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416 HKO 128/17•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2017-10-18, 416 HKO 128/17
416 HKO 128/17Kantonsgericht18.10.2017
1. Es liegt eine vergleichende Überlegenheitswerbung vor, wenn die Wirksamkeit eines Medikaments (hier: MS-Arzneimittel) wiederholt als "stark anhaltend", "anhaltend gut", "effektiv" und mit "gute Wirkung" beworben wird.(Rn.52) 2. Pauschale Auslobungen, die eine im Vergleich zu jedwedem MS-Arzneimittel anderer Hersteller bestehende Überlegenheit suggerieren, sind alleine dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich ausreichend untersucht und belegt worden sind. Mit Aussagen, welche die Wirkung der in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG aufgeführten Arzneimittel beschreiben, darf nämlich nur geworben werden, wenn diese gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.(Rn.53) 3. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ergibt sich daraus, dass die Therapie mit dem Medikament pauschal mit Auslobungen beworben wird, ohne den zu fordernden Hinweis auf die ausweislich der einschlägigen Fachinformation bestehenden, teils erheblichen Gegenanzeigen-, Wechsel- und Nebenwirkungsrisiken sowie die notwendigen regelmäßigen spezialärztlichen Untersuchungen anzubringen.(Rn.73) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 31. März 2017, 312 O 47/17, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Januar 2020, 3 U 208/17
Entscheidungsdatum: 2017-10-18
Aktenzeichen: 416 HKO 128/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1018.416HKO128.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 6 Abs 2 UWG ... mehr
Es liegt eine vergleichende Überlegenheitswerbung vor, wenn die Wirksamkeit eines Medikaments (hier: MS-Arzneimittel) wiederholt als "stark anhaltend", "anhaltend gut", "effektiv" und mit "gute Wirkung" beworben wird.(Rn.52)
Pauschale Auslobungen, die eine im Vergleich zu jedwedem MS-Arzneimittel anderer Hersteller bestehende Überlegenheit suggerieren, sind alleine dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich ausreichend untersucht und belegt worden sind. Mit Aussagen, welche die Wirkung der in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG aufgeführten Arzneimittel beschreiben, darf nämlich nur geworben werden, wenn diese gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.(Rn.53)
Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ergibt sich daraus, dass die Therapie mit dem Medikament pauschal mit Auslobungen beworben wird, ohne den zu fordernden Hinweis auf die ausweislich der einschlägigen Fachinformation bestehenden, teils erheblichen Gegenanzeigen-, Wechsel- und Nebenwirkungsrisiken sowie die notwendigen regelmäßigen spezialärztlichen Untersuchungen anzubringen.(Rn.73)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 31. März 2017, 312 O 47/17, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Januar 2020, 3 U 208/17
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2017 (Az. 312 O 47/17) wird hinsichtlich der Ziffern 1.1.4.7. und 1.1.6.3. sowie der Kostenentscheidung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit hinsichtlich der genannten Ziffern zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Verfügungsgebote 1.1.1.3., 1.1.1.9., 1.1.2.2., 1.1.3.1., 1.1.4.4. und 1.1.5.1 wird die einstweilige Verfügung vom 31.03.2017 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung bestätigt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 15 % und die Antragsgegnerin 85 % zu tragen.
Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf € 200.000,- festgesetzt.
1 Die Antragstellerin, ein Pharmaunternehmen, zu dessen Produktsortiment verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Therapie multipler Sklerose (“MS”) gehören, macht gegen die Antragsgegnerin, welche im selben Bereich agiert, heilmittel-/wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf verschiedene Werbeaussagen und eine Werbedarstellung der Antragsgegnerin geltend.
2 Die Antragstellerin bringt unter anderem die verschreibungspflichtigen MS-Arzneimittel A.® (Wirkstoff “Teriflunomid”) und L.® (“Alemtuzumab”) auf den deutschen Markt, die Antragsgegnerin vertreibt die verschreibungspflichtigen MS-Präparate T.® (“Dimethylfumarat”) und Z.® (“Daclizumab”). Alle diese Arzneimittel sind für die Behandlung erwachsener Patienten mit schubförmig-remittierender Multipler Sklerose zugelassen.
3 Mit ihrem einstweiligen Verfügungsantrag wendet sich die Antragstellerin gegen eine Werbebeilage, welche die MS-Arzneimittel T.®, T1® und Z.® der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat. Diese wurde zum einen in Form einer Sonderbeilage zu der Ausgabe 1/2017 der bundesweit erscheinenden Zeitschrift “ N.” aus der Zeitschriftenreihe “Medizin Forum” des Springer Verlags (Anlage AST 10) veröffentlicht, zum anderen wurde sie gemeinsam mit einer Zusammenfassung sowie einer Werbeanzeige für das Arzneimittel T.® in dem bundesweit abrufbaren, kommerziellen Internetauftritt “www.....de” als PDF-Dokument zum Herunterladen bereitgestellt. Im Impressum auf der letzten Seite der Werbebeilage befindet sich am Schluss die Passage “Mit freundlicher Unterstützung der B. GmbH, I.”, gefolgt von dem Hinweis, dass die Herausgeber der Zeitschrift “ N.” keine Verantwortung für das in Streit stehende Werbemittel übernehmen. Zudem ist die Nummer “ T.-...”, deren Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist, im Impressum seitlich abgedruckt.
4 Die Antragstellerin beanstandet zahlreiche in der Werbebeilage enthaltene Äußerungen sowie eine graphische Darstellung. Unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob
5 betreffend das Arzneimittel T.® und/oder dessen Wirkstoff Dimethylfumarat die Aussagen
6 • “[…] positivem Nutzen-Risiko-Profil ”, “[…]mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz ”, „effektive Therapie[…]“ , “[…]eine starke und anhaltende Wirksamkeit[…] ”, “mit einer erfassten Sicherheit und Verträglichkeit ”, “[… ]eine einfache und effektive Langzeittherapie ”, “[…] bei geringer Therapiebelastung[…]”, “Die Daten zeigen weiterhin, dass u.a. mit einem Monitoring der Lymphozytenzahlen die wenigen Patienten leicht identifiziert werden können, die eine medikamentenbedingte schwere Lymphopenie entwickeln [8]. ”, “[…]mit starker und anhaltender Wirksamkeit[…] ” und “Mit Dimethylfumarat sind die modernen Therapieziele erreichbar. ” (Seite 1 der Werbebeilage);
7 • sowie “das effektive Arzneimittel ”, “Auch zur Sicherheit von D. gibt es eine solide Datenbasis aus klinischen Studien und der Routineanwendung. ”, „[…] ermöglicht ein sorgfältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung eine zuverlässige und sichere Therapie. ”, “Auch für eine Therapieoptimierung haben wir mit D. eine effektive Option für den Therapiewechsel an der Hand .” (Seite 2 der Werbebeilage);
8 • weiterhin “Dazu passend zeigen auch aktuelle Ergebnisse eines retrospektiven, indirekten Vergleichs auf der Basis von Registerdaten einer großen US-Krankenversicherung, dass D. im Vergleich zu anderen krankheitsmodifizierenden MS-Therapeutika eine sehr gute Wirksamkeit besitzt [10]. ”, “Wir sollten Patienten ausreichend über mögliche geringere Nebenwirkungen informieren ”, “Zu Therapiebeginn können u.a. gastrointestinale Nebenwirkungen oder Flush-Symptome auftreten. Sie haben zumeist eine milde bis moderate Ausprägung und klingen in der Regel in den ersten vier Wochen wieder ab .”, “signifikant niedrigere Schubrate im Vergleich zu Interferon beta (p<0,001), Glatirameracetat (p<0,001) und Teriflunomid (p<0,01, Abb.2). ”, “Die Schubratenreduktion unter D. war vergleichbar mit Fingolimod [10]. ”, die graphische Darstellung gemäß Abbildung 2 (Seite 3 der Werbebeilage);
9 • sowie “ein Medikament wie D., das einen überschaubaren Überwachungsaufwand mit sich bringt ”, “Uns liegen mittlerweile Erfahrungen über eine Behandlungsdauer von bis zu sieben Jahren vor, sodass wir die anhaltend gute Wirksamkeit gut überblicken können. ”, “ein gut wirksames Medikament. ”, “ein sicheres Medikament ”, “Für die meisten Patienten ist die Vermeidung einer fortschreitenden Behinderung noch wichtiger als die Reduktion der Schubrate – zwei Ziele, die wir im klinischen Alltag mit D. gut erreichen können. ” (Seite 4 der Werbebeilage);
10 sowie ob in Bezug auf das Arzneimittel Z.® und/oder den Wirkstoff Daclizumab die Auslobung “erzielt eine gute Wirkung ” (Seite 2 der Werbebeilage)
11 inhaltlich eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen, wobei wiederum streitig ist, wer genau Adressat der Werbebeilage ist, ob die Wiederholungsgefahr angesichts von Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin entfallen ist und ob sich die Antragsgegnerin einen Teil der Aussagen überhaupt zurechnen lassen muss.
12 Mit Schreiben vom 13.01.2017 (Anlage AST 24) nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Ergebnis erfolglos (Anlage AST 25) auf Unterlassung in Anspruch. Im Anschluss daran reichte die Antragstellerin Ende Januar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ein, welchen sie auf Veranlassung der zuständigen Zivilkammer mit Schriftsatz vom 16.03.2017 präzisiert und klargestellt sowie teilweise zurückgenommen hat. Am 31.03.2017 erging daraufhin seitens des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Unterlassungsverfügung unter teilweiser Zurückweisung des korrigierten Antrags (312 O 47/17). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
13 In der Folge hat die Antragsgegnerin am 08.05.2017 eine erste Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage AG 8). Auf Beanstandung der Antragstellerin (Anlagen AG 9 & AG 10) hat die Antragsgegnerin diese Erklärung durch die Unterlassungserklärung vom 06.06.2017 ersetzt (Anlage AG 11) und diese – auf weitere Beanstandung der Antragstellerin (Anlage AG 12) – mit Schreiben vom 16.06.2017 inhaltlich präzisiert und zudem erklärt, sie lasse die Kernbereichstheorie gegen sich gelten (Anlage AG 13). Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2017 hinsichtlich der Verfügungsverbote zu 1.1.1.3., 1.1.1.9., 1.1.2.2., 1.1.3.1., 1.1.4.4. und 1.1.5.1. auf ihre Rechte aus dem Verfügungsbeschluss verzichtet (Anlage AG 14). Im Widerspruchsschriftsatz vom 05.07.2017 hat die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärungen nochmals inhaltlich präzisiert.
14 Die Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin haben jeweils die vollständigen Aussagen bzw. Interview-Sätze zum Gegenstand, wohingegen sich die Verbotsanträge der Antragstellerin und die erlassenen Verbotsverfügungen in vielen Fällen nicht auf die vollständigen Aussagen, sondern jeweils gesondert auf einzelne Ausschnitte hieraus beziehen. Die Unterlassungserklärung Nr. 1.1 enthält die Aussagenfragmente, auf welche sich die Verfügungsverbote 1.1.1.1., 1.1.1.8. und 1.1.6.2. beziehen, die Unterlassungserklärung Nr. 1.2 enthält die mit den Verfügungsverboten 1.1.1.2. und 1.1.1.7. untersagten Äußerungen und schließlich umfasst die Unterlassungserklärung zu 1.4 die Passagen, welche durch die Verfügungsbeschlüsse 1.1.1.5. und 1.1.1.6. verboten worden sind.
15 Weiterhin hat die Antragsgegnerin die Unterlassungsverpflichtung Nr. 1.6 mit der Maßgabe abgegeben, dass mit der betroffenen Aussage nicht mehr geworben wird, wenn diese mit einer Fußnote verkoppelt wird, die als Referenz auf Fox RJ et al., ECTRIMS 2016, P716 verweist, und darüber hinaus die Unterlassungserklärungen Nr. 1.9 und Nr. 1.11 mit der Maßgabe, dass mit den betroffenen Aussagen nicht mehr geworben wird, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Ergebnisse auf Daten aus einer Datenbank von US-Krankenversicherern beruhen und die untersuchten MS-Präparate teilweise andere Wirkstärken aufweisen als die in Deutschland vertriebenen T.-Präparate und die Analyse nicht auf einer klinischen Studie beruht und folglich nicht den Evidenzgrad von randomisierten verblindeten Studien aufweist.
16 Im Hinblick auf den maßgeblichen Empfängerhorizont der Werbebeilage macht die Antragstellerin geltend, das Werbemittel würde sich an alle niedergelassenen Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Neurochirurgen, Kinder- und Jugendpsychiater und klinisch tätige Ärzte richten, ohne dass dabei besonderes Wissen in der MS-Behandlung relevant wäre. Der Internetauftritt “www. e..de" ziele darüber hinaus sogar auf Ärzte aller Fachrichtungen ab.
17 Zudem gäbe es gar keine “MS-Fachärzte”. Vielmehr würden an MS erkrankte Patienten von einer Vielzahl verschiedener Therapeuten mit unterschiedlichem Vorwissen zu der Krankheit und den zu deren Behandlung zugelassenen Arzneimitteln betreut.
18 In der Sache meint die Antragstellerin in erster Linie, die angegriffenen Werbeaussagen seien irreführend, da die Auslobungen wissenschaftlich nicht gesichert und durch die klinische MS-Therapie nicht bestätigt seien. Insbesondere in Bezug auf die in unterschiedlichen Varianten angepriesene Sicherheit, Verträglichkeit und Wirksamkeit der beiden MS-Arzneimittel handele es sich entweder um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da jedes für eine langfristige MS-Therapie indizierte Arzneimittel wirksam, effektiv, gut verträglich sowie sicher sei und über eine erfasste Sicherheit und Verträglichkeit verfügen müsse. Oder aber es stelle eine unzulässige vergleichende Überlegenheitswerbung dar, welche angebliche Wirksamkeits-, Verträglichkeits-, Verabreichungs- und Sicherheitsvorteile der so beworbenen MS-Arzneimittel der Antragsgegnerin gegenüber allen Wettbewerbspräparaten auslobe, ohne dass diese Vorteile durch erforderliche klinische head-to-head-Studien untersucht und nachgewiesen wären. Zudem verschweige die Antragsgegnerin den mit ihrer Werbung angesprochenen Verkehrskreisen ganz gezielt und bewusst erhebliche Vorbehalte gegenüber der Sicherheit, Verträglichkeit und Wirksamkeit ihrer MS-Arzneimittel.
19 Auch bestehe die Wiederholungsgefahr trotz der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin fort. Den Unterlassungserklärungen fehle es bereits an der hinreichenden Ernstlichkeit, da Zweifel hieran angesichts der mehrfachen Nachbesserungen durch die Antragsgegnerin bestünden. Auch seien die Unterlassungserklärungen deshalb nicht geeignet, die Rechte der Antragstellerin hinreichend zu wahren, weil die zum Teil im Fließtext gehaltenen und zum Teil mit Aussparungen versehenen Werbeaussagen in den Unterlassungserklärungen mit den durch die einstweilige Verfügung untersagten Rechtsverstößen nicht kerngleich seien und dies nach dem Willen der Antragsgegnerin auch nicht sein sollten.
20 Zuletzt seien der Antragsgegnerin sämtliche in der Werbebeilage enthaltenen Angaben zurechenbar.
21 Insoweit macht die Antragstellerin geltend, bei der im Impressum der Sonderbeilage befindlichen Kennung “ T.-...” handle es sich um eine von der Antragsgegnerin bei der Freigabe von Werbemitteln für das Arzneimittel T.® verwendete Prüfnummer, wobei die Kürzel “TF” für T.® und “GER” für Deutschland (“Germany”) stünden. Die entsprechenden Werbemittel-Prüf- und Freigabenummern der Antragsgegnerin seien stets nach dem gleichen Muster aufgebaut, nämlich beginnend mit einem Kürzel des beworbenen Arzneimittels oder dessen Wirkstoffs, gefolgt von der Landeskennung. So trage etwa eine andere Werbeanzeige für das Arzneimittel T.® der Antragsgegnerin die Kennungen “ T.-...” und “ T.-...”, eine weitere Werbeanzeige für das Arzneimittel P.® der Antragsgegnerin die Kennung “ P.-...(1)” (Anlage AST 11).
22 Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der interviewten Ärzte der Antragsgegnerin schon alleine deshalb direkt zurechenbar, da letztere die Werbebeilage selber freigegeben und geschaltet habe sowie die volle finanzielle Verantwortung übernommen habe. Die äußere Form eines Interviews ändere nichts an der Zurechenbarkeit der Werbeaussagen. Bei den beanstandeten Auslobungen handle es sich nicht um Meinungs-, sondern um dem wissenschaftlichen Beweis zugängliche Tatsachenäußerungen.
23 Die Antragstellerin beantragt,
24 den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2017 (Az. 312 O 47/17) zu bestätigen soweit nicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet worden ist (1.1.1.3., 1.1.1.9., 1.1.2.2., 1.1.3.1., 1.1.4.4. und 1.1.5.1).
25 Die Antragsgegnerin beantragt,
26 die Verfügungsverbote der einstweiligen Verfügung vom 31. März 2017 (Az. 312 O 47/17) zu Ziffer 1.1.1.1., 1.1.1.2., 1.1.1.4., 1.1.1.5., 1.1.1.6., 1.1.1.7., 1.1.1.8., 1.1.1.10., 1.1.6.2., 1.1.6.3., 1.1.2.1., 1.1.2.3., 1.1.2.5., 1.1.2.6., 1.1.3.2., 1.1.3.3., 1.1.3.4., 1.1.3.5., 1.1.3.6., 1.1.3.7., 1.1.4.1., 1.1.4.2., 1.1.4.5., 1.1.4.6., 1.1.4.7. und 1.2.2.1. aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.
27 Im Hinblick auf das maßgebliche Verkehrsverständnis meint die Antragsgegnerin, es seien ausschließlich Fachärzte angesprochen, welche auf die Behandlung von MS hochspezialisiert wären. Es käme nicht darauf an, an wen sich die Zeitschrift “ N.” generell richte, vielmehr würde einzig diejenigen Ärzte die Sonderbeilage lesen, welche Patienten mit MS behandeln würden. Der Internetauftritt “www. e..de” sei bereits nicht Streitgegenstand.
28 Die auf Interview-Äußerungen bezogenen Verfügungsverbote (1.1.2.1., 1.1.2.3., 1.1.2.5., 1.1.2.6., 1.1.3.4., 1.1.3.5., 1.1.3.6., 1.1.4.1., 1.1.4.2., 1.1.4.5., 1.1.4.7. und 1.2.2.1.) seien vor dem Hintergrund der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs.1 und Abs. 3 GG) bereits deswegen nicht begründet, weil es sich weder um eigene Aussagen der Antragsgegnerin handle noch um Formulierungen, die sie sich zurechnen lassen müsse. Insbesondere setze ein “Zu-Eigen-Machen” von Aussagen der im Wege eines Interviews befragten Ärzte mehr als deren bloße Verbreitung voraus.
29 Die Wiederholungsgefahr betreffend die in den Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin benannten und nicht von der Verzichtserklärung der Antragstellerin erfassten Verfügungsverbote (1.1.1.1., 1.1.1.2., 1.1.1.5., 1.1.1.6., 1.1.1.7., 1.1.1.8., 1.1.1.10., 1.1.6.2., 1.1.3.2., 1.1.3.3., 1.1.3.7., und 1.1.4.6.) sei entfallen. Den Erklärungen fehle zunächst nicht die Ernstlichkeit, da die mehrfachen Korrekturen nur deshalb erfolgt seien, weil die Antragsgegnerin darauf bestanden habe. Die Antragstellerin habe sodann keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abgebe, die sich auf jedes der Aussagenfragmente isoliert beziehe und mit “und/oder” verknüpft werde, da in der Sonderbeilage nur konkret mit der Kombination der verbotenen Passagen geworben worden sei. Selbiges gelte für die Konkretisierung und die Hinweise betreffend die Fußnoten und Referenzen, welche die Antragsgegnerin den Unterlassungserklärungen teilweise beigefügt hat.
30 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
31 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bis auf einen kleinen Teil begründet. Lediglich hinsichtlich der beiden Verfügungsverbote 1.1.4.7. und 1.1.6.3. war die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2017 (Az. 312 O 47/17) aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war insoweit zurückzuweisen.
32 Soweit kein Verzicht seitens der Antragstellerin erklärt worden ist (1.1.1.3., 1.1.1.9., 1.1.2.2., 1.1.3.1., 1.1.4.4. und 1.1.5.1.) kann diese im Übrigen (Verfügungsverbote Ziffer 1.1.1.1., 1.1.1.2., 1.1.1.4., 1.1.1.5., 1.1.1.6., 1.1.1.7., 1.1.1.8., 1.1.1.10., 1.1.2.1., 1.1.2.3., 1.1.2.5, 1.1.2.6., 1.1.3.2., 1.1.3.3., 1.1.3.4., 1.1.3.5., 1.1.3.6., 1.1.3.7., 1.1.4.1., 1.1.4.2., 1.1.4.5., 1.1.4.6., 1.1.6.2. und 1.2.2.1.) von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG Unterlassung verlangen. Insoweit war der einstweilige Verfügungsbeschluss zu bestätigen.
33 1. In Bezug auf sämtliche angegriffenen Passagen der Werbebeilage und die beanstandete Graphik ist vorauszuschicken, dass der maßgebliche Empfängerhorizont, auf den für die Frage einer Irreführung abzustellen ist, derjenige eines fachkundigen Arztes, nicht jedoch eines Spezialisten auf dem Gebiet der MS-Therapie ist. Sowohl die Zeitschrift “ N.” als auch der Internetauftritt “www. e..de” richten sich entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht ausschließlich an hochspezialisierte MS-Fachärzte, sondern an ein breites Fachpublikum und werden auch von Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen, die über keine dezidierten Vorkenntnisse in der MS-Therapie verfügen.
34 Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Sonderbeilage würde lediglich von Ärzten gelesen, die Patienten mit MS behandeln, verfängt nicht. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass kein anderer Leser sich aus reinem Interesse mit der Sonderbeilage beschäftigt oder diese zumindest überfliegt. Hätte die Antragsgegnerin ausschließlich mit der MS-Therapie befasste Ärzte ansprechen wollen, hätte sie die Sonderbeilage in einem nur an diesen Fachkreis gerichteten Medium veröffentlichen können.
35 Das Argument, die Veröffentlichung auf “www. e..de” sei nicht mehr Streitgegenstand, greift ebenfalls nicht durch. Auch dort steht bzw. stand die Sonderbeilage gemäß Anlage AST 10 zum Download als PDF bereit, alleine die auf der Internetseite direkt befindlichen Werbeaussagen sind mittlerweile nicht mehr Streitgegenstand.
36 2. Die Antragsgegnerin hat sodann auch für die im Stile eines Interviews gehaltenen Äußerungen der drei befragten Ärzte (Verfügungsanträge mit den Ziffern 1.1.2.1., 1.1.2.3., 1.1.2.5., 1.1.2.6., 1.1.3.4., 1.1.3.5., 1.1.3.6., 1.1.4.1., 1.1.4.2., 1.1.4.5., 1.1.4.7. und 1.2.2.1.) einzustehen. Ihr sind sämtliche in der Sonderbeilage enthaltenen Ausführungen direkt zurechenbar.
37 a) Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage AST 11 i.S.d. der §§ 935, 936, 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass das im Impressum befindliche Kürzel von der Antragsgegnerin vergeben worden ist und die Prüfung und Freigabe des Werbemittels betrifft. Angesichts der drei weiteren Kürzel der Antragsgegnerin auf zwei unstreitig von ihr veröffentlichten Werbeanzeigen, die sämtlich genauso aufgebaut und verwendet worden sind wie die hier zu beurteilende Kennung, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Kombination “ T.-...” eine Prüf- und Freigabenummer der Antragsgegnerin darstellt. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es könne sich auch um eine Nummer handeln, welche die leichtere interne Zuordnung von alleine finanziell von ihr unterstützten Beilagen betreffe, ist unschlüssig. Denn die beiden anderen Anzeigen waren gerade nicht von der Antragsgegnerin bloß finanziell unterstützte Werbemittel, sondern wurden von dieser alleine und eigenständig veröffentlicht und tragen gleichwohl entsprechende Kennungen.
38 b) Wie sich aus der im Impressum befindlichen Prüf- und Freigabenummer der Antragsgegnerin (“T.-...”) ergibt, prüfte diese die Beilage in einem ersten Schritt inhaltlich und gab sie in einem zweiten Schritt für die Veröffentlichung frei. Wer ein Werbemittel erst einer inhaltlichen Prüfung unterzieht und sodann für den Verkehr und die Verbreitung freigibt, zeigt dadurch, dass er die volle inhaltliche Verantwortung hierfür übernimmt. Selbst wenn man dies noch nicht genügen lassen wollte, hat sich die Antragsgegnerin die in der Werbebeilage enthaltenen Aussagen der Ärzte zumindest zu Eigen gemacht. Denn wer mit Aussagen, insbesondere Empfehlungen Dritter wirbt, muss diese nach ständiger Rechtsprechung wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten.
39 c) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass es sich ausschließlich um Meinungsäußerungen Dritter handle, bei denen ihre Verantwortung und die Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Garantien des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG eingeschränkt seien, vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung kommt nicht zum Tragen, da keine (reinen) Meinungsäußerungen vorliegen, sondern dem wissenschaftlichen Beweis zugängliche Wirksamkeits-, Verträglichkeits-, Sicherheits- und Erfolgsversprechen. Sämtliche dieser Parameter können ohne weiteres durch klinische Studien geprüft, be- und nachgewiesen, also wissenschaftlich verifiziert werden. Selbst wenn man den Werbeaussagen einen wertenden Charakter zusprechen wollen würde, so beruhen die Auslobungen in jedem Falle auf in die Wertung eingekleideten Tatsachenkernen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Dies wird nicht zuletzt durch die Ausgestaltung der Werbebeilage bestätigt, nämlich durch das Anbringen von Referenzen auf wissenschaftliche Untersuchungen. Soweit die Antragsgegnerin weiter meint, sie könne sich auf die schrankenlos gewährte Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Wiedergabe von Äußerungen Dritter im Rahmen einer Werbebeilage nicht auf eigene wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.
40 d) Die volle inhaltliche Verantwortung der Antragsgegnerin für die Werbebeilage folgt ergänzend aus den weiteren Umständen, dass die Beilage komplett von der Antragsgegnerin finanziert wurde, den Adressaten demgegenüber kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sowie daraus, dass die Herausgeber der Zeitschrift “ N.” gerade keine Verantwortung für die Sonderbeilage übernehmen.
41 3. Soweit es die einzelnen Werbeaussagen bzw. die Werbegraphik betrifft, gilt das Folgende, wobei das Gericht sich aus Gründen der besseren Darstellung an den einzelnen Verfügungsanträgen und den korrespondierenden Verfügungsverboten orientiert hat. Soweit möglich sind die Ausführungen zur Zu- bzw. Unzulässigkeit mehrerer Passagen, die zwar nicht wortgleich sind, aber einen gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, jeweils in einem Unterabschnitt zusammengefasst.
42 a) Die Verfügungsverbote Ziffer 1.1.1.4., 1.1.1.5., 1.1.2.1, 1.1.4.2., 1.1.4.5., 1.1.6.2. und 1.2.2.1. waren zu bestätigen, weil sie die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre führen und dadurch einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG begründen.
43 Der Verbotstenor richtet sich jeweils gegen die folgende Wendung aus der Sonderbeilage:
44 • “Effektive Therapie […]” (Ziffer 1.1.1.4.) (Anlage AST 10, Seite 1, Zwischenüberschrift in der mittleren Spalte) ;
45 • “[…] eine starke und anhaltende Wirksamkeit […] ” (Ziffer 1.1.1.5.) (Anlage AST 10, Seite 1, mittlere Spalte, letzte Zeile );
46 • “[…] das effektive […] Arzneimittel […] ” (Ziffer 1.1.2.1.) (Anlage AST 10, Seite 2, mittlere Spalte, 1. Antwort, letzter Satz );
47 • “Uns liegen mittlerweile Erfahrungen über eine Behandlungsdauer von bis zu sieben Jahren vor, sodass wir die anhaltend gute Wirksamkeit gut überblicken können. ” (Ziffer 1.1.4.2.) (Anlage AST 10, Seite 4, mittlere Spalte, erster Satz );
48 • “[…] ein gut wirksames […] Medikament. ” (Ziffer 1.1.4.5.) (Anlage AST 10, Seite 4, rechte Spalte, letzter Satz) ;
49 • “[…] mit starker und anhaltender Wirksamkeit […] ” (Ziffer 1.1.6.2.) (Anlage AST 10, Seite 1, einleitender Text, Zeile 2 );
50 und
51 • “[…] erzielt eine gute Wirkung” (Ziffer 1.2.2.1.) (Anlage AST 10, Seite 2, linke Spalte, letzter Satz).
52 aa) Indem die Antragsgegnerin die Wirksamkeit von T.® wiederholt als “stark und anhaltend ”, “anhaltend gut ” und “gut ” bezeichnet, T.® als “effektiv ” darstellt sowie ihrem weiteren MS-Präparat Z.® eine “gute Wirkung ” beimisst, bedient sie sich einer vergleichenden Überlegenheitswerbung. Denn die hierdurch implizierten Wirksamkeits-, Verträglichkeits-, und Sicherheitsvorteile von T.® bzw. Z.® werden gegenüber allen Wettbewerbspräparaten derart herausgestellt, dass bei den angesprochenen Fachärzten der Eindruck entsteht, T.® bzw. Z.® besäße im Vergleich mit sämtlichen anderen MS-Arzneimitteln eine herausragende Stellung und weise Produktvorteile auf, die nicht ohne weiteres bei MS-Therapeutika anderer Anbieter erwartet werden dürften. Durch Verwendung der eingangs genannten Adjektive und Attribute erweckt die Antragsgegnerin den Eindruck, T.® respektive Z.® sei in besonderer Art und Weise und so überdurchschnittlich wirksam, verträglich und sicher, dass es gerechtfertigt ist, diese Eigenschaften explizit zu bewerben. Dadurch suggeriert die Antragsgegnerin einen Vorsprung ihrer beiden Präparate gegenüber anderen auf dem Markt befindlichen MS-Arzneimitteln und dem durchschnittlichen Marktstandard, auch ohne dass es der expliziten und namentlichen Nennung von Konkurrenzprodukten bedürfte.
53 (1) Diese vergleichenden Werbepassagen sind unzulässig. Pauschale Auslobungen der hier zu beurteilenden Art, die eine im Vergleich zu jedwedem MS-Arzneimittel anderer Hersteller bestehende Überlegenheit suggerieren, sind alleine dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich ausreichend untersucht und belegt worden sind. Mit Aussagen, welche die Wirkung der in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG aufgeführten Arzneimittel beschreiben, darf nämlich nur geworben werden, wenn diese gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (vgl. BGH GRUR 1971, 153, 155 – Tampax; 1991, 848, 850 – Rheumalind II; WRP 2013, 772, 774 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dabei sind an die wissenschaftliche Richtigkeit solcher Werbeaussagen im Gesundheitsbereich besonders strenge Anforderungen zu stellen, da gravierende Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der einzelnen Betroffenen bestehen (vgl. Feddersen GRUR 2013, 127, 130 m.w.N.). Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der beschriebenen Wirkungen kann grundsätzlich auf eine behördliche Arzneimittelzulassung, auf die Fachinformation oder auf nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellte Studien gestützt werden. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH WRP 2013, 772, 774 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Demgegenüber müssen Referenzen, die hinter dem klinischen Goldstandard zurückbleiben, stets alle Einschränkungen und Vorbehalte kenntlich machen, die sich aus ihnen gegenüber dem Goldstandard ergeben.
54 (2) Dem wird die Antragsgegnerin – ohne dass es auf die Beweislast ankäme - nicht gerecht. Die Wirksamkeit wurde laut der jeweiligen Fachinformation zu T.® (Anlage AST 5) bzw. Z.® (Anlage AST 7) noch nicht in allen wesentlichen Therapiebereichen und nicht bei maßgeblichen Patientengruppen untersucht. So fehlt es etwa an klinischen Untersuchungen betreffend ältere Menschen, Patienten mit Nieren- oder Leberfunktionsstörungen sowie mit schweren aktiven Magen-Darm-Erkrankungen, Kinder und Jugendliche sowie Schwangere. Darüber hinaus enthält die jeweilige Fachinformation den Hinweis darauf, dass eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit durch Wechselwirkungen mit sonstigen Arzneimitteln noch nicht getestet wurde. All diese Aspekte darf die Antragsgegnerin angesichts der pauschalen Herausstellung von T.® respektive Z.® gegenüber sämtlichen Konkurrenzpräparaten nicht unerwähnt lassen.
55 Dies bedeutet – wohl entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht zwangsläufig, dass mit den angegriffenen Aussagen überhaupt nicht geworben werden dürfte, sondern vielmehr lediglich, dass zumindest auf gewisse Einschränkungen hinreichend hingewiesen wird.
56 bb) Diese vorstehenden Ausführungen gelten entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin uneingeschränkt auch für die beiden Verfügungsverbote Ziffer 1.1.1.4. und 1.1.2.1., welche die Therapie mit bzw. T.® selber als “effektiv ” ausloben. Aus Sicht der angesprochenen Fachärzte bestehen zwei denkbare Möglichkeiten, wie die Betitelung mit “effektiv ” verstanden werden könnte, und beide Interpretationsvarianten machen die Werbeaussagen unzulässig.
57 (1) Die erste Alternative wäre, dass ein Leser der Werbebeilage es als selbstverständlich ansieht, dass T.® als ein zugelassenes MS-Arzneimittel “effektiv ”, also wirksam ist. Dieses Verständnis zu Grunde gelegt sind die beiden Äußerungen rechtswidrig, weil es sich um die Auslobung schlichter Selbstverständlichkeiten handelt. In Europa darf kein Arzneimittel zugelassen sowie in den Verkehr gebracht und gehalten werden, ohne wirksam zu sein. Die Wirksamkeit ist dementsprechend bereits eines der grundlegenden Prüfkriterien im Zulassungsverfahren und wird im Wege der Pharmakovigilanz nach §§ 62 f. AMG fortlaufend erfasst und dokumentiert. Soweit die Antragsgegnerin anführt, im Rahmen der Pharmamakovigilanz werde ausschließlich die Sicherheit nicht jedoch die Wirksamkeit zugelassener Arzneimittel dokumentiert, irrt sie mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 38 AMG ist das Pharmakovigilanz-System ein System, […] das der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient. Gemäß § 4 Abs. 28 AMG umfasst das Nutzen-Risiko-Verhältnis eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a. § 4 Abs. 27 lit. a) AMG wiederum definiert dieses Risiko als jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit (Hervorh. durch d. Gericht) des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit.
58 (2) Zweite Alternative wäre, dass Leser der Sonderbeilage angesichts dieser stets gegebenen Wirksamkeit eines jeden zugelassenen Arzneimittels davon ausgehen, die ausgelobte Effektivität sei in besonderem Maße erwähnenswert und derjenigen sonstiger Wettbewerbspräparate überlegen. Dieses Verständnis zu Grunde gelegt sind die beiden Äußerungen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin für eine derartige vergleichende Überlegenheitswerbung einen Nachweis in Form von klinischen head-to-head-Studien führen müsste, dies aber nicht vorweisen kann. Wie bereits dargelegt besteht die Irreführung angesichts der pauschalen Auslobung der Effektivität insbesondere darin, dass die Wirksamkeit von T.® gerade noch nicht bei allen wesentlichen Wirksamkeitsparametern klinisch untersucht und bewiesen ist sowie ganze Patientengruppen nicht untersucht wurden.
59 cc) Schließlich kann die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden, die mit Ziffer 1.1.4.5. verbotene Aussage gebe nur die ärztliche Erfahrung des Herrn Dr. M. wieder und sei daher von Art. 5 Abs. 1 GG besonderes geschützt. Bei ärztlichen Erfahrungen handelt es sich bereits nicht um eine persönliche Meinungsäußerung, sondern um ohne Weiteres dem Beweis zugängliche Tatsachen.
60 dd) Zuletzt ändern auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Untersuchungen betreffend die Wirksamkeit des MS-Präparates Z.® gemäß Anlage AG 6 und Anlage AG 7 nichts daran, dass die mit der Verbotsziffer 1.2.2.1 untersagte Passage “erzielt eine gute Wirkung ” unzulässig ist. Beide Studien belegen weder die ausgelobte “gute Wirkung ” noch handelt es sich um klinische head-to-head-Studien. Solche Studien wären aber erforderlich, um die werblich hervorgehobene gute Wirksamkeit des Präparates Z.® der Antragsgegnerin im Vergleich zu anderen MS-Arzneimitteln zu belegen und deren werbliche Auslobung zu rechtfertigen.
61 b) Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch hinsichtlich der angegriffenen Werbeaussagen unter den Verbotsziffern 1.1.1.1., 1.1.1.2., 1.1.1.6., 1.1.1.7., 1.1.1.8., 1.1.1.10., 1.1.2.5., 1.1.4.1. und 1.1.4.6. aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG, da die angesprochenen Ärzte jeweils in die Irre geführt werden.
62 Die Verfügungsverbote betreffen die Auslobungen:
63 • “[…] positivem Nutzen-Risiko-Profil […] ” (Ziffer 1.1.1.1.) (Anlage AST 10, Seite 1, einleitender Text, Zeile 3 );
64 • “[…] mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz ” (Ziffer 1.1.1.2.) (Anlage AST 10, Seite 1, rechte Spalte, Zeile 10 f. );
65 • “[…] mit einer erfassten Sicherheit und Verträglichkeit […] ” (Ziffer 1.1.1.6.) (Anlage AST 10, Seite 1, rechte Spalte, zweite Zeile f. );
66 • “[…] eine einfache und effektive Langzeittherapie […] ” (Ziffer 1.1.1.7.) (Anlage AST 10, Seite 1, rechte Spalte, Zeile 9 f. );
67 • “[…] bei geringer Therapiebelastung […] ” (Ziffer 1.1.1.8.) (Anlage AST 10, Seite 1, einleitender Text, Zeile 4 );
68 • “Die Daten zeigen weiterhin, dass u.a. mit einem Monitoring der Lymphozytenzahlen die wenigen Patienten leicht identifiziert werden können, die eine medikamentenbedingte schwere Lymphopenie entwickeln. [8] ” (Ziffer 1.1.1.10.) (Anlage AST 10, Seite 1, rechte Spalte, letzter Satz );
69 • “[…] ermöglicht ein sorgfältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung eine zuverlässige und sichere Therapie. ” (Ziffer 1.1.2.5.) (Anlage AST 10, Seite 2, rechte Spalte, erste Frage, letzter Satz );
70 • “[…] ein Medikament wie D., das […] einen überschaubaren Überwachungsaufwand mit sich bringt. ” (Ziffer 1.1.4.1.) (Anlage AST 10, Seite 4, linke Spalte, letzter Satz );
71 und schließlich
72 • “[…] ein sicheres […] Medikament ” (Ziffer 1.1.4.6.) (Anlage AST 10, Seite 4, rechte Spalte, letzter Satz).
73 aa) Eine Irreführung der mit der Sonderbeilage angesprochenen Verkehrskreise ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die Therapie mit T.® pauschal mit den aufgelisteten Auslobungen bewirbt, ohne den zu fordernden Hinweis auf die ausweislich der einschlägigen Fachinformation bestehenden, teils erheblichen Gegenanzeigen-, Wechsel- und Nebenwirkungsrisiken sowie die notwendigen regelmäßigen spezialärztlichen Untersuchungen anzubringen. Dass solche Hinweise nötig sind, folgt entsprechend den Ausführungen unter Nummer 3 a) aa) (1) dieser Entscheidung daraus, dass es sich um pauschale Werbeauslobungen handelt, die wegen der verwendeten Attribute (“positiv ”, “erfasste Sicherheit ”, “einfach ”, “geringer […]-belastung ”, “leicht identifiziert ”, “zuverlässig und sicher ”, “überschaubarer […]-aufwand ” sowie “sicher ”) einen Vergleich zu Wettbewerbspräparaten herstellen und sich als vergleichende Überlegenheitswerbung an strengen Maßstäben messen lassen müssen. So hätte es etwa des Hinweises gemäß der Fachinformation bedurft, dass bei allen Patienten fortlaufend Blutwerte erhoben und das Hitzeempfinden sowie potentielle Infektionen nachverfolgt und ferner Patienten mit Nieren- und Leberfunktionsstörungen sowie Magen-Darm-Erkrankungen besonders beobachtet werden müssen, auch sollen Nieren- und Leberfunktion regelmäßig überprüft werden.
74 bb) Soweit es die Verfügungsverbote 1.1.1.1. und 1.1.1.2 betrifft, welche das Nutzen-Risiko-Profil bzw. die Nutzen-Risko-Bilanz als “positiv ” bezeichnen, vermag das Gericht der Ansicht der Antragsgegnerin, als wissenschaftlicher Beleg würde genügen, dass T.® von der EMA zugelassen wurde, nicht zu teilen. Im Rahmen der Zulassung wird lediglich geprüft, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis “ungünstig” ist, vgl. den Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG. Dies rechtfertigt jedoch nicht die pauschale Auslobung als “positiv ”. Vielmehr suggeriert die Antragsgegnerin hierdurch, T.® besäße ein derart günstiges Nutzen-Risiko-Profil bzw. eine derart günstige Nutzen-Risiko-Bilanz, dass es sämtliche Wettbewerbspräparate übertreffe. Eine derartige Herausstellung verbietet sich jedoch angesichts der in der Fachinformation aufgelisteten, teils schweren Nebenwirkungen von T.®, wie beispielsweise das Risiko einer schweren, anhaltenden Lymphopenie oder sogar einer progressiven multifokalen Leukenzephalopathie, aber auch angesichts sonstiger Nebenwirkungen wie Diarrhoe (sehr häufig), Übelkeit (sehr häufig), Schmerzen im Oberbauch (sehr häufig), Abdominalschmerzen (sehr häufig), Erbrechen (häufig), Dyspepsie (häufig), Gastritis (häufig) und sonstigen gastrointestinalen Erkrankungen (häufig).
75 cc) In derselben Art und Weise führt die Antragsgegnerin die angesprochenen Verkehrskreise mit den von Ziffer 1.1.1.6. und 1.1.4.6. untersagten Äußerungen in die Irre, indem sie das Nebenwirkungsprofil von T.® vollkommen verschweigt, also T.® ohne Einschränkungen eine “erfasste Sicherheit und Verträglichkeit ” beimisst bzw. das Medikament als “sicher ” ausgibt. Solch absolute und unumschränkte Bekundungen sind angesichts der eben aufgelisteten Nebenwirkungen deutlich zu kurz gefasst und daher zu unterlassen.
76 dd) Auch das Verfügungsverbot “[…] eine einfache und effektive Langzeittherapie […] ” (Ziffer 1.1.1.7.) kann nicht entsprechend des Arguments der Antragsgegnerin aufgehoben werden, die Wirksamkeit von T.® sei in der ENDORSE-Langzeitstudie wissenschaftlich belegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine entsprechend den Ausführungen unter Nummer 3 a) aa) (1) dieser Entscheidung zu fordernde klinische Goldstandard-Studie.
77 ee) Im Hinblick auf die Passage “Die Daten zeigen weiterhin, dass u.a. mit einem Monitoring der Lymphozytenzahlen die wenigen Patienten leicht identifiziert werden können, die eine medikamentenbedingte schwere Lymphopenie entwickeln. ” (Ziffer 1.1.1.10.) wird der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bereits dadurch ausgelöst, dass die Aussage objektiv falsch ist. Denn der Anteil der Patienten, die bei einer Therapie mit T.® eine medikamentenbedingte schwere Lymphopenie entwickeln, liegt ausweislich der Fachinformation und der dieser zugrundeliegenden klinischen Studien bei 7%, darüber hinaus ist die Lymphopenie in der Fachinformation als häufige Nebenwirkung verzeichnet. Vor diesem Hintergrund kann und darf die Antragsgegnerin nicht von “wenigen ” betroffenen Patienten sprechen.
78 ff) Betreffend die von Ziffer 1.1.2.5. erfasste Aussage “[…] ermöglicht ein sorgfältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung eine zuverlässige und sichere Therapie ” und die Erläuterung “[…] ein Medikament wie D., das […] einen überschaubaren Überwachungsaufwand mit sich bringt. ” (Ziffer 1.1.4.1.) ruft die Antragsgegnerin bei den Werbeadressaten zum einen den unzutreffenden Eindruck hervor, T.® habe keine (nennenswerten) Gegenanzeigen-, Wechsel- und Nebenwirkungsrisiken (“zuverlässige und sichere Therapie ”). Indem die Antragsgegnerin einen Hinweis auf die teils erheblichen Risiken einer Therapie mit T.® unterlässt und die Therapie gleichwohl als “zuverlässig und sicher ” betitelt, entsteht der Eindruck, sämtliche Risiken könnten alleine durch “ein sorgfältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung ” vermieden werden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus der einschlägigen Fachinformation. Dort sind das in Bezug genommene Monitoring sowie die Blutuntersuchungen vorgeschrieben und gehören deshalb zu jeder Behandlung unter dem Arzneimittel T.® zwingend dazu, gleichwohl kommt es unter der Behandlung T.® zu schwerwiegenden Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen.
79 Zum anderen führt die Antragsgegnerin die angesprochenen Ärzte durch die Wortwahl “sorg-fältiges Monitoring mithilfe der einfachen Blutuntersuchung ” (Ziffer 1.1.2.5) und “einen überschaubaren Überwachungsaufwand” (Ziffer 1.1.4.1) in die Irre*,* da sie suggeriert, dass es sich bei T.® um ein im Vergleich zu anderen Präparaten unkompliziertes Medikament handelt, bei dem bereits mit einer einfachen Blutuntersuchung eine hinreichende Überwachung der MS-Therapie gewährleistet ist. Auch entsteht der Eindruck, T.® könne im Verhältnis zu den anderen auf dem Markt verfügbaren MS-Arzneimitteln mit einem vergleichsweise geringeren Überwachungsaufwand sicher verabreicht werden. Dass dies objektiv nicht der Fall ist, ergibt sich aus der Fachinformation, wonach - wie oben dargestellt - weitere Untersuchungen neben einem bloßen Bluttest angeraten sind. Ein “sorgfältiges ” Monitoring bzw. die “Überwachung ” einer Therapie umfasst aber gerade auch diese von der Antragsgegnerin verschwiegenen, zwar nicht zwingend vorgeschriebenen, aber doch deutlich angeratenen weitergehenden Untersuchungen.
80 Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Aussage gebe nur klinische Erfahrungen des referen-zierten Herrn Prof. Dr. G. wieder und stünde daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Wiedergabe von klinischen Erfahrungen ist bereits keine persönliche Meinungsäußerung, sondern betrifft ohne weiteres dem Beweis zugängliche Tatsachen.
81 c) Hingegen war die einstweilige Verfügung im Hinblick auf das Verfügungsverbot Ziffer 1.1.6.3. aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen. Die Antragstellerin kann die Antragsgegnerin nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da die betreffende Aussage nicht irreführend oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
82 Das Verfügungsverbot betrifft die Überschrift der Sonderbeilage mit dem Wortlaut
83 “Mit Dimethylfumarat sind die modernen Therapieziele erreichbar ” (Anlage AST 10, Seite 1 ).
84 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt hierin kein absolutes Wirkversprechen. Vielmehr verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage dahingehend, dass mit T.® moderne Therapieziele grundsätzlich erreicht werden können. Dies ist zutreffend.
85 Schon nach dem natürlichen Wortsinn meint “erreichbar ” nicht, dass ein Ziel sicher erreicht wird, sondern dass es grundsätzlich - aber gerade nicht zwangsläufig in jedem Einzelfall - erreicht werden kann. Der angegriffenen Überschrift ist daher alleine die Aussage zu entnehmen, dass T.® die Möglichkeit bietet, die modernen Therapieziele zu erreichen, nicht aber, dass eine Gewissheit hierfür besteht.
86 Mit “modernen Therapiezielen ” ist gemeint, dass Patienten eine möglichst lange Zeit frei von Krankheitsaktivität sind und durch die hierfür eingesetzte MS-Basismedikation nur geringen Therapiebelastungen ausgesetzt sind. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich ohne weiteres aus der unmittelbar auf die Überschrift anschließenden Textpassage, die in den systematischen Gesamtzusammenhang der angegriffenen Äußerung miteinzubeziehen ist. Dass beide Ziele grundsätzlich erreicht werden können - und hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den Ausführungen unter Nummer 3 a) aa (1) dieser Entscheidung - ist durch die Studie von G. et al. (Anlage AST 20) hinreichend wissenschaftlich belegt. Da es sich gerade nicht um eine vergleichende Überlegenheitswerbung handelt, sind keine weiteren Nachweise in Form einer head-to-head-Studie nötig.
87 d) Das Verfügungsverbot Ziffer 1.1.2.3. war demgegenüber zu bestätigen. Die Antragstellerin kann die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da die betreffende Aussage irreführend ist.
88 Mit dem Verfügungsbeschluss zu 1.1.2.3. ist folgende Bemerkung von Herrn Prof. Dr. G. zu T.® verboten worden:
89 “Auch zur Sicherheit von D. gibt es eine solide Datenbasis aus klinischen Studien und der Routineanwendung .” (Anlage AST 10; rechte Spalte, erste Frage, erster Satz ).
90 Die Äußerung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die Sicherheit des Wirkstoffs Dimethylfumarat (D.) aus dem Arzneimittel T.® durch eine solide Datenbasis und die Routineanwendung belegt ist. Dies ist objektiv nicht zutreffend.
91 Zunächst ist bereits die pauschale Auslobung der “Sicherheit ” von T.® angesichts der zahlreichen und zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen einer MS-Therapie mit T.® irreführend und zu unterlassen, wobei auf die Ausführungen unter Nummer 3 b) aa) dieser Entscheidung verwiesen wird.
92 Sodann ist auch die Wendung “solide Datenbasis ” zu beanstanden, da sie unzutreffende Tatsachen wiedergibt. Die von Herrn Prof. Dr. G. gewählte Bezeichnung “solide ” stellt kein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Werturteil dar, nachdem sie nicht von einem persönlichen Dafürhalten geprägt ist, sondern überprüfbare Tatsachen wiedergibt. Ob eine Datenbasis besteht und welchen Umfang diese hat, lässt sich ohne weiteres objektiv nachprüfen.
93 Eine derartige Datenbasis besteht hingegen betreffend die Sicherheit von T.® nicht, und zwar unabhängig davon, in welcher genauen Größenordnung man eine “solide ” Datenbasis ansiedeln möchte. Jedenfalls kann die von der Antragsgegnerin angeführte ENDORSE-Langzeitstudie (Anlage AST 32) nicht genügen. Es handelt es sich lediglich um eine einzige Veröffentlichung, die zudem zur Sicherheit von T.® keine sicheren Nachweise erbringt, sondern bloße Vermutungen hierzu aufstellt.
94 e) Das Verfügungsverbot unter Ziffer 1.1.2.6. war ebenfalls zu bestätigen.
95 Die untersagte Aussage
96 “Auch für eine Therapieoptimierung haben wir mit D. eine effektive Option für den Therapiewechsel an der Hand. ” (Anlage AST 10, Seite 2, linke Spalte, Zeile 8 ff. )
97 führt die Adressaten der Sonderbeilage in die Irre und führt zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG.
98 Zwar ist der Antragsgegnerin noch insoweit zuzustimmen, als dass Ärzte die Passage “Option für den Therapiewechsel” aus dem Kontext heraus als Hinweis darauf verstehen, dass T.® nicht nur bei neuen MS-Patienten eingesetzt werden kann, sondern auch bei Patienten, die schon mit einer anderen MS-Basistherapie behandelt werden und die Medikation wechseln möchten. Der der Äußerung unmittelbar vorangehende Satz zielt ausdrücklich auf die Anwendung von T.® bei “neu diagnostizierten, therapienaiven erwachsenen Patienten ”, weshalb die angegriffene Aussage vor diesem Hintergrund zunächst nur klarstellt, dass T.® nicht auf die Anwendung bei diesen Patienten beschränkt ist, sondern auch bei Patienten angewendet werden kann, welche schon mit anderen MS-Präparaten vorbehandelt wurden.
99 Doch wird der Passus dadurch unzulässig, dass Herr Prof. Dr. G. die Wendung “effektive Option ” wählt. Wie unter Nummer 3 a) aa) (2) dieser Entscheidung ausgeführt, ist die pauschale Auslobung der Effektivität von T.®, wie sie auch hier geschieht, unzulässig.
100 Sodann ist die Begrifflichkeit “Therapieoptimierung ” irreführend. Zur Frage der Umstellung von anderen MS-Therapeutika auf T.® sind bisher keinerlei wissenschaftliche Studien durchgeführt worden, sodass bereits keine wissenschaftlichen Daten zur generellen Eignung des Arzneimittels T.® für einen Therapiewechsel vorliegen. Umso weniger darf die Antragsgegnerin T.® pauschal und dezidiert als eine “Optimierung ” der MS-Behandlung bei einem Wechsel von anderen MS-Präparaten auf das Produkt der Antragsgegnerin ausloben.
101 f) Die von den Ziffern 1.1.3.2., 1.1.3.5. und 1.1.3.6. des Verfügungsbeschlusses erfassten Werbeaussagen sowie die Werbegraphik unter Ziffer 1.1.3.7. sind gleichfalls unzulässig, weshalb die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG jeweils Unterlassung von der Antragsgegnerin verlangen kann.
102 Ziffer 1.1.3.2. hat die Passage
103 “Dazu passend zeigen auch aktuelle Ergebnisse eines retrospektiven, indirekten Vergleichs auf der Basis von Registerdaten einer großen US-Krankenversicherung, dass D. im Vergleich zu anderen krankheitsmodifizierenden MS-Therapeutika eine sehr gute Wirksamkeit besitzt [10]. ” (Anlage AST 10, Seite 3, linke Spalte, zweite Antwort, zweiter Satz )
104 zum Inhalt, während der Verfügungsbeschluss zu 1.1.3.5. folgendes Interviewfragment verbietet:
105 “[…] signifikant niedrigere Schubrate im Vergleich zu Interferon beta (p<0,001), Glatirameracetat (p<0,001) und Teriflunomid (p<0,01; Abb. 2). ” (Anlage AST 10, Seite 3, linke Spalte, zweite Frage, Zeile 10 ff. ).
106 Die Verbotsverfügung zu 1.1.3.6. betrifft den unmittelbar anschließenden Satz, welcher lautet:
107 “Die Schubratenreduktion unter D. war vergleichbar mit Fingolimod [10]. ” (Anlage AST 10, Seite 3, linke Spalte, zweite Frage, Zeile 13 ff. ).
108 Schließlich erfasst Ziffer 1.1.3.7. der Unterlassungsverfügung die Abbildung
109 Als Referenz unter dem Platzhalter [10] verweist die Antragsgegnerin jeweils auf die Poster-Publikation von Boster et al. (Anlage AST 22), wobei die dieser Publikation zugrundeliegenden Daten ausschließlich von US-Krankenversicherungen stammen. In den Vereinigten Staaten von Amerika wird das Arzneimittel A.® der Antragstellerin in anderen, zusätzlichen Dosierungen (dort unter anderem mit 7 mg) als auf dem deutschen Markt (hier allein mit 14 mg) vertrieben.
110 aa) Da es sich bei sämtlichen der genannten Bekundungen um Werbung mit ausdrücklich vergleichendem Kontext handelt, sind - wie bereits unter Nummer 3 a) aa) (1) dieser Entscheidung ausgeführt - die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten strengen Maßstäbe anzulegen, insbesondere sind Nachweise in Form von klinischen head-to-head-Studien oder zumindest in Form eines Vergleichs der einschlägigen Fachinformationen aller MS-Arzneimittel zu fordern. Eine Unzulässigkeit der vier Passagen ergibt sich vor diesem Hintergrund schon daraus, dass die Antragsgegnerin dem nicht genügt. Die einzige referenzierte Vergleichsbeobachtung von Boster et al. beruht lediglich auf einer einfache Auswertung von US-Versicherungsdaten und erfüllt die Kriterien einer Goldstandard-Studie unstreitig nicht.
111 bb) Überdies legt die Antragsgegnerin nicht in ausreichender Art und Weise offen, dass die Vergleichsdaten ausschließlich aus den USA und nicht vom deutschen Markt stammen. Hierin liegt eine Irreführung der angesprochenen - deutschen - Ärzte begründet, denn US-Daten sind nicht ohne weiteres auf den deutschen Markt übertragbar. Da das MS-Arzneimittel A.® der Antragstellerin in den USA mit einer Dosierung zugelassen ist, die in Deutschlang gar keine Anwendung findet, müsste sich aus der Werbung deutlich ergeben, auf welche Dosierung sich der Vergleich eigentlich beziehen soll. Nur so könnten die amerikanischen Daten überhaupt eine Aussagekraft für die verglichenen, in Deutschland vertriebenen MS-Präparate entfalten.
112 cc) Zuletzt hätte die Antragsgegnerin angesichts der pauschalen und vergleichenden Auslobungen darauf hinweisen müssen, dass der verwendete Algorithmus für die ausgelobte Berechnung nicht erwiesenermaßen geeignet war, sondern erst getestet wurde, und dass dieser nur bestimmte Patientengruppen erfassen konnte.
113 Die Verbotsverfügungen sind bereits aus den dargelegten Gründen zu bestätigen, sodass dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Vorwurf, der Algorithmus habe 67 % der Schübe nicht richtig berechnet, zutrifft oder nicht.
114 g) Der Verbotstenor zu Ziffer 1.1.3.3. und zu Ziffer 1.1.3.4. war gleichfalls zu bestätigen, weil der Antragstellerin auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und lit. b) HWG zusteht.
115 Ziffer 1.1.3.3. des Verfügungsbeschlusses betrifft den Ausschnitt aus dem Interview mit dem Arzt K. H.
116 “Wir sollten Patienten ausreichend über mögliche geringere Nebenwirkungen informieren […]. ” (Anlage AST 10, Seite 3, linke Spalte, dritte Antwort, erster Satz ),
117 Ziffer 1.1.3.4. des Verfügungsbeschlusses den übernächsten Satz
118 “Zu Therapiebeginn können u.a. gastrointestinale Nebenwirkungen oder Flush-Symptome auftreten. Sie haben zumeist eine milde bis moderate Ausprägung und klingen in der Regel in den ersten vier Wochen wieder ab. ” (Anlage AST 10, Seite 3, mittlere Spalte oben, erster Satz ).
119 aa) Die beiden Aussagen sind unzulässig und als Werbeauslobungen für T.® zu unterlassen, da sie das unter Nummer 3 b) bb) dieser Entscheidung ausführlich dargestellte Nebenwirkungsprofil von T.® verharmlosen. Indem beide Bekundungen sich ausschließlich mit geringfügigen Nebenwirkungen befassen, rufen sie bei den angesprochenen Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck hervor, die MS-Therapie mit T.® würde sich besonders durch ihre Sicherheit und Verträglichkeit auszeichnen und werde allenfalls durch geringere Nebenwirkungen begleitet. Dieser Eindruck ist unzutreffend, da eine Behandlung mit T.® schon ausweislich der einschlägigen Arzneimittel-Fachinformation mit erheblichen Gesundheits-, Gegenanzeigen-, Wechsel- und Nebenwirkungsrisiken einhergeht (vgl. Nummer 3 b) bb) dieser Entscheidung).
120 bb) Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es sei von vornherein fernliegend, dass “hochspezialisierte MS-Ärzte” der Fehlvorstellung erliegen könnten, Hitzegefühle und gastrointestinale Ereignisse seien die einzigen relevanten Nebenwirkungen von T.®, verkennt sie - wie unter 1. ausgeführt -, dass Leser der Werbebeilage gerade nicht auf dem Gebiet der MS-Therapie hochspezialisierte Fachärzte sind, sondern auch Ärzte gänzlich anderer Fachrichtungen angesprochen werden. Insoweit legt die Antragsgegnerin bereits im Ausgangspunkt einen falschen Empfängerhorizont für die Beurteilung der beiden Aussagen zu Grunde.
121 cc) Weiterhin kann die Antragsgegnerin auch nicht mit dem Argument gehört werden, sie habe lediglich darauf hinweisen wollen, dass MS-Patienten auch über weniger schwere Nebenwirkungen aufgeklärt werden sollten. Dieses Motiv ändert nichts daran, dass die beiden Bemerkungen ein unzutreffendes Bild über das tatsächliche Nebenwirkungsprofil von T.® hervorrufen, indem die sonstigen, schwereren Nebenwirkungen des Präparates vollständig verschwiegen werden.
122 dd) An der Irreführung durch Unterlassung im Sinne des § 5a UWG ändert sich schließlich nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin inzwischen mehrfach sogenannte “Rote-Hand-Briefe” über die mit T.® verbundenen PML-Risiken an Ärzte versandt hat, da diese den Inhalt der Werbeaussagen nicht verändern bzw. ergänzen können und schon gar nicht sichergestellt ist, dass alle angesprochenen Ärzte entsprechende Briefe erhalten haben.
123 h) Zuletzt war der Verfügungsbeschluss im Hinblick auf Ziffer 1.1.4.7. aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war insoweit zurückzuweisen.
124 Die angegriffene Interviewpassage
125 “Für die meisten Patienten ist die Vermeidung einer fortschreitenden Behinderung noch wichtiger als die Reduktion der Schubrate – zwei Ziele, die wir im klinischen Alltag mit D. gut erreichen können. ” (Anlage AST 10, Seite 4, linke Spalte, erster Satz der Antwort ).
126 ist nicht zu beanstanden und kann keinen Unterlassungsanspruch des Antragstellerin konstituieren. Der Vorwurf einer unzulässigen Erfolgswerbung gemäß § 3 Nr. 2 lit. a HWG ist nicht begründet, wobei auf die Ausführungen zu dem ähnlich gelagerten Verfügungsverbot zu 1.1.6.3. verwiesen werden kann, siehe Nummer 3 c) dieser Entscheidung. Mit der Aussage lobt die Antragsgegnerin gerade nicht aus, dass mit T.® die beiden Ziele der Vermeidung einer Behinderungsprogression und die Reduktion der Schubrate stets garantiert sind.
127 Hieran ändert die Beifügung des Adjektivs “gut ” nichts. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Formulierung “gut erreichen können ” suggeriert, dass das Erreichen des Zieles den Regelfall darstellt. Dennoch wird die Äußerung dadurch nicht zu einem unzulässigen Erfolgsversprechen, da das Modalverb “können ” den Aussagegehalt weiterhin ausreichend einschränkt und somit einer pauschale Auslobung gerade entgegensteht.
128 Einzige Aussage der Passage ist es, dass die beiden genannten Ziele erreicht werden können, nicht, dass sie sicher erreicht werden. Diese Darstellung ist richtig. Wie sich aus der Publikation von G. et al. zu den jüngsten Ergebnissen der ENDORSE-Langzeitstudie (Anlage AST 32) ergibt, sind von den von Anfang an mit T.® behandelten Studienteilnehmern nach über sieben Behandlungsjahren 61,8% schubfrei und 85,4% der Studienteilnehmer ohne über 24 Wochen anhaltende Behinderungsprogression.
129 Da es sich nicht um absolutes Wirksamkeitsversprechen handelt, sind - wie oben bereits ausgeführt - auch keine zusätzlichen wissenschaftlichen Nachweise in Form einer klinischen head-to-head-Studie erforderlich.
130 4. Soweit die angegriffenen Werbeaussagen inhaltlich unzulässig sind, ist die Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG durch die seitens der Antragsgegnerin bereits begangenen Rechtsverletzungen indiziert und nicht durch die abgegebenen Unterlassungserklärungen ausgeräumt worden.
131 a) Zwar fehlt es den Unterlassungserklärungen nicht bereits an der Ernstlichkeit, da die mehrfachen Korrekturen seitens der Antragsgegnerin nur offensichtliche Schreibfehler betrafen und den Inhalt der Erklärungen jeweils unberührt ließen. Doch die Unterlassungserklärungen sind inhaltlich nicht geeignet, die indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn die dort formulierten, zu unterlassenden Werbeaussagen sind auch in ihrer letzten Fassung nicht kerngleich mit den durch den gerichtlichen Verfügungsbeschluss untersagten Rechtsverstößen.
132 aa) Zunächst sind die Unterlassungserklärungen Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 1.4 nicht kerngleich mit den jeweils durch den Verfügungsbeschluss gesondert verbotenen Aussagen, da sie nicht mit dem Streitgegenstand der antragsgemäß erlassenen Verbotsverfügungen korrespondieren. Die untersagten Einzelaussagen sind jeweils gesondert angreifbar und rechtswidrig, da jede der isoliert beanstandeten Werbeauslobungen einen eigenen Unrechtsgehalt aufweist. Die einzelnen gerichtlichen Verbote sind gerade nur auf den Irreführungsgehalt der im Antrag jeweils genannten Passagen gestützt worden und zwar ohne Berücksichtigung des und losgelöst vom Aussagegehalt der im Übrigen angegriffenen Angaben. Gerade nur diese isolierten Verbote beinhalten das jeweils Charakteristische der Beanstandungsform.
133 bb) Hieran ändert auch das von der Antragsgegnerin zuletzt angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II) nichts, da es einen völlig anderen Sachverhalt betrifft. Dort war zweifelhaft, ob mit der im Verfügungsantrag und in der Urteilsformel vorgenommenen Verallgemeinerung der angegriffenen Werbeaussage im Kern das umschrieben wird, was für die beanstandete Anzeige charakteristisch ist und ihre Wettbewerbswidrigkeit begründet. Die abgegebene Unterlassungserklärung hingegen deckte den Unrechtsgehalt der streitigen Passage vollständig ab. Hier verhält es sich genau umgekehrt: der Verfügungsantrag und die Beschlussformel decken den spezifischen Unrechtsgehalt ab, nämlich die isolierte Angreifbarkeit jeder Aussage, während die Unterlassungserklärung dem jeweiligen Unrechtsgehalt gerade nicht gerecht wird.
134 cc) Auch die Unterlassungserklärung Nr. 1.6 ist nicht kerngleich mit dem betroffenen Verfügungsverbot Ziffer 1.1.1.10., da sie den spezifischen Unrechtsgehalt der untersagten Äußerung nicht erfasst. Dieser liegt vor allem darin, dass die Wendung “wenige Patienten ” objektiv falsch ist, was nicht dadurch korrigiert werden kann, dass die Antragsgegnerin in Zukunft schlicht die angeführte Fußnote samt Referenz nicht mehr beifügt.
135 dd) Soweit es die Unterlassungserklärungen Nr. 1.9 und Nr. 1.11 betrifft, verfehlt die Antragsgegnerin deren Unrechtskern deshalb, weil dieser unter anderem darin begründet liegt, dass die ausgelobten Zahlen angesichts des zur Berechnung verwendeten aber nicht ausgereiften Algorithmus per se nicht belastbar und im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwertbar sind. Hieran kann die angebotene Kombination mit dem Fußnotenhinweis schon denklogisch nichts ändern.
136 Ob die Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigen muss, dass sie die Kernbereichstheorie gegen sich gelten lässt, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden. Die in den Unterlassungserklärungen enthaltenen Verletzungsformen sind schon objektiv nicht kerngleich mit den antragsgemäß verbotenen Verletzungsformen, sodass es auf den subjektiven Willen der Antragsgegnerin nicht mehr ankommt.
137 b) Die von den Antragsgegnervertretern im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Ansicht des Gerichts hätte zur Folge, dass man generell mit den verbotenen Passagen nicht mehr werben dürfe, vermag das Gericht im Hinblick darauf, dass das Unterlassungsgebot eine konkrete Bezugnahme („wenn dies jeweils wie in Anlage AST 12 geschieht“) nicht zu teilen.
138 Und schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass selbst wenn man entsprechend der Ansicht der Antragsgegnerin der Auffassung wäre, die Unterlassungserklärungen deckten jeweils doch den Kernbereich der von der Antragstellerin begehrten und erwirkten Verfügungsverbote ab, sich am hier gefundenen Ergebnis nichts ändern würde. Entsprechend der Rechtsprechung zur sog. Klarstellungsverfügung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1994, 81, 82; OLG Frankfurt a. M. WRP 1997, 51, 52; OLG Köln BeckRS 2012, 19761; BGH GRUR 2011, 742, 744 – Leistungspakete im Preisvergleich) besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Notwendigkeit auf Seiten der Antragstellerin, sich auf die abgewandelten Unterlassungserklärungen einzulassen, denn dies hätte zur Folge, dass eventuelle Zweifel bei der Auslegung ins Vertragsstrafeverfahren verlagert würden, was wenig sinnvoll erscheint.
139 Der Ordnungsgeldausspruch richtet sich nach § 890 ZPO.
140 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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