LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2021-05-27, 309 O 54/20

309 O 54/20Kantonsgericht27.05.2021

Regest

1. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegen keine greifbaren Anhaltspunkte hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Für den konkreten Fahrzeug- oder Motorentyp gibt es weder eine Rückrufaktion noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.(Rn.25) 2. Der Umstand, dass ein Unternehmen in Gewinnerzielungsabsicht eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in ein Fahrzeug einbaut, welches bei einstelligen Positivtemperaturen die Abgasrückführung reduziert und letztlich ganz abgeschaltet, genügt nicht als solches, um dem Verhalten ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug möglicherweise eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19).(Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. April 2022, 15 U 73/21 nachgehend BGH, 16. April 2024, VIa ZR 696/22, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 O 54/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-27

Aktenzeichen: 309 O 54/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0527.309O54.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 Abs 1 StGB

Orientierungssatz

  1. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegen keine greifbaren Anhaltspunkte hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Für den konkreten Fahrzeug- oder Motorentyp gibt es weder eine Rückrufaktion noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.(Rn.25)

  2. Der Umstand, dass ein Unternehmen in Gewinnerzielungsabsicht eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in ein Fahrzeug einbaut, welches bei einstelligen Positivtemperaturen die Abgasrückführung reduziert und letztlich ganz abgeschaltet, genügt nicht als solches, um dem Verhalten ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug möglicherweise eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19).(Rn.28)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. April 2022, 15 U 73/21 nachgehend BGH, 16. April 2024, VIa ZR 696/22, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.979,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs, welches die Beklagte hergestellt hat und welches nach Ansicht der Klägerin mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist.

2 Die Klägerin erwarb am 05.08.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 40.979,99 EUR mit einem Kilometerstand von 23.750 km. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen BMW X3 xDrive20d mit Erstzulassung am 29.11.2012 mit einem Hubraum von 1995 ccm und einer Leistung von 135 kW. Der Motor des Fahrzeugs trägt die Typbezeichnung N 47. In Deutschland bzw. Europa ist es für die Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Eine Studie der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2018 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug- und Motortyp die Grenzwerte für Stickoxide um den Faktor 4,7 bei einer Außentemperatur von 10 bis 12 Grad Celsius überschritten wurden (Anlage K C 8).

3 Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gab des keinen Rückruf von Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA). Die „Untersuchungskommission Volkswagen“ kam nach einer Prüfung des streitgegenständlichen Motortyps N 47 zu dem Ergebnis, dass die Messergebnisse unauffällig seien (Anlage K C 3, dort S. 26). Das KBA bestätigte mit amtlicher Auskunft vom 17.10.2019 gegenüber dem OLG München, dass in dem streitgegenständlichen Motortyp N47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien (Anlage B 1 a).

4 Die Beklagte lässt ihre Motoren und die Abgasreinigung bei der initialen Zulassung nicht vom Kraftfahrtbundesamt, sondern von der Irischen National Standards Authority of Ireland zertifizieren. Die Beklagte gab im Typengenehmigungsverfahren beim KBA unter anderem an, dass die Abgasrückführung auch von der Temperatur gesteuert werde.

5 Mit Schreiben vom 13.12.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Schadensersatz von der Beklagten und verlangten Rückabwicklung.

6 Die Klägerin behauptet, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge über insgesamt fünf unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Fahrzeuge der Beklagten, auch das streitgegenständliche, überschritten außerhalb des NEFZ-Zyklus massiv die Grenzwerte der Euro 5 Norm. Diese Überschreitungen seien auf Abschalteinrichtungen zurückzuführen, die unter bestimmten Bedingungen die Effektivität des Emissionskontrollsystems deutlich reduzierten. Im Fahrzeug der Beklagten sei ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Dieses messe die Außentemperatur und optimiere die Emissionsstrategie so, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen +17 und +33 Grad Celsius optimal funktioniere, im Übrigen die Grenzwerte der Euro 5 Norm jedoch massiv überschritten würden. Zudem finde sich noch die weitere Abschalteinrichtung „hard cycle beating“ im Fahrzeug, welche die Faktoren des NEFZ erkenne und dann ein optimales Emissionsverhalten auslöse. Erkenne das Fahrzeug, dass zum Beispiel die Zeitvorgaben, erhöhte Geschwindigkeit oder die Drehmomente des NEFZ überschritten seien, so würde teilweise überhaupt keine Abgasrückführung mehr stattfinden. Dies sei auch der Fall bei Fahrzeugen, welche über 60.000 km Laufleistung hätten. Es hätte außerdem eine Manipulation der OBD-Einheit stattgefunden, die andernfalls ständig Fehlermeldung abgeben müsste.

7 Diese seien auch nicht aus Gründen des Motorschutzes zu rechtfertigen. Aus technischer Sicht spreche für ein Thermofenster rein gar nichts, weil bereits 60 Sekunden nach dem Anlassen des Motors die Außentemperatur nichts mehr mit der Innentemperatur des Motors zu tun hätte.

8 Die Beklagte habe im Bestreben, eine möglichst kostengünstige und längere Haltbarkeit garantierende Lösung im Rahmen der Abgasrückführung zu erzielen, diese Art der Abgasrückführung entwickelt, welche nur auf dem Prüfstand funktioniere. Dies sei eine gravierende Entwicklungsentscheidung gewesen, welche durch die Unternehmensspitze oder zumindest mit deren Kenntnis getroffen worden sei. Jedenfalls treffe die Beklagte aber ein Organisationsverschulden. Alternative Lösungen seien möglich, der Beklagten aber zu teuer gewesen.

9 Die Beklagte habe das KBA im Typengenehmigungsverfahren bewusst getäuscht bzw. schwammige Angaben gemacht, in dem sie angab, dass die Abgasrückführung von der „Temperatur“, nicht aber von welcher Temperatur abhängig gemacht würde. Auch gegenüber der NSAI habe die Beklagte bereits unzureichende Angaben gemacht. Hinsichtlich der anderen genannten Abschalteinrichtungen seien gar keine Angaben gemacht worden.

10 Die Klägerin habe einen erheblichen Schaden erlitten, da das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet sei. Der Schaden liege bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage nicht erworben hätte. Die Klägerin habe einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs sei ebenfalls gegeben, welcher auch durch ein mögliches Softwareupdate nicht beseitigt werden könnte. Außerdem drohe der Klägerin bei der richtigen Einstufung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung der Entzug der Zulassung des Fahrzeugs.

11 Die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs betrage 500.000 km.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 49.768,79 EUR nebst Zinsen aus 40.979,99 EUR hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typ BMW X 3, FIN:,

14 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 13.12.2019 in Verzug befindet,

15 die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.965,88 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Das System der Abgasrückführung, welches von den unterschiedlichsten Parametern abhänge, sei nicht unzulässig. Es sei unvermeidbar - auch aus Gründen des Motorschutzes -, dass die Abgasrückführung bei sinkender Außentemperatur abweichend reguliert werde, da ansonsten der Ausfall des Motors drohe.

19 Es sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Schaden entstanden, da für das streitgegenständliche Fahrzeug keine Untersagung, Stilllegung oder Nachrüstung drohe. Für den hier streitgegenständlichen Motortyp N 47 gebe es eine amtliche Auskunft des KBA, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetze. Die von der Klägerin dargelegte und monierte Abweichung der Emissionen im Realbetrieb von Emissionen auf dem Prüfstand sei kein tauglicher Prüfungsmaßstab, da die Fahrzeuge der Schadstoffklasse 5 und 6 eben nicht so beschaffen sein müssten, dass die im Prüfstand gemessenen Werte und jedweden Bedingungen eingehalten werden müssten. Ein Softwareupdate habe es für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gegeben. Jedenfalls aber fehle es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne eines „Thermofensters“ darstelle, so stelle der Streit hierüber einen Expertenstreit dar und eine etwaige Unzulässigkeit sei keinesfalls offensichtlich. Es gäbe mithin keine Anhaltspunkte über das Vorhandensein einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus, welche eine mögliche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen könnten.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung.

21 Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihr geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche gerichtet auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich etwaiger Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Auch sonstige Nebenforderungen sind nicht ersichtlich.

22 1. Ansprüche aus § 826 BGB

a)

23 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt hat.

24 Hierfür reicht es nicht bereits aus, dass die Klägerin Messergebnisse für das streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit dem entsprechenden Motor N 47 vorgelegt hat, welche die zulässigen Emissionsgrenzen um ein vielfaches überschreiten (vgl. die Messungen der Deutschen Umwelthilfe für den BMW X 3 xDrive 20 d, Erstzulassung Mai 2012, Abgasnorm Euro 5, von der Klägerin als Anlage KC 8 vorgelegt). Der Straßenbetrieb ist grundsätzlich mit der Prüfstandsituation nicht vergleichbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegebenen Kraftstoffverbräuche als auch hinsichtlich der Grenzwerte für Emissionen. Auf dem Prüfstand wird eine bestimmte „ideale“, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung von Klimaanlage usw., sodass der erzielte Wert zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugfabrikaten und -modellen führen mag, absolut genommen aber jeweils nicht mit dem Straßenbetrieb übereinstimmt. Im Straßenbetrieb liegen sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Schadstoffausstoß erheblich höher, wie schon seit Jahren aufgrund entsprechender Tests etwa von Automobilclubs und der dadurch ausgelösten öffentlichen Diskussion öffentlich bekannt ist. Gerade deshalb hat der europäische Gesetzgeber auf Druck der Umweltverbände und Umweltparteien zwischenzeitlich den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch den sogenannten RDE-Test ersetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020, Az. 16 a U 155/19, zitiert nach juris, OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 9 U 185/19, von der Beklagten als Anlage B 8 eingereicht).

25 Des Weiteren existieren bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine weiteren greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie etwa eine Rückrufaktion des Herstellers bezogen auf den konkreten Fahrzeug- oder Motorentyp oder aber der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den konkreten Fahrzeug- oder Motorentyp (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 9 U 185/19, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, zitiert nach juris). Unstreitig gibt es für den konkreten Fahrzeug- oder Motorentyp weder eine Rückrufaktion noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Vielmehr hat das KBA in einer amtlichen Auskunft gegenüber dem OLG München vom 17.10.2019 (Anlage BB 1) mitgeteilt, dass es ein Fahrzeug vom Typ BMW 520 d mit dem Motortyp N 47 überprüft und keine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden hat.

b)

26 Jedenfalls aber fehlt es an einem vorsätzlichen und sittenwidrigen Handeln der Beklagten.

27 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, dort Rn. 14).

28 Der Umstand, dass - unterstellt - ein Unternehmen in Gewinnerzielungsabsicht eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in ein Fahrzeug einbaut, welches bei einstelligen Positivtemperaturen die Abgasrückführung reduziert und letztlich ganz abgeschaltet, genügt nicht als solches, um dem Verhalten ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Anders als im Fall der sogenannten Umschaltlogik, welche von vornherein darauf angelegt war, nur im Prüfstand die geltenden Emissionsnormen einzuhalten, unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug möglicherweise eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung jedenfalls nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, dort Rn. 18).

29 Die Klägerin hat auch keine weiteren Umstände substantiiert vorgetragen, welche über den unterstellten Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG hinaus das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19) und den darauf fußenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2021. Die Klägerin hat hierin ausgeführt, die Beklagte habe „im Typengenehmigungsverfahren“ (für welchen Fahrzeug- bzw. Motortyp, lässt sie offen) neben einigen geschwärzten Angaben als Parameter der Abgasrückführung „Temperatur“ angegeben. Diese Angabe stellt jedoch für sich keine Verschleierung des Funktionssystems der Abgasrückführung dar, anders als der dem Bundesgerichtshof vorliegende Fall, in dem ein Typengenehmigungsbogen eines vom Kläger behauptet vergleichbaren Fahrzeugs bei der Funktionsweise ausschließlich „kennfeldgesteuert“ aufgeführt war. Denn die Temperatur ist tatsächlich auch nach dem klägerischen Vortrag eines der entscheidenden Parameter für die Abgasrückführung.

30 Aus denselben Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Dasselbe gilt für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV und den fehlenden Vorsatz in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung.

31 Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

32 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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