LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2014-11-20, 323 O 104/13

323 O 104/13Kantonsgericht20.11.2014

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 23. Zivilkammer — 323 O 104/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: 323 O 104/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1120.323O104.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 150.269,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Eventualwiderklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten 174.448,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Beklagten geschlossenen Dienstleistungsvertrages die Zahlung einer Vergütung sowie Erstattung von Betriebskosten und macht zudem den Ersatz von Provisionszahlungen geltend. Dagegen richtet sich die von der Beklagten erhobene Eventualwiderklage auf die Rückzahlung eines unstreitig von Seiten der Klägerin zu Unrecht geltend gemachten und nach entsprechender Zahlung im Rahmen der hiesigen Gesamtabrechnung gutgeschriebenen Betrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die H. M. Reiseversicherung AG hatte mit einem Schwesterunternehmen der Klägerin, der Dienstleistungsgesellschaft für den B. d. A. mbH, einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die Regulierung der daraus resultierenden Versicherungsansprüche übernahm die Beklagte, die zunächst zu 30 % und ab 2009 zu 51 % von der H. M. Reiseversicherung AG gehalten wurde. Da die Beklagte jedoch nicht über die dafür notwendigen personellen und räumlichen Kapazitäten verfügte, vereinbarte sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der O. & O. GmbH, im Jahre 2005, dass diese ihr gegen Zahlung eines Entgeltes die notwendige technische und personelle Ausstattung zur Verfügung stelle. Der unter dem 02.11.2005 unterzeichnete Vertrag (Anlage K 1) sah eine Vergütung auf Stundenbasis sowie eine Weiterbelastung der Kosten für Bürobedarf, Porto und Telekommunikation in Höhe von 70 % und ferner eine Weiterbelastung sämtlicher Kraftfahrzeugkosten zuzüglich eines Aufschlags von 5 % vor.

3 Im April 2010 kündigte die Dienstleistungsgesellschaft für den B. d. A. mbH den mit der H. M. Reiseversicherung AG geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag fristlos; und am 13.12.2010 kündigte die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Dienstleistungsvertrag fristlos, hilfsweise zum 31.12.2011 (Anlage B 4).

4 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 und Januar bis April 2010 sowie Juni bis Dezember 2010 geschuldeten Ersatz ihrer Personal- und Betriebskosten, die sie für das Jahr 2009 nach Zahlung eines Betrages von 102.000,00 EUR durch die Beklagte und Gutschriften in Höhe von 94.789,21 EUR (Anlagenkonvolut K 4) sowie – für falsch zugeordnete und in Rechnung gestellte Softwarewartung – in Höhe weiterer 174.448,43 EUR mit restlichen 1.242.429,07 EUR brutto und für das Jahr 2010 – mit Ausnahme des Monats Mai – mit 2.326.169,95 EUR bemisst (vgl. dazu die Berechnungen auf den Seiten 4 f. der Anspruchsbegründung vom 15.03.2013, Bl. 12 f. d.A., und die Anlagenkonvolute K 3 und K 7 sowie die Berechnungen auf den Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 23.12.2013, Bl. 64 ff. d.A., und das Anlagenkonvolut K 8 sowie die Anlage K 9). Ferner macht die Klägerin einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 132.502,83 EUR geltend, den sie mit von ihr für die Beklagte verauslagten Maklerprovisionen begründet.

5 Die Klägerin trägt vor:

6 Der Dienstleistungsvertrag der Anlage K 1 sei Anfang Januar 2006 mit Wirkung zum 01.01.2006 hinsichtlich der Vergütungsregelung dahin abgeändert worden, dass der Beklagten 80 % aller Kosten, die sie, die Klägerin, für personelle und sachliche Betriebsmittel aufwende, zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 5 % in Rechnung gestellt würden. Am Ende des Jahres 2008 sei die Vergütungsregelung dann nochmals modifiziert worden, und zwar dahingehend, dass der Gewinnzuschlag von 5 % auf 10 % angehoben und die Weiterbelastung der personellen und sachlichen Betriebskosten von 80 % auf 70 % reduziert werde.

7 Der Darlehensanspruch ergebe sich daraus, dass sie den für die Beklagte tätig gewordenen Versicherungsmaklern in den ersten zwei Quartalen des Jahres 2010 Provisionen für Geschäftsabschlüsse in Höhe von 132.502,83 EUR (Anlage K 10) gezahlt habe, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt finanziell schwach gewesen sei, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und weiteren Tätigkeit der Makler aber unbedingt zeitnah Zahlungen hätten vorgenommen werden müssen. Insoweit sei sie für die Beklagte in Vorlage getreten und habe ein Darlehen gewährt.

8 Soweit die Klägerin zunächst auch einen Vergütungsanspruch für den Monat Mai 2010 geltend gemacht und die Kammer diesbezüglich auf die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.03.2013 zum Aktenzeichen 323 O 131/12 hingewiesen hatte, hat sie die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 179.979,79 EUR noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragt daher nunmehr,

9 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.242.429,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2013 zu zahlen,

10 2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.326.169,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11 3.) die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 132.502,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Grund und Höhe. Zudem trägt sie vor, die Leistungen der Klägerin seien schlecht bis gar nicht erbracht worden, so dass ein Zahlungsanspruch nicht gerechtfertigt sei.

15 Ferner meint die Beklagte, da Zahlungsansprüche der Klägerin nicht bestünden, sei die von dieser erklärte Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch in Höhe von 174.448,43 EUR – betreffend die zu Unrecht für Softwarewartungen in Rechnung gestellten Kosten – unbegründet mit der Folge, dass ihr insoweit ein eigener Zahlungsanspruch zustehe. Gestützt darauf, beantragt die Beklagte für den Fall der Klagabweisung,

16 die Klägerin zu verurteilen, an sie 174.448,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Eventualwiderklage abzuweisen.

19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 22.05.2014 (Bl. 146 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O., B., S. und G.; zudem ist die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.07. und 10.10.2014 (Bl. 169 ff. d.A. und Bl. 188 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist nur zu einem ganz geringen Teil, die Eventualwiderklage dagegen vollen Umfangs begründet.

I.

22 1.) Die Klage betreffend die Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche für die Dienstleistungen der Klägerin im Jahre 2009 ist unbegründet. Insoweit besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB, auf das sich die Beklagte auch berufen hat. Die betreffenden Ansprüche sind verjährt.

23 Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für die bezüglich der einzelnen Monate begründeten Ansprüche ist am 31.12.2009 in Lauf gesetzt worden (§ 199 I BGB), so dass die Frist am 31.12.2012 endete. Der Mahnbescheid vom 03.01.2013 hat den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig nach §§ 204 I Nr. 3 BGB, 167 ZPO hemmen können. Zwar ist der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bereits am 27.12.2012 beim Amtsgericht H. eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob die Zustellung des Mahnbescheides am 24.01.2013 noch fristgerecht im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, mangelt es aber jedenfalls an der notwendigen Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs. Laut Mahnbescheid wurde folgender Hauptanspruch geltend gemacht: „Dienstleistungsvertrag gem. Schreiben vom 24.10.12“. Indessen lag dieses Schreiben dem Mahnbescheid nicht bei, und es ist auch nicht von der insoweit beweispflichtigen Klägerin nachgewiesen worden, dass der Beklagten dieses Schreiben zuvor tatsächlich zugegangen war. Die Beklagte will das Schreiben erstmals mit der Anspruchsbegründung als Anlage K 6 erhalten haben. Das einfache Bestreiten dieses Vorbringens durch die Klägerin nützt dieser nichts. Insbesondere reicht der Vortrag, das Schreiben sei nicht als unzustellbar zurückgekommen, nicht zum Nachweis des Zugangs bei der Beklagten aus, weil es doch auch heute noch immer mal wieder vorkommt, dass Post verloren geht. Lag aber das Schreiben vom 24.10.2012, auf das der Anspruch laut Mahnbescheid gestützt war, nicht vor, so konnte die Beklagte nicht erkennen, um welche Ansprüche es geht (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 3498).

24 2.) Die Klage betreffend die Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche für die Dienstleistungen der Klägerin im Zeitraum von Januar bis April und Juni bis Dezember 2010 ist nur in Höhe eines Teilbetrages von 17.766,93 EUR brutto begründet.

25 a) Ziffer 3. des unter dem 02.11.2005 schriftlich fixierten Dienstleistungsvertrages (Anlage K 1) sieht vor, dass die Klägerin der Beklagten auf Leasing-Basis Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt und sämtliche Leasing- und sonstige Kosten, die für die Fahrzeuge anfallen, der Beklagten mit einem Aufschlag von 5 % weiterbelastet werden. Diese Regelung sieht die Kammer nach der Beweisaufnahme auch noch für das Jahr 2010 als verbindliche Vertragsgrundlage an.

26 Allerdings hat der Zeuge O. die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin, wonach die Vergütung der Klägerin – anders als im Vertragstext der Anlage K 1 festgehalten – prozentual nach einem festen Satz erfolgen sollte, bestätigt. Er hat bekundet, auf Anregung des Zeugen B. sei im Januar 2006 auf einer Gesellschafterausschusssitzung der Beklagten besprochen worden, dass die Betriebskosten der Klägerin, die nicht nur für die Beklagte, sondern teilweise auch für die Dienstleistungsgesellschaft für den B. d. A. mbH (DLG) tätig gewesen sei, diesen beiden Gesellschaften im Verhältnis von 80 : 20 in Rechnung gestellt werden würden; und auf dieser Grundlage sei denn auch im Folgenden immer abgerechnet worden. Indessen hat der Zeuge B. seinerseits ausgesagt, seine Durchsicht der Unterlagen für die Jahre 2005 und 2006 habe ergeben, dass der unter dem 02.11.2005 unterzeichnete Vertrag der Anlage K 1 im fraglichen Zeitraum gelebt worden sei, die Abrechnungen der Klägerin mithin auf dem betreffenden Vertragstext basiert hätten. Dabei hat der Zeuge den Widerspruch zu den Angaben des Zeugen O. plausibel damit erklärt, dass dieser ganz offensichtlich eine rein wirtschaftliche Betrachtung angestellt habe. Das Ergebnis der Abrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sei nämlich tatsächlich gewesen, dass die Betriebskosten der Klägerin zwischen der Beklagten und der Dienstleistungsgesellschaft für den B. d. A. mbH im Verhältnis 80 : 20 aufgeteilt worden seien. Auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen ist der Nachweis einer schon zu Beginn der Vertragspartnerschaft der Parteien vorgenommenen Modifizierung der in Anlage K 1 festgehaltenen Vergütungs- und Erstattungsregelung nicht geführt worden.

27 Auch eine spätere Abänderung des Vertrages ist von der insoweit beweispflichtigen Klägerin nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Zeuge B. bekundet, Ende des Jahres 2008 habe eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, bei der eine Änderung bezüglich der Weiterbelastung der Betriebskosten der Klägerin gegenüber der Beklagten einerseits und der Dienstleistungsgesellschaft für den B. d. A. mbH andererseits besprochen worden sei. Dabei habe es Konsens darüber gegeben, dass der Beklagten zukünftig nur noch 70 % der Betriebskosten der Klägerin in Rechnung gestellt würden. Auf Nachfrage hat der Zeuge aber eingeräumt, dass er eine entsprechende Beschlussfassung nicht gesehen habe. Eine solche lässt sich denn auch insbesondere nicht den zur Akte gereichten Protokollen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.11.2008 (Anlage K 12) sowie 16.12.2008 (Anlage K 2) entnehmen. Dieser Umstand spricht ganz deutlich gegen eine Änderung des Vertrages der Anlage K 1. Insofern überzeugen die Aussagen der Zeugen S. und G., wonach es sehr wohl Gespräche über eine Änderung der Vergütungs- bzw. Erstattungsregelung des Dienstleistungsvertrages vom November 2005 gegeben hat, diese aber nie zu einer entsprechenden Beschlussfassung geführt haben, sondern es vielmehr immer bei den Regelungen der 1.3 ff. der Anlage K 1 geblieben ist.

28 Ausweislich der Anlage K 9 sind der Klägerin für die Unterhaltung verschiedener Fahrzeuge im Jahre 2010 Kosten in Höhe von 14.603,55 EUR entstanden; ferner trägt die Klägerin vor, dass für das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Jahre 2010 betriebliche Steuern in Höhe von 326,64 EUR gezahlt wurden. Zwar bestreitet die Beklagte einen entsprechenden Erstattungsanspruch der Klägerin und verweist darauf, nach der Abberufung ihres ehemaligen Geschäftsführers, des Zeugen O., sei eine Weiterbelastung mit Fahrzeugkosten nicht nachvollziehbar, zumal ihr in einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 304 O 278/11) ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen zu viel gezahlter Fahrzeugkosten zugesprochen worden sei (Anlage B 9). Indessen fehlt es insoweit an einem substantiierten Bestreiten der in der Anlage K 9 detailliert aufgeführten Kosten, obwohl ein solches möglich gewesen wäre. Da die Parteien nämlich schon in den Jahren zuvor durch den fraglichen Vertrag miteinander verbunden waren, konnte die Beklagte zumindest in etwa nachvollziehen, in welchem Umfange Kosten für die Unterhaltung von Fahrzeugen bei der Klägerin anfallen. Der pauschale Verweis auf die Abberufung des Zeugen O. ist nicht stichhaltig, da dies erst am 24.03.2010 geschah und es im Übrigen um die Abrechnung der Kosten der von der Klägerin unterhaltenen Fahrzeuge geht, so dass die Abberufung des Zeugen O. als Geschäftsführer der Beklagten insoweit irrelevant ist.

29 Nach allem sind die von der Klägerin im Jahre 2010 verauslagten Kfz-Kosten in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 14.930,19 EUR von der Beklagten zu erstatten. Der in Ziffer 3. des Dienstleistungsvertrages vorgesehene Aufschlag von 5 % kommt dagegen nicht in Betracht, weil die Klägerin sich hierauf nicht, auch nicht hilfsweise bezogen hat, sondern ihre Forderungen diesbezüglich ausschließlich nach einer anderen Abrechnungsart geltend gemacht hat, der zufolge sich vorliegend ein geringerer Ersatzanspruch ergibt als derjenige, der sich durch einen Aufschlag von 5 % auf die Kosten von 14.930,19 EUR errechnet (§ 308 I 1 ZPO). Bei der Berechnung der Klägerin, der eine Weiterbelastung von 70 % der um einen Aufschlag von 10 % erhöhten eigenen Kosten zugrunde liegt, ergibt sich ein Teilbetrag von nur 11.496,25 EUR.

30 Zu berücksichtigen ist allerdings der Umsatzsteuerbetrag von 19 %. Daraus resultiert ein Zahlungsanspruch von 17.766,93 EUR.

31 Der ohnehin nur wenig konkret vorgebrachte Einwand der Schlechterfüllung greift insoweit nicht.

32 b) Weitere Vergütungs- bzw. Ersatzansprüche stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten für das Jahr 2010 nicht zu.

33 Allerdings sieht der Vertrag der Anlage K 1 unter Ziffer 2. vor, dass die Klägerin 70 % ihrer Kosten für Bürobedarf, Porto und Telekommunikation an die Beklagte weiterbelastet; und im Schriftsatz vom 23.12.2013 führt die Klägerin auf Seite 7 (Bl. 69 d.A.) unter dem Stichpunkt „sonstige Kosten“ u.a. auch Porto-, Telefon- und Internetkosten sowie Kosten für Bürobedarf, Zeitschriften und Bücher auf. Obwohl die Beklagte die entsprechenden Kosten bestritten hat, hat die Klägerin aber keinerlei Belege zur Akte gereicht oder ihr entsprechendes Vorbringen in sonstiger Weise substantiiert, obwohl ihr das ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern kam denn auch die Vernehmung des Zeugen B. zu diesem Punkt nicht in Betracht; das wäre nämlich ein reiner Ausforschungsbeweis gewesen.

34 Was schließlich die weiteren von der Klägerin für das Jahr 2010 geltend gemachten Betriebskosten angeht, die auf den Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 23.12.2013 (Bl. 64 ff. d.A.) aufgelistet worden sind, ist folgendes anzumerken:

35 Die Personalkosten sind gemäß Ziffer 1.3 des Vertrages der Anlage K 1 nur auf Stundenbasis abrechenbar, wobei je nach Art der Tätigkeit unterschiedliche Stundensätze in Ansatz zu bringen sind. Eine solche Berechnung der Personalkosten ist indessen nicht möglich, weil die Klägerin einen anderen Abrechnungsmodus zugrunde gelegt hat, so dass die Details der einzelnen für die Beklagte erbrachten Tätigkeiten, wie insbesondere Art und Dauer derselben, nicht nachvollzogen werden können. Die Lohnjournale der Anlage K 8 weisen diese Details nicht aus; und diese können wegen der von der Klägerin fälschlicherweise angenommenen Änderung des Abrechnungsmodus auch nachträglich nicht mehr rekonstruiert werden. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Schriftsätzen vom 02.05.2014 (dort Seiten 12 ff., Bl. 141 ff. d.A.) und 29.10.2014 (Bl. 200 ff. d.A.) eine alternative Berechnung angestellt hat, die auf Stundenlohnbasis beruht und für das Jahr 2010 einen Rechnungsendbetrag von 777.315,12 EUR ergibt (vgl. insoweit auch Anlage K 20). Indessen wird diese Abrechnung der getroffenen Vereinbarung nicht gerecht, handelt es sich doch um eine rein fiktive Berechnung auf der Grundlage der als Anlage K 18 zur Akte gereichten Kapazitätsanforderung mit Stand vom 01.01.2006. Dagegen sieht der Dienstleistungsvertrag vom November 2005 gemäß Ziffer 1.3 vor, dass für jeden Monat eine konkrete Berechnung nach Maßgabe des jeweiligen personellen Arbeitsaufwands vorgenommen wird. Soweit in der Anlage 1 des fraglichen Vertrages („Kapazitätsanforderung ES“) der monatliche Stundenbedarf aufgeführt wird, handelt es sich lediglich um eine Prognose. Das haben denn auch die Zeugen O. und B. bestätigt. Ersterer hat bei seiner Vernehmung darauf verwiesen, dass die Beklagte die Kapazitäten der Klägerin saisonal unterschiedlich in Anspruch genommen hat, so dass der in der Anlage des Vertrages aufgeführte monatliche Stundenbedarf nicht fortgeschrieben werden konnte, sondern vielmehr ständig neu angepasst werden musste. Auch der Zeuge B. hat auf die Notwendigkeit einer genauen Erfassung der von den Mitarbeitern der Klägerin für die Beklagte geleisteten Arbeitsstunden und die Differenzierung zwischen dem im Dienstleistungsvertrag festgehaltenen Soll- und dem monatlich jeweils tatsächlich entstandenen Ist-Bedarf hingewiesen.

36 Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Betriebskosten sind dem Vertrag der Anlage K 1 zufolge nicht erstattungsfähig. Das gilt namentlich für die Lohnzusatz- sowie die Raumkosten, die ausweislich der Ziffer 1.3 Absatz 1 Satz 2 des Dienstleistungsvertrages vom vereinbarten Stundensatz mit abgegolten sein sollen.

37 3.) Der weitere von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 132.502,83 EUR ist begründet.

38 Die Klägerin trägt vor, dass sie die in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2010 entstandenen Provisionsansprüche der für die Beklagte tätig gewesenen Versicherungsmakler in Höhe von 132.502,83 EUR beglichen habe (vgl. dazu Anlage K 10), weil die Beklagte seinerzeit finanziell schlecht aufgestellt gewesen sei, für die Aufrechterhaltung des Betriebes jedoch zeitnah entsprechende Zahlungen hätten erfolgen müssen. Insoweit sei sie für die Beklagte in Vorlage getreten. Dies muss als unstreitig angesehen werden, da die Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten ist, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.05.014 (dort Seiten 11 f., Bl. 140 f. d.A.) unter Vorlage der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 (Anlagen K 13 und K 14) auf deutlich geringere Courtagezahlungen für Makler im Jahre 2010 im Vergleich zum Vorjahr verwiesen hat.

39 Bei dieser Sachlage ist die Beklagte der Klägerin nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB zum Ersatz der von ihr in deren Interesse und, wenn nicht dem wirklichen, so doch jedenfalls dem mutmaßlichen Willen derselben entsprechenden Aufwendungen verpflichtet.

40 4.) Die Eventualwiderklage der Beklagten ist in vollem Umfange, mithin in Höhe eines Betrages von 174.448,43 EUR, begründet. Sie ist für den Fall erhoben worden, dass die Klage betreffend die Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche für das Jahr 2009 abgewiesen wird, die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den von ihr anerkannten Rückzahlungsanspruch von 174.448,43 EUR also vom Gericht als unwirksam bzw. gegenstandslos erachtet wird. Diese prozessuale Bedingung ist aus den unter Ziffer 1.) dargelegten Gründen eingetreten.

41 Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 812 I 1 BGB ist trotz der von der Klägerin erklärten Aufrechnungserklärung nicht etwa nach § 389 BGB erloschen. Zwar steht die Verjährung der eigenen Ansprüche der Klägerin aus dem Jahre 2009 insoweit nicht entgegen (§ 215 BGB); und aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der von der Klägerin für das Jahr 2009 geltend gemachte Zahlungsanspruch bezüglich eines Teilbetrages, nämlich bezüglich der in den Anlagenkonvoluten K 3 und K 7 näher spezifizierten Kfz-Kosten, nach Maßgabe der Ziffer 3. des Dienstleistungsvertrages ersatzfähig gewesen ist. Dabei ergibt sich aber selbst bei einem Aufschlag von 5 % ein Gesamtbetrag von nur 48.986,92 EUR netto bzw. 58.294,43 EUR brutto. Da jedoch die weiteren Forderungen aus den zuvor dargelegten Gründen nicht begründet sind, ist der verbleibende Zahlungsanspruch von 58.294,43 EUR brutto durch die vorprozessuale Überweisung der Beklagten in Höhe von insgesamt 102.000,00 EUR nach § 362 I BGB erloschen.

42 5.) Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 286 I, 288 I, 187 I BGB. Die Klagerhöhung vom 23.12.2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.01.2014 zugestellt worden und die Eventualwiderklage vom 09.05.2013 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.05.2013.

II.

43 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 II 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

44 Beschluss

45 Der Streitwert wird hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der Verfahrensgebühr auf insgesamt 4.055.530,07 EUR und hinsichtlich der Terminsgebühr auf 3.875.550,28 EUR festgesetzt.

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