LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2023-08-14, 324 O 293/23

324 O 293/23Kantonsgericht14.08.2023

Regest

Es liegt keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor, wenn eine Passage/Äußerung in einer Pressemitteilung mehrdeutig und durch eine Klarstellung eine Wiederholungsgefahr entfallen ist. (Rn.2) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 31. August 2023, 324 O 293/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 293/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-14

Aktenzeichen: 324 O 293/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0814.324O293.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Orientierungssatz

Es liegt keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor, wenn eine Passage/Äußerung in einer Pressemitteilung mehrdeutig und durch eine Klarstellung eine Wiederholungsgefahr entfallen ist. (Rn.2)

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 31. August 2023, 324 O 293/23, Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin besteht kein Unterlassungsanspruch, da die angegriffene Passage aus der Pressemitteilung der Antragsgegnerin (Anlage Ast2) das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht verletzt.

2 Die Äußerung ist mehrdeutig. Unter Berücksichtigung des konkreten Kontexts geht ein Teil der Leser davon aus, dass es sich bei der Aussage „darüber hinaus wurden dem S. zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt“ um eine Bewertung der gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsanwälte von Herrn L. handelt (im Sinne von „unserer Ansicht nach wurden zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt“). Denn diese Passage steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem bewertenden Teil der Pressemitteilung, in der eine Beurteilung der ergangenen gerichtlichen Entscheidung vorgenommen wird; zudem handelt es sich bei der Aussage „falsche Tatsachenbehauptungen“ um einen Rechtsbegriff, der grundsätzlich wertend verwendet wird.

3 Ein maßgeblicher weiterer Leserkreis versteht die Pressemitteilung so wie die Antragstellerin, nämlich als rein beschreibende Wiedergabe des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung (im Sinne von „das Gericht hat zwei Äußerungen als zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt“). Mit dem letztgenannten Verständnis läge eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, da das Gericht die Äußerungen nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern als unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt hat. Ein Unterlassungsanspruch besteht dennoch nicht, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2023 (Anlage AG4) eine ausreichende Klarstellung abgegeben hat. Da es sich wie dargelegt nach Auffassung der Kammer um eine mehrdeutige Äußerung handelt, ist mit dieser Klarstellung die Wiederholungsgefahr entfallen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an § 48 Abs. 2 GKG.

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