LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2022-06-02, 312 O 75/22

312 O 75/22Kantonsgericht02.06.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 75/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 312 O 75/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, ... geschäftlich handelnd für das Präparat F.® gegenüber dem Laien auf der Internetseite www.e...-a....de und den dort nachgelagerten Websiten zu werben und/oder werben zu lassen, ... wenn dies geschieht, wie aus der beigefügten Anlage AS 1 ersichtlich

  2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Anlage AS 01

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