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321 O 318/19•LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2021-12-09, 321 O 318/19
321 O 318/19Kantonsgericht09.12.2021
Eine Sachverständigenhaftung scheidet auch aus, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind dabei alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten richten und geeignet sind, dessen Auswirkungen auf die instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu gehören insbesondere der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen, die Vorlage von Fragen und Einwendungen bezüglich des Gutachtens im Rahmen der Anhörung sowie die Beantragung eines weiteren Gutachtens.(Rn.41) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Juni 2023, 13 U 6/22 nachgehend BGH, 29. Juni 2023, III ZR 183/22 nachgehend BGH, 23. Mai 2024, III ZR 183/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 321 O 318/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1209.321O318.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 Abs 3 BGB, § 839a Abs 2 BGB, § 157 Abs 1 FamFG
Eine Sachverständigenhaftung scheidet auch aus, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind dabei alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten richten und geeignet sind, dessen Auswirkungen auf die instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu gehören insbesondere der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen, die Vorlage von Fragen und Einwendungen bezüglich des Gutachtens im Rahmen der Anhörung sowie die Beantragung eines weiteren Gutachtens.(Rn.41)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Juni 2023, 13 U 6/22 nachgehend BGH, 29. Juni 2023, III ZR 183/22 nachgehend BGH, 23. Mai 2024, III ZR 183/23, Beschluss
Das Versäumnisurteil vom 30.07.2021 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 295.038,09 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Haftung als gerichtlicher Sachverständiger nach § 839a BGB in Anspruch.
2 Der Kläger ist der Vater der am 2005 geborenen J. W1, des am.2006 geborenen J. W. sowie der am.2010 geborenen S. W3.
3 Mit Beschluss des Amtsgerichts H.-B. - Familiengericht - vom 08.10.2013 - Az.: - wurden der Mutter der Kinder, der S. W4, vorläufig Teile der elterlichen Sorge für J. entzogen mit der Folge, dass der Vater, also der Kläger, diese Teilbereiche vorläufig allein trug. Im Dezember 2013 wurde ein Verfahren wegen Erörterung einer Kindeswohlgefährdung, § 157 FamFG, eingeleitet.
4 Am 30.01.2014 beauftragte das Amtsgericht H.-B. in dem genannten Verfahren die Sachverständige Dr. med. C. M. mit der Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit der Fragestellung:
5 „Ist aus psychiatrischer Sicht das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder J. W2 (...),J. W1 (...) und S. W3 (...) gefährdet?
6 Bejahendenfalls: Sind die Eltern aus sachverständiger Sicht gewillt und/oder in der Lage, die Gefährdung für das Kindeswohl abzuwenden?
7 Falls die Eltern aus sachverständiger Sicht zur Gefahrabwendung nicht bereit und/oder nicht in der Lage sein sollte: Welche Maßnahmen sind aus psychiatrischer Sicht erforderlich, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden?“
8 Das Jugendamt der F. und H. H. - Bezirksamt W. - nahm die beiden Kinder J. und J. am 24.02.2014 als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Obhut. Sie wurden in einem Kinderhaus in S.- H. untergebracht. Mit Beschluss vom 06.03.2014 wurde den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die Sorge für die Kinder J. und J. vorläufig teilweise entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.
9 Die Sachverständige Dr. M. erstellte 02.04.2015 ein Gutachten über die vom Gericht gestellten Fragen, gegen welches der Kläger sowie seine Ehefrau Einwendungen sowohl gegen den Inhalt als auch die Person der Sachverständigen erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts H.-W. vom 19.10.2015 wurde die Sachverständige Dr. M. entpflichtet und der Beklagte zum Sachverständigen für die bereits wiedergegebenen Fragen bestellt.
10 Der Beklagte erstellte am 15.04.2016, eingegangen bei Gericht am 28.04.2016 ein insgesamt 83 Seiten umfassendes Gutachten, welches dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 13.07.2016 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übersandt worden ist. Gleichzeitig wurde darum gebeten, mögliche Fragen an den Sachverständigen binnen dieser Frist mitzuteilen, damit sie ihm zur Vorbereitung auf einen noch anzuberaumenden Anhörungstermin zur Verfügung gestellt werden können. Eine Stellungnahme sowie eine Mitteilung von Fragen erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Das Familiengericht ordnete von Amts wegen die Anhörung des Beklagten als Sachverständigen für den 22.03.2017 an. Dieser Termin fand in Anwesenheit u.a. des hiesigen Klägers sowie seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das von dem Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.2021 als Anlage ohne Ziffer eingereichte Sitzungsprotokoll vom 23.03.2017 Bezug genommen.
11 Mit Beschluss vom 13.06.2017 beschloss das Familiengericht u.a., dass den Eltern in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Erziehung für die Kinder J. und J. entzogen und insoweit die Pflegschaft angeordnet und das Bezirksamt H.-W., Fachamt für Jugend- und Familienhilfe, zum Pfleger bestellt wird.
12 Das Familiengericht stellte dabei eine Kindeswohlgefährdung fest und stützte sich hierbei auf das Gutachten des Beklagten.
13 Auf die Beschwerde des Klägers sowie seiner Ehefrau wurde durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - Az.: - vom 04.09.2019 die entzogenen Teile der Personensorgerechte auf die Eltern zurückübertragen.
14 Die von dem Kläger erhobene Klage auf Schadensersatz ist wegen Säumnis des Klägers durch Versäumnisurteil vom 30.07.2021 abgewiesen worden. Hiergegen hat er am 12.08.2021 Einspruch eingelegt.
15 Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte habe in dem gerichtlichen Verfahren ein grob fahrlässig bzw. vorsätzlich unrichtiges Gutachten erstattet, welches für die gerichtliche Entscheidung (mit-)ursächlich geworden sei. Er, der Beklagte, hafte ihm daher gem. § 839a BGB auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
16 Zur Begründung führt der Kläger aus, Frau Dr. M. habe die verkehrsübliche Sorgfalt bei der Gutachtenserstellung in besonders hohem Maße verletzt. Das Gutachten sei nicht verwertbar gewesen, was auch der vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestellte Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Anhörung vom 04.09.2019 bestätigt habe. Das Gutachten von Frau Dr. M. habe dazu geführt, dass die Kinder weiterhin nicht zu den Eltern zurückgeführt worden seien. Geltend gemacht werde aber nur ein Anspruch für den Zeitraum vom 15.04.2016, dem Tag der Erstellung des Gutachtens des Beklagten bis zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.09.2019.
17 Auch das Gutachten des Beklagten sei unrichtig. Das Verschulden des Beklagten sei darin zu sehen, dass er einseitig nur das verwertet habe, was zur Darstellung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Eltern führen solle. Der Sachverständige habe sich aber nicht mit den gutachterlichen Stellungnahmen GAG sowie Prof. D. auseinandergesetzt, auch nicht mit weiteren Aktenbestandteilen, die die Eltern erheblich entlasteten. Der Beklagte habe grob fahrlässig nicht die erforderlichen Diagnoseverfahren angewandt. Er habe keine entsprechenden Testverfahren zur Feststellung u.a. einer Bindungsstörung verwandt, habe weder Vater noch Mutter persönlich gesehen noch einen Umgang der Kinder mit ihren Eltern beobachten können. Das in dem Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingereichte Gutachten der G. A. Gesellschaft, welches er in Auftrag gegeben habe, beurteile das Gutachten des Beklagten als unverwertbar. Dem Beklagte hätte auffallen müssen, dass es seit über einem Jahr keinen Beschluss gegeben habe, der den Umgang der Eltern mit ihren Kindern oder den Umgang der drei Kinder untereinander regele. Er habe es bis zu seinem Gutachten vom 28.04.2016, mithin über ein weiteres halbes Jahr hingenommen, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht vorliege. In der mündlichen Anhörung am 22.03.2017 habe der Beklagte auch seine Null-Hypothese korrigieren müssen. Auch in der Anhörung habe es von Seiten des Beklagten keine Nachfrage dazu gegeben, wie den der Umgang der betroffenen Kinder im Kinderheim mit ihren Eltern bzw. dem weiteren Geschwisterkind geregelt sei. In Bezug auf die Anknüpfungstatsachen habe der Beklagte spätestens zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung um seine Missachtung zur Sicherung des Kindeswohls durch fehlende gerichtliche Regelung von Umgang gewusst.
18 Das unrichtige Gutachten des Beklagten habe zu der Entscheidung des Familiengerichts geführt, dass die elterliche Sorge in den entscheidenden Bereichen entzogen geblieben sei und die Kinder über zwei Jahre bis zu ihrer Rückkehr in Einrichtungen verblieben seien.
19 Dem Kläger sei hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens € 195.038,09 entstanden. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Darstellung in der Klage auf den Seiten 73 f Bezug genommen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schmerzensgeld wegen des Entzugs der Kinder in Höhe von mindestens € 94.000,00 zu.
20 Der Kläger beantragt,
21 das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2021, Az.: 321 O 319/19 aufzuheben und
22 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz-(anspruch) in Höhe von (€) 195.038,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen,
23 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 94.000,00 zu zahlen,
24 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihre Grundlage in dem grob fahrlässig mangelhaft erstellten Gutachten des Beklagten vom 15.04.2016 haben.
25 Der Beklagte beantragt,
26 das Versäumnisurteil vom 30.07.2021 aufrechtzuerhalten
27 Er habe kein unrichtiges Gutachten erstellt. Selbst wenn es unrichtig sein sollte, habe er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Der geltend gemachte Schaden sei darüber hinaus nicht begründet.
28 Die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts durch das Hanseatische Oberlandesgericht sei wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht wegen der Unrichtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung ergangen. Der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht beauftragte Sachverständige Dr. H. habe lediglich erklärt, dass er das Gutachten der vormals beauftragten Sachverständigen Dr. M. für nicht verwertbar halte. Darüber hinaus habe der Sachverständige Dr. H. festgestellt, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. M. ein Verhalten entwickelt habe, das quasi die damaligen psychiatrischen Diagnosen bestätigt habe. Er habe weiter festgestellt, dass die Kinder mittlerweile ein gewisses Alter erreicht hätten, so dass die Gefährdungslage sicherlich auch anders zu beurteilen sei, als früher.
29 Weitere Erkenntnisquellen, als die in seinem Gutachten genannten, hätten ihm seinerzeit zur Beantwortung der von dem Amtsgericht gestellten Frage nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere seien die Kindereltern, mithin auch der Kläger, nicht zu Gesprächen im Rahmen der Gutachtererstellung bereit, was so in dem Gutachten auch offengelegt worden sei.
30 Selbst wenn die Nullhypothese in dem schriftlichen Gutachten zu weit gefasst gewesen sein sollte, wäre dies zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern unerheblich gewesen. Darüber hinaus bereite das schriftliche Gutachten lediglich die mündliche Verhandlung vor. Die Fragestellung sei aber in der mündlichen Verhandlung abschließend beantwortet worden.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
32 Mit Schreiben vom 13.10.2020 hat sich in dem vorliegenden Verfahren die G. A. UG an das Gericht gewandt und mitgeteilt, dass sie im - mündlich - erteilten Auftrag des Klägers eine Gutachtenexpertise vom 10.10.2018 gefertigt habe, und dass sie der Verwertung dieser Expertise widerspreche, da der Kläger das hierfür angefallene Honorar noch nicht gezahlt habe.
33 I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
34 1. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB nicht zu.
35 Nach § 839a BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.
36 Dem Kläger ist es bereits nicht gelungen, die Voraussetzungen des von ihm gegen den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruches schlüssig darzulegen.
37 a. Unrichtig ist ein Gutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht (beck.online. GROSSKOMMENTAR (beckOGK), BGB,, Stand 01.11.2021 zu § 839a Rd. 26). Dies ist z.B. anzunehmen, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder wenn die festgestellten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen (beckOGK) a.a.O.) oder aber aus den - ggf. richtig festgestellten oder zugrunde gelegten - Tatsachen unrichtige oder nicht vertretbare Schlüsse gezogen werden.
38 Dem Vortrag des Klägers lässt sich schon nicht hinreichend klar entnehmen, in welchem konkreten Punkt des Gutachtens des Beklagten er, der Kläger, ein Abweichen der dortigen Feststellungen oder Schlussfolgerungen von der objektiven Sachlage zu erkennen meint. Insofern fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag zu den objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Es wird weder aus der 86 Seiten umfassenden Klage, die sich zu einem großen Teil mit der - teilweise sehr allgemein und pauschal gehaltenen - Kritik an den Maßnahmen des Jugendamtes, des Kinderhauses „T.“, des Familiengerichts und dessen Verfahrensführung sowie der vormals von dem Familiengericht als Sachverständige bestellten Frau Dr. M. befasst, noch aus den weiteren Schriftsätzen des Klägers deutlich, dass in dem Gutachten des Beklagten eine objektiv unrichtige Sachlage aus sachverständiger Sicht festgestellt worden ist. Zumindest war ein Auffinden einer konkreten diesbezüglichen Behauptung des Klägers in seinen umfangreichen Schriftsätzen dem hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter nicht möglich, weshalb das Gericht - unter gleichzeitigem Hinweis auf die sich aus § 839 Abs. 3 BGB ergebende Obliegenheit eines Geschädigten, Rechtsmittel einzulegen - dem Kläger in der Ladungsverfügung vom 14.05.2021 aufgegeben hatte, „substantiiert und geordnet entsprechende Behauptungen von Pflichtverstößen sowie deren Erörterung im damaligen Anhörungstermin und deren Kausalität für die amtsgerichtliche Entscheidung mitzuteilen“ . Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
39 Auch aus der - nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgten - Erklärung des Klägers im Termin vom 05.11.2021, seiner Ansicht nach liege das grob fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten darin, dass eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, obwohl keine Anknüpfungstatsachen vorgelegen hätten, und diese fehlerhafte Feststellung der Kindeswohlgefährdung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte dargelegt habe, dass eine Rückführung der Kinder nicht in Betracht komme, ergibt sich kein ausreichend substantiierter Vortrag dazu, inwieweit das Gutachten des Beklagten nach Auffassung des Klägers von der objektiven Sachlage abweiche. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Kindeswohlgefährdung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter, nicht von dem Sachverständigen, anhand bestimmter Kindeswohlkriterien und gewisser objektiver Entwicklungsstandards zu konkretisieren ist (vgl. Palandt, BGB, 80. Auflage zu § 1666 Rd. 7). Welches konkrete Kindeswohlkriterium der Beklagte aber in seinem Gutachten der objektiven Sachlage zuwider festgestellt hat, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, sondern lediglich eine ungeordnete Darstellung behaupteter technischer Fehler des Beklagten bei der Gutachtenerstattung sowie sämtlicher weiterer Beteiligter des Verfahrens nach § 157 FamFG. Ein Abweichen von der objektiven Sachlage lässt sich aber nicht durch die Aufzählung angeblich technischer Fehler bei der Begutachtung, sondern durch die Gegenüberstellung konkreter fehlerhafter Feststellungen/Schlussfolgerungen in dem Gutachten mit der objektiven Sachlage darstellen. Unzureichend ist daher auch der Hinweis des Klägers, das Hanseatische Oberlandesgericht habe im Beschwerdeverfahren die „entzogenen Teile der Personensorgerechte “ auf die Eltern zurück übertragen, denn diese Entscheidung kann, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, auch auf einer geänderten Sachlage beruhen. § 166 II FamFG bestimmt demgemäß, dass eine länger andauernde kinderschutzrechtliche Maßnahme durch das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen sei, was auch im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden kann.
40 b. In Ermangelung eines konkreten Vortrags zur Unrichtigkeit des Gutachtens lässt sich auch nicht feststellen, dass die gerichtliche Entscheidung auf dem unrichtigen Gutachten beruht, die Entscheidung also kausal auf die Unrichtigkeit des Gutachtens zurückzuführen ist. Es kommt im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs aus § 839a BGB entscheidend darauf an, dass das Gutachten in dem Punkt, in dem es unrichtig ist, ursächlich für die gerichtliche Entscheidung geworden ist. Allein der Umstand, dass sich das Amtsgericht bei der Feststellung sowohl der Kindeswohlgefährdung als auch der fehlenden Gefahrabwehrfähigkeit/-bereitschaft der Eltern auf das Gutachten des Beklagten gestützt hat, reicht als schlüssiger Vortrag zur Kausalität ebenfalls nicht aus.
41 c. Darüber hinaus haftet der Sachverständige gem. §§ 839a II, 839 III BGB dann nicht, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind dabei alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten richten und geeignet sind, dessen Auswirkungen auf die instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu gehören insbesondere der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen, die Vorlage von Fragen und Einwendungen bezüglich des Gutachtens im Rahmen der Anhörung sowie die Beantragung eines weiteren Gutachtens (vgl. Palandt, a.a.O Rd. 5). Diese Rechtsmittel hat der Kläger nicht wahrgenommen, obwohl ihm bzw. seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten das Gutachten mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt worden ist. Das Familiengericht hat bei Übersendung des Gutachtens ausdrücklich darum gebeten, mögliche Fragen an den Sachverständigen binnen der bezeichneten Frist mitzuteilen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Selbst wenn man die von Amts wegen durch das Gericht angeordnete Anhörung des Sachverständigen die im Rahmen dieser Anhörung von Klägerseite gestellten Nachfragen als Rechtsmittel im Sinne des § 839 BGB auffassen wollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.01.2021 nichts, was seinerzeit durch die Fragen des Klägers gegen die Unrichtigkeit des Gutachtens (zu dem fehlenden Vortrag bezüglich einer Unrichtigkeit s.o.) vorgebracht und was geeignet gewesen wäre, die Auswirkungen dieser Unrichtigkeit auf die gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Kläger trägt lediglich vor, dass eine Anhörung erfolgt sei. Auch hierauf ist der Kläger im Rahmen der Ladungsverfügung vom 14.05.2021 hingewiesen worden, ohne dass er seinen Vortrag nachfolgend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt hat.
42 d. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass auch ohne damalige Anhörung die hiesige Klage wegen unterlassener Rechtsmitteleinlegung nicht vollumfänglich abgewiesen werden könne, da selbst im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels in Form der Anhörung der zurückliegende Zeitraum des Entzugs der elterlichen Sorge nicht entfalle, übersieht der Kläger bei dieser Argumentation, dass im Rahmen des § 839a BGB nur derjenige Schaden ersatzfähig ist, der gerade erst durch die gerichtliche Entscheidung entsteht. Weder der ursprüngliche -vorläufige - Entzug der elterlichen Sorge noch der andauernde Zustand bis zur Entscheidung des Amtsgerichts am 13.06.2017 beruht jedoch auf letzterer Entscheidung und damit auch nicht auf einer - behaupteten - Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten. Der weitere Vortrag des Klägers zu einer Haftung bereits ab dem 24.02.2014 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2021 hierzu ist unverständlich, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum fehlenden Vortrag eines unrichtigen Gutachtens aber auch unerheblich, so dass eine Nachfrage, was der Kläger hiermit genau mitteilen wollte, nicht erforderlich war.
43 2. Aus genannten Gründen war auch der Feststellungsantrag unbegründet.
44 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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