Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 2022-06-01, 4 U 113/18

4 U 113/18Obergericht / IV. Zivilkammer01.06.2022

Regest

1. Die Leistung eines Bauträgers stellt sich als mangelhaft dar, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.(Rn.22) 2. Eine bauaufsichtliche Zulassung kann nicht durch eine CE-Kennzeichung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzt werden.(Rn.28) 3. Der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige für den zu begutachtenden Bereich nicht öffentlich bestellt oder vereidigt ist, spricht nicht ohne weiteres gegen seine Fachkompetenz.(Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 7. September 2018, 325 O 215/12 nachgehend BGH, 10. Mai 2023, VII ZR 127/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat — 4 U 113/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-01

Aktenzeichen: 4 U 113/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2022:0601.4U113.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 633 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 286 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Leistung eines Bauträgers stellt sich als mangelhaft dar, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.(Rn.22)

  2. Eine bauaufsichtliche Zulassung kann nicht durch eine CE-Kennzeichung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzt werden.(Rn.28)

  3. Der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige für den zu begutachtenden Bereich nicht öffentlich bestellt oder vereidigt ist, spricht nicht ohne weiteres gegen seine Fachkompetenz.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 7. September 2018, 325 O 215/12 nachgehend BGH, 10. Mai 2023, VII ZR 127/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten P. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 07.09.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Kläger und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil vom 07.09.2018 zu Ziffer 2 des Tenors wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerehepaaren zu 1 bis 8, diesen untereinander jeweils als Gesamtgläubigern, den jeweiligen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Mangelhaftigkeit der von den Beklagten gelieferten Heizungsanlagen für die einzelnen Doppelhaushälften entsteht.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst zu tragen haben.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

1 Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Mängel der in ihren Häusern eingebauten Heizungsanlagen geltend.

2 Bei den 16 Klägern handelt es sich um acht Ehepaare. Die beiden ursprünglichen Beklagten waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauträger tätig. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) ist während des Rechtsstreits verstorben.

3 Der Beklagte zu 2) und der frühere Beklagte zu 1) verkauften im April und Mai 2010 acht von ihnen errichtete Doppelhaushälften an die Kläger. Gemäß § 1 Ziffer 2 der Kaufverträge verpflichteten sich die Verkäufer, die Doppelhäuser gemäß der Baubeschreibung herzustellen und auszustatten. In der Baubeschreibung heißt es: „Grundlage bilden die neuesten Vorschriften der VOB/B sowie der gültigen Energieeinsparverordnung und Lärmschutzverordnung. Die Gebäude werden in KfW Effizienzhaus 70-Qualität nach aktueller EnEV 2009 errichtet. Erreicht wird diese Qualität durch ein gesamtheitliches Konzept unter Berücksichtigung von Isolierung, Dichtigkeit und besonderer Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Baubeschreibung wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Abnahmen erfolgten im Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011.

4 Die Kläger haben behauptet, die in den Doppelhäusern verbauten baugleichen Heizungsanlagen seien unterdimensioniert, so dass in viel zu hohem Ausmaß die elektrische Nachheizung aktiviert werde. Trotzdem werde es vor allem in den Bädern und den Spitzböden bei tiefen Minusgraden nicht richtig warm. Die durch den Betrieb der elektrischen Zusatzheizung verursachten Kosten seien unwirtschaftlich hoch. Der vereinbarte KfW 70-Standard sei nicht erfüllt. Zudem wiesen die Heizungsanlagen Mängel auf.

5 Die Beklagten haben bestritten, dass unverhältnismäßig hohe Heizkosten entstünden. Sie haben behauptet, die Heizungsanlagen seien mangelfrei, zur ordnungsgemäßen Beheizung geeignet, und der vereinbarte KfW 70-Standard werde erreicht.

6 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten dazu verurteilt, an die Kläger zu 11) und 12) einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 29.180,42 nebst Zinsen und an die übrigen Klägerehepaare einen Kostenvorschuss in Höhe von jeweils EUR 27.792,88 nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Klägerehepaaren den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entsteht, dass die Gebäude nicht dem geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standard nach der EnEV 2009 entsprechen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Gebäude nicht dem geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standard entsprechen würden. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Ausführungen der Sachverständigen K. und Ko.. Die in den Häusern installierte Anlagentechnik überschreite insbesondere durch den Einsatz der elektrischen Heizwasser-Durchlaufheizer als alleinige Heizwärmerzeugung für die Fußbodenheizung und die statischen Heizflächen den zulässigen Primärbedarf deutlich. Das hier verbaute System sei in der EnEV nicht vorgesehen. Die vom Nebenintervenienten P. vorgelegte Nachberechnung sei nicht geeignet, den Nachweis des geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standards nach der EnEV 2009 zu erbringen. Daher sei eine Mängelbeseitigung nach Maßgabe des Kosten- und Sanierungsplans des Dipl.-Ing. S. vom 25.10.2015 vorzunehmen. Auf weitere vom Sachverständigen Ko. festgestellte Mängel komme es nicht an, weil diese beim Austausch der Heizungsanlagen ohnehin behoben werden würden. Die Kosten beliefen sich auf EUR 184.569,00. Hinzu kämen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Ko. Kosten für die erforderliche Fachplanung und Bauüberwachung in Höhe von EUR 36.661,60 und für die Nachberechnung des EnEV 2009-Nachweises in Höhe von EUR 1.428,00. Zudem sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Ko. in seinem Gutachten vom 30.01.2015 in der Doppelhaushälfte der Kläger zu 11) und 12) der mangelhafte Kompressor mit Kostenaufwand von EUR 1.387,54 zu erneuern.

7 Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Bewertung des Landgerichts, wonach die Gebäude nicht dem KfW 70-Effizienzhausstandard entsprächen. Der Sachverständige Ko. habe die Nachberechnung des EnEV-Nachweises nicht selbst durchführen können. Er habe sodann Frau Koe. als Hilfsgutachterin vorgeschlagen. Eine Bestellung durch das Landgericht sei aber zunächst unterblieben. Das Landgericht habe Frau Koe. erst nach Vorlage ihrer Nachberechnung mit Beschluss vom 27.04.2017 zur weiteren Sachverständigen ernannt. Die Berechnungen der Sachverständigen Koe. seien fehlerhaft. Sie hätten auch deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil ihr die erforderliche Fachkunde fehle. Der vom Landgericht zuerkannte Kostenvorschussanspruch sei überhöht, weil es aufgrund des vom Dipl.-Ing. S. ausgearbeiteten Sanierungsvorschlags keiner Fachplanung bedürfe. Im Übrigen habe das Landgericht den Feststellungstenor über den Antrag der Kläger hinausgehend dahin gefasst, dass nicht die Heizungsanlagen, sondern die Gebäude nicht dem geschuldeten Standard entsprächen.

8 Die Beklagten und der Nebenintervenient P. beantragen,

9 das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

10 Die Kläger beantragen,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Kläger,

13 das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner festgestellt wird, den Klägerehepaaren zu 1 bis 8, diesen untereinander jeweils als Gesamtgläubigern, den jeweiligen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Mangelhaftigkeit der von den Beklagten gelieferten Heizungsanlagen für die einzelnen Doppelhaushälften, insbesondere dem Verfehlen des geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standards nach der EnEV 2009, entsteht.

14 Die Beklagten beantragen,

15 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16 Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu ihrer Anschlussberufung vertreten sie die Auffassung, dass insoweit eine Klarstellung des Tenors entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag erforderlich sei.

17 Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

18 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen E. vom 27.11.2019 und sein Ergänzungsgutachten vom 22.10.2020 wird verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Anhörung des Sachverständigen E. wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2021 Bezug genommen.

II.

19 Die form- und fristgerechte eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.

20 1. Den Klägern steht der geltend gemachte Kostenvorschussanspruch gegen die Beklagten zu.

21 a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entsprechen die streitgegenständlichen Gebäude nicht dem vertraglich geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standard nach der EnEV 2009. Der Sachverständige E. ist in seinem Gutachten vom 27.11.2019 im Rahmen seiner Überprüfung des Gutachtens des Sachverständigen Ko. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 70 nicht erfüllt sind, weil die Voraussetzungen der EnEV 2009 in Bezug auf die tatsächlich ausgeführte Anlagentechnik nicht eingehalten sind. Der Sachverständige E. hat für seine Untersuchung die Standardwerte zugrunde gelegt. Zu den Änderungen, die der Nebenintervenient P. vorgenommen hat, hat der Sachverständige E. erklärt, dass es sein könne, dass hiernach die Anforderungen an die EnEV 2009 erfüllt seien. Er könne indes die Werte, die der Nebenintervenient P. seiner Berechnung zugrunde gelegt habe, nicht überprüfen. Einer weitergehenden Aufklärung durch die Einholung weiteren Beweises bedarf es diesbezüglich jedoch nicht.

22 b) Denn die in den Häusern der Kläger eingebauten Heizungsanlagen sind bereits deshalb mangelhaft, weil ihnen die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung fehlt.

23 aa) Bereits der Sachverständige K. hat in erster Instanz in seinem Gutachten vom 30.01.2015 darauf hingewiesen, dass der in der Luft/Luft/Wasser-Wärmepumpe integrierte Heizwasser-Durchlaufheizer nicht Bestandteil der vorliegenden bauaufsichtlichen Zulassung sei. Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 27.11.2019 festgestellt, dass gemäß der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT 2010) gelte, dass elektronische Wärmepumpen der DIN 4701-10:2003-08 entsprechen bzw. eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung haben müssen. Dabei gelte weiter, dass die günstigeren produktbezogenen Kennwerte der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachzuweisen seien. Diese notwendigen Unterlagen lägen nicht vor. Der Sachverständige E. hat weiter erläutert, dass die verwendete Heiztechnik bauaufsichtlich zwar zugelassen sei für die Verwendung als Lüftungsanlage, nicht jedoch für die Verwendung als Heizungstechnik. Somit sei aus technischer Sicht die vorhandene Anlagentechnik nicht geeignet, die Anforderungen der ENEV 2009 zu erfüllen, da der Nachweis der zulässigen Verwendbarkeit nicht geführt worden sei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.10.2020 hat der Sachverständige E. weiter ausgeführt, es handele sich in Bezug auf die DIBT-Zulassung nicht darum, dass die Heizungsanlage nicht verkauft oder eingebaut werden dürfe, sondern vielmehr um den Ansatz der zugehörigen Kenndaten für den rechnerischen Nachweis. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 06.09.2021 hat der Sachverständige E. erläutert, dass die fehlende bauaufsichtliche Zulassung ein K.O.-Kriterium sei. Die CE-Kennzeichnung ersetze nicht die konkrete bauaufsichtliche Zulassung, welche für den konkreten Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Die bauaufsichtliche Zulassung werde wegen der besseren Kennwerte benötigt, die erforderlich seien, um die KfW 70-Werte zu erreichen.

24 bb) Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Angaben des Sachverständigen E.. Der von der Handelskammer Hamburg vorgeschlagene Sachverständige E. ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, der - wie gerichtsbekannt ist - anerkannt und bewährt ist und dessen fachliche Kompetenz außer Frage steht, was er seit vielen Jahren seiner Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter unter Beweis gestellt hat. Soweit die Beklagten auf die Mitteilung des Sachverständigen E. im Termin vom 06.09.2021 abstellen, wonach die Richtigkeit der Werte, die der Nebenintervenient P. seiner Berechnung zugrunde gelegt habe, nicht überprüfen könne, hiermit vielmehr ein Sachverständiger für technische Gebäudeausrüstung zu beauftragen sei, steht dies seiner Qualifikation nicht entgegen. Hier geht es schließlich nicht um die konkrete Überprüfung einer Berechnung des Nebenintervenienten, sondern um die Frage der bauaufsichtlichen Zulassung, die der Sachverständige E. aufgrund seiner Fachkenntnis beantwortet hat, im Übrigen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen K.. Dass der Sachverständige E. für den Bereich der Heizungstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, berührt seine Fachkompetenz hier nicht.

25 cc) Die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung haben die Beklagten auch im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht eingereicht.

26 Zu der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2020 eingereichten „EU/EC Declaration of Conformity vom 16.01.2020 (Anl. Bf B 1) hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 06.09.2021 erläutert, dass die CE-Kennzeichnung eine konkrete bauaufsichtsrechtliche Zulassung nicht ersetze. Der Sachverständige hat dies damit begründet, dass eine Zulassung im konkreten Fall benötigt werde wegen der besseren Kennwerte, die erforderlich seien, um die KfW 70-Werte zu erreichen.

27 Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 02.12.2021 eine EG-Konformitätserklärung vom 23.04.2009 vorgelegt. Sie behaupten hierzu unter Bezugnahme auf den Inhalt einer Email der Fa. N. vom 30.11.2021, damit seien die Einwände gegen die Zulassung der verbauten Wärmepumpen obsolet. Sie vertreten die Auffassung, dass eine gesonderte DIBT-Zulassung nicht erforderlich sei. Dies widerspricht aber der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen E., die dieser zu der EU-Konformitätserklärung vom 16.01.2020 getroffen hat. Auch die jetzt eingereichte EG-Konformitätserklärung vom 23.04.2009 wird den vom Sachverständigen verlangten Erfordernissen des Einzelfalls nicht gerecht.

28 dd) Bei der Bewertung, dass die CE-Kennzeichnung der Heizungsanlagen auf der Grundlage der EU-Konformitätserklärung eine konkrete bauaufsichtliche Zulassung nicht ersetzt, liegt kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Das Bildzeichen „CE“ kennzeichnet Produkte, die in der Europäischen Union frei gehandelt werden dürfen. Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2016 (Rs C-100/13) geht fehl. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Richtlinie 89/106 verstoßen hat, weil in deutschen Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Länder verweisen, über die CE-Kennzeichnung hinaus weitere Anforderungen an den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten gestellt wurden (dort konkret das Ü-Zeichen als Übereinstimmungszeichen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten in Deutschland). Die Beklagten meinen, aus dem Urteil folge, dass über das vorliegende CE-Kennzeichen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Heizungsanlage gestellt werden dürften, auch nicht die vom Sachverständigen E. angesprochene bauaufsichtliche Zulassung.

29 Diese Problematik ist indes vorliegend nicht einschlägig. Es geht hier nämlich – wie auch der Sachverständige E. in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.10.2020 und in seiner mündlichen Anhörung vom 06.09.2021 ausgeführt hat – nicht darum, dass die streitgegenständlichen Heizungsanlagen in Deutschland etwa nicht verkauft und eingebaut werden durften. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass die bauaufsichtliche Zulassung im konkreten Fall erforderlich ist, um den Nachweis der Einhaltung der für die Förderung erforderlichen Kennwerte der EnEV 2009 zu erbringen. Die Heizungsanlagen können in Deutschland mit der CE-Kennzeichnung grundsätzlich ohne eine bauaufsichtliche Genehmigung verkauft und eingebaut werden. Eine bauaufsichtliche Zulassung ist in Deutschland jedoch (nur) dann zusätzlich zur CE-Kennzeichnung nötig, um den Nachweis für das Vorliegen der im Vergleich zur DIN 4701-10:2303-08 besseren Kennwerte, die erforderlich sind, um die KfW 70-Effizienzhauswerte zu erreichen, zu erbringen (siehe auch die Stellungnahme des DIBT vom 13.07.2020, Anlage 1 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen E. vom 22.10.2020). Um die allgemeine „Brauchbarkeit“ der Heizungsanlagen, die aufgrund der CE-Kennzeichnung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 vermutet wird, geht es mithin vorliegend nicht, sondern um die Erfüllung der Anforderungen im Rahmen einer konkreten Verwendung in einem einer öffentlichen Förderung unterliegenden KfW 70-Effizienzhaus. Die EU-Richtlinie 89/106 ist mithin vorliegend nicht berührt.

30 ee) Vorliegend stellt das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung ein „K.O.-Kriterium“ (so der Sachverständige E.. in seiner mündlichen Anhörung vom 06.09.2021), mithin einen Mangel dar. Auf die Frage, ob die eingebauten Heizungsanlagen die für die KfW 70-Förderung maßgeblichen Kennwerte – entgegen den Feststellungen der erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Ko. und K. und der Einschätzung des Sachverständigen E. (vorbehaltlich einer Überprüfung der Nachberechnung des Nebenintervenienten P.) – gleichwohl erreichen, kommt es folglich nicht an. Einer weiteren Beweiserhebung über die Richtigkeit der vom Nebenintervenienten P. angesetzten Kennwerte bedurfte es daher nicht.

31 c) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Kostenvorschussanspruchs von insgesamt EUR 221.230,60. Die auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 30.01.2015 vorgenommene Bewertung des Landgerichts, wonach für die Umsetzung des vom Dipl-Ing. S. ausgearbeiteten Sanierungsvorschlags eine Fachplanung und Objektüberwachung erforderlich sei, deren Kosten das Landgericht mit EUR 36.661,60 errechnet hat, weist keine Rechtsfehler auf. Der Sachverständige E. hat hierzu bei seiner Anhörung im Termin vom 06.09.2021 überzeugend ausgeführt, dass der Sanierungsvorschlag keine konkrete Fachplanung ersetze, und daher sowohl Kosten für eine Fachplanung als auch für eine Bauüberwachung anfallen würden. Dieser Bewertung, die mit den Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 30.01.2015 übereinstimmen, schließt sich das Berufungsgericht an.

32 d) Den Klägern zu 11) und 12) steht weiter ein Kostenvorschussanspruch wegen der Mangelhaftigkeit des in ihrem Haus Stweg… 16 eingebauten Kompressors in der Luft/Luft-Wärmepumpe in Höhe von EUR 1.387,54 zu. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung des Urteils des Landgerichts, das sich auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 30.01.2015 stützt, haben die Beklagten in der Berufungsbegründung keine Rechtsfehler aufgezeigt.

33 2. Der Feststellungstenor des angefochtenen Urteils war auf die hilfsweise erhobene Rüge der Beklagten und den Antrag der Kläger in ihrer Anschlussberufung dahingehend zu beschränken, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Kläger nur auf den Schaden bezüglich der Mangelhaftigkeit der von den Beklagten gelieferten Heizungsanlagen für die einzelnen Doppelhaushälften bezieht (§ 308 ZPO). Dabei war der Tenor entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Kläger zu fassen. Soweit die Kläger in zweiter Instanz in ihrem Feststellungsantrag den Mangel der Heizungsanlagen insbesondere auf das Verfehlen des geschuldeten KfW-Effizienzhaus 70-Standards nach der EnEV 2009 beziehen, war dies nicht zu tenorieren, weil das Berufungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Nach den obigen Ausführungen besteht der Mangel der Heizungsanlagen bereits darin, dass den eingebauten Heizungsanlagen die bauaufsichtliche Zulassung fehlt, weshalb der Nachweis für die Erfüllung der Werte der EnEV 2009 für die staatliche Förderung nicht erbracht ist. Ob diese Werte tatsächlich nicht erreicht worden sind, ist offen geblieben.

34 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35 Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens allein zu tragen, obwohl auch der Nebenintervenient P. Berufung eingelegt hat. Denn wenn die Hauptpartei und der Nebenintervenient – wie vorliegend – unabhängig voneinander Berufung eingelegt haben, ist die Berufung des Nebenintervenienten nur als unterstützendes, nicht als selbständiges Rechtsmittel anzusehen. Mithin hat dann die Hauptpartei als die prozessführende Partei allein die Kosten zu tragen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 101, Rn. 4; Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 6. Aufl., § 101, Rn. 26).

36 Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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