LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2015-05-07, 403 HKO 141/14

403 HKO 141/14Kantonsgericht07.05.2015

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen — 403 HKO 141/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 403 HKO 141/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0507.403HKO141.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin betreibt den Ausschluss der Beklagten aus der L-B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: „Gesellschaft“).

2 Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind die Kommanditisten der Gesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist ihre Komplementärin und am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Bei Gründung am 18.3.2009 waren die Beklagte zu 2) mit einem Kapitalanteil von 800,00 € und Herr D. mit einem Kapitalanteil von 200,00 € am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Klägerin wurde im Oktober 2009 als weitere Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt. Die Kapitalanteile teilten sich sodann wie folgt auf die Kommanditisten auf: Beklagte zu 2) 600,00 €, D. 200,00 € und Klägerin 200,00 €. Nach Ausscheiden des Gesellschafters D. im Jahr 2014 hält die Beklagte zu 2) einen Kapitalanteil von 750,00 € und die Klägerin von 250,00 €.

3 Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in der aktuell gültigen Fassung vom 1.11.2009 die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, insbesondere die Durchführung der Veranstaltung „L-B.“ im Ferienpark W. Strand. Der Gesellschaftsvertrag sieht ferner vor, dass die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin tätig ist (§ 4 Abs. 5). Die Klägerin sollte als weitere Einlage Dienstleistungen als Art Directorin für die Gesellschaft erbringen (§ 4 Abs. 6). Ein Wettbewerbsverbot besteht nach § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschafter nicht. Für die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

4 Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der am 12.8.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke „L-B.“ und der am 13.4.2012 angemeldeten Wortbildmarke „L-B.“ (vgl. Anlage B 1).

5 Die Gesellschaft veranstaltete von 2009 bis 2014 das jährlich stattfindende L-B. Festival in der Ferienanlage W. Strand in S.- H.. Hierbei handelt es sich um ein Musikfestival für lesbische Frauen.

6 Die Zusammenarbeit der Parteien verlief zunächst problemlos. Die Klägerin übernahm graphische Arbeiten und gestaltete die Web-Präsenz der Gesellschaft. Auf der Gesellschafterversammlung vom 12.10.2010 wurde einstimmig beschlossen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils eine Tätigkeitsvergütung von 18.000,00 € jährlich erhalten. Mit dem späteren Gesellschafterbeschluss vom 11.12.2012 wurde die Tätigkeitsvergütung der Beklagten zu 2) auf 24.000,00 € pro Jahr erhöht.

7 Nach der Durchführung des L-B. Festivals im April 2013 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) betreffend eine Dating-App „L-B. P.“. Dabei ging es um eine Dating-Applikation einer Gesellschaft, an der die Beklagte zu 2) beteiligt ist und die die Beklagte zu 2) einführen wollte.

8 Die Beklagte zu 2) drängte im Herbst 2013 darauf, die im Gesellschaftsvertrag mit „Dienstleistungen als Art Directorin“ beschriebene Einlageleistung der Klägerin näher zu präzisieren. Sie unterbreitete der Klägerin dazu am 11.9.2013 den aus der Anlage K 29 ersichtlichen Entwurf einer Vereinbarung. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden (E-Mail vom 12.9.2013 - Anlage K 30/B6).

9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.10.2013 (Anlage B 7) ließ die Gesellschaft unter Bezugnahme auf vorhergehende Aufforderungen die Klägerin anmahnen, der Beklagten zu 2) die uneingeschränkten Administratorenrechte für die Facebook-Seite L-B. Festival einzuräumen. Hintergrund war, dass die Klägerin, die die Facebook-Seite der Gesellschaft für das Festival verwaltete, die Zugriffsrechte so eingerichtet hatte, dass nur sie inhaltliche Änderungen daran vornehmen konnte. Die Klägerin schaltete einen Rechtsanwalt ein, der mit Telefax vom 28.10.2013 (Anlage ASt 9 zur Anlage B 8) mitteilte, dass die Klägerin grundsätzlich bereit sei, der Gesellschaft die eingeforderten Rechte zugänglich zu machen. Das bisherige Geschäftsgebaren mache ihr aber eine Übertragung der Nutzungsrechte unmöglich, da zu befürchten sei, dass die Beklagte zu 2) sie für ihre eigenen Zwecke - insbesondere für ihre L-B. I. GmbH - als Werbeplattform nutze.

10 Die Gesellschaft beantragte darauf am 4.11.2013 bei der Kammer eine einstweilige Verfügung, mit der die Klägerin verpflichtet werden sollte, die Administratorenrechte der Beklagten zu 2) für die Facebook-Seite von „Werbetreibender“ auf „Manager“ zu ändern (Anlage B 8). Die einstweilige Verfügung wurde am 4.11.2013 antragsgemäß erlassen (403 HKO 179/13 - Anlage B 9). Die Klägerin kam der Verpflichtung nach. Die Beklagte zu 2) änderte die Zugriffsrechte sodann in der Weise, dass die Klägerin keine Änderungen mehr an der Facebook-Seite vornehmen konnte.

11 Im Dezember 2013 ließ die Beklagte zu 1) die Klägerin zur Erbringung ihrer nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Leistung auffordern (Anlage B 10). Es schloss sich bis Februar 2014 weitere Korrespondenz an (Anlagen B 10a - B 13). Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass sie weitere Informationen benötige, um tätig zu werden.

12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.3.2014 (Anlage K 8) unterbreitete die Beklagte zu 2) der Klägerin das Angebot, ihren Anteil für einen Kaufpreis von 18.500,00 € zu übernehmen. Die Beklagte zu 2) ließ außerdem mitteilen, dass sie den Lizenzvertrag für die Marke L-B. zum 30.6.2014 kündigen wolle und ein Mietvertrag für den W. Strand für 2015 nicht geschlossen sei. Sie beabsichtige, die Gesellschaft zum 31.12.2014 zu kündigen; der Wert der Gesellschaft werde dann voraussichtlich null betragen. Die Klägerin ließ das Kaufangebot der Beklagten zu 2) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2014 (Anlage K 9) zurückweisen, weil bei einer Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz ein Kaufpreis von 97.000,00 € netto für ihre Kommanditbeteiligung angemessen erscheine.

13 Es folgten wechselseitig einberufene Gesellschafterversammlungen vom 16.7. und 17.7.2014, die jeweils nicht beschlussfähig waren.

14 Auf der Gesellschafterversammlung vom 30.7.2014 erfuhr die Klägerin davon, dass das L-B. Festival von der t. d. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: t. d.) fortgeführt werde. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die Beklagte zu 1), Kommanditisten sind die R. D1 UG und die t. p1 UG. Alleingesellschafterin dieser Kommanditisten ist die Beklagte zu 2). Ferner erfuhr die Klägerin, dass die L-B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögensgegenstände an die t. d. verkauft hatte.

15 Am 6.8.2014 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, bei der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die beiden Mitarbeiter der Gesellschaft gekündigt und nunmehr für die t. d. tätig seien. Außerdem erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte zu 2) die Miet-GbR zum 31.12.2014 gekündigt hatte und für die Zeit bis dahin mit der t. d. einen Untermietvertrag geschlossen hatte. Ein Beschluss, die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, kam mangels Zustimmung der Klägerin nicht zustande, weil damit das hierfür im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Quorum von 80 % nicht erreicht wurde.

16 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen seien, weil sie gesellschaftsrechtliche Treuepflichten massiv verletzt hätten. Da mit der Klage u.a. der Ausschluss der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin begehrt werde, sei sie (die Klägerin) zur Wahrung ihrer Rechtsposition berechtigt, vor Ausschluss der beiden Beklagten die Zustimmung zum Beitritt einer neuen Komplementärin gemäß dem Klagantrag zu 1. zu verlangen. Die wichtigen Gründe zum Ausschluss der Beklagten seien u.a. darin begründet, dass diese vorsätzlich das Erreichen des Gesellschaftszwecks vereitelt hätten, indem sie sich nicht um einen Anschlussmietvertrag für das L-B. Festival 2015 bemüht und den Geschäftsbetrieb eingestellt hätten. Außerdem hätten die Beklagten gegen § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verstoßen, wonach bei Geschäften, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, die Einwilligung der Gesellschafterversammlung einzuholen sei. Die ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommene Veräußerung der wesentlichen Assets der Gesellschaft - noch dazu unter Marktwert -, die Beendigung der Arbeitsverträge der Mitarbeiter und die Beendigung der Gesellschafterstellung in der Miet-GbR stellten eine bewusste Aushöhlung des Geschäftsbetriebes dar, die eine Ausschließung der Beklagten alternativlos erscheinen lasse. Sie (die Klägerin) habe nicht gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten verstoßen, weshalb die Widerklage abzuweisen sei.

17 Die Klägerin beantragt,

18 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Beitritt der B. C. UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in D., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D. unter HRB..., zur L-B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG als deren Komplementärin mit Einzelvertretungsmacht (und ohne Anteil am Festkapital) zuzustimmen;

19 2. die Beklagten zu 1) und 2) aus der L-B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit dem Sitz in H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRA ..., auszuschließen.

20 Die Beklagten beantragen,

21 die Klage abzuweisen

22 sowie widerklagend,

23 die Klägerin aus der Gesellschaft in Firma L-B. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes auszuschließen.

24 Die Klägerin beantragt,

25 die Widerklage abzuweisen.

26 Die Beklagten machen geltend, nicht gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten verstoßen zu haben, da nach der Kündigung des Lizenzvertrages hinsichtlich der Marke L-B. die Vermieterin des Ferienparks W. Strand nicht dazu bereit gewesen sei, mit der Beklagten zu 1) einen neuen Mietvertrag zu schließen. Zur Veräußerung der Büromöbel der Gesellschaft sei die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Vertretungsmacht berechtigt gewesen. Es handele sich nicht um die wesentlichen Assets der Gesellschaft. Auch die Beendigung der Mitarbeiterverträge sei nicht zu beanstanden, da für diese keine Verwendung mehr bestanden habe. Außerdem bestehe nach dem Gesellschaftsvertrag kein Wettbewerbsverbot, sodass es der Beklagten zu 2) erlaubt sei, die Rechte an der Marke L-B. der t. d. zu lizenzieren und diese künftig das L-B. Festival durchführen zu lassen. Außerdem seien Ansprüche wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße verjährt, da die diesbezügliche Verjährungsfrist 3 Monate betrage.

27 Umgekehrt habe die Klägerin durch die dauerhafte und schwerwiegende Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Pflichten einen wichtigen Grund für ihren Ausschluss aus der Gesellschaft gesetzt. Durch ihre Weigerung, die Administratorenrechte an der Facebook-Seite der Beklagten zu 2) einzuräumen und die Notwendigkeit, deshalb die Gerichte einzuschalten, sei das innergesellschaftsrechtliche Vertrauensverhältnis zerstört worden. Daran treffe die Klägerin das ganz überwiegende Verschulden.

28 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D1 (Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der W. Strand GmbH & Co. KG). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 9.4.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 Klage und Widerklage sind abzuweisen, weil sie unbegründet sind. Die Voraussetzungen für eine Ausschließung der einen oder der anderen Partei aus der Gesellschaft nach § 140 Abs. 1 HGB liegen bei der erforderlichen umfassenden Abwägung aller Umstände nicht vor.

30 Die Auflösungsklage nach § 133 HGB und die Ausschließungsklage nach § 140 HGB setzen gleichermaßen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes beeinträchtigt und dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich macht (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 5). Ist der wichtige Grund gegeben, hängt es von einer umfassenden Würdigung der Gesamtheit der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ab, ob die Ausschließung verlangt werden kann. Hierbei sind insbesondere das eigene Verhalten des Ausschlussklägers, die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen eines Ausschlusses und die Gesellschafterstruktur zu berücksichtigen (Lorz in: E/B/J/S, HGB, 3. Aufl., § 140 Rn. 15 ff.).

31 Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass weder die Klägerin noch die Beklagten den wechselseitigen Ausschluss verlangen können. Zwar haben die Beklagten einen wichtigen Grund gesetzt, der zur endgültigen Zerrüttung der Vertrauensgrundlage geführt hat, die für eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern erforderlich wäre. Bei Berücksichtigung der Verursachungsanteile der Klägerin an dem Zerwürfnis, der wirtschaftlichen Folgen eines Ausschlusses der Beklagten und der Gesellschafterstruktur erscheint jedoch nicht die auf eine Fortsetzung der Gesellschaft hinauslaufende Ausschließung der Beklagten, sondern die - nicht Gegenstand des Klagebegehrens bildende - Auflösung der Gesellschaft als das gesellschaftsrechtlich gebotene Mittel, um den Streit der Gesellschafter zu beenden. Auch die Widerklage muss bei dieser Sachlache ohne Erfolg bleiben.

I.

32 Die auf einen Eintritt einer neuen Komplementärin und eine Ausschließung der Beklagten gerichteten Klaganträge sind unbegründet.

33 1. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Beklagten in schwerwiegender Weise gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen haben. Zwar kann entgegen der Auffassung der Klägerin ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht schon darin gesehen werden, dass sie den Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Marke L-B. kündigte. Die Beklagte zu 2) war nämlich nicht verpflichtet, der Gesellschaft die Gegenstände ihres (Privat-)Vermögens unbefristet zu überlassen. Sie durfte vielmehr im eigenen Interesse eine bestmögliche Verwertung anstreben und einen Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 1) auch wieder kündigen.

34 Die Beklagten haben jedoch dadurch gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, dass sie keine Anstrengungen unternommen haben, das Festival auch unter einer anderen Bezeichnung durchzuführen, sondern den Geschäftsbetrieb ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung einstellten und u.a. die dafür erforderlichen Betriebsmittel veräußerten.

35 Dieses Verhalten stellte einen Verstoß gegen die Treuepflichten dar, weil der Gesellschaft damit die Lebensgrundlage entzogen wurde. Der Zweck der Gesellschaft, zu der sich die Parteien verbunden hatten, war es insbesondere die Veranstaltung L-B. im Ferienpark W. Strand zu organisieren und durchzuführen. Dieser Gesellschaftszweck wurde von der Beklagten zu 2) vereitelt, indem sie über ihre Gesellschaft t. d. die Location W. Strand für das L-B. Festival 2015 anmietete und über diese Gesellschaft dort veranstalten ließ. Die von der Beklagten zu 2) geleitete Beklagte zu 1) hat hieran mitgewirkt, indem sie die für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes notwendigen Mittel an die t. d. veräußerte und keine Anstrengungen unternahm, sich die Location für 2015 zu sichern und die Veranstaltung unter anderer Bezeichnung durchzuführen. Ob solche Anstrengungen Erfolg gehabt hätten und ob sich die vom Zeugen D1 geleitete Vermieterin W. Strand GmbH & Co. KG darauf eingelassen hätte, dass das Festival unter einer anderen Bezeichnung stattfindet, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Die Beklagten hätten es aber versuchen müssen und dieser Versuch wäre auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen.

36 Dieser Bewertung des Verhaltens der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass die Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot unterliegen. Selbst wenn nämlich den Gesellschaftern ein Wettbewerb gestattet ist, sind sie kraft ihrer Treuepflicht gehalten, den Gesellschaftszweck weiterzuverfolgen und nicht - wie hier geschehen - der Gesellschaft die Grundlage für ihr Überleben zu entziehen.

37 Ferner weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass die Beklagten in schwerwiegender Weise gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen haben, indem sie die Betriebsmittel der Gesellschaft an die konkurrierende t. d. veräußerten, ohne die nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung für über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehende Geschäfte einzuholen. Anders als es die Beklagten darzustellen versuchen, ging es hier nicht um die Veräußerung von Büromöbeln und Computern, sondern bspw. auch der Webinhalte und der Facebook-Seite. Letztlich wurde das gesamte Betriebsvermögen der Gesellschaft übertragen. Das Gericht sieht zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensgegenstände unterbewertet wurden. Die Facebook-Seite wäre bspw. ohne die der Beklagten zu 1) gekündigten Markenrechte wohl kaum mehr als die angesetzten 4.200,00 € wert gewesen. Die Verletzung der Gesellschafterpflichten liegt aber darin, dass die Entscheidung über den Verkauf nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten wurde, in der nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für außergewöhnliche Geschäfte ein Quorum von 80 % hätte erreicht werden müssen. Dieses Quorum wäre ohne die Zustimmung der Klägerin, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters D. 25 % der Kommanditanteile hielt, nicht zu erzielen gewesen.

38 2. Der durch die Beklagten gesetzte wichtige Grund erscheint jedoch angesichts des vorhergehenden Verhaltens der Klägerin in einem etwas milderen Licht. Die Klägerin hat gleichfalls gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten verstoßen. Diese haben nach Einschätzung des Gerichts zwar kein solches Gewicht, dass sie als wichtiger Grund in der Person der Klägerin qualifiziert werden könnten. Die Widerklage ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Die Klägerin hat jedoch einen erheblichen Verursachungsbeitrag für die Zerrüttung der gemeinsamen Vertrauensbasis gesetzt, der bei der im Rahmen der Ausschließungsklage vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

39 Der Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegenden Gesellschafterpflichten lag darin, dass sie sich ersichtlich nicht unbedingt der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) unterordnen mochte, sondern sich als eigenständige Führungsperson der Kreativarbeit sah, die die künstlerische Verantwortung trägt. Dieses Verständnis sprach aus der E-Mail der Klägerin vom 12.9.2013 (Anlage K 30/B 6), mit der sie der von der Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Konkretisierung ihres Aufgabenbereichs (Anlage K 29) entgegentrat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Begriff der „Art Directorin“, wie in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verwendet, eine Leitungsposition in der Kreativarbeit beschreibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin auch bei einer Tätigkeit als Art Directorin den Weisungen und Entscheidungen der Geschäftsführung unterworfen bleibt. Sie übt eine weisungsgebundene Tätigkeit aus und hat keine Letztentscheidungsbefugnis - diese steht vielmehr der Geschäftsführung zu.

40 Das Fehlverständnis der Klägerin von ihrer Rolle deutete sich darin an, dass sie sich offenbar als die Wahrerin eines von ihr entwickelten „look & feel“ des Öffentlichkeitsauftritts der Gesellschaft sah, den zu verantworten nach ihrer Wahrnehmung nur ihre und nicht die Aufgabe der Beklagten zu 2) war. Die Klägerin sah sich offenbar in der Stellung einer nicht weisungsunterworfenen Mitinhaberin eines expandierenden Unternehmens und widersetzte sich offenbar deshalb bspw. dem Anliegen der Beklagten zu 2), Zugriff auf die Facebook-Seite der Gesellschaft zu erhalten. Die Weigerung der Klägerin war in diesem Punkt sogar so nachhaltig, dass die Gesellschaft eine einstweilige Verfügung erwirken musste, um das selbstverständliche Recht der Geschäftsführung durchzusetzen, über die Inhalte ihrer Werbeplattform selbst (und nicht durch die Klägerin) entscheiden zu können. Die einstweilige Verfügung hat die Klägerin zwar hingenommen. Das ändert aber nichts daran, dass sie damit das Vertrauen der Beklagten erschüttert hatte, dass sie bei ihrer Mitarbeit sich der Geschäftsführung unterordnen würde. Letztlich ist es aufgrund der eingetretenen Differenzen über die Rolle der Klägerin als Art Directorin auch nicht mehr dazu gekommen, dass sie noch künstlerisch für die Gesellschaft tätig wurde.

41 Bei diesen Streitigkeiten ging es auch nicht etwa um Petitessen. Wie die Vernehmung des Zeugen D1 ergeben hat, legte dieser großen Wert darauf, dass er nur mit Veranstaltern Verträge schließt, die eine reibungslose Durchführung der Veranstaltung erwarten lassen. Offenbar befürchtete der Zeuge, dass unbereinigte Konflikte unter an Veranstaltern beteiligten Gesellschaftern erhebliche Risiken auch für seinen Geschäftsbetrieb bergen könnten. Deshalb erscheint es glaubhaft, wenn er bekundet hat, die Beklagte zu 2) gedrängt zu haben, „ihren Laden aufzuräumen“. Dies gab der Beklagten zu 2) zwar nicht das Recht, wie geschehen vorzugehen und die Bereinigung dadurch zu vollziehen, dass sie die Veranstaltung L-B. nunmehr durch eine andere Gesellschaft durchführen ließ. Die Notwendigkeit, gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirken zu müssen, um Zugriff auf die Inhalte ihres wesentlichen Werbemediums, nämlich ihrer Facebook-Seite, zu erhalten, wird jedoch auf Seiten der Beklagten zu 2) zu der Erkenntnis geführt haben, dass von der Klägerin ausgehende Störungen den Erfolg künftiger L-B.-Veranstaltungen nachhaltig gefährden können.

42 Ferner sind bei Abwägung der für und gegen eine Ausschließung der Beklagten sprechenden Umstände auch die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen. Diese sind dadurch geprägt, dass die Klägerin eine mit 25 % beteiligte Minderheitsgesellschafterin ist, während die Beklagte zu 2) mit 75 % beteiligt und Gründungsgesellschafterin ist. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Komplementärin. Diese Beteiligungsverhältnisse bedeuten zwar nicht, dass die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin von vornherein keinen Anspruch auf Ausschluss der übrigen Gesellschafter haben könnte. Sie deuten aber doch darauf hin, dass die Anforderungen für einen Ausschluss tendenziell höhere sind. Die von der Klägerin betriebene Ausschlussklage läuft auf eine Übernahmeklage nach § 140 Abs. 1 S. 2 HGB hinaus, da die einzigen neben ihr beteiligten Gesellschafter ausgeschlossen werden sollen. Auch insoweit sind bei der Gesamtwürdigung höhere Anforderungen für den Ausschluss zu stellen (vgl. Roth, a.a.O., Rn. 14).

43 Schließlich spricht auch der Gesetzeszweck des § 140 HGB gegen eine Ausschließung der Beklagten. Zweck der Vorschrift ist es, den übrigen Gesellschaftern den im Unternehmen steckenden Wert zu erhalten (Roth, a.a.O., Rn. 1). Der Gesetzeszweck geht also dahin, im Interesse des Ausschlussklägers eine „lebende“ wirtschaftliche Einheit vor der Auflösung zu bewahren, die gegenüber der Fortführung eines in einem bestimmten Geschäftsfeld etablierten Unternehmens oftmals die wirtschaftlich nachteilige Alternative darstellt. So verhält es sich jedoch hier nicht. Der Unternehmenszweck der Gesellschaft bestand in der Praxis nur in der Ausrichtung des L-B. Festivals; andere Veranstaltungen hat die Gesellschaft nicht durchgeführt. Das L-B. Festival wird die Gesellschaft aber in Zukunft nicht mehr ausrichten können. Es erscheint auch nicht realistisch, dass sie ein konkurrierendes Festival für lesbische Frauen ausrichten könnte. Wenn die Klägerin derartiges planen würde, könnte sie dies im Übrigen genauso gut mit einer anderen Gesellschaft tun - die Bezeichnung L-B. dürfte sie dafür ohnehin nicht mehr verwenden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, sie plane ein Magazin und ein Online-Forum, für die die Adressdaten der Gesellschaft verwendet werden könnten, würde dies auf eine Änderung des Unternehmensgegenstandes hinauslaufen. Dies verdeutlicht, dass es der Klägerin nicht um die Fortführung eines lebenden wirtschaftlichen Organismus geht, der vor der Liquidation bewahrt werden soll, sondern um die Verwertung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, der genauso gut im Rahmen der Auflösung versilbert werden kann.

44 Bei der Gesamtwürdigung der vorstehend dargestellten Umstände bleibt festzuhalten, dass angesichts der wechselseitigen Verursachungsbeiträge, der Beteiligungsverhältnisse und der ohnehin faktisch beendeten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eine Ausschließung der Beklagten nicht geboten ist, sondern ggf. eine Auflösung der Gesellschaft stattzufinden hat, der sich die Klägerin allerdings bisher widersetzt hat.

II.

45 Die auf eine Ausschließung der Klägerin gerichtete Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Der vorstehend skizzierte Verursachungsbeitrag der Klägerin an dem Zerwürfnis rechtfertigt angesichts der den Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzungen nicht deren Ausschluss.

III.

46 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

IV.

47 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30.4.2015 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

48 Die Klägerin macht in diesem Schriftsatz geltend, dass die Beklagte zu 2) eine Urkundenfälschung begangen habe, indem sie nach Unterzeichnung durch die drei Kommanditisten Kreuze auf dem anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 19.2.2014 ausgefüllten Abstimmungsbogen gesetzt habe (vgl. Anlagen K 54 und K 53). Dieser Vortrag rechtfertigt schon deshalb nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil er - wie die E-Mail der Klägerin vom 26.2.2014 (Anlage K 56) zeigt - der Klägerin schon seit Februar 2014 bekannt ist. Der entsprechende Vortrag hätte deshalb schon weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt werden können, wenn sich die Klägerin auf ihn stützen wollte. Es muss vor diesem Hintergrund nicht vertieft werden, dass es bei der im Rahmen des § 156 ZPO zulässigen antizipativen Betrachtung auch nicht naheliegend erscheint, dass sich die Beklagte zu 2) auf der Gesellschafterversammlung der Stimme enthalten haben sollte. Das von ihr erstellte Protokoll der Gesellschafterversammlung (vgl. Anlage K 55) spricht jedenfalls dagegen. Die Stimmabgabe konnte schließlich auch mündlich erfolgen. Das nachträgliche Ankreuzen auf dem dafür vorgesehenen Zettel durch die Beklagte zu 2) in den für sie vorgesehenen Zeilen muss daher keine unrichtige Dokumentation des Abstimmungsergebnisses bedeuten.

49 Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz als neu gewonnene Erkenntnis anführt, dass sich die Beklagte zu 2) die unter dem letzten Tagesordnungspunkt zur Abstimmung gestellte erhöhte Tätigkeitsvergütung von 2.500,00 € habe auszahlen lassen, rechtfertigt dies gleichsfalls nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn dem von der Beklagten zu 2) erstellten Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 19.2.2014 (Anlage K 55) war zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) davon ausging, dass der Beschluss mit ihren Stimmen und denen des Herrn D. gefasst worden war. Dass die Beklagten den Beschluss umsetzen würden, konnte deshalb nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen, so dass es nicht der Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft bedurft hätte, um diesen Aspekt rechtzeitig in das Verfahren einzuführen, wenn er denn nach Auffassung der Klägerin als Begründung für den Ausschluss der Beklagten herangezogen werden soll.

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