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307 O 89/23•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2024-01-16, 307 O 89/23
307 O 89/23Kantonsgericht16.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-16
Aktenzeichen: 307 O 89/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0116.307O89.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 01.11.2023 zu erstattenden Kosten werden auf
2.182,60 € (in Worten: zweitausendeinhundertzweiundachtzig 60/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.12.2023 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
1 Auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 05.12.2023 wird Bezug genommen.
2 Die Terminsgebühr wird lediglich in Höhe einer Gebühr nach Nr 3105 VV-RVG nach dem Wert der Hauptsache und einer 1,2 Gebühr nach Nr 3104 VV-RVG nach dem Wert der Nebenforderung hinsichtlich des Zinsanspruchs für berücksichtigungsfähig erachtet, mithin iHv 333,00 € und 58,80 €. Die Klägerin beansprucht die „volle“ 1,2 Terminsgebühr mit der Begründung, es habe auf Grund des Hinweises des Gerichts zur fehlenden Schlüssigkeit der klägerseits geltend gemachten Zinsforderung eine Erörterung über den Gesamtanspruch gegeben. Eine solche Auslegung lässt die im Terminsprotokoll vom 01.11.2023 verwendete Formulierung nicht zu und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der fragliche Zinsbeginn von der Fälligkeit der Hauptforderung abhängt.
3 Dem Erstattungsbetrag hinzu gesetzt wurde der von der Klägerseite verauslagte und auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnete Gerichtskostenvorschuss von 885,00 €
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