LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-12-12, 327 O 426/13

327 O 426/13Kantonsgericht12.12.2013

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 426/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 327 O 426/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1212.327O426.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 26.08.2013 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen der Verwendung von Popeye- und Olivia-Motiven auf Porzellanwaren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.

2 Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Reihe von Marken bezüglich der 1929 erfundenen Comic-und Trickfilm-Figuren „Popeye“ und „Olivia“ (im Original: „Olive Oyl“). Der Erfinder dieser Figuren, Elzie Segar, starb 1938. Diese Comic-Figuren fanden auch in der Bundesrepublik seit den 1950er Jahren ihre Verbreitung. Seit den 1970er Jahren werden diese Figuren auch auf Merchandising-Artikeln mit Gestattung der Antragstellerin in Deutschland verwendet, wie etwa auf Bekleidungsstücken (vgl. Anlagenkonvolute ASt 8, 9), aber auch Kalendern (Anlage ASt 11) und Prozellanwaren.

3 Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer Wortmarken mit dem Bestandteil „Popeye“ (vgl. Anlagenkonvolut ASt 4 ). Eine Abbildung der Figur „Popeye“ ist insbesondere geschützt als Bildmarke EM 9

4 mit Priorität vom 12.02.2010. Die Marke beansprucht u.a. Schutz für Waren der Klassen 20 und 21 (vgl. Anlagenkonvolut ASt 5 ).

5 Eine Abbildung der Figur „Olivia“ ist u.a. geschützt als Bildmarke EM 9

6 mit Priorität vom 05.08.2010. Die Marke beansprucht u.a. Schutz für Waren der Klassen 21 und 24 (vgl. Anlagenkonvolut ASt 6 ).

7 Bereits im Oktober 2012 kam es aufgrund der Anfrage der Antragsgegnerin zu 1) zu einer Korrespondenz über Fragen einer Rechtsverletzung der Verfügungsmarken auf Tassen, Beistelltischen und Kissen (vgl. Anlagen ASt 12 – 14 ). Diese Korrespondenz endete mit dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 29.10.2012 ( Anlage ASt 14 ), dem die Abbildung von Produkten beigefügt waren, die jedoch keinerlei Motive aufwiesen, die im Zusammenhang mit den Verfügungsmarken standen, obwohl die Antragstellerin ausdrücklich gerade Beispiele der geplanten Popeye-Motiv-Produkte erbeten hatte, um die Kollisionslage prüfen zu können (vgl. Schreiben der Antragstellerin, Anlage ASt 13 ).

8 Die Antragstellerin macht geltend, im Anschluss keinerlei Popeye-Produkte der Antragsgegnerin zu 1) habe auffinden zu können (vgl. S. 12 der Antragsschrift).

9 Im Februar 2013 stellten dann die Antragsgegner auf einer Messe aus, deren Gegenstände jedoch zwischen den Parteien streitig sind.

10 Im März 2013 korrespondierten die Parteien dann erneut – was bei Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer nicht bekannt gewesen war – und zwar wegen der vorgenannten Messepräsentation der Antragsgegner. Die Antragstellerin bat um die Mitteilung, welche Art von Waren nebst Abbildungen ausgestellt worden seien (vgl. Schreiben vom 14.03.2013, Anlage AG 12 ). Mit Schreiben vom 21.03.2013 wiesen die Antragsgegner den Vorwurf der Markenverletzung insgesamt zurück ( Anlage AG 13 ).

11 Wegen der streitgegenständlichen Porzellanwaren, die die Antragstellerin nach ihrem Vortrag erstmals am 31.07.2013 entdeckt habe, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner am 12.08.2013 förmlich ab ( Anlage ASt 21 ), allerdings ohne Reaktion der Antragsgegner. Die Antragstellerin erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26.08.2013, mit welcher den Antragsgegner verboten worden ist:

12 „im Gebiet der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Wohnaccessoires, die die Figur des „Popeye“ und/oder seiner Freundin „Olivia“ zeigen, nämlich Tassen, Teller, Aschenbecher, Kissen, Kissenbezüge, Tische, Wandbilder und/oder Wanduhren, wie nachfolgend abgebildet, anzubieten, herzustellen und/oder zu vertreiben und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

13 Gegen diese einstweilige Verfügung wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch.

14 Die Antragsgegner rügen die fehlende Dringlichkeit unter Bezugnahme auf die (vollständige) vorgerichtliche Korrespondenz. Sie behaupten, die Antragstellerin habe bereits Mitte Februar 2013 positive Kenntnis vom Handel der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Waren erlangt, was sich aus dem Schreiben der Antragstellervertreter vom 14.03.2013 im Nachgang an die Messepräsentation der Antragsgegner ergebe.

15 Darüber hinaus sei auch kein Verfügungsanspruch gegeben, da keine Markenverletzung gegeben sei. Die Figur des Popeye sei seit dem 01.01.2009 gemeinfrei geworden. Die Verfügungsmarken hätten allein den Zweck, jede Nutzung von Bildnissen der Figur auch nach Eintritt der Gemeinfreiheit zu monopolisieren – dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Markenrechtes. Dabei bestehe jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen einem umfassenden urheberrechtlichen Schutz und einem markenrechtlichen Schutz, der auf die Verwendung eines Zeichens als Marke begrenzt sei.

16 Vorliegend fehle es an einer markenmäßigen Verwendung der von der Antragstellerin angegriffenen Zeichen. Der angesprochene Verkehr entnehme nach ihrer Auffassung aus den Bildnissen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Porzellanwaren, sondern sehe die Zeichen lediglich als dekorative Ausgestaltung des jeweiligen Produkts. Zudem sind die Antragsgegner der Ansicht, der Verkehr sei es nicht gewohnt, dass der Hersteller von Tassen und Tellern auf deren Außenwandung/Oberseite gekennzeichnet werde, da sich dort üblicherweise keine Herkunftshinweise befänden. Wenn, dann sei eine solche auf der Unterseite der Tasse/des Tellers zu finden. Selbiges gelte für Kissen. Hier erwarte der Verkehr einen Hinweis allenfalls an einem an einer kleinen Seitennaht angebrachtem Stofffähnchen.

17 Schließlich wäre über die dekorative Verwendung hinaus eine markenmäßige Verwendung auch deswegen zu verneinen, weil die Bildnisse in einer Weise verwendet würden, in welcher sie nicht schutzfähig wären. Nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der Marke seien gemeinfreie Werke zwar grundsätzlich als Kennzeichen für Waren, nicht jedoch als Kennzeichen für sich selbst schutzfähig, also markenfähig. Bei den Wandbildern (Anlage AG5) stellen die Bildnisse die Ware selbst dar, würden Sie hinweg genommen, verbliebe eine weiße Leinwand. Aber auch bei den anderen streitgegenständlichen Artikeln sei dies der Fall. Erst die Bildnisse der Comicfiguren mache sie zu dem, was sie sind.

18 Voraussetzung einer Lizenzerwartung sei die Kenntnis des Verkehrs von der Existenz der Marke , nicht aber der Comicfigur. Die Antragsgegner behaupten, dass diese Marken unbekannt seien und der Verkehr die Bildnisse deshalb nicht als Marke wahrnehmen werde. Eine Übertragung der Bekanntheit der Comicfigur verbiete sich. § 14 MarkenG und Art. 9 GMV schützten die Verwechslung eines Zeichens mit einer Marke, nicht die Verwechslung eines Zeichens mit einem Bildwerk.

19 Die Antragsgegnerin beantragt,

20 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26.08.2013 den Antrag der Antragstellerin vom 22.08.2013 zurückzuweisen.

21 Die Antragstellerin beantragt,

22 die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

23 deren Bestand sie verteidigt.

24 Die Antragstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass gerade die streitgegenständlichen Produkte auf der Messe ausgestellt worden seien. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 29.10.2013 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, in den folgenden Tagen keinerlei weiteren Hinweis auf „Popeye-Waren“ der Antragsgegnerin gefunden zu haben.

25 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26 Die einstweilige Verfügung war auch nach dem Widerspruchsvorbringen der Antragsgegner zu bestätigen. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Verfügungs-Gemeinschaftsmarken aus Art. 9 GMV iVm § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

27 1. Die Sache ist dringlich. Insbesondere konnten die Antragsgegner weder mit der vermeintlichen „Vorabanfrage“ vom 08.10.2012 ( Anlage ASt 12 ) noch mit der Antwort auf die Anfrage der Antragstellerin im Nachgang der Messe im März 2013 ( Anlage AG 13 ) der Antragstellerin die erforderliche Dringlichkeit für ein späteres Eilverfahren nehmen. Denn trotz ausdrücklicher Nachfragen der Antragstellerin haben die Antragsgegner gerade nicht die für eine Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen konkreten Informationen zu den beabsichtigten Produkteinführungen offenbart. Mit Beschluss vom 01.11.2013 hatte die Kammer bereits ausgeführt:

28 „Soweit sich die Antragsgegner gegen das Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit wenden und näher zu vorgerichtlichen Korrespondenzen und ihrer, antragsgegnerseitigen, Messepräsentation im Februar 2013 vortragen, dürfte dies der Dringlichkeit nicht entgegen stehen. Bereits mit der Antragsschrift hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass im Oktober 2012 aufgrund der Anfrage der Antragsgegnerin zu 1) über die Fragen einer Rechtsverletzung der Verfügungsmarken auf Tassen, Beistelltischen und Kissen korrespondiert worden war (vgl. Anlagen ASt 12 – 14). Diese Korrespondenz endete jedoch mit dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 29.10.2012 (Anlage ASt 14), dem die Abbildung von Produkten beigefügt waren, die jedoch keinerlei Motive aufwiesen, die im Zusammenhang mit den Verfügungsmarken standen, obwohl die Antragstellerin ausdrücklich gerade Beispiele der geplanten Popeye-Motiv-Produkte erbeten hatte (vgl. Anlage ASt 13), um die Kollisionslage prüfen zu können. Diese Rückfrage der Antragstellerin blieb damit offenbar unbeantwortet. Welchen Zweck die Antragsgegnerin zu 1) daher mit ihrem initialen Schreiben gemäß Anlage ASt 12 zu verfolgen suchte, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund und der Verweigerung, konkrete Informationen zu den geplanten Produkten preis zu geben, nicht. Die Antragstellerin hatte ferner in der Antragsschrift vorgetragen, im Anschluss keinerlei Popeye-Produkte der Antragsgegnerin zu 1) habe auffinden zu können (vgl. S. 12 der Antragsschrift). Dieser Sachverhalt kann der Antragstellerin daher bei vorläufiger Bewertung nicht als dringlichkeitsschädlich vorgehalten werden.

29 Soweit sich die Antragsgegner auf ihre Messepräsentation im Februar 2013 beziehen, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin von dem Inhalt der Messepräsentation, sprich konkreten Produkten mit „Popeye-Motiven“, Kenntnis erlangt habe. Eine Marktüberwachungspflicht besteht nicht. Ein Markeninhaber muss sich daher keine Kenntnis über etwaige Messeausstellungen möglicher Verletzer verschaffen. Dass die streitgegenständlichen Produkte auf der Messe ausgestellt worden seien, hat die Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten (Schriftsatz vom 29.10.2013, dort S. 4), woran sie gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht gehindert ist. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem Schreiben der Antragstellerin gemäß Anlage AG 12, denn in diesem Schreiben ist ausgeführt, dass die Antragstellerin nur eine Kenntnis von der Messepräsenz der Antragsgegnerin gehabt habe, nicht aber von den dort ausgestellten Produkten (dazu sogleich).

30 Zwar ist dem Gericht erst mit der Widerspruchsschrift vom 26.08.2013 mitgeteilt worden, dass die Parteien im März 2013 erneut korrespondiert hatten. Dies hätte die Antragstellerin zweifellos nach § 138 Abs. 1 ZPO dem Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung vorzutragen gehabt. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Schreiben, wie gesagt, lediglich dass die Antragstellerin Kenntnis von der Messepräsenz der Antragsgegnerin zu 1) als solcher gehabt habe, nicht aber auch von den dort ausgestellten Produkten. Dies hatte die Antragstellerin jedenfalls erneut nachgefragt, mit der Bitte mitzuteilen, welche Art von Waren nebst Abbildungen ausgestellt worden seien (vgl. Anlage AG 12). Auch diese Anfrage blieb erneut unbeantwortet. Die Antragstellerin hat zudem nunmehr mit Schriftsatz vom 29.10.2013 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, in den folgenden Tagen keinerlei weiteren Hinweis auf „Popeye-Waren“ der Antragsgegnerin gefunden zu haben. Von einem dringlichkeitsschädlichen Verhalten kann daher im Zweifel nicht gesprochen werden; von den Antragsgegnern hatte die Antragstellerin jedenfalls keine brauchbaren Informationen erhalten.“

31 Hieran ist vollumfänglich fest zu halten. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, auch im Nachgang zur Messekorrespondenz keine Produkte der Antragsgegner mit Motiven der streitgegenständlichen Art aufgefunden zu haben. Die Antragsgegner haben sich der Kenntnisvermittlung gegenüber der Antragstellerin bewusst verschlossen.

32 2. Zu Recht nehmen die Antragsgegner die Zeichenähnlichkeit der angegriffenen Produkte mit den Verfügungs-Gemeinschaftsmarken nicht in Abrede.

33 3. Die konkrete Form der Verwendung der geschützten Motive stellt auch eine markenmäßige Verwendung dar.

34 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Von einer markenmäßigen Verwendung ist damit dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört zudem auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, 57 – Arsenal).

35 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angesprochene Verkehr erwartet bei der vorliegenden Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen, dass diese Artikel unter der Kontrolle der Rechteinhaberin der jeweiligen Zeichen hergestellt worden sind und dass diese auch für die Qualität der Waren verantwortlich zeichnet. Diese Verkehrserwartung kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da die Mitglieder der Kammer ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich der Gesamtheit der Verbraucher, gehören. Dieser Verkehr kennt die jahrelange Übung, auch zunächst als branchenfremd anmutende Waren im Wege des sog. Merchandising mit geschützten Zeichen zu versehen und sie damit zu vermarkten. Dem Verkehr ist zudem bekannt, dass gerade auch Merchandisingartikel, wie Tassen, Taschen und T-Shirts mit Comic-Figuren versehen werden und dass dies zumindest auf einer Lizenzbeziehung zum Zeicheninhaber beruht. Der Verkehr hat dabei keinen Anlass daran zu zweifeln, dass für die Qualität der Ware die jeweilige Rechteinhaberin verantwortlich steht. Dies gilt in besonderem Maße für Tassen, Becher und Geschirrwaren als klassischen Merchandise- und Werbeartikeln, aber auch für die weiteren streitgegenständlichen Waren, wie Wanduhren und Wandtafeln.

36 Vorliegend greift diese Verkehrserwartung ein, weil die streitgegenständlichen Produkte nicht etwa lediglich beiläufig dezent mit Popeye- oder Olivia-Motiven verziert sind, sondern vielmehr großformatig, herausgehoben und vollflächig mit diesen Zeichen versehen, wodurch die Waren durch diese Zeichen geprägt werden. Sämtliche angegriffenen Produkte „bestehen“ im Grunde nur noch aus der Aufmachung mit dem Popeye- bzw. Olivia-Motiv. Dies wertet der Verkehr als Herkunftshinweis auf den Rechteinhaber an diesen Zeichen. Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei klassischem Geschirr der Herstellerhinweis eher auf der Unterseite der Ware vermerkt wird. Denn eine möglicherweise bestehende Erwartung einer nur dezenten Herstellerkennzeichnung ist gerade bei Merchandisingartikel aufgehoben, wenn nicht sogar in ihr Gegenteil verkehrt: Hier soll das bekannte und beliebte Zeichen deutlich sichtbar Verwendung finden.

37 Die Verwendung der Popeye- und Olivia-Motive erschöpft sich für den Verkehr auch nicht in einer – wie auch immer gearteten – allein auf das Urheberrecht bezogenen Form. Denn bereits eine solche Aufspaltung ist für den angesprochenen Verkehr unnatürlich. Der allgemeine Verkehr reflektiert nicht über die Verschiedenheit von Schutzrechten, ihren unterschiedlichen Bezugspunkt und ihre unterschiedliche Geltungsdauer. Er differenziert bei Waren vielmehr allein zwischen Herkunftshinweis und bloßer Verzierung. Es ist nicht zu verkennen, dass vorliegend keineswegs ein zweckfreier verzierender (künstlerischer) Aspekt im Vordergrund stünde, sondern der in der Merchandisingwelt bekannte Kommerzielle. Dies gilt umso mehr, als dass die Verfügungsmarken nicht aus einem rein dekorativen Motiv gebildet werden, wie etwa bei der „Drei-Streifen-Marke“ (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 – adidas), oder dem Bildnis eines verstorbenen Künstlers, sondern dass sie auf Kunstfiguren zurückgehen, die bereits vor Eintritt des Markenschutzes einer eindeutigen Herkunftszuordnung unterlagen. Diese Herkunftszuordnung wirkt zugunsten der Verfügungsmarken fort. Zwar ist insoweit mit den Antragsgegnern davon auszugehen, dass die Comic-Figuren bekannt, wenn nicht sogar berühmt sind, nicht aber notwendiger Weise die Verfügungsmarken. Hierauf kommt es vorliegenden jedoch aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit und der Warenidentität darauf nicht an. Die Bekanntheit der Comic-Figuren führt jedenfalls nicht dazu, an der Bestandskraft der Verfügungsmarken – an die das Verletzungsgericht ohnehin gebunden ist – zu zweifeln. Die Frage, ob es sich in Fällen wie den vorliegenden um einen „Startvorteil“ oder um einen „Startnachteil“ einer mit einer bekannten Comic-Figur identischen Marke handelt, kann daher ebenfalls dahin stehen bleiben. Denn hier ist die Zeichenähnlichkeit bereits so hochgradig, dass sie – auch eine nicht-gesteigerte, nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken unterstellt – nicht verneint werden kann.

II.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Sonstiger Langtext

39 Berichtigungsbeschluss vom 21.01.2014:

40 Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 12.12.2013 wird

41 im Tenor wie folgt berichtigt, dass es anstelle:

42 II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

43 richtig heißen muss:

44 II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

45 Gründe:

46 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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