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5 U 175/10•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2023-07-06, 5 U 175/10
5 U 175/10Obergericht / V. Zivilkammer06.07.2023
1. Wenn der Tonträgerhersteller in einem Booklet mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten "P", dem so genannten P-Vermerk, als Rechteinhaber bezeichnet ist, besteht zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft.(Rn.229) 2. Wer im Booklet mit dem Hinweis: "Produced by ..." erwähnt ist, ist als kreativer Produzent und damit als ausübender Künstler im urheberrechtlichen Sinne anzusehen.(Rn.245) 3. Gleichfalls kann der angegebene Chorsänger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte grundsätzlich Unterlassungsansprüche geltend machen.(Rn.252) 4. Der bloße Umstand, dass der Plattformbetreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.307) 5. Selbiges gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Denn die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.307) 6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen einer dort begangenen Urheberrechtsverletzung hafte, weil er keine geeigneten technische Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18), ergeben sich dann keine Anhaltspunkte, wenn er proaktiv Maßnahmen ergriffen hat, die unabhängig von einem konkreten Hinweis der Rechteinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können. Hierzu zählen nicht nur die von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, sondern vor allem ein sog. "Meldebutton", mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können.(Rn.309) 7. Eine Pflichtverletzung in der Form, dass ein Plattforminhaber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, kommt nur bei einem klaren Hinweis in Betracht. Dieser hat aber ausreichende Angaben zu enthalten, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne ausführliche (rechtliche) Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.320) 8. Auch nach der Rechtslage ab dem 1. August 2021 besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 1 UrhDaG noch Ansprüche auf eine einfache oder qualifizierte Blockierung, wenn der Rechteinhaber sein Verlangen nicht auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht, sondern etwa das das gesamte Repertoire umfasst sehen will.(Rn.356)
Entscheidungsdatum: 2023-07-06
Aktenzeichen: 5 U 175/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2023:0706.5U175.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 27 Abs 1 S 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 28 Abs 1 S 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 28 Abs 2 S 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 28 Abs 2 S 2 BGBEG vom 21.09.1994, Art 28 Abs 5 BGBEG vom 21.09.1994 ... mehr
Wenn der Tonträgerhersteller in einem Booklet mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten "P", dem so genannten P-Vermerk, als Rechteinhaber bezeichnet ist, besteht zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft.(Rn.229)
Wer im Booklet mit dem Hinweis: "Produced by ..." erwähnt ist, ist als kreativer Produzent und damit als ausübender Künstler im urheberrechtlichen Sinne anzusehen.(Rn.245)
Gleichfalls kann der angegebene Chorsänger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte grundsätzlich Unterlassungsansprüche geltend machen.(Rn.252)
Der bloße Umstand, dass der Plattformbetreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.307)
Selbiges gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Denn die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.307)
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen einer dort begangenen Urheberrechtsverletzung hafte, weil er keine geeigneten technische Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18), ergeben sich dann keine Anhaltspunkte, wenn er proaktiv Maßnahmen ergriffen hat, die unabhängig von einem konkreten Hinweis der Rechteinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können. Hierzu zählen nicht nur die von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, sondern vor allem ein sog. "Meldebutton", mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können.(Rn.309)
Eine Pflichtverletzung in der Form, dass ein Plattforminhaber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, kommt nur bei einem klaren Hinweis in Betracht. Dieser hat aber ausreichende Angaben zu enthalten, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne ausführliche (rechtliche) Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22).(Rn.320)
Auch nach der Rechtslage ab dem 1. August 2021 besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 1 UrhDaG noch Ansprüche auf eine einfache oder qualifizierte Blockierung, wenn der Rechteinhaber sein Verlangen nicht auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht, sondern etwa das das gesamte Repertoire umfasst sehen will.(Rn.356)
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