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314 O 35/19•LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2020-05-12, 314 O 35/19
314 O 35/19Kantonsgericht12.05.2020
Da der Versicherungsschutz der D&O Versicherung der Absicherung des Haftpflichtrisikos der unternehmerisch handelnden Personen dient, ist es ein erheblicher Umstand für die Prüfung des mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages übernommenen Schadensrisikos, wenn ein Unternehmer für eine Gesellschaft gehandelt hat und wegen dieses Handelns strafrechtlich verfolgt wird.(Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Oktober 2020, 9 W 40/20
Entscheidungsdatum: 2020-05-12
Aktenzeichen: 314 O 35/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0512.314O35.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Da der Versicherungsschutz der D&O Versicherung der Absicherung des Haftpflichtrisikos der unternehmerisch handelnden Personen dient, ist es ein erheblicher Umstand für die Prüfung des mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages übernommenen Schadensrisikos, wenn ein Unternehmer für eine Gesellschaft gehandelt hat und wegen dieses Handelns strafrechtlich verfolgt wird.(Rn.10)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Oktober 2020, 9 W 40/20
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gemäß Klagentwurf vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
2 Mit der beabsichtigten Klage möchte der Antragsteller die Antragsgegnerin als führender Versicherer eines Konsortiums auf Feststellung der Wirksamkeit eines D-&O-Versicherungsvertrages in Anspruch nehmen. Neben der Feststellung soll ferner Zahlung sowie Feststellung einer Verpflichtung zur Freihaltung und zur Bewilligung von Deckungsschutz geltend gemacht werden. Darüber hinaus beabsichtigt der Antragsteller die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
3 Der Antragsteller war Gründer und Geschäftsführer der O. O. D. S. GmbH. Über die Betreuung der Versicherungen dieser Gesellschaft bestand ein Vertrag mit dem Versicherungsmaklerunternehmen M. GmbH (Betreuungsvertrag Anl. K4). Bei der Versicherungsgesellschaft C. bestand ein Strafrechtsschutzversicherungsvertrag sowie ein D&O Versicherungsvertrag.
4 Anfang des Jahres 2006 leitete die Staatsanwaltschaft S. unter dem Az.:... ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Subventionsbetruges gegen den Antragsteller und die Herren N. und O. ein. Am 30.3.2006 durchsuchte die Steuerfahndung S. u.a. die Geschäftsräume der O. O. D. S. GmbH. Bei dem Ermittlungsverfahren ging es um den Vorwurf, Anschaffungspreisminderungen seien bewusst unzutreffend als Gewährleistungsansprüche dargestellt worden.
5 Am 5.1.2007 erwarben die Gesellschafter der O. O. Disc S. GmbH die „a. a1.... V. mbH“ und beschlossen die Umfirmierung dieser Gesellschaft in „O. B. S. G. GmbH“. Am 21.5.2007 schied der Antragsteller als Geschäftsführer aus der O. O. Disc S. GmbH aus. Die Gesellschaft firmierte um in D. D1 GmbH. Diese Gesellschaft wird im Entwurf der Klagschrift als „V1“ bezeichnet.
6 Zwischen der M. GmbH als Bevollmächtigter der O. B. S. G. GmbH und der V. GmbH als Bevollmächtigter der Versicherer kam es zu Verhandlungen über den Abschluss eines D&O Versicherungsvertrages. Der als Anlage K1 zur Akte gereichte Vertrag vom 29.6.2007 wurde mit Versicherungsbeginn vom 1.7.2007 geschlossen. Am 5.10.2007 wurde ein Insolvenzantrag hinsichtlich er V1 gestellt. Am 16.10.2007 wurde die V1 mit erstem Nachtrag zum Versicherungsvertrag als versicherte Gesellschaft rückwirkend zum 1.7.2007 in den Versicherungsvertrag aufgenommen.
7 Der Antragsteller ist versicherte Person unter dem D&O Versicherungsvertrag.
8 Mit Schreiben vom 22.12.2008 erklärte die V. GmbH den Rücktritt, die Anfechtung, die Kündigung des Versicherungsvertrages sowie den Widerruf erteilter vorläufiger Deckungsabwehrzusagen. Sie begründete dies u.a. mit dem Anfang 2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S..
9 Aufgrund der mit Schreiben vom 22.12.2008 erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unstreitig war es vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Antragsteller wegen des Verdachts auf Subventionsbetrugs und Steuerhinterziehung gekommen. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hatten auch bereits Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden. Dem Antragsteller war das Ermittlungsverfahren bekannt. Er hatte wegen des Ermittlungsverfahrens bei der Vorversicherung C. Strafrechtsschutz beantragt. Auch wenn es nicht zu einer Meldung des Ermittlungsverfahrens zur D&O Versicherung bei C. gekommen war, lag es auf der Hand, dass der entsprechende Sachverhalt auch einen nicht unbeträchtlichen Schadensfall unter der D&O Versicherung darstellen konnte. Über den Umstand der Führung dieses Ermittlungsverfahrens und den dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatverdacht, nämlich Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug, hätte der Antragsteller die Antragsgegnerin vor Abschluss des Versicherungsvertrages zwingend aufklären müssen, da es sich hierbei um gefahrerhebliche Umstände handelte.
10 Der Umstand, dass der Antragsteller mit seinen Mitgesellschaftern Anfang des Jahres 2007 die Versicherungsnehmerin erworben und umfirmiert hatte und dass zunächst nur für die Versicherungsnehmerin Versicherungsdeckung beantragt worden war, entlastet den Antragsteller von der Aufklärungsobliegenheit nicht. Auch wenn sich der Tatverdacht nicht auf die Versicherungsnehmerin bezog, sondern auf eine andere Gesellschaft, für die der Antragsteller im relevanten Zeitraum als Geschäftsführer tätig war, handelt es sich um einen gefahrerheblichen Umstand. Die möglichen Straftaten wegen derer die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchgeführt hat wiesen einen starken unternehmerischen Bezug auf. Der Versicherungsschutz der D&O Versicherung dient der Absicherung des Haftpflichtrisikos der unternehmerisch handelnden Personen. Soweit ein Unternehmer für eine Gesellschaft gehandelt hat und wegen dieses Handelns strafrechtlich verfolgt wird, ist das ein erheblicher Umstand für die Prüfung des mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages übernommenen Schadensrisikos.
11 Insoweit entlastet auch der Umstand, dass die Firma M. GmbH die Vertragsverhandlungen geführt hat, nicht. Als von der Versicherungsnehmerin beauftragte und bevollmächtigte Maklerin stand die Firma M. GmbH im Lager der Versicherungsnehmerin (dazu Bl. 185f d.A.). Eine etwaige Kenntnis der Firma M. GmbH, deren Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist, müsste sich die Antragsgegnerin nicht zurechnen lassen. Mit der Anfechtung des Vertrages verliert auch der Nachtrag seine Wirksamkeit.
12 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Kammer sieht sich auch nicht gehalten unter dem Aspekt, dass das PKH-Verfahren nicht zur Klärung streitiger und komplizierter Rechtsfragen bestimmt ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen komplexen Sachverhalt, nicht jedoch nach Auffassung der Kammer um eine besonders komplizierte Rechtsfrage. Die Plausibilität des Erfolgs der erklärten Anfechtungserklärung kann deshalb im Rahmen des PKH-Verfahrens geprüft und für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herangezogen werden.
13 Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Klage auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte als die Feststellungsanträge, die sich auf Freihaltung (Antrag zu IV.) und auf Deckungsschutz (Antrag zu V.) beziehen, nicht hinreichend bestimmt erscheinen. Ein konkreter Vortrag dazu, welchen Ansprüchen im Einzelnen der Antragsteller in den von ihm aufgelisteten Verfahren ausgesetzt ist, ist der Antragsschrift und dem Klagentwurf nicht zu entnehmen.
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