LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 2019-11-26, 415 HKO 77/17

415 HKO 77/17Kantonsgericht26.11.2019

Regest

1. Ein Anspruch gegen den Frachtführer wird gehemmt durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt. Dies erfolgt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Weitere Erklärungen, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht erneut.(Rn.69) 2. Eine längere Verjährungszeit wegen „vorsatzgleichem Verschulden“ setzt Leichtfertigkeit voraus, einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. (Rn.76)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen — 415 HKO 77/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-26

Aktenzeichen: 415 HKO 77/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1126.415HKO77.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 407 Abs 1 HGB, § 425 Abs 1 HGB, § 425 Abs 2 HGB, § 439 Abs 1 S 1 HGB, § 439 Abs 2 S 1 HGB

Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch gegen den Frachtführer wird gehemmt durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt. Dies erfolgt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Weitere Erklärungen, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht erneut.(Rn.69)

  2. Eine längere Verjährungszeit wegen „vorsatzgleichem Verschulden“ setzt Leichtfertigkeit voraus, einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. (Rn.76)

Tenor

  1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht wegen eines Transportschadens aus übergegangenem Recht einen Anspruch der V. L. GmbH gegen die Beklagte geltend.

2 Die V. L. GmbH war von der BT B.- T. GmbH mit dem Transport eines Betonfertigers von der Firma W. GmbH in W. auf eine Baustelle an der A 7 in Höhe N. - N. beauftragt worden. Als Beladedatum war der 28. September 2015 und als Entladedatum der 5. Oktober 2015 vereinbart worden (Anlage K 1).

3 Bei diesem Transport handelte es sich um einen Transport, für den eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörden nach §§ 29, 46 StVO einzuholen war. Die V. L. GmbH stellte diesen Antrag und gab auf dem Antrag an „zur Verfügung von: A. V., R.“ (Anlage B 6). Dem Antrag wurde von den Straßenverkehrsbehörden mit einer Reihe von Bedingungen und Auflagen für die einzelnen Streckenabschnitte stattgegeben. Allgemeine Auflage war, dass der Bescheidinhaber unmittelbar vor Transportbeginn u.a. zu prüfen hatte, ob der genehmigte Transportweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist. Bei Überhöhe war die Prüfung zusätzlich in Bezug auf das Lichtraumprofil und Freileitungen vorzunehmen.

4 Auf der Strecke - im R.- S.-Kreis in N.- W. - kam es zu einer Beschädigung des Betonfertigers durch eine Kollision (Anlage B 4). Für diesen Streckenabschnitt hat die Ausnahmegenehmigung die Begleitung durch ein - vorab fahrendes - Begleitfahrzeug vorgesehen sowie eine Polizeibegleitung. Außerdem ist die gesonderte Auflage erteilt worden, dass die Strecke vorab auf Befahrbarkeit zu prüfen sei und eine ständige Höhenkontrolle durchzuführen sei. Die vorgeschriebene Begleitung durch ein privates Begleitfahrzeug und die Polizei war erfolgt.

5 Am 1. Oktober 2015 teilte die Beklagte mit, dass in der ersten Transportnacht auf dem Weg zur Autobahn ein Schaltkasten am Fertiger beschädigt worden sei; der Schaden werde ihrer Versicherungsabteilung gemeldet (Anlage K 8).

6 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 übersandte die Beklagte der Klägerin Fotografien von dem Schaden weiter und eine Mail des Disponenten, in der ausgeführt wird, dass der Betonfertiger in der Nach vom 29./30.9.2015 dadurch beschädigt worden sei, dass auf der B 8 Ortsdurchfahrt in U. beim Passieren der Engstelle Baumgeäst in einer Höhe von ca. drei Metern den Schaltkasten abgetrennt habe. Der Schaltkasten sei vom Fahrer und dem Begleiter aufgenommen und separat abgegeben worden (Anlage B 4 und Teil der Anlage B 5).

7 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hielt die V. L. GmbH die Beklagte für alle Schäden haftbar (Anlage K 8) und am 14. Dezember 2015 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als Verkehrshaftungsversicherer der Firma V. L. GmbH (Anlage K 9) und einen Tag später bei der W. V. AG als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten (Anlage K 10).

8 Der Auftraggeber der V. L. GmbH - die BT B.- T. GmbH machte gegen die V. L. GmbH Ansprüche in Höhe von insgesamt 50.992,88 Euro geltend.

9 Diesen Betrag stellte die V. L. GmbH der Beklagten mit Rechnung vom 7. Januar 2016 in Rechnung (Anlage K 12). Sie verwies dabei auf zwei Abschlagsrechnungen der B. - T. GmbH ihr gegenüber.

10 In der 1. Abschlagsrechnung mit der Nummer ... werden u.a. Kosten für eine provisorische Instandsetzung und Überprüfungsarbeiten sowie für die manuelle Bedienung des Ankersetzers in Höhe von insgesamt 24.475,74 Euro abgerechnet.

11 Die 2. Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH trägt die Nummer ... und endet mit einem Betrag von 26.517,14 Euro netto (Teil der Anlage K 12). Mit dieser 2. Abschlagsrechnung werden die „bisher angefallenen Kosten ..... für die Instandsetzung unseres Beton Gleitschalungsfertigers“ berechnet. Dies wiederum entspricht einer Rechnung der W. H. V.- und S. GmbH vom 15. Dezember 2015 (Teil der Anlage K 15), auf die auch Bezug genommen wird.

12 Diese Abschlagsrechnungen wurden von einem Sachverständigen der B. & T. GmbH überprüft, der zu einer nachvollziehbaren Schadenhöhe von 41.588,26 Euro gelangte (Anlage K 3).

13 Auf der Basis dieses Gutachtens rechnete die W. V. AG als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2016 den Schaden ab (Anlage B 3). Hinsichtlich der 2. Abschlagsrechnung kürzte die W. V. AG die Kosten für die Reparatur der Vibratorenschränke und des Bedienpults von insgesamt 16.752,45 Euro (Pos. 1.3 der 2. Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH) um 7.752,45 Euro auf 9.000,00 Euro (S. 9 des Gutachtens der B. & T. GmbH, Anlage K 3) und gelangte so zu Reparaturkosten von insgesamt 18.764,69 Euro (26.517,14 Euro - 7.752,45 Euro = 18.764,69 Euro). Von diesem Betrag zog die W. V. ein Mitverschulden von 1/3 = 6.192,35 Euro ab und zahlte den verbleibenden Betrag von 12.572,34 Euro an die V. L. GmbH aus. Das Mitverschulden begründete sie damit, dass die V. L. GmbH entgegen dem Bescheid der Landesverkehrsbehörden die Geeignetheit des Transportweges und insbesondere das Lichtraumprofil nicht geprüft habe.

14 Die Ansprüche aus der 1. Abschlagsrechnung wies sie zurück. Sie schrieb:

15 „Sämtliche weitere geforderten Kosten und Aufwendungen stellen einen Güterfolgeschaden dar, für welchen die Fa. A. V. nicht zu haften hat. Wir weisen daher diese Kosten - auch im Namen der Fa. A. V. - als unbegründet zurück“.

16 Am 5. Oktober 2016 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und bat um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Am gleichen Tag antwortete die W. V. AG und bestätigte, dass sie auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2016 verzichteten, sofern der Anspruch nicht bereits zum heutigen Tag verjährt sei und die Klägerin aktivlegitimiert sei (Anlagen B 1 und B 2).

17 Die Klägerin ließ in der Folgezeit ihrerseits das Gutachten der B. & T. GmbH von der K. & C.. GmbH überprüfen. In einem Gutachten vom 11. Juli 2017 wurden verschiedene Positionen, die von der B. & T. GmbH als nachvollziehbar angesehen worden waren, gekürzt und zum Teil ganz gestrichen. Die K. & C.. GmbH gelangte zu „nachvollziehbaren direkten Aufwendungen für die Prüfung, Fehlersuche, Ersatzteile und Instandsetzung der Maschine“ in Höhe von 34.128,75 Euro (Anlage K 4).

18 Die K. & C.. GmbH strich aus der ersten Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH die Positionen 3), 7) und 8), da es sich nicht um Instandsetzungskosten handele und kürzte die übrigen Positionen um ein 3 %iges Skonto, so dass sie aus der 1. Abschlagsrechnung einen Betrag von 8.407,12 Euro für berechtigt hielt. Die 2. Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH über 26.517,14 Euro hielt die K. & C.. GmbH insgesamt für berechtigt und zog lediglich 3 % Skonto ab, so dass sie zu einem Schaden von 25.721,63 Euro gelangte. Insgesamt hielt die K. & C.. GmbH einen Schaden in Höhe von 34.128,75 Euro für berechtigt (S. 7 des Gutachtens, Anlage K 4).

19 Die Klägerin zahlte daraufhin am 29. August 2017 19.400,77 Euro an die V. L. GmbH (Anlage K 11).

20 Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 21.556,41 Euro. Hierbei handelt es sich um die Differenz des von der K. & C.. GmbH festgestellten Schadens von 34.128,75 Euro und der Zahlung der Beklagten in Höhe von 12.572,34 Euro.

21 Die Klage ging am 4. November 2017 beim Landgericht Oldenburg ein.

22 Die Klägerin macht geltend, dass sie Verkehrshaftungsversicherer der V. L. GmbH sei. Sie könne den Differenzbetrag zwischen dem Schaden und der Zahlung des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend machen. In Höhe von 19.400,00 Euro habe sie den Schaden reguliert, so dass der Anspruch gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen sei. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 2.155,64 Euro habe die V. L. GmbH den Anspruch an sie abgetreten.

23 Die Beklagte hafte uneingeschränkt. Eine Kollision mit Brücken und Bäumen sei vermeidbar und wenn die Beklagte vortrage, es sei in völliger Dunkelheit zur Kollision gekommen, sei davon auszugehen, dass der Fahrer die Scheinwerfer nicht eingestellt habe, oder dass diese defekt gewesen seien. Damit sei das qualifizierte Verschulden schon nach dem Vorbringen der Beklagten anzunehmen.

24 Die Strecke wäre im Übrigen nicht von der V. L. GmbH abzufahren gewesen, sondern von der Beklagten, wie sich daraus ergebe, dass der Bescheid zur Verfügung von André V. ausgestellt worden sei. Die Beklagte sei daher Bescheidinhaber gewesen. Der Bescheid habe ihr auch vorgelegen.

25 Verjährt sei der Anspruch nicht. Zum einen sei Leichtfertigkeit anzunehmen, zum anderen sei auch die Jahresfrist nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bei Klageinreichung nicht abgelaufen gewesen. Die Regulierung sei erst am 20.8.2017 erfolgt.

26 Dabei hat die Klägerin in der Klagschrift und in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2018 vorgetragen, dass die Regulierung deshalb gegenüber der V. L. GmbH erfolgt sei, weil die Firma BT B.- T. GmbH ihre Schadensersatzansprüche gegen unstreitige Frachtvergütungsforderungen der V. L. GmbH verrechnet (Klagschrift) bzw. aufgerechnet (Schriftsatz vom 4. Juni 2018) habe.

27 In dem Schriftsatz vom 25. Januar 2019 hat die Klägerin ihr Vorbringen korrigiert. Die BT B.- T. GmbH habe zu keinem Zeitpunkt gegen Vergütungsforderungen der V. L. GmbH aufgerechnet. Die Firma V. L. GmbH habe die Zahlung der W. Vers. AG verwandt, um ihre offenen Vergütungsforderungen gegenüber der BT B.- T. GmbH zu befriedigen, um diese nicht klageweise geltend machen zu müssen. Dies sei erfolgt, nachdem am 21. April 2016 der Betrag überwiesen worden sei. Der Betrag von 19.400,00 sei nach dem Eingang der Zahlung am 29. August 2017 auf die Vergütungsforderungen verrechnet worden.

28 Die Klägerin beantragt,

29 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 21.556,41 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2016 zu zahlen.

30 Die Beklagte beantragt,

31 die Klage abzuweisen.

32 und widerklagend,

33 die Klägerin zu verurteilen, an die W. V. AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn J. W., G. Straße... S., EUR 12.572,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

34 Die Klägerin beantragt,

35 die Widerklage abzuweisen.

36 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und das tatsächliche Vorbringen der Klägerin hierzu.

37 Sie macht weiter geltend, dass die Klägerin allenfalls einen Anspruch in Höhe von 6.828,43 Euro habe, nämlich in Höhe der Differenz zwischen ihrer Zahlung von 19.477,00 Euro und der Zahlung der W. V. in Höhe von 12.572,34 Euro.

38 Im übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei nur bis zum 31. Dezember 2016 erklärt worden und zudem nur unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin aktivlegitimiert gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Klägerin den Schaden erst im August 2017 reguliert haben solle.

39 Der Anspruch sei auch nicht berechtigt, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden nicht hafte. Der Schaden sei in der Nacht bei vollkommener Dunkelheit und für den Fahrer nicht vorhersehbar, nicht zu erkennen und nicht zu vermeiden eingetreten, weil die Maschine von in den Fahrweg hineinreichenden Bäumen gestreift worden sei. Die Scheinwerfer hätten Baumwipfel in 3 m Höhe nicht ausleuchten können.

40 Die Maschine sei gänzlich unverpackt gewesen, so dass in den Fahrweg hineinreichende Äste von Bäumen mit Teilen der Maschine ungeschützt hätten kollidieren können bzw. sie hinterhaken können.

41 Außerdem wäre die V. L. GmbH gehalten gewesen, vor der Fahrt die Strecke zu überprüfen. Dies habe sie ersichtlich nicht gemacht. Wenn sie ihrer Pflicht nachgekommen wäre und sie das Lichtraumprofil überprüft hätte, wäre das Beförderungshindernis erkannt worden, und es hätte entfernt werden können.

42 Die Zahlung ihres Versicherers sei deshalb zu Unrecht erfolgt, so dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, der mit der Widerklage geltend gemacht werde. Hinsichtlich etwaiger entgegenstehender Erklärungen werde die Anfechtung bzw. der Widerruf erklärt.

43 Art und Höhe des Schadens werde bestritten.Schadensbedingte Reparaturkosten seien lediglich in Höhe von 18.764,69 Euro angefallen.

44 Zum weiteren Vorbringen der Parteien insbesondere auch zu ihren Ausführungen zur Verjährung wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz nach § 425 HGB i.V. mit § 86 VVG bzw. § 398 BGB.

46 Die Klägerin macht als Verkehrshaftungsversicherer der V. L. GmbH einen auf sie übergegangenen Regreßanspruch des Hauptfrachtführers V. L. GmbH gegen den ausführenden Frachtführer - die Beklagte - geltend, und zwar einen Zahlungsanspruch.

47 Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen an die V. L. GmbH 19.700,00 Euro zur Schadensregulierung gezahlt; nach der Anlage K 11 sind exakt 19.700,77 Euro gezahlt worden. In Höhe von weiteren 2.156,41 Euro macht die Klägerin die Abtretung eines Anspruchs ihres Versicherungsnehmers V. L. GmbH gegen die Beklagte geltend. Daraus ergibt sich in der Summe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch von 21.556,41 Euro.

48 Schon vor der Zahlung der Klägerin hatte der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten bereits 12.572,34 Euro gezahlt. Soweit durch diese Zahlung der Schaden der V. L. GmbH ersetzt worden ist, scheidet ein Forderungsübergang auf die Klägerin aus.

49 Auf welche von der V. L. GmbH gegen die Beklagte mit dem Schreiben vom 5.10.2015 geltend gemachten Schadenspositionen die Zahlung des Verkehrshaftungsversicherers erfolgt ist, ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 30. März 2016 (Anlage B 3) in Verbindung mit dem Gutachten der B. & T. GmbH (Anlage K 3).

50 Danach sind zunächst die Positionen aus der 1. Abschlagsrechnung, d.h. der Rechnung mit der ... komplett unberücksichtigt geblieben.

51 Aus der 2. Abschlagsrechnung hat die W. V. AG die Position 1.3. zunächst auf pauschal 9.000,00 Euro gekürzt, die übrigen Positionen unbeanstandet gelassen und den daraus resultierenden Gesamtbetrag von 18.764,69 Euro um ein Mitverschulden von 1/3 auf 12.572,34 Euro gekürzt. Mit der Zahlung an die V. L. GmbH ist der Anspruch der V. L. GmbH erloschen und konnte insoweit nicht auf die Klägerin übergehen.

52 Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag setzt sich aus Schadenspositionen zusammen, auf die die W. V. AG keine Zahlungen oder nur eine teilweise Zahlung geleistet hat.

53 Im Einzelnen werden die folgenden Positionen geltend gemacht, die sich aus dem Gutachten der K. & C.. GmbH in Verbindung mit den Abschlagsrechnungen der B.- T. GmbH unter Berücksichtigung der Zahlung der W. V. AG ergeben:

54 1. aus der ersten Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH

55 - provisorische Instandsetzung durch die Firma Jeschke; Neuverdrahtung des Schaltkastens 732,00 Euro

56 - Personalgestellung durch die B.- T. GmbH 696,32 Euro

57 - Kleinmaterial 181,71 Euro

58 - Überprüfung des neu verdrahteten Schaltkastens und Austausch einiger Komponenten

59 6.367,01 Euro

60 - Personalgestellung durch die B.- T. GmbH 430,08 Euro

61 insgesamt 8.407,12 Euro

62 2. aus der zweiten Abschlagsrechnung der B.- T. GmbH

63 Differenz zwischen dem nach der K. & C.. GmbH berechtigten Betrag von 25.721,63 Euro und der Zahlung der W.n V. AG in Höhe von 12.572,34 Euro =

64 13.149,29 Euro

65 Insgesamt 21.556,41 Euro

66 Ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass und inwiefern es sich bei den Kosten, aus denen sich diese Forderung zusammensetzt, um Kosten zur Schadensminderung und Schadensbehebung im Sinne des § 429 Absatz 2 Satz 2 HGB handelt, kann dahingestellt bleiben. Dies kann jedenfalls hinsichtlich der Kosten für die Überprüfung des neu verdrahteten Schaltkastens und des Austausches einiger Komponenten einschließlich der Personalgestellung zweifelhaft sein, und auch sonst beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin weitestgehend auf den Hinweis auf die eingereichten Rechnungen, die jedoch nicht selbst erklärend sind und aus denen sich nicht ergibt, welche Tätigkeiten aus welchem Grund vorgenommen worden sind.

67 Der Anspruch ist nämlich verjährt nach § 439 Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 HGB.

68 Nach § 439 Absatz 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung in Sinne der §§ 407 ff HGB in einem Jahr. Dabei beginnt die Verjährung nach § 439 Absatz 1 Satz 1 HGB regelmäßig mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Abgeliefert wurde der Betonfertiger am 5. Oktober 2015.

69 Gehemmt wird die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt, § 439 Absatz 3 HGB. Die Beklagte ist durch eine E-Mail der V. L. GmbH vom 6. Oktober 2015 für den entstandenen Schaden haftbar gehalten worden (Anlage K 8); damit war die Hemmung der Verjährung im Sinne des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB eingetreten. Weitere Erklärungen, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht erneut, so dass es nicht darauf ankommt, ob die weiteren Erklärungen der Klägerin geeignet waren, die Verjährung von Ansprüchen der V. L. GmbH gegenüber der Beklagten zu hemmen.

70 Mit dem Schreiben der W. V. AG sind weitergehende Ansprüche, die über die regulierten Ansprüche hinausgehen, auch namens der Beklagten mit dem Schreiben vom 30. März 2016 abgelehnt worden. Damit endete die Hemmung der Verjährung. Die Klage ist indessen erst im November 2017 erhoben worden.

71 Auf § 439 Absatz 2 Satz 3 HGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nicht bereits mit der Ablieferung des Gutes, sondern mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Rückgriffsgläubigerin im Sinne dieser Norm ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die als Hauptfrachtführer von ihrer Vertragspartnerin der BT B.- T. GmbH in Anspruch genommen wird, und die Beklagte als ausführenden Frachtführer in Regreß nimmt. Insoweit handelt es sich um einen Regreß zwischen zwei Frachtführern, so dass der Anwendungsbereich des § 439 Absatz 2 Satz 3 HGB eröffnet ist.

72 Ein Urteil gegen die V. L. GmbH liegt nicht vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass die V. L. GmbH den Anspruch der BT B.- T. GmbH durch Verrechnung mit eigenen offenen Frachtforderungen befriedigt hat. Die Klägerin hatte in der Klagschrift und auch in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2018 vorgetragen, dass die BT B.- T. GmbH ihre Forderung mit offenen und unstreitigen Frachtforderungen der V. L. GmbH verrechnet habe, so dass ihre - der Klägerin - Zahlung an die V. L. GmbH erfolgt sei. Damit steht im Einklang, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 7. Januar 2016 die Beklagte zur Zahlung aufgefordert hat und nicht zur Freihaltung von Ansprüchen der BT B.- T. GmbH. Später hat die Klägerin ihr Vorbringen zwar dahingehend korrigiert, dass die BT B.- T. GmbH nicht aufgerechnet habe. Aber auch aus dem Vorbringen der Klägerin vom 25. Januar 2019 ergibt sich, dass eine Verrechnung der offenen Frachtforderungen der Klägerin mit den Ansprüchen der BT B.- T. GmbH stattgefunden hat, wenn die Klägerin vorbringt, die V. L. GmbH habe die Zahlungen der W. V. AG und die Zahlung der Klägerin verwandt, um ihre offenen Vergütungsforderungen zu befriedigen. Auch daraus ergibt sich, dass die Ansprüche der BT B.- T. GmbH nicht durch Zahlung aus den Versicherungsleistungen der Klägerin und der W. V. AG befriedigt worden sind, sondern durch Verrechnung mit den bestehenden Vergütungsforderungen der V. L. GmbH und die Versicherungsleistungen wiederum den Schaden der V. L. GmbH ausgeglichen haben.

73 Eine Tilgung des Anspruchs des Geschädigten durch Verrechnung mit Forderungen des Schädigers stellt eine Befriedigung des Geschädigten durch den Rückgriffsgläubiger im Sinne des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB dar.

74 Der Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB besteht darin, den Rückgriffsgläubiger vor einer Verjährung seines Regreßanspruchs, der ebenso wie der gegen ihn gerichtete Primäranspruch des Geschädigten der kurzen Verjährungszeit des § 439 Absatz 1 Satz 1 HGB unterliegt, zu schützen, und um zu verhindern, dass der Rückgriffsgläubiger verfrüht rechtliche Schritte etwa in Form von Feststellungsklagen gegen den Rückgriffsschuldner einleitet. Aus diesem Grund wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben. Wenn der Rückgriffsgläubiger den Geschädigten befriedigt, bedarf er dieses Schutzes nicht mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch des Geschädigten durch Zahlung gemäß § 362 BGB befriedigt wird, oder durch eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB erlischt. In § 439 HGB ist auch nicht die Zahlung als Voraussetzung genannt, sondern die Befriedigung des Geschädigten. Eine Befriedigung liegt jedoch auch in der Erfüllung eines Anspruchs durch Aufrechnung.

75 Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB für ein Hinausschieben des Beginns der Verjährung hat der Rückgriffsgläubiger - hier die V. L. GmbH bzw. nach Abtretung oder Forderungsübergang nach § 86 VVG die Klägerin - darzulegen und zu beweisen. Dass die Forderung der BT B.- T. GmbH von der V. L. GmbH nicht bereits Anfang 2016 oder jedenfalls nicht vor November 2016 durch Verrechnung mit Forderungen der V. L. GmbH befriedigt worden ist, wäre daher von der Klägerin vorzutragen gewesen. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, d.h. sie hat nicht konkret dargelegt, wann welche Frachtforderungen entstanden sind, und wann welche Verrechnungen tatsächlich vorgenommen worden sind, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, dies sei erst nach Eingang der Versicherungsleistungen erfolgt.

76 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die längere Verjährungszeit des § 439 Absatz 2 HGB berufen. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei Vorsatz oder bei einem vorsatzgleichen Verschulden drei Jahre. Ein vorsatzgleiches Verschulden hat die hierfür darlegungsbelastete Klägerin jedoch nicht dargelegt.

77 Die bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, TranspR 2006, 161 ff.; TranspR 2007, 423 ff.).

78 Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast des Inanspruchgenommenen entsteht bei Beschädigungen des Gutes nur dann, wenn Umstände vorgetragen werden, die ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legen, oder wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden ergeben. Aus dem Vorbringen der Klägerin oder dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich solche Anhaltspunkte jedoch nicht. Unstreitig ist es während des Transportes zu einer Berührung des Betonfertigers mit dem Geäst eines Baumes gekommen. Daraus allein ergibt sich noch keine Leichtfertigkeit; zu solch einem Geschehen kann es auch kommen, ohne dass sich der wahrscheinliche Eintritt eines Schadens aufdrängen muss, zumal Ende September Bäume noch belaubt sind und es gerade in der Dunkelheit nicht immer erkennbar ist, ob ein massiver Ast in das Lichtraumprofil ragt oder lediglich biegsame Äste. Hinzukommt, dass nicht streitig gestellt worden ist, dass die Auflagen für den R.- S.-Kreis hinsichtlich des Einsatzes von privaten und polizeilichen Begleitfahrzeugen beachtet wurden, und auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es für den Fahrer des LKW ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen, dass der Betonfertiger durch Geäst beschädigt werden wird. Soweit die Klägerin das Vorbringen der Beklagten aufgegriffen hat, die Fahrt habe in völliger Dunkelheit stattgefunden, ist dieses Vorbringen bei verständiger Würdigung nicht so zu verstehen, dass der LKW ohne Scheinwerfer gefahren ist. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten die Fahrt auflagengemäß in Polizeibegleitung stattfand.

79 Im Übrigen ist die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Sie hat bereits in der Schadensmeldung mitgeteilt, wann und wo es zu der Beschädigung durch Baumgeäst gekommen ist. Es wäre der Klägerin bzw. der V. L. GmbH anhand dieser Angaben möglich gewesen, zeitnah weitere Feststellungen zu den Örtlichkeiten zu treffen und konkrete Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten ergeben kann.

80 Die Klage ist daher wegen Verjährung etwaiger Ansprüche abzuweisen.

81 II. Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

82 Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin kann sich nur aus § 812 BGB ergeben und insoweit aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB (Bereicherung in sonstiger Weise). Einem solchen Anspruch steht jedoch der so genannte Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Mit der Zahlung der W. V. AG hat diese ihre Verpflichtung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer - der Beklagten - und die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber der V. L. GmbH erfüllen wollen. Wenn nunmehr geltend gemacht wird, dass die V. L. GmbH keinen Anspruch gegen die Beklagte hatte, so dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgte, muss sich der Leistende zum Ausgleich an den Leistungsempfänger halten und kann nicht die Klägerin als einen Dritten in Anspruch nehmen, wobei dahingestellt sein kann, ob Leistender im Verhältnis zu der V. L. GmbH die Beklagte oder die W. V. AG ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwiefern die Klägerin durch die Zahlung der W. V. AG, etwa durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit, bereichert ist.

83 Gleichfalls muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte überhaupt schlüssig dargelegt hat, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgte.

84 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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