LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2020-05-26, 406 HKO 203/19

406 HKO 203/19Kantonsgericht26.05.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 203/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 406 HKO 203/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0526.406HKO203.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 20.000 € zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband von Onlineunternehmern, nimmt die Beklagte wegen fehlender bzw. unzureichender Preisangaben auf Unterlassung in Anspruch.

2 Der Kläger macht geltend, die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gemäß Blatt 3-25 der Klage enthalte aus den in der Klageschrift näher dargelegten Gründen keine bzw. keine ordnungsgemäßen Angaben dazu, ob die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sowie ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Außerdem enthielten die auf Blatt 3-25 der Klage entsprechend gekennzeichneten Angebote nicht die notwendige Angabe des Grundpreises.

3 Der Kläger stellt folgende Anträge:

4 Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

5 I. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Haushaltswaren und/oder Kfz-und Zubehör und/oder Textilien und/oder Dekorationsartikel und/oder Spielwaren und/oder Uhren und/oder Schmuck und/oder Bücher und/oder Reinigung-und Hygieneartikel und/oder Werkzeug Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, und/oder

6 II. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Kfz-und Zubehör und/oder Reinigung-und Hygieneartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,

7 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und/oder

8 2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und/oder

9 jeweils wie nachstehend wiedergegeben: (siehe Blatt 3-25 der Klage).

10 Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

11 Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den im Schriftsatz vom 28.1.2020 genannten Gründen unbegründet. Insbesondere habe die Beklagte bereits vorprozessual die mit der Abmahnung beanstandeten etwaigen Verstoßfälle durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung erledigt. Außerdem sei der Klageantrag jedenfalls hinsichtlich der Galeriedarstellungen nicht hinreichend bestimmt.

12 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag jedenfalls aufgrund der Klarstellung im Schriftsatz vom 31.3.2020 noch hinreichend bestimmt.

15 Die Klage richtet sich ausweislich der Formulierung der Klaganträge „jeweils wie nachstehend wiedergegeben:“ ausschließlich gegen die auf Blatt 3 ff der klage wiedergegebenen Angebote, hinsichtlich derer die diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen.

16 Soweit die Klägerseite unzureichende Angaben betreffend die Umsatzsteuer und Versandkosten beanstandet, ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der streitgegenständlichen Angebote, die auf Blatt 3ff der Klage mit A. I. gekennzeichnet sind, jedenfalls durch die vorprozessual sowie in der Klageerwiderung abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Das auf Blatt 5 der Klage wiedergegebene Angebot von Dichtmasse ist in der Unterlassungserklärung gemäß Anlage K 11 vom 7.8.2019 auf Seite 1 der Anlage erfasst. Hinsichtlich der auf Seite 3 und Seite 7 der Klage beanstandeten Angebote hat die Beklagte in der Klageerwiderung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

17 Die mit der Klage beanstandeten Angebote gemäß Blatt 3-25 der Klage, gekennzeichnet mit A.II., lassen keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe erkennen.

18 Hinsichtlich des aus Blatt 5 der Klage ersichtlichen Angebotes verschiedener Dichtmassen handelt es sich um ein Angebot verschiedenartiger Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, auf die die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 9 Abs. 4 Nummer 2 der Preisangabenverordnung keine Anwendung findet, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat.

19 Das aus Blatt 7 der Klage ersichtliche Produkt unterfällt nicht der Verpflichtung zur Grundpreisangabe, weil es dem Verbraucher nicht nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass in dem Angebot Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. Erläuterung des Produkts erfolgen. Entscheidend ist vielmehr die allgemeine Verkehrsauffassung (vgl. Harte-Bavendamm u.a., UWG, 4. Aufl., § 2 PAngV Rn. 7). Bei dem vorliegenden Produkt handelt es sich um einen Rollstift zur Flächendichtung, bei dem die Inhaltsangabe lediglich der Information des Verbrauchers dient. Stifte werde nach der Verkehrsauffassung nach Stückzahl angeboten.

20 Die auf Blatt 9ff der Klage entsprechend gekennzeichneten Angebote der Beklagten betreffen zum überwiegenden Teil Produkte, für die eine Grundpreisangabe von vornherein nicht infrage kommt. Soweit die betreffenden Galeriedarstellungen auch Produkte enthalten, die üblicherweise nach Volumen angeboten werden, wie zum Beispiel das auf Blatt 14 der Klage abgebildete Motorenöl, dokumentieren diese gleichwohl keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, weil bei diesen Galeriedarstellungen noch keine Volumenangaben erfolgen. Die Produkte werden dem Verbraucher daher in dieser Galerie noch nicht nach Volumen angeboten. Eine Grundpreisangabe ist bei derartigen Angebotsübersichten im Übrigen jedenfalls auch deshalb nicht mehr geboten, weil die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreis“ aus europarechtlichen Gründen keine Geltung mehr beanspruchen kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die auch dem Kläger bekannte Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 20.8.2019, 406 HKO 106/19) zutreffend ausgeführt hat. Bereits deshalb ist eine Grundpreisangabe auch bei grundpreisangabepflichtigen Angeboten nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Preisangaben in einer bloßen Angebotsübersicht erforderlich.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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