erweisen. Insbesondere vermochte die Kammer den Behauptungen verschiedener Zeugen, nach denen der Geschädigte Teilhaber bzw. Partner des Angeklagten war, weil dieser illegale Aufträge für ihn ausgeführt (hierzu (a)) oder ihm Darlehen vermittelt habe (hierzu (b)), keinen Glauben zu schenken. Ebenso wenig ließ sich die Behauptung von Zeugen erweisen, der Angeklagte habe eine Schusswaffe von dem Geschädigten gekauft (hierzu (c)). Schließlich bewertet die Kammer das Aufstemmen des Fußbodens im Lagerraum nicht als Vorbereitung der Tat, sondern als Baumaßnahme im Zusammenhang mit dem geplanten Einbau eines Fettabscheiders (hierzu (d)).
105 (a) Kein Auftrag des Angeklagten zu einem Anschlag auf seine Exfrau
106 Behauptungen von Zeugen aus dem Umfeld des Geschädigten, namentlich der Zeugen B., T., S. D., E. D. und K., nach denen der Angeklagte dem Geschädigten E. D. den Auftrag erteilt habe, einen Anschlag auf seine Frau zu verüben, ließen sich nicht erweisen.
107 Konkret hat der Zeuge B. vom Hörensagen des Geschädigten berichtet, der Angeklagte habe dem Geschädigten den Auftrag erteilt, seiner Exfrau entweder Säure ins Gesicht zu schütten oder ihr das Gesicht mit einem Messer zu zerschneiden. Das habe der Geschädigte D. ihm im Juni oder Juli 2014 berichtet. Hintergrund sei gewesen, dass die Exfrau des Angeklagten 150.000 € unterschlagen habe. Der Geschädigte habe den Auftrag angenommen und zusammen mit dem Zeugen T. in R. oder D. nach der Exfrau des Angeklagten gesucht. Als man sie schließlich gefunden habe, sei man jedoch nicht an sie herangekommen, so dass beide unverrichteter Dinge nach H. zurückgekehrt seien. Gleichwohl habe der Angeklagte den Geschädigten in der Folge als seinen „Beschützer“ zum Partner gemacht. Dies habe der Geschädigte erreicht, indem er den Angeklagten mit einer Tonaufnahme der „Auftragsvergabe“ erpresst habe. Außerdem habe der Geschädigte den Angeklagten mit einem Drogendealer bekannt gemacht, bei dem der Angeklagte Kokain gekauft habe, welches er an seine Gäste abgegeben habe. Die Namen der Abnehmer habe der Geschädigte ebenfalls aufgezeichnet und den Angeklagten damit unter Druck gesetzt. Er, der Zeuge B., habe die Aufzeichnung selbst gehört. Über den Verbleib der Tondokumente konnte der Zeuge B. indes keine Angaben machen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B., der ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs für seine Person vom 06.07.2016 selbst mehrfach wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte vorbestraft ist, bestehen insbesondere deshalb massive Zweifel, weil dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.11.2015 von alledem nichts berichtet hatte. Zur Begründung hat der Zeuge B. angeführt, er habe den Geschädigten nicht belasten wollen. Spätestens nachdem er vom Tod des Geschädigten erfahren hatte, war indes kein Grund mehr ersichtlich, sein Wissen für sich zu behalten. Mit diesen Zweifeln konfrontiert hat der Zeuge B. lediglich darauf hingewiesen, er habe „sich sein Wissen für das Gericht aufsparen“ wollen.
108 Der von dem Zeugen B. als Mittäter bezeichnete Zeuge T. bestätigte den angeblichen Bericht vom Hörensagen des Geschädigten teilweise. Anders als der Zeuge B. es erfahren haben will, berichtete der Zeuge T. jedoch, dass der Geschädigte D. zur Erfüllung des Auftrags nicht bereit gewesen sei und man gemeinsam nach D. gefahren sei, um „die Sache mit der Frau im Guten zu regeln“. Auf Frage der Kammer, wie man sich ein solches Gespräch konkret vorgestellt habe, konnte der Zeuge T. keine plausible Antwort geben. Unter der vom Angeklagten überlassenen Adresse habe man die Exfrau des Angeklagten letztlich gar nicht angetroffen und sei unverrichteter Dinge wieder nach H. zurückgekehrt. E. D. habe dem Angeklagten jedoch verschiedene andere „Gefälligkeiten erwiesen“ und „Bedrohungen erledigt“, weshalb er schließlich dessen „Teilhaber“ geworden sei. Ebenso wie bei dem Zeugen B. wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Zeuge T. sich mit seinem Wissen spätestens nach dem Bekanntwerden des Todes des Geschädigten an die Ermittlungsbehörden wendet. Ohne eine Bestätigung durch objektive Beweismittel, etwa die angeblich „zum Schutz“ des Geschädigten D. gefertigte Tonaufzeichnung, vermochte die Kammer den Aussagen der Zeugen B. und T., die vom Angeklagten bestritten werden, nicht zu folgen.
109 Auch der als Nebenkläger vernommene Zeuge S. D. gab an, von dem Geschädigten – seinem Bruder – erfahren zu haben, dass der Angeklagte Probleme mit seiner Exfrau gehabt und den Geschädigten daher beauftragt habe, dieser „Säure ins Gesicht“ zu schütten. Nähere Einzelheiten dazu konnte der Zeuge S. D. nicht nennen. Ebenso wie der Zeuge B. brachte er diese Behauptung allerdings erst in der Hauptverhandlung vor. Damit ist die Aussage des Zeugen mit denselben Unsicherheiten belastet wie die Angaben der Zeugen B. und T., so dass die Kammer dieser letztlich nicht zu folgen vermochte.
110 Schließlich sagten auch die Zeugen E. D. und K. aus, dass der Angeklagte den Geschädigten beauftragt habe, seiner Exfrau mit einem Messer das Gesicht zu zerschneiden, weil sie 150.000 € von ihm genommen habe. Dies habe ihnen der Angeklagte gesagt, als sie diesen nach dem Verschwinden des Geschädigten aufgesucht hätten. Beide Zeugen waren zuvor von der Polizei vernommen worden; der Zeuge E. D. am 03.11.2015 und der Zeuge K. sogar erst nach der Entdeckung der Leiche des Geschädigten am 20.11.2015. Gleichwohl sprachen sie die angebliche Beauftragung erstmals in der Hauptverhandlung an. Angesichts der Tatsache, dass beide Zeugen ausweislich der von ihnen betriebenen Nachforschungen an einer Aufklärung der Tat interessiert waren, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte diesen ihn als Tatmotiv belastenden Umstand gerade dem auf der Suche nach dem Geschädigten befindlichen Zeugen E. D. mitgeteilt haben sollte. Dies gilt, zumal er sich – die Hypothese der Zeugen unterstellt – zuvor gerade des Geschädigten als Mitwisser entledigt haben sollte. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch den Aussagen der Zeugen E. D. und K. keinen Glauben zu schenken.
111 Bei einer Zusammenschau der Aussagen der Zeugen B., T. sowie E. D. und K. ist die Kammer überzeugt, dass diese im Nachhinein untereinander abgestimmt worden sind, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Alle Zeugen ließen gegenüber dem Gericht keinen Zweifel daran, dass sie von einer geplanten Tötung des Geschädigten durch den Angeklagten ausgehen. Insbesondere die Zeugen B. und E. D. traten dem Angeklagten dabei offen feindselig gegenüber und gaben diesem mit Worten und Gesten zu verstehen, dass sie bereit sind, den Tod ihres Freundes bzw. Verwandten zu rächen. Bei dem Zeugen E. D. gipfelte dies sogar in einem körperlichen Angriff vor dem Gerichtsgebäude, bei dem der Angeklagte so schwer verletzt wurde, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste.
112 (b) Keine Vergabe von Darlehen an den Angeklagten
113 Die Behauptung des Zeugen B., er habe dem Angeklagten und dem Geschädigten gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 7.000,- € für den Betrieb des „C. A.“ gewährt (hierzu (aa)), ließ sich ebenso wenig erweisen wie die Behauptung des Zeugen Y., der Zeuge A. habe dem Geschädigten 10.000 € für den Geschäftsbetrieb des Angeklagten geliehen (hierzu (bb).
114 (aa) Darlehen des Zeugen B. in Höhe von 7000 €
115 Konkret hat der Zeuge B. behauptet, der Geschädigte sei im Frühjahr 2014 an ihn herangetreten, nachdem er Teilhaber des Geschäfts des Angeklagten geworden sei, und habe darum gebeten, beiden 10.000,- € zu leihen. Daraufhin sei er, der Zeuge B., in das Restaurant gekommen und habe 7.000,- € in bar auf den Tisch gezählt. Das Geld habe der Angeklagte genommen. Eine Quittung habe er nicht bekommen. Er habe das Darlehen gewährt, weil der Geschädigte D. als sein „Blutsbruder“ für die Rückzahlung gebürgt habe. In der Folge seien 4.000,- € zurückgezahlt worden. 3.000,- € habe der Geschädigte ihm bei verschiedenen Gelegenheiten überbracht. 1.000,- € habe er, der Zeuge B., selbst von dem Angeklagten erhalten. 3.000,- € stünden noch zur Rückzahlung aus.
116 Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergeben sich bereits daraus, dass der Zeuge B. auch das angeblich gewährte Darlehen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.11.2015 nicht erwähnt hat. Bei seiner Befragung vermochte er erst auf Vorhalt der ihn vernehmenden Beamten überhaupt den Namen des Angeklagten und den Namen des von diesem geführten Restaurants zu benennen. Auch war der Zeuge B. weder in der Lage anzugeben, wofür das Geld bestimmt gewesen sei, noch wie die Rückzahlung gesichert werden sollte. Wie der Zeuge B. einräumte, seit der Geschädigte E. D. ein „Hungernder“ gewesen, der über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe. Schließlich räumte der Zeuge B. auch ein, dass der Angeklagte den Geschädigten als „Beschützer“ eingestellt habe, was mehr auf eine Schutzgelderpressung als auf eine Partnerschaft hindeutet. Die Rolle des Geschädigten als „Beschützer“ des Angeklagten wurde auch von anderen Zeugen aus dem Umfeld des E. D. wie den Zeugen E. D. und C. bestätigt.
117 (bb) Darlehen des Zeugen A. in Höhe von 10.000 €
118 Hinweise des Zeugen B., nicht nur er habe dem Angeklagten Geld zur Verfügung gestellt, sondern dieser habe auch ein Darlehen von dem Zeugen A. in Höhe von 10.000 € erhalten, ließen sich bei dessen Vernehmung ebenfalls nicht erhärten.
119 Der Zeuge Y. hat angegeben, Ende 2014 oder Anfang 2015 auf Veranlassung des Geschädigten einen Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen A. zwecks Vergabe eines Kredits vermittelt zu haben. Der Zeuge A. habe sich dann während eines Essens im „C. A.“ bereit erklärt, dem Geschädigten 10.000 € zu leihen. Auch der Geschädigte sei zugegen gewesen. Er, der Zeuge Y., sei „zur Sicherheit“ dabei gewesen, weil der Zeuge A. den Angeklagten nicht gekannt habe. Das Geld habe der Zeuge A. dem Angeklagten in einer nicht näher bezeichneten Stückelung mit 500 Euroscheinen und 100 Euroscheinen übergeben. Das Wetter sei schön gewesen; man habe draußen gesessen. Auf Frage des Gerichts nach den Modalitäten der Rückzahlung konnte der Zeuge Y. zunächst keine konkrete Antwort geben. Im weiteren Verlauf der Befragung fiel ihm dann ein, dass die Rückzahlung binnen eines Monats erfolgen sollte. Die Gründe für den Finanzierungsbedarf des Angeklagten seien ihm nicht bekannt. Eine Verzinsung des Darlehens sei nicht vereinbart worden. Von Problemen bei der Rückführung des Darlehens habe er, der Zeuge Y., nichts erfahren.
120 An der Schilderung des Zeugen Y. bestehen bereits Bedenken, weil er keine plausiblen Angaben dazu machen konnte, warum der Zeuge A. dem Angeklagten ein zinsloses Darlehen gewähren sollte. Naheliegend wäre es ferner gewesen, wenn angesichts der kurzen Laufzeit des Darlehens von nur einem Monat über den Anlass der Darlehensvergabe gesprochen worden wäre. Schließlich erscheint es kaum vorstellbar, dass die Darlehensvergabe Ende 2014 oder Anfang 2015, also im Winter, während eines Essens unter freiem Himmel vereinbart wurde.
121 Demgemäß ist die Gewährung des Darlehens von dem Zeugen A. selbst auch bestritten worden. Der Zeuge A. hat bei seiner Vernehmung angegeben, als Rentner nicht über die finanziellen Mittel zur Vergabe von Darlehen zu verfügen. Der Geschädigte, den er seit langer Zeit kenne, habe ihm gegenüber zwar davon gesprochen, dass er 5.000,- € benötige, um Teilhaber des Angeklagten zu werden. Ob ihm dies gelungen sei, wisse er, der Zeuge A., nicht. Er jedenfalls habe weder dem Geschädigten D. noch dem Angeklagten je Geld geliehen.
122 (c) Kein Kauf einer Schusswaffe durch den Angeklagten
123 Schließlich brachte der Zeuge B. vor, vom Hörensagen des Zeugen C. sowie des Geschädigten zu wissen, dass E. D. dem Angeklagten im Juli oder August 2015 eine Schusswaffe verkauft habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass der Angeklagte von „Killern“ bedroht worden sei, die „seine Exfrau losgeschickt“ habe und gegen die der Angeklagte sich mit der Waffe habe wehren wollen. Auch bei diesen Angaben des Zeugen B. ist nicht erkennbar, warum er sich nicht spätestens nach dem Tod des Geschädigten an die Ermittlungsbehörden gewandt hat. Weiterhin vermochte der Zeuge B. nicht zu erklären, warum die Exfrau des Angeklagten – unterstellt sie hätte Geld des Angeklagten entwendet – diesen auch noch bedrohen sollte. Zwar hat auch der Angeklagte angegeben, dass im Sommer 2015 wiederholt Scheiben in seinem Restaurant eingeworfen worden seien. Hinweise darauf, dass diese Anschläge von der Exfrau des Angeklagten veranlasst worden sind, gibt es indes nicht. Wahrscheinlich ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr, dass die Zerstörungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Schutzgeldforderungen des Geschädigten D. standen und von diesem selbst veranlasst wurden.
124 Der von dem Zeugen B. benannte Zeuge C. vermochte den behaupteten Waffenverkauf nur teilweise zu bestätigen. So berichtete er, im Sommer 2015 durch Vermittlung des Geschädigten einen Reparaturauftrag für den Angeklagten in dessen Restaurant ausgeführt zu haben. Der Geschädigte E. D. sei auch dort gewesen. Während er, der Zeuge C., vor dem Lokal gearbeitet habe, habe der Geschädigte drinnen mit dem Angeklagten gesprochen. Den Inhalt des Gesprächs habe er nicht mitbekommen. Dann sei ein „Pennertyp im Trenchcoat und mit langen Haaren“ gekommen und habe vor dem Restaurant mit dem Geschädigten geredet. Der Geschädigte habe gesagt „ich mach das schon fertig, kein Problem“ worauf der „Pennertyp“ gesagt habe, er sei in 20 Minuten wieder zurück. Auf Nachfrage des Zeugen C., was der unbekannte Mann gewollt habe, habe der Geschädigte D. nur gesagt „kein Problem älterer Bruder, mach deine Arbeit“. 20 Minuten später sei der „Pennertyp“ wieder zurückgekommen und habe sich vor dem Lokal mit dem Geschädigten und dem Angeklagten unterhalten. Dabei habe der Geschädigte D. eine Handbewegung gemacht, als wenn er mit einer Pistole schießen würde. Der Angeklagte sei dann böse geworden, habe mit dem Kopf geschüttelt und sei mit den an den Geschädigten gerichteten Worten „erledige das“ zurück in sein Restaurant gegangen. Danach sei der Geschädigte zu ihm, dem Zeugen C., gekommen und habe ihm gesagt, dass sein „Teilhaber“ – der Angeklagte – Ärger mit seiner Frau habe. Diese habe sich hinter seinem Rücken einem anderen Mann zugewandt und würde nun Druck auf ihn ausüben. Von einer Einigung wusste der Zeuge C. ebenso wenig zu berichten wie von der Übergabe einer Waffe oder der Zahlung eines Kaufpreises. Wie der Zeuge C. weiter berichtete, sei er einige Tage später zufällig erneut auf den Geschädigten getroffen. Dieser habe ihm zwei 500,- € Scheine gezeigt und gesagt, dass er für 1.000,- € eine „Maschine“ gekauft und diese für 2.000,- € an den Angeklagten weiterverkauft habe. Als die Leiche des Geschädigten gefunden wurde, sei er, der Zeuge C. vor Ort gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe er die Polizeibeamten laut darauf hingewiesen, dass der Geschädigte mit der Waffe erschossen worden sei, die dieser dem Angeklagten zuvor besorgt habe.
125 Die Aussage des Zeugen C. ist bereits in sich nicht schlüssig. Nach seinen Angaben trennten sich der Angeklagte und der „Pennertyp“ im Streit, ohne dass es zu einer Einigung gekommen wäre. Gleichwohl berichtete er, von dem Geschädigten später von dem erfolgreichen Abschluss eines Waffengeschäfts gehört zu haben. Sollte es tatsächlich ein Gespräch unter Beteiligung des Lieferanten der Waffe und des Angeklagten als Abnehmer gegeben haben, ist ferner unklar, welche Rolle der Geschädigte D. in dieser Konstellation gespielt haben soll. Für eine Vermittlerfunktion war unter den gegebenen Umständen ebenso wenig Raum wie für eine Funktion als Wiederverkäufer: Wäre der Angeklagte am Kauf der Waffe interessiert gewesen, so hätte er das Geschäft ohne weiteres direkt mit dem Lieferanten abschließen können. Die Aussage des Zeugen C. ist ferner ebenso wie die Aussage des Zeugen B. deshalb nicht glaubhaft, weil dieser sich nicht spätestens nach dem Tod des Geschädigten an die Polizei gewandt hat. Für die Behauptung des Zeugen C., er habe den vor Ort eingesetzten Beamten seine Beobachtung mitgeteilt, gibt es nach Aktenlage keine Bestätigung. Auch die anlässlich der Entdeckung der Leiche des E. D. vor Ort tätig gewesenen und diesbezüglich als Zeugen vernommenen Polizei- und Kriminalbeamten haben dergleichen nicht bekundet. Der Zeuge C. war den Ermittlungsbehörden vielmehr vollkommen unbekannt. Im Übrigen vermochte der Zeuge C. auch nicht zu erklären, woher er zu diesem frühen Zeitpunkt – die gerichtsmedizinische Untersuchung der Leiche stand noch aus – davon gewusst haben will, dass der Geschädigte erschossen worden war.
126 (d) Keine Planung der Entsorgung der Leiche
127 Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat Überlegungen zur Tötung des Geschädigten, insbesondere zur Entsorgung seiner Leiche angestellt hat. Zwar hat der Angeklagte eingeräumt, etwa eine Woche vor der Tat ein Loch in den Fußboden des Lagerraums gestemmt zu haben. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Leiche des Geschädigten kurz nach der Tat in diesem Loch abgelegt, dieses mit Baumaterialien verschlossen und gezielt weitere Maßnahmen zur Verdeckung der Tat bis hin zur Verlegung eines neuen Fußbodens unternommen hat, hat sich die Kammer auch mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass es sich um eine geplante Tat gehandelt haben könnte. Wie der Angeklagte für das Gericht jedoch nachvollziehbar ausgeführt hat, sollte das Loch der Installation der Pumpen eines Fettabscheiders dienen. Hintergrund hierfür sei, dass der bestehende, in der Küche des Lokals befindliche Fettabscheider, im Winter nicht über das Dach entlüftet werden könne, ohne dass sich ein unangenehmer Geruch verbreite. Der im hinteren Lagerraum geplante Fettabscheiders sollte dagegen über ein Rohr entlüftet werden, dass nicht mit dem Lüftungssystem der Küche verbunden gewesen wäre.
128 Ungeachtet dieses technischen Zusammenhangs erscheint dies der Kammer glaubhaft, weil während des Ortstermins am Tatort festgestellt werden konnte, dass bereits die zum Einbau des Fettabscheiders im Lagerraum erforderlichen Anschlüsse installiert waren. So konnte das Gericht eine Rohrleitung in Augenschein nehmen, die von der Küche durch die Gasträume bis zum Lagerraum verlegt war. Dass der Angeklagte diesen Aufwand betrieben hätte, wenn er nicht auch tatsächlich vorgehabt hätte, dort einen Fettabscheider einzubauen, hält die Kammer für fernliegend.
129 Ferner hat der Angeklagte das Vorhandensein des Lochs auch nicht etwa verheimlicht. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin R. vom 18.11.2015 folgt, dass der Angeklagte das Loch ca. drei Monate zuvor, also Mitte September 2015 ausgehoben hatte, um dort den Fettabscheider einzubauen. Die Gäste seien sogar mit einem Schild an der Tür zum Lagerraum mit der Aufschrift „Betreten der Baustelle verboten“ vor der Grube gewarnt worden. Auch dem Zeugen K1, einem Stammgast des Angeklagten, war das Loch bekannt. Der Zeuge konnte sich zwar nicht an ein Warnschild erinnern. Nach seinen glaubhaften Angaben habe er die Grube aber ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der am 18.11.2015 erfolgten Entdeckung der Leiche – mithin kurz vor der Tat am 30.09.2015 selbst gesehen. Das Loch sei nicht abgedeckt gewesen, so dass der Angeklagte beim Betreten des Lagerraums dieses habe übersteigen müssen. Darauf habe er den Angeklagten auch angesprochen. Da der Angeklagte unter diesen Umständen mit einer Entdeckung des Verstecks rechnen musste, ist auch aus diesem Grunde sehr unwahrscheinlich, dass er das Loch von vornherein als Ablageort der Leiche ausgehoben hat.
130 b) Unmittelbares Tatgeschehen
131 Auch wenn die Einlassung des Angeklagten zum Kerntatgeschehen in der Hauptverhandlung im Hinblick auf deren Entwicklung kritisch zu würdigen war, spricht letztlich für sie, dass sie durch objektive Beweismittel gestützt wird. Dies gilt zunächst für die am Tatort von der Polizei festgestellten Blutspuren (hierzu (1)) sowie die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Leichenspürhunden (hierzu (2)). Auch die gerichtsmedizinischen Erkenntnisse stützen die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Tathergang gemachten Angaben (hierzu (3)). Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die vom Angeklagten nach der Tat gezielt vorgenommenen Verdeckungshandlungen diesen vordergründig zu belasten scheinen. (hierzu (4)).
132 (1) Blutspuren
133 Besonders hervorzuheben ist insoweit ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Stuhl, der von der Polizei im hinteren Gastraum sichergestellt worden war. Dieser war insbesondere an der Rückseite zwischen Gestell und Sitzfläche mit einer größeren Menge Blut verunreinigt, welches nach dem Ergebnis der DNA-Vergleichsuntersuchung des Sachverständigen Dr. P. vom 22.6.2016 von dem Getöteten stammt. Ausweislich der Inaugenscheinsnahme von Lichtbildern der Unterseite des Stuhls befand sich ursprünglich eine weitere, am Asservat nicht mehr sichtbare Tropfspur an einer Querverstrebung des Stuhls. Auch diese Tropfspur ordnet die Kammer bei einer Gesamtschau dem Getöteten zu.
134 Auch an einem weiteren Stuhl aus dem hinteren Gastraum konnte an der Unterseite eine Bluttropfspur gesichert werden, die nach dem Ergebnis der oben dargelegten DNA Untersuchung dem Getöteten zuzuordnen ist. Nach der Aussage des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K. könnte das Blut insbesondere durch die Verletzung an der Rachenhinterwand des Geschädigten ausgetreten sein. Dies lässt nach Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass die entsprechenden Möbelstücke zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht aufrecht standen, sondern – wie vom Angeklagten zuletzt behauptet – auf dem Boden lagen und der Geschädigte auf oder neben dem an der Rückseite stark mit Blut verunreinigten Stuhl zu liegen kam. Auch die an dem weiteren Stuhl gesicherte Tropfspur lässt sich nur erklären, wenn dieser zum Zeitpunkt der Verunreinigung nicht aufrecht stand, da das Blut sonst abgelaufen wäre. Eine nach der Tat erfolgte Verunreinigung mit Blut, etwa im Zuge der Beseitigung der Leiche, ist theoretisch denkbar, aber aus Sicht des Gerichts nicht nahe liegend. Damit spricht bereits objektiv viel dafür, dass die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung zumindest unvollständig waren und dass der Geschehensablauf betreffend das umgestürzte Mobiliar sich so zugetragen hat, wie in der Hauptverhandlung vom Angeklagten geschildert.
135 (2) Erkenntnisse aus dem Einsatz von Leichenspürhunden
136 Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass sich der engere Tatort nach Überzeugung der Kammer – anders als vom Angeklagten gegenüber der Polizei geschildert – auf der von der Küche aus gesehen rechten Seite des hinteren Gastraums befindet. Auch diese Annahme wird durch objektive Beweismittel gestützt. So hat der von der Polizei zum Auffinden der Leiche des Getöteten eingesetzte Spürhund „C.“ nach Aussage des Polizeibeamten W. an der auf der rechten Seite des hinteren Gastraums befindlichen Wand zum Lagerraum angeschlagen, was darauf hindeutet, dass der Hund dort eine Blutspur oder Leichengeruch wahrgenommen hat. Auch dies bestätigt indiziell die Einlassung des Angeklagten, nach der er auf der von der Küche aus gesehen linken Seite des hinteren Gastraums an der Wand gesessen habe, aufgesprungen sei und die Kontrahenten sich auf die rechte Seite des Gastraums zubewegt haben, wo beide zu Boden gegangen sind und der Angeklagte den tödlichen Schuss auf den Geschädigten abgegeben hat.
137 (3) Gerichtsmedizinische Untersuchung
138 Mit dem Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung ist die Einlassung des Angeklagten ebenfalls in Einklang zu bringen. Wie der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. K. für das Gericht nachvollziehbar erklärte, betrug insbesondere die Schussentfernung nur etwa 1 bis 2 cm. Dies belegt, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe – wie von ihm dargelegt – in unmittelbarer Nähe des Geschädigten befunden hat. Der vom Sachverständigen festgestellte, um 25-30° abfallende, Schusskanal steht nicht im Widerspruch zu der Behauptung des Angeklagten, beide seien gerade dabei gewesen aufzustehen, als er den Schuss abgegeben habe. Die aus Laiensicht nahe liegende Annahme, die Neigung des Schusskanals ergebe sich daraus, dass die Waffe höher gehalten wurde, als die Eintrittswunde, ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nicht zwingend. Die Neigung kann sich durchaus auch aus einer Verdrehung oder Neigung des Körpers des Getöteten im Moment der Schussabgabe ergeben haben.
139 (4) Nachtatverhalten des Angeklagten
140 Schließlich begründet der Umstand, dass der Angeklagte sich nicht unmittelbar nach Begehung der Tat der Polizei offenbarte, sondern in der Folgezeit zielgerichteter Maßnahmen zur Verdeckung der Tat ergriff, keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassung. Zwar wäre es zu erwarten, dass der Angeklagte die Tat zur Anzeige gebracht hätte, wenn diese seines Erachtens eindeutig durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre. Wie später noch auszuführen sein wird handelt es sich jedoch um einen selbst für Juristen schwierig zu beurteilenden Grenzfall. Nach der insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten hatte dieser unmittelbar nach der Tat erwogen, sich der Polizei zu stellen, diesen Gedanken dann aber aus Angst vor den Konsequenzen und aus Sorge um seine Familie verworfen. Da der Angeklagte damit rechnen musste, dass Komplizen des im kriminellen Milieu S.. G.s verwurzelten Geschädigten ihn für die Tat ohne Rücksicht auf deren juristische Bewertung zur Rechenschaft ziehen könnten, erscheint dies durchaus plausibel. Spätestens nachdem er am Morgen des 01.10.2015 – noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Tat – den Leichnam im Lagerraum verborgen hatte, musste er auch davon ausgehen, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden seine Version des Tatgeschehens voraussichtlich nicht mehr glauben würden.
IV.
141 Dem Freispruch liegen folgende rechtliche Erwägungen zu Grunde:
142 Die als Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB zu qualifizierende Schussabgabe des Angeklagten war angesichts des vorangegangenen rechtswidrigen Angriffs des Getöteten gemäß § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt. Eine in einer objektiven Notwehrlage (hierzu 1) verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt, es sich um das mildeste Abwehrmittel handelt, dass dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (hierzu 2) und sie von einem Verteidigungswillen des Täters getragen ist (hierzu 3). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung ex ante der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.
143 1. Objektive Notwehrlage
144 Das Bestehen einer objektiven Notwehrlage im Sinne eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte das Lokal des Angeklagten in den späten Abendstunden des 30.09.2015 mit einer scharfen Waffe betrat und diesen zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrages aufforderte. Spätestens in dem Moment, in dem der Geschädigte die Waffe, an deren Sicherungshebel er zuvor manipuliert und die er provozierend auf dem Tisch hin und her bewegt hatte, auch auf den Körper des Angeklagten richtete und seine Geldforderung mit den Worten:
145 „Entweder du zahlst heute oder einer von uns beiden geht drauf“
146 bekräftigte, war der Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. In dieser Situation bestand die Notwehrlage mithin nicht nur im Fortwirken einer erpressungstypischen Dauergefahr. Mit dem Hinweis des Geschädigten, dass auch dessen schöne Töchter arbeiten könnten, was der Angeklagte vor dem Hintergrund des im Stadtteil S.. G. vorhandenen Prostitutionsmilieus im Sinne von „anschaffen gehen“ verstand und verstehen musste, wurde die Drohung noch verstärkt und weiter zugespitzt.
147 Der Angeklagte setzte sich zunächst gegen den Geschädigten E. D. zur Wehr, indem er aufsprang und versuchte, diesen zu ergreifen, wobei beide zusammen mit diversem Mobiliar zu Boden gingen und auch die Waffe herunterfiel. Im Hinblick auf die zuvor geäußerte Drohung musste der Angeklagte angesichts dieser unübersichtlichen Lage davon ausgehen, dass der Geschädigte die Waffe, sollte er sie zu fassen bekommen, mit schlimmstenfalls tödlichem Ausgang gegen ihn einsetzen würde. Damit hatte sich die zuvor von dem Geschädigten D. ausgesprochene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Angeklagten zu einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die entsprechenden Rechtsgüter verdichtet.
148 Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass E. D. in der Vergangenheit nie Gewalt gegen den Angeklagten angewandt oder konkret damit gedroht hatte. Angesichts der beharrlichen Zahlungsverweigerung des Angeklagten in der Vergangenheit war der Geschädigte nunmehr jedoch offensichtlich entschlossen, eine neue Eskalationsstufe zu beschreiten. Das ergibt sich bereits daraus, dass er den Angeklagten in dessen Restaurant mit einer scharfen Schusswaffe aufgesucht und diesen damit bedroht hat. Dessen ungeachtet war mit dem Zu-Boden-Fallen der Waffe eine neue Situation eingetreten, in der der Geschädigte mit einer effektiven Gegenwehr des Angeklagten rechnen musste.
149 2. Erforderlichkeit der Verteidigung
150 Die dann erfolgte Schussabgabe war zur Verteidigung gegen den Angriff des Getöteten erforderlich, § 32 Abs. 2 StGB. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss nur dann auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren Feststellungen zu den Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zulasten des Angeklagten auswirken (vgl. zu allem BGH NStZ-RR 2016, 217).
151 Von einer solchen Situation ist hier unter Berücksichtigung des zu Gunsten des Angeklagten festgestellten Sachverhalts auszugehen. Art und Maß der Verteidigungshandlung entsprachen bei der insoweit gebotenen objektiven ex-ante-Beurteilung zum Tatzeitpunkt der dem Angeklagten in der konkreten Kampfsituation drohenden Gefahr. In Rechnung zu stellen war dabei insbesondere, dass dem sich in Bedrängnis befindlichen Angeklagten nur wenige Sekunden zur Abschätzung der Lage und zur Abwägung bei der Wahl des Verteidigungsmittels zur Verfügung standen. Die Bedrängnis ergab sich namentlich aus der räumlichen Enge am Tatort und dem sich aus dem Vorhandensein einer scharfen Schusswaffe begründeten Eskalations- und Gefahrenpotential. Denkbare Alternativen zur Abgabe eines tödlichen Schusses durch den Angeklagten zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs durch den Geschädigten wären entweder mit einem unvertretbar hohen Risiko eines Fehlschlags oder/und einer Eigengefährdung des Angeklagten behaftet gewesen.
152 Im Hinblick auf die räumliche Enge in dem durch umgestürzte Möbel teilweise unpassierbaren hinteren Gastraum, wäre es dem Angeklagten insbesondere nicht möglich gewesen, den Einsatz der Waffe anzudrohen. Bei einem Vorhalt der Waffe in unmittelbarer Nähe zum Geschädigten wäre der Angeklagte Gefahr gelaufen, dass der Geschädigte nach der ihm gehörenden Waffe gegriffen und diese wieder an sich gebracht und seinerseits geschossen hätte. Im Falle einer derartigen körperlichen Auseinandersetzung wäre der über 100 kg schwere Geschädigte dem Angeklagten ein mindestens ebenbürtiger Gegner gewesen. Die alternativ denkbare Möglichkeit, auf Abstand zum Geschädigten zu gehen und den Einsatz der Waffe anzudrohen, hätte die Gefahr mit sich gebracht, dass der Angeklagte über die am Boden liegenden Möbel gestürzt wäre, die Waffe dabei aus der Hand verloren und der Geschädigte diese wieder an sich gebracht hätte. Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden aber nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (BGHSt 48, 207-212, Rdn. 20).
153 Auch die Abgabe eines Schusses auf weniger sensible Körperteile als den Hals- / Kopfbereich des Geschädigten, wie zum Beispiel dessen Arme oder Beine, war dem Angeklagten in der konkreten Kampfsituation nicht ohne Selbstgefährdung möglich, da er in diesem Fall gleichwohl mit einem direkten Zugriff des unmittelbar neben ihm befindlichen Geschädigten auf die Waffe hätte rechnen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 139-141, Rdn. 13). Weiter ist zweifelhaft, ob dem Angeklagten in seiner Position ein koordinierter Schuss in die Extremitäten überhaupt möglich gewesen wäre und er dies in der Hektik und Dynamik des affektiv aufgeladenen Geschehens erkannt hat. Dies gilt, zumal es sich um die Pistole des Geschädigten handelte und der Angeklagte über keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Waffen verfügte.
154 Schließlich gibt es keine Hinweise, die einen sicheren Erfolg des Angeklagten bei einem möglichen Faustkampf mit dem Geschädigten ohne Waffe oder einen Einsatz der Waffe als Schlagwerkzeug gegen diesen belegen würden (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 139-141, Rdn. 11 und 12). Der Angeklagte war in der Vergangenheit noch nie in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt und verfügt auch sonst nicht über besondere Fertigkeiten in diesem Bereich. Von seiner Statur her wäre er dem Geschädigten – zumal in dem engen und durch umgestürzte Möbel unpassierbaren Gastraum – nicht so überlegen, dass er einen solchen Kampf mit oder ohne Einsatz der Pistole als Schlagwerkzeug sicher ohne eigene Verletzungen bestanden hätte.
155 3. Verteidigungswillen
156 Der Angeklagte handelte jedenfalls auch mit dem Willen, sich mit der Schussabgabe gegen seine Erpressung und den im Falle einer Rückerlangung der Waffe durch den Geschädigten unmittelbar bevorstehenden Angriff auf sein Leben zu verteidigen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Handeln des Angeklagten daneben auch durch sthenische Affekte wie Wut und Zorn bestimmt war, die insbesondere durch die Äußerung des Geschädigten D. zur Prostitutionsausübung der Töchter des Angeklagten ausgelöst waren. Das Hinzutreten solcher Affekte im Rahmen eines Motivbündels schließt die Notwehr nicht aus, solange daneben auch ein Verteidigungswille bestehen bleibt. Eine Rechtfertigung kommt nach feststehender Rechtsprechung des BGH nämlich auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 48, 207-212, Rdn. 24). Vorliegend wollte der Angeklagte „das alles einfach nur beenden“. Angesichts der vorangegangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung und der damit verbundenen Todesdrohung durch den Geschädigten war davon auszugehen, dass die nach der Äußerung des Geschädigten bezüglich der Töchter des Angeklagten hinzutretende Wut nicht so stark ausgeprägt war, dass sie den Verteidigungszweck völlig in den Hintergrund gedrängt hätte. Gleiches gilt bezüglich eines unter Berücksichtigung der Einlassung möglich erscheinenden Motivs des Angeklagten, künftige, aber noch nicht gegenwärtige Erpressungen durch den Geschädigten zu verhindern und diesen für früheres Unrecht zu bestrafen.
157 Bei Gesamtwürdigung aller zuvor genannten Umstände war der Angeklagte daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
158 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
159 Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten beruht auf §§ 2 Abs. 1, 7 StrEG.
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