projekte
406 HKO 16/22•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2022-07-26, 406 HKO 16/22
406 HKO 16/22Kantonsgericht26.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-26
Aktenzeichen: 406 HKO 16/22
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 60.000,00 € zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist Inhaber der Unionsmarke „ H.“ mit Priorität aus dem Jahre 2021, die u. a. für Nahrungsergänzungsmittel geschützt ist und deren Registerauszug sich aus Anlage K 1 ergibt.
2 Die Beklagte befasst sich mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln bei Histaminintoleranz und bot in ihrem Internetshop unter der Bezeichnung „ H.³“ ein Nahrungsergänzungsmittel in der aus Anlagen K 2 und K 3 ersichtlichen Art und Weise an.
3 Hierin sieht der Kläger aus den in der Klageschrift näher genannten Gründen eine Verletzung seiner Markenrechte, da die von Beklagtenseite verwendete Bezeichnung mit der Klagemarke verwechslungsfähig sei. Bei der eingetragenen Klagemarke handele es sich nicht um eine beschreibende Angabe, die Vergleichszeichen seien hochgradig ähnlich und für identische Waren, nämlich Nahrungsergänzungsmittel, benutzt bzw. geschützt.
4 Der Kläger stellt folgende Anträge:
5 1. Die Beklagte wird verurteilt,
6 es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen in der Europäischen Union, Lebensmittel wie Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „ H.³“ anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder im Internet zu bewerben und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 2 und K 3.
7 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der von der Beklagten begangenen Verletzungshandlung gemäß Ziffer 1. entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
8 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage von Belegen vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der von der Beklagten begangenen Handlung gemäß Ziffer 1., und zwar unter Vorlage eines detaillierten, nach Kalendervierteljahren geordneten, verbindlich unterzeichneten, schriftlichen Verzeichnisses mit Angaben über Umsätze und Gewinne, Gestehungskosten, Mengen, Daten und Preisen der gewerblichen Abnehmer, der betriebenen Werbung für die Erzeugnisse gemäß Ziffer 1., aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Werbemedien, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten, Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der Aufrufzahl bei Internetwerbung sowie schließlich über die von der Beklagten für die betriebene Werbung aufgewendeten Kosten.
9 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage von Belegen schriftlich Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der durch die Beklagte in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Ziffer 1., durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren geordneten, verbindlich unterzeichneten, schriftlichen Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge, die von der Beklagten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse.
10 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.977,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen.
11 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Erzeugnisse gemäß Ziffer 1, die sich noch in ihrem Besitz befinden, auf eigene Kosten zu vernichten und dem Kläger schriftlich Rechenschaft hierüber abzulegen.
12 Die Beklagte beantragt
13 Klagabweisung.
14 Die Beklagte hat am 04.04.2022 Löschung der Klagemarke beantragt (Anlagen B 8 und B 9) und beantragt im Hinblick darauf, das vorliegende Verletzungsverfahren bis zur endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung im Löschungsverfahren gegen die Klagemarke auszusetzen. Der Löschungsantrag habe die notwendige Erfolgsaussicht, da eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zur Löschung der Klagemarke führen werde, da diese im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren direkt beschreibend sei. Wegen der deshalb fehlenden Unterscheidungskraft scheide auch eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne aus. Dies gelte auch, wenn man die Klagemarke nicht als rein beschreibend ansehe, da sie dann allenfalls eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft habe und sich ihr Schutz auf sogenannte Identverletzungen beschränke. Die Vergleichszeichen weisen nach Auffassung der Beklagten jedoch erhebliche Unterschiede auf.
15 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17 Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge auch hinreichend bestimmt. Der Klageantrag zu 1. ist jedenfalls auf Grund der Beschränkung des beantragten Verbotes auf die sogenannte konkrete Verletzungsform gemäß Anlagen K 2 und K 3 hinreichend bestimmt. Auch der Antrag zu 6. ist hinreichend bestimmt. Ob „Erzeugnisse gemäß Ziffer 1“ existieren, ist allenfalls Frage der Begründetheit.
18 Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 132 UMV auszusetzen, weil der Löschungsantrag gemäß Anlagen B 8 und B 9 erst nach Klageerhebung eingereicht wurde. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist nicht veranlasst, weil das Löschungsverfahren nicht vorgreiflich für die Entscheidung des Rechtsstreites ist, weil die Klage bereits mangels Verwechslungsgefahr unbegründet ist.
19 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie die Ähnlichkeit oder Identität der Vergleichszeichen und der unter ihnen angebotenen Waren.
20 Hier kommt der Klagemarke nicht mehr als eine geringe Kennzeichnungskraft zu. Die Klagemarke ist zwar nicht rein beschreibend, setzt sich aber aus zwei Bestandteilen mit einem jeweils deutlich beschreibenden Anklang zusammen, die auch in ihrer Kombination einen deutlich beschreibenden Anklang behalten. Im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmitteln bei Histaminintoleranz weist der Bestandteil „Hista“ deutlich auf die Zweckbestimmung des Produktes hin und ist klar als Abkürzung für „Histamin“ zu verstehen. Der zweite Bestandteil „Vital“ hat ebenfalls einen stark beschreibenden Anklang dergestalt, dass das solchermaßen gekennzeichnete Produkt der Erhaltung oder Steigerung der Vitalität dient. Für ein Nahrungsergänzungsmittel bei Histaminunverträglichkeit verbleibt hier daher allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft. Die Klagemarke hat daher im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Produkten allenfalls einen geringen Schutzbereich, der vor identischen Verletzungen schützen mag, bei dem jedoch schon geringe Zeichenunterschiede aus der Verwechslungsgefahr herausführen können.
21 Vor diesem Hintergrund reichen die Übereinstimmungen der Vergleichszeichen trotz Warenidentität nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zwar stimmen der Zeichenanfang der Vergleichszeichen, der für die Verwechslungsgefahr von besonderer Bedeutung ist, sowie die ersten acht Buchstaben der Vergleichszeichen überein, einschließlich der sogenannten Binnengroßschreibung des Buchstabens „V“. Andererseits unterscheidet sich die Anzahl der Silben, die sowohl für das Leseverständnis als auch für den Klang der Vergleichszeichen von Bedeutung sind. Die Klagemarke besteht aus vier Silben, während das angegriffene Zeichen fünf Silben aufweist. Auch wenn die hochgestellte Ziffer „3“ in etwas kleinerer Druckgröße gehalten ist, wird sie von dem für die markenrechtliche Betrachtung relevanten Durchschnittsbetrachter nicht übersehen, was im Übrigen nur dazu führen würde, dass das angegriffene Zeichen auf drei Silben verkürzt und damit ebenfalls eine unterschiedliche Silbenanzahl enthalten würde. Der Bestandteil „Vit“ des angegriffenen Zeichens deutet im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln auf Vitamine hin und gibt dem Zeichen daher eine abweichende beschreibende Bedeutung. Die beschreibende Bedeutung des angegriffenen Zeichens im Zusammenhang mit Histamin wird durch die recht auffällige Wiedergabe des Firmennamens „H “ auch auf der Verpackung der Produkte noch unterstrichen. Das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr bedeutsame Zeichenende unterscheidet sich damit recht deutlich, so dass es insgesamt angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der eher noch stärker beschreibenden Verwendung der angegriffenen Bezeichnung an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr fehlt.
22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.