ArbG Hamburg 14. Kammer, 2020-03-24, 14 Ca 453/19

14 Ca 453/19Arbeitsgericht / Chamber 1424.03.2020

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 14. Kammer — 14 Ca 453/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-24

Aktenzeichen: 14 Ca 453/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2020:0324.14CA453.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der „Tatbestandsberichtigungsantrag“ der Klägerin vom 03. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.

2 Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), wenn er binnen zwei Wochen nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils gestellt wird.

3 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei dem Beschluss vom 07. Januar 2020 um kein Urteil handelt. § 320 ZPO ist bei Beschlüssen, die jedenfalls nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, grundsätzlich unanwendbar, da es sich um ein Korrelat zu § 314 ZPO handelt, der auf Beschlüsse grundsätzlich nicht übertragbar ist [Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 329 Rdnr. 47 ].

4 Die Entscheidung erlässt die Vorsitzende allein, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ beantragt hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG).

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