LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2023-06-09, 324 O 203/23

324 O 203/23Kantonsgericht09.06.2023

Regest

1. Eine offentlich-rechtliche Behörde ist "Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV.(Rn.2) 2. Bei der Erstmitteilung „Der Mann war beim SpD bekannt“ handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.(Rn.3) 3. Es besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Gegendarstellung, wenn diese nicht offensichtlich unwahr oder irreführend, sondern allenfalls streitig ist.(Rn.3) 4. Dem steht § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV, wonach eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, nicht entgegen. Denn selbst bei Annahme einer (nicht vorzunehmenden) Abwägung, würden grundrechtlich geschützte Interessen der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerseite um eine öffentliche Stelle handelt, nicht überwiegen. Dies gilt umso mehr als der Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet ist.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 26. Juni 2023, 324 O 203/23, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juli 2023, 7 U 26/23 nachgehend BVerfG, 31. Juli 2023, 1 BvR 1451/23, Ablehnung einstweilige Anordnung

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 203/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-09

Aktenzeichen: 324 O 203/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0609.324O203.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 1 PresseG HA, § 20 Abs 1 S 1 MedienStVtr HA, § 20 Abs 2 Nr 1 MedienStVtr HA

Orientierungssatz

  1. Eine offentlich-rechtliche Behörde ist "Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV.(Rn.2)

  2. Bei der Erstmitteilung „Der Mann war beim SpD bekannt“ handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.(Rn.3)

  3. Es besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Gegendarstellung, wenn diese nicht offensichtlich unwahr oder irreführend, sondern allenfalls streitig ist.(Rn.3)

  4. Dem steht § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV, wonach eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, nicht entgegen. Denn selbst bei Annahme einer (nicht vorzunehmenden) Abwägung, würden grundrechtlich geschützte Interessen der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerseite um eine öffentliche Stelle handelt, nicht überwiegen. Dies gilt umso mehr als der Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet ist.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 26. Juni 2023, 324 O 203/23, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juli 2023, 7 U 26/23 nachgehend BVerfG, 31. Juli 2023, 1 BvR 1451/23, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1.) wird aufgegeben in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "D. Z1“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung", wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "Wissen" (Rubriküberschrift) zu entsprechen hat und die Größe des Fließtextes der Größe des Fließtextes der Ursprungsberichterstattung zu entsprechen hat, ohne Einschaltung und Weglassung folgende Gegendarstellung abzudrucken:

Gegendarstellung

Sie schreiben in D. Z1 vom 11. Mai 2023 auf Seite 36 unter der Überschrift „Mit ein paar Pizzen fing alles an“ in Bezug auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) des Gesundheitsamtes N. und eine Messerattacke eines Mannes an einer N. Schule:

„Der Mann war beim SpD bekannt“

Hierzu stellen wir fest:

Der Mann war beim N. Sozialpsychiatrischen Dienst nicht bekannt.

B., den 17. Mai 2023

Bezirksamt B.,

vertreten durch den Bezirksbürgermeister M. H.

Der Antragsgegnerin zu 2.) wird aufgegeben unverzüglich in den Online-Dienst von z..de in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Dienstes wie der beanstandete Text unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „Mit ein paar Pizzen fing es an“ entsprechen muss, ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Gegendarstellung entsprechend der Dauer der Einstellung der Ursprungsmitteilung in den Internetdienst zu stellen und auf der Startseite von www.zeit.de in der Rubrik "Wissen" zu erwähnen ist:

Gegendarstellung

Sie schreiben unter www. z..de am 12. Mai 2023 unter der Überschrift „Mit ein paar Pizzen fing alles an“ in Bezug auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) des Gesundheitsamtes N. und eine Messerattacke eines Mannes an einer N. Schule:

„Der Mann war beim SpD bekannt“

Hierzu stellen wir fest:

Der Mann war beim N. Sozialpsychiatrischen Dienst nicht bekannt.

B., den 17. Mai 2023

Bezirksamt B.,

vertreten durch den Bezirksbürgermeister M. H.

    1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen nach einem Streitwert von 20.000 € je zur Hälfte.

Gründe

1 Der Antragstellerseite stehen die geltend gemachten Gegendarstellungsansprüche aus § 11 HmbPresseG bzw. § 20 MStV zu.

2 Die Antragstellerseite ist als Träger des Bezirksamtes B.- N. anspruchsberechtigt. Das Bezirksamt ist Stelle i.S.v § 11 Abs. 1 S. 1 HmbPresseG und § 20 Abs. 1 S. 1 MStV. Auf die Frage, ob sich die Gegendarstellung auf eine Tatsachenbehauptung bezieht, die sich auf das öffentliche Erscheinungsbild des Bezirksamts erheblich auswirken kann, kommt es hier nicht an, weil der Gegendarstellungsanspruch, anders als Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche, nicht dem Ehr- und Ansehensschutz dient, sondern dem Betroffenen die Möglichkeit eigener Darstellung in einer Form verschaffen soll, die der Publizität und Wirkungskraft der Erstmitteilung gleichkommt (HmbKommMedienR/Meyer, 4, Aufl. 2021, 39. Abschnitt, Rn. 3, 7).

3 Bei der Erstmitteilung „Der Mann war beim SpD bekannt“ handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Der maßgebliche Durchschnittsleser versteht diese Passage im Kontext der Berichterstattung dahin, dass der psychisch kranke Mann im Rahmen der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes Kontakt zu einem Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes gehabt habe oder bei diesem aktenkundig sei. Diese Fragen können ggf. Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. Insbesondere weisen die Aspekte eines tatsächlichen persönlichen Kontakts oder einer Aktenkundigkeit hinreichend klare tatsächliche Merkmale auf, weswegen die konkrete Äußerung, ob der Mann „beim SpD bekannt“ sei, nicht im Schwerpunkt als Meinungsäußerung einzustufen ist. Hinzu kommt, dass die Erstmitteilung ausdrücklich von einer Bekanntheit beim Sozialpsychiatrischen Dienst – und nicht bei einer anderen Behörde – spricht, so dass auch insoweit eine hinreichende tatsächliche Abgrenzbarkeit der Äußerung vorliegt. Hier ist auch zu sehen, dass sich der Bezug zu den fachlichen Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes in der Berichterstattung insbesondere daraus ergibt, dass dort die Rede davon ist, dass der Sozialpsychiatrische Dienst für die Vermeidung akuter psychischer Krisen zuständig sei und in der Berichterstattung hervorgehoben wird, dass der psychisch kranke Mann bereits in der Vergangenheit einen Selbstmordversuch unternommen habe. Zudem wird im Zusammenhang mit der Erstmitteilung betont, dass der Sozialpsychiatrische Dienst seine zentrale Aufgabe nicht erfüllen könne.

4 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerseite. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs (Anlage AG 3) ergibt sich nicht, dass die Gegendarstellung irreführend oder offensichtlich unwahr wäre. Vorgetragen ist allein, dass der Mann aufgrund einer früheren Unterbringung in sogenannten ASOG-Einrichtungen dem Gesundheitsamt und dem Sozialamt N. bekannt gewesen sei, nicht hingegen, dass dies auch beim in der Erstmitteilung ausdrücklich genannten Sozialpsychiatrischen Dienst als eigenständiger Organisationseinheit der Fall gewesen sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Behauptung allenfalls streitig, aber nicht offensichtlich unwahr.

5 Soweit in § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wollte man insoweit eine Abwägung vornehmen, würden die grundrechtlichen geschützten Interessen der Antragsgegnerinnen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerseite um eine öffentliche Stelle handelt, nicht überwiegen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Gesetzgeber den Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet hat und eine Verletzung der Ehre der Antragstellerseite, wie ausgeführt, nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist.

6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.

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