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403 HKO 37/22•LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2022-07-21, 403 HKO 37/22
403 HKO 37/22Kantonsgericht21.07.2022
1. Die Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in der obersten Zeile der Webseite eines Onlineshops ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Verkehr geht nicht davon aus, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass jedem einzelnen der angesprochenen Kunden dieser Zahlungsweg offenstehen soll, sondern dass diese Zahlungsweise eine entsprechende Bonität voraussetzt.(Rn.17) (Rn.22) (Rn.23) 2. Bei der angebotenen Zahlungsweise „Kauf auf Rechnung“ handelt es sich nicht um ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG.(Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2023, 15 U 75/22 nachgehend BGH, 21. Dezember 2023, I ZR 14/23, EuGH-Vorlage nachgehend EuGH, 15. Mai 2025, C-100/24, Urteil nachgehend BGH, 11. September 2025, I ZR 14/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-07-21
Aktenzeichen: 403 HKO 37/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0721.403HKO37.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5a Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr
Die Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in der obersten Zeile der Webseite eines Onlineshops ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Verkehr geht nicht davon aus, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass jedem einzelnen der angesprochenen Kunden dieser Zahlungsweg offenstehen soll, sondern dass diese Zahlungsweise eine entsprechende Bonität voraussetzt.(Rn.17) (Rn.22) (Rn.23)
Bei der angebotenen Zahlungsweise „Kauf auf Rechnung“ handelt es sich nicht um ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG.(Rn.28)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2023, 15 U 75/22 nachgehend BGH, 21. Dezember 2023, I ZR 14/23, EuGH-Vorlage nachgehend EuGH, 15. Mai 2025, C-100/24, Urteil nachgehend BGH, 11. September 2025, I ZR 14/23, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt.
1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt über ihren Onlineshop www.b..de einen Versandhandel für Bekleidung, Wohnungseinrichtungsgegenstände und andere Waren.
2 Die Beklagte verwendete im Dezember 2021 eine Gestaltung ihrer Website wie sie aus Anlage K 2 ersichtlich ist. Unter anderem befand sich dort in der obersten (Kopf-)Zeile links der Text „Bequemer Kauf auf Rechnung“.
3 Ein Verbraucher, der sich später an den Kläger wandte, wählte auf der Website der Beklagten einen Artikel aus und wählte im weiteren Verlauf des Bestellprozesses die Option „Kauf auf Rechnung“. Der Verbraucher erhielt zunächst eine E-Mail der Beklagten, mit der der Eingang der Bestellung bestätigt wurde. In einer weiteren am Folgetag eingegangen E-Mail teilte die Beklagte ihm jedoch mit, dass sie aktuell keine Möglichkeit habe, ihm einen Kauf auf Rechnung anzubieten. Aufgrund der für sie bindenden Kreditbestimmungen bitte sie um Verständnis, dass sie die Bestellung nur mit einer anderen der von ihr angebotenen Zahlungsarten entgegennehmen könne.
4 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch die den Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lassende Werbung „Bequemer Kauf auf Rechnung“ relevant irreführend und unlauter werbe. Der genannte Werbeslogan sei eine den Verkauf der von der Beklagten angebotenen Waren betreffende Information und werde von dem so angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass die dort bestellten Waren erst nach deren Auslieferung bezahlt werden müssten. Die Werbeaussage richte sich nach ihrem Wortlaut – eindeutig und einschränkungslos – an alle Besucher der Website der Beklagten und werde daher vom Verkehr auch genau so verstanden. Die so verstandene Aussage sei aber in dieser Allgemeinheit unwahr. Jedenfalls handele es sich um eine Angabe, die zur Täuschung über die Bedingungen geeignet sei, unter denen die Ware geliefert werde. Denn in Wahrheit behalte die Beklagte sich vor, von solchen Verbrauchern, die nach ihrer Einschätzung nicht hinreichend kreditwürdig seien, eine Vorleistung zu verlangen. Die scheinbar in jedem Fall einer Bestellung bestehende Möglichkeit, die Ware erst nach Erhalt zu bezahlen, werde also tatsächlich nur ausgesuchten Verbrauchern angeboten. Die so hervorgerufene Fehlvorstellung – dass die bei der Beklagten bestellten Waren immer erst nach deren Lieferung bezahlt werden müssten – sei auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie in Kenntnis des genannten Vorbehalts nicht treffen würden. Der beworbene (bequeme) „Kauf auf Rechnung“ sei im Vergleich zu der bei anderen Versandhändlern häufig verlangten Vorauszahlung ein erheblicher Vorteil, der die Beklagte als eventuelle Vertragspartnerin höchst attraktiv erscheinen lasse, und könne Verbraucher zunächst dazu bewegen, sich mit deren Sortiment im Einzelnen zu befassen, schließlich aber auch ausschlaggebendes Kriterium für die Aufgabe einer Bestellung sein.
5 Ferner sei der Vorwurf der Unlauterkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information begründet. Der streitgegenständliche Werbeslogan sei nämlich gerade deshalb zur Irreführung und Veranlassung einer irrtumsbedingten geschäftlichen Entscheidung geeignet, weil er nicht erkennen lasse, dass sich die Beklagte vorbehalte, von ihr nicht kreditwürdig erscheinenden Verbrauchern eine Vorleistung zu verlangen. Man könne daher sagen, dass die Beklagte – zur Vermeidung einer Fehlvorstellung und dadurch bedingter geschäftlicher Entscheidungen der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher – über diesen Vorbehalt aufklären müsse. Außerdem sei die Beklagte auch nach telemedienrechtlichen Vorschriften verpflichtet, im Zusammenhang des streitgegenständlichen Werbeslogans konkret zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde aus ihrer Sicht als hinreichend kreditwürdig gelte, um das beworbene Angebot in Anspruch nehmen zu können. Denn der mit dem Kauf auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub sei der Sache nach nichts anderes als die Gewährung eines Kredits und damit eine geldwerte Vergünstigung, die ähnlich wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke die Kaufentscheidung beeinflussen könne.
6 Der Kläger beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen,
8 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
9 auf einer zur Anbahnung von Kaufverträgen mit Verbrauchern veröffentlichten Website – wie aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Bildschirmausdruck ersichtlich – mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ zu werben, wenn der so beworbene Kauf auf Rechnung nur unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers angeboten wird,
10 2. an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte macht geltend, dass die Klage auf der unzutreffenden Annahme basiere, dass der Verkehr den gegenständlichen Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ dahingehend verstehe, dass ein „Bequemer Kauf auf Rechnung ohne Bonitätsprüfung“, oder ein „Bequemer Kauf auf Rechnung für jedermann“ möglich sei. Diese Annahme sei verfehlt. Der Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ treffe überhaupt keine direkte Aussage darüber, ob eine Bonitätsprüfung vorgenommen werde oder nicht. Wenn der Kläger dennoch das seinerseits behauptete (ergänzende) Verkehrsverständnis unterstelle, trage er die volle Darlegungs- und Beweislast hierfür. Der Kläger müsse insbesondere vortragen, dass der Kauf auf Rechnung ohne Bonitätsprüfung der Regelfall im Markt sei, von welchem der Verbraucher ausgehe. Hierzu fehlten aber jegliche Darlegungen, sodass die Klage noch nicht einmal schlüssig sei. Tatsächlich stelle aber eine Bonitätsprüfung bei einem Kauf auf Rechnung den absoluten Regelfall dar. Diese etablierte Marktpraxis sorge natürlich auch für ein entsprechendes Verkehrsverständnis beim Besucher eines Online-Shops dahingehend, dass mangels anderer Hinweise auch eine Bonitätsprüfung bei einem Rechnungskauf durchgeführt werde. Selbstverständlich erkenne auch der Verkehr die sachlichen Gründe für eine Bonitätsprüfung. Diese bestünden einerseits in einem legitimen Interesse des Online-Händlers, sich vor betrügerischen Bestellern zu schützen und in der Schutzpflicht des Online-Händlers, finanziell gefährdete Personen nicht in eine Überschuldung zu treiben. Anders als der Kläger meine, stelle der mit einem Rechnungskauf verbundene Zahlungsaufschub auch keinen geldwerten Vorteil dar, denn der Kunden könne diesen Vorteil nicht in Geld umwandeln.
14 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
15 Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
16 Der Kläger ist zwar nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, wettbewerbliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nicht. Es liegen weder die diesbezüglichen Voraussetzungen nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG oder § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG noch nach § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.
17 a) Der aus Anlage K 2 ersichtliche Online-Auftritt der Beklagten, der in der obersten Zeile den Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ abbildet, ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es handelt sich dabei um keine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe.
18 Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, GRUR 2020, 1226, Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10 – IVD-Gütesiegel; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 Rn. 1.57 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
19 Die Werbung der Beklagten auf Ihrer Homepage wendet sich an die breite Allgemeinheit der Verbraucher, die im Onlinehandel Waren kaufen. Zu diesen angesprochenen Verkehrskreisen zählt auch das Gericht mit dem zur Entscheidung berufenen Richter. Das Gericht kann die Verkehrsauffassung hier eigenständig feststellen, weil es sich um eine gegenüber dem allgemeinen Publikum verwendete Werbeangabe handelt, deren Beurteilung keine besondere Sachkunde erfordert. Außerdem ist die Kammer ständig mit Wettbewerbsprozessen befasst und auch diesem Grunde in der Lage, das Verkehrsverständnis hinsichtlich einer Angabe, wie sie hier im Streit steht, aus eigener Sachkunde zu beurteilen.
20 Anders als der Kläger meint, versteht der Verkehr die allgemeine Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in einem Kontext, wie er aus Anlage K 2 ersichtlich ist, nicht dahin, dass den angesprochenen Verbrauchern diese Zahlungsmöglichkeit jedem einzelnen von ihnen ausnahmslos angeboten wird.
21 Die angegriffene Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ macht keine Aussage dazu, unter welchen Bedingungen von der Beklagten der Kauf auf Rechnung offeriert wird. Dass es aber solche Bedingungen geben wird, wird den Verkehr nicht überraschen, denn es ist üblich, dass ein Versandhändler die Zahlungsweisen, die er anbietet, im Folgenden – sei es während des Bestellprozesses oder in seinen AGB - näher ausgestaltet und konkretisiert. Es verhält sich hierbei nicht anders als bei anderen Bedingungen für den Kauf einer Ware wie etwa den Lieferbedingungen. Das Angebot der Ware in einem Internetshop wird vom Verkehr auch nicht dahin verstanden, dass damit zugleich besagt ist, dass sie beispielsweise in unbegrenzten Mengen oder überall hin geliefert wird.
22 Ebenso verhält es sich bei Zahlungsbedingungen. Insbesondere bei Zahlungsvarianten wie hier dem Kauf auf Rechnung, die auf eine Vorleistung durch den Versandhändler hinauslaufen, wird der Verbraucher nicht annehmen, dass sie beispielsweise auch Personen eingeräumt werden sollen, die schon einmal Ware bei der Beklagten bestellt haben, ohne zu bezahlen. Ebenso wenig wird der Verkehr davon ausgehen, dass das Angebot eines Kaufs auf Rechnung auch gegenüber Personen gelten soll, die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder sonst nicht leistungsfähig sind. Der Verkehr ist es vielmehr gewohnt, dass Zahlungsweisen, die mit einer Kreditierung verbunden sind, wie ein Kauf auf Rechnung oder ein Kauf auf Raten, eine entsprechende Bonität voraussetzen, die nach der Einschätzung des Verkäufers gegeben sein muss.
23 Vor diesem Hintergrund führt es zu keinem Fehlverständnis des angesprochenen Verkehrs, wenn die Beklagte auf der Website ihres Onlineshops gemäß Anlage K 2 den bloßen – an dieser Stelle nicht weiter erläuterten – Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ verwendet. Dass der Kauf auf Rechnung unter bestimmten Kautelen steht, muss an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, weil der Verkehr nicht davon ausgeht, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass damit jedem einzelnen der angesprochenen Kunden – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und gleichsam bedingungslos - dieser Zahlungsweg offenstehen soll.
24 b) Die vom Kläger beanstandete Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ gemäß Anlage K 2 erfüllt auch nicht den Tatbestand einer Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG.
25 Wie ausgeführt versteht der angesprochene Verkehr die angegriffene Angabe nicht dahin, dass ihm die Zahlungsweise „Kauf auf Rechnung“ bedingungslos angeboten wird. Die auf der Internetseite gemäß Anlage K 2 unterbliebene Aufklärung über den genauen Inhalt der Bedingungen für den Kauf auf Rechnung stellt daher kein Verschweigen einer Tatsache dar, die zu einer Irreführung führt. Ob und inwieweit an weiteren Stellen der Website, insbesondere bei dem Bestellvorgang, weitere Aufklärungen im Zusammenhang mit einem Kauf auf Rechnung erfolgen müssen – etwa über die Art der Bonitätsprüfung und die Einholung des dafür erforderlichen Einverständnisses des Verbrauchers – und ob die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung dem gerecht wird, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
26 c) Auch die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind nicht gegeben.
27 Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten Informationen als wesentlich, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden dürfen. Zu diesen Vorschriften zählt § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 5.27). Diese Bestimmung schreibt vor, dass Diensteanbieter bei der kommerziellen Kommunikation in Telemedien beachten müssen, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar sind und dass die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
28 Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei der von der Beklagten angebotenen Zahlungsweise „Kauf auf Rechnung“ um kein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG handelt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes wird nämlich der Begriff der Verkaufsförderung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG unter Berücksichtigung der dort genannten Beispiele (Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke) im Sinne aller zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen ausgelegt (BGH GRUR 2009, 1064, Rn. 22 – Geld-zurück-Garantie II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 5.38). An einem geldwerten Vorteil fehlt es aber bei der Zahlungsmethode „Kauf auf Rechnung“. Diese Zahlungsvariante mag zwar für den Verbraucher mit einem Gewinn an Bequemlichkeit verbunden sein, weil er sich dann im Rahmen des Bestellprozesses Angaben spart, die er bei anderen Zahlungsmethoden – zum Beispiel beim Einsatz seiner Kreditkarte – machen müsste. Ferner kann ein Anreiz für den Kauf auf Rechnung darin liegen, dass der Verbraucher keine sicherheitssensiblen Angaben machen muss, die bei anderen Zahlungswegen erforderlich sind oder darin, dass der Kunde erst bezahlen muss, wenn die Ware eingetroffen ist. All dies sind aber keine geldwerten Vorteile, die Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken vergleichbar wären. Der Verbraucher erhält bei einem Kauf auf Rechnung nicht mehr als bei einem Kauf mit einer anderen Zahlungsmethode, sondern es wird ihm vor allem ein alternativer Zahlungsweg bereitgestellt, den manche Kunden aus den bereits angesprochenen Gründen bevorzugen mögen.
29 Abzuweisen ist ferner der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Da der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht besteht und die vorhergehende Abmahnung unberechtigt war, sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 3 UWG nicht erfüllt.
30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31 Der Streitwert wird im Einklang mit der Streitwertangabe des Klägers mit € 30.000,00 festgesetzt. Dieser Wert erscheint zur Bemessung des vom Kläger verfolgten Unterlassungsinteresses der Allgemeinheit der Verbraucher angemessen.
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