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312 O 245/19•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2019-08-01, 312 O 245/19
312 O 245/19Kantonsgericht01.08.2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-01
Aktenzeichen: 312 O 245/19
Dokumenttyp: Beschluss
für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen
a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen
b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen
jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“).
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
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