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4 U 49/18•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 2018-12-13, 4 U 49/18
4 U 49/18Obergericht / IV. Zivilkammer13.12.2018
Entscheidungsdatum: 2018-12-13
Aktenzeichen: 4 U 49/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2018:1213.4U49.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 20.04.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung geleisteten Architektenhonorars in Anspruch.
2 Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung eines Studentenwohnheims auf den ihr gehörenden Grundstücken L. S. ... in H.. Der Gesellschafter der Klägerin L. wandte sich wegen dieses Vorhabens an den Beklagten, der bereits mehrfach für eine andere Gesellschaft, an denen L. als Gesellschafter beteiligt ist, als Architekt tätig war. Am 12./13.09.2015 stellten der Gesellschafter der Klägerin L. und der Beklagte das Vorhaben gegenüber Vertretern des zuständigen Bauamts vor. Mit E-Mail vom 14.09.2015 teilte das Bauamt dem Beklagten mit, dass eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossigkeit grundsätzlich vorstellbar sei. Der Beklagte leitete diese E-Mail an die Klägerin weiter. Am 16.09.2015 führte der Beklagte ein Gespräch mit der Stadtplanungsabteilung und teilte der Klägerin mit E-Mail vom 17.09.2015 das Gesprächsergebnis mit. Nach einem persönlichen Gespräch zwischen dem Gesellschafter L. und dem Beklagten beauftragte die Klägerin den Beklagten mit Vertrag vom 09.10.2015 mit der Stellung einer Bauvoranfrage und dem Führen von Vorgesprächen mit der Baubehörde. Vereinbart wurde ein Pauschalhonorar von € 23.800,00 brutto. Die Klägerin unterzeichnete die vom Beklagten erstellten Bauvorbescheidsanfragen. Der Beklagte reichte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids bei der Baubehörde ein. Die Klägerin bezahlte die vom Beklagten gestellte Rechnung über € 23.800,00. Am 13.05.2016 beschied die Behörde sämtliche Fragen des Bauvorbescheidsantrags abschlägig. Der Beklagte überarbeitete die Grundrisse unter Berücksichtigung des Vorbescheids und bat die Klägerin um Abstimmung des weiteren Vorgehens. Die Klägerin ging hierauf nicht ein und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der € 23.800,00 auf.
3 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie nicht auf das Risiko hingewiesen, dass das Vorhaben unter Umständen abgelehnt werden könne. Er habe den Vertrag geschlossen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass das Bauvorhaben nicht habe realisiert werden können. Bei hinreichender Aufklärung hätte sie von einer Beauftragung des Beklagten Abstand genommen.
4 Der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin Bedenken hinsichtlich der ... Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens mitgeteilt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Vorbescheid negativ beschieden werden könne.
5 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht gegen den Beklagten zu. Die Klägerin habe eine Aufklärungspflichtverletzung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass das in Aussicht genommene Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweiche, gehe aus der E-Mail des Beklagten vom 17.09.2015 deutlich hervor. Deswegen habe die Klägerin den Beklagten auch mit der Stellung einer Bauvoranfrage beauftragt. Dass die von der Klägerin selbst unterzeichneten Bauvorbescheidsanfragen abschlägig beschieden werden könnten, ergebe sich aus der Natur der Sache. Dass dies der Klägerin auch positiv bekannt gewesen sei, ergebe sich zudem aus einer handschriftlichen Notiz von L. (Anl. B 6). Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 634 Nr. 3 BGB wegen etwaiger Mängel der vom Beklagten gestellten Bauvoranfrage. Die Klägerin habe nämlich einen Mangel der Bauvoranfrage nicht nachvollziehbar dargelegt.
6 Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe vor Vertragsschluss Informationen verschwiegen. Er habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass der Bebauungsplan nur eine sehr eingeschränkte Bebaubarkeit vorsehe. Er habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass ihre Vorstellungen hinsichtlich der Errichtung eines mehrgeschossigen Studentenwohnheims nicht hätten umgesetzt werden können. Er habe sie auch nicht darüber aufgeklärt, worum es sich bei einer Bauvoranfrage tatsächlich handele, er habe vielmehr geäußert, die Bauvoranfrage sei Teil der Baugenehmigung. Ihr Gesellschafter L. habe dies nicht beurteilen können, da er keinen Hauptschulabschluss habe und ihm die entsprechende Fachkompetenz fehle. Der Beklagte habe mehrfach geäußert, dass die Genehmigung der geplanten Bebauung des Grundstücks kein Problem sei. Sei meint, ein Rückzahlungsanspruch stehe ihr auch nach § 634 Nr. 3 BGB zu. Dazu behauptet sie, sämtliche vom Beklagten erstellten Pläne seien für sie nutzlos, weil sie nicht genehmigungsfähig seien.
7 Die Klägerin beantragt,
8 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2018 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 23.800,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2017 zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er trägt vor, er habe gegenüber dem Gesellschafter der Klägerin L. deutlich gemacht, dass der Antrag auch abgelehnt werden könne, und er habe ihm das Wesen einer Bauvoranfrage erläutert.
12 Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
13 Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung der Klägerin (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
14 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Architektenhonorars gegenüber dem Beklagten zu.
15 1. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend und frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass eine zum Schadensersatz führende Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens des Beklagten nach den Grundsätzen über das Verschulden beim Vertragsschluss nicht zugrunde gelegt werden kann.
16 Die Klägerin hat ihre Behauptungen, wonach der Beklagte sie vor Vertragsschluss weder darüber aufgeklärt habe, dass der Bebauungsplan nur eine eingeschränkte Bebaubarkeit vorsehe, aufgrund derer ihre Vorstellungen über die Errichtung eines mehrgeschossigen Studentenwohnheims nicht hätten umgesetzt werden könne, noch darüber, worum es sich bei einer Bauvoranfrage handele, jedenfalls nicht bewiesen.
17 Darlegungs- und beweispflichtig ist bei einer Schadensersatzklage gegen einen Architekten derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2016, 3430, Rn. 6 zur Rechtsanwaltshaftung; Palandt-Grüneberg, 77. Aufl., § 280, Rn. 36).
18 Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier hinreichend nachgekommen. Er hat vorgetragen, in dem Gespräch bei der Baubehörde, das unstreitig am 12. oder 13.09.2015 in Anwesenheit des Gesellschafters der Klägerin L. stattgefunden hat, sei es darum gegangen, Möglichkeiten auszuloten, ob die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung eines Studentenwohnheims verwirklicht werden könne, obwohl dies mit dem Bebauungsplan eigentlich nicht vereinbar sei. In dem Gespräch sei angesprochen worden, ob gegebenenfalls ein Bauvorbescheid vorzuschalten wäre. Die Mitarbeiter der Behörde hätten mitgeteilt, dass sie nach interner Prüfung Mitteilung machen würden. Er, der Beklagte, habe L. nach dem Gespräch darüber aufgeklärt, worum es sich bei einem Bauvorbescheid handele.
19 Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass diese Darstellung des Beklagten unzutreffend ist. Das Beweismittel der Parteivernehmung hat die Klägerin nicht angeboten. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung auf eine Parteianhörung bezogen hat, hat das Berufungsgericht den Beklagten nach § 141 ZPO angehört. Eine Anhörung des Gesellschafters der Klägerin L. war nicht möglich, weil dieser trotz Ladung zum Termin nicht erschienen. Genau wie in erster Instanz im Termin vor dem Landgericht hat er seinen Prozessbevollmächtigten im Termin ausrichten lassen, dass er erkrankt sei. Eine Entschuldigung, etwa in Form eines Attests, hat der Gesellschafter L. nicht eingereicht.
20 Im Übrigen stehen bereits die objektiven Umstände der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin entgegen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf den Inhalt der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 17.09.2015 hingewiesen. Darin heißt es:
21 „Die Stadtplanung und die zuständige Bauprüfabteilung würden die Genehmigung/Realisierung eines Studentenwohnheims mitgehen - allerdings wäre hier ein Bauvorbescheid im Vorwege zu stellen und erforderlich, weil von den gültigen B-Plan-Festsetzungen entsprechende Abweichungen beantragt und genehmigt werden müssen. Das Bauamt will folgende Befreiungen erteilen... Ggf. ist im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens zu klären, ob das zugesagte Staffelgeschoss auch als Vollgeschoss realisierbar wäre.“
22 Hieraus geht hervor, dass das Bauvorhaben mit den Regelungen des Bebauungsplans nicht übereinstimmt, weshalb entsprechende Abweichungen beantragt und genehmigt werden müssen. Wie die Klägerin auf dieser Grundlage vortragen kann, der Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben nicht umgesetzt werden könne, und der Beklagte habe ihr gesagt, dass die beabsichtigte Bebauung unproblematisch durchgeführt werden könne, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Aus dem Inhalt der E-Mail vom 17.09.2015 ergibt sich das Gegenteil. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, ihr Gesellschafter L. habe keinen Hauptschulabschluss und verfüge nicht über die entsprechende Fachkompetenz, überzeugt - unabhängig von der Frage einer Zulassung dieses neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO - nicht. Zum einen ist L. Gesellschafter mehrerer im Immobilienbereich in großem Umfang tätigen Gesellschaften. Allein das hier streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Errichtung von ca. 200 Studentenwohnungen sollte eine finanzielle Größenordnung von ca. € 13. Mio. haben. Eine entsprechende kaufmännische Erfahrung und grundsätzliche Kenntnisse der Klägerin im Immobilienbereich durfte der Beklagte daher voraussetzen, selbst wenn L., wie die Klägerin vorträgt, bei den vorherigen Bauvorhaben nicht mit der Planung befasst gewesen sein sollte. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Verständnis vom Inhalt der E-Mail keine besonderen Kenntnisse des Bauplanungs- und -genehmigungsrechts voraussetzt. Aus der E-Mail wird für jeden durchschnittlichen Kaufmann deutlich, dass entgegen der Darstellung der Klägerin eben keine Sicherheit hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigung für das gewünschte Bauvorhaben bestand. Allein der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids gestellt werden muss, beinhaltet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Möglichkeit, dass der Antrag abgelehnt wird. Das Bestehen dieser Möglichkeit musste sich auch für L. als realistisch darstellen. Dass L. selbst diese Möglichkeit in Betracht gezogen hatte, ergibt sich - worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - aus seiner eigenen handschriftlichen Notiz (Anl. B 6). Der darin befindliche Satz: „Wenn der Bescheid schlecht ausfällt und ich nicht baue, dann bekommt T. nochmal 12.000,- € inkl. 19 %“, spricht für sich. Der Versuch der Klägerin, den Inhalt der Notiz so umzudeuten, dass damit die Situation gemeint sei, in der sich die Klägerin von sich aus entscheidet, das Bauvorhaben nicht zu realisieren, geht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Notiz fehl.
23 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach §§ 634 Nr. 3, 323, 346 BGB verneint.
24 Ein Mangel der Leistung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich im Vertrag vom 09.10.2015 dazu verpflichtet, eine Bauvoranfrage zu stellen und Vorgespräche mit der Baubehörde zu führen. In dem vereinbarten Pauschalhonorar war außerdem enthalten die Erstellung der Grundlagenermittlung nach LPH 1 gemäß § 34 HOAI sowie die Zusammenstellung der Antragsunterlagen für den Bauvorbescheidsantrag. Alle diese Leistungen hat der Beklagte erbracht. Die Klägerin wirft dem Beklagten dazu nicht etwa vor, dass er hierbei mangelhaft gehandelt habe. Vielmehr behauptet die Klägerin in der Berufungsbegründung, die vom Beklagten erstellten Pläne seien für sie nutzlos, weil sie nicht genehmigungsfähig seien. Dabei verkennt die Klägerin allerdings, dass sie die streitgegenständliche Zahlung an den Beklagten nicht für die Erstellung von Plänen, nach denen sie das Studentenwohnheim hätte bauen können (LPH 2 bis 4), geleistet hat.
25 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26 Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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