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48 f 38/16•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2017-03-09, 48 f 38/16
48 f 38/16Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.03.2017
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 48 f 38/16
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2017:0309.48F38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Nachdem die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, 5 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin allein.
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