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309 S 22/21•LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2022-03-01, 309 S 22/21
309 S 22/21Kantonsgericht01.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-01
Aktenzeichen: 309 S 22/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0301.309S22.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.02.2021, Az. 13 C 51/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.
Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil, den Hinweisbeschluss vom 17.12.2021 und das heutige Protokoll verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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