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332 O 229/21•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2022-06-01, 332 O 229/21
332 O 229/21Kantonsgericht01.06.2022
Gerät ein Versicherungsnehmer in einem relevanten Umfang mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand, ruht der ursprüngliche Vertrag und der Versicherungsnehmer gilt als im Notlagentarif versichert. Nach Ausgleich der Rückstände wird der Vertrag sodann in dem Tarif fortgesetzt, welcher vor Eintritt des Ruhens versichert war. Es sind also die Beiträge für die Tarif-Bestandteile zu zahlen, die jenen des ursprünglichen Vertrages entsprechen.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2022-06-01
Aktenzeichen: 332 O 229/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0601.332O229.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 153 VAG, § 1 S 2 VVG, § 193 Abs 6 VVG, § 193 Abs 7 VVG, § 193 Abs 9 VVG
Gerät ein Versicherungsnehmer in einem relevanten Umfang mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand, ruht der ursprüngliche Vertrag und der Versicherungsnehmer gilt als im Notlagentarif versichert. Nach Ausgleich der Rückstände wird der Vertrag sodann in dem Tarif fortgesetzt, welcher vor Eintritt des Ruhens versichert war. Es sind also die Beiträge für die Tarif-Bestandteile zu zahlen, die jenen des ursprünglichen Vertrages entsprechen.(Rn.17)
Das Versäumnisurteil vom 23. November 2021 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in dieser Höhe fortgesetzt werden.
I.
1 Die Parteien sind seit dem Jahr 2004 verbunden über einen Krankenversicherungsvertrag (Anlagen BLD6, BLD1) mit den Tarif-Bestandteilen S101 (stationäre Behandlung, Ein- oder Zweibettzimmer), A100 (ambulante und zahnärztliche Behandlung ohne SB), AZ75 (Zahnergänzungsversicherung), BE (Beitragsreduzierung Alter), TA 6 (Krankentagegeld), VT (gesetzlicher Vorsorgebeitrag) und PPN (Pflegepflichtversicherung).
2 Nachdem der Beklagte mit der Leistung der Beiträge in Rückstand geraten war, stellte die Klägerin den Vertrag gemäß den Vorgaben des § 193 Abs. 6 VVG zum 1. Dezember 2018 in den Notlagentarif um. Der Beklagte glich die Rückstände in Raten vollständig aus, die Versicherung wurde sodann, zum 1. Januar 2021, von der Klägerin in den zuvor vereinbarten Tarif umgestellt.
3 Ausweislich des vorliegenden Versicherungsscheins beträgt der monatliche Beitrag seit dem 1. Januar 2021 abzüglich der Kosten für die Pflegepflichtversicherung und inkl. Krankenzusatzbeiträgen (in Höhe von 103,33 €) 758,84 €. Der Beklagte zahlte am 17. Februar 2021 einen Betrag in Höhe von 93,78 €, entsprechend den Beiträgen für den Notlagentarif für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von jeweils 46,89 €, an die Klägerin, weitere Zahlungen leistete er nicht. Eine von der Klägerin auf der Grundlage eines ihr im Jahr 2018 erteilten SEPA-Mandates (Anlage BLD8) veranlasste Abbuchung auf dem Konto des Klägers wurde nicht eingelöst (Anlage BLD3). Die Klägerin mahnte hierauf die rückständigen Beiträge mit Schreiben vom 8. April 2021, 10. Mai 2021, 9. Juni 2021 sowie letztmalig mit Schreiben vom 13. August 2021 an (Anlagenkonvolut BLD4, Anlage BLD5).
4 Zum 1. August 2021 wurde der Vertrag erneut, nach vorheriger Ankündigung durch die Klägerin, in den Notlagentarif umgestellt (Anlage BLD2), der monatliche Beitrag im Notlagentarif beträgt unverändert 46,89 €. Zuvor, mit Schreiben vom 16. März 2021 (Anlage BLD7) hatte die Klägerin dem Beklagten Vorschläge zur Reduzierung des Beitrages für seinen Versicherungsschutz übersandt und eine rückwirkende Umstellung zum 1. Januar 2021 angeboten. Der Beklagte erklärte keine Umstellung des Vertrages auf einen anderen Tarif.
5 Die Klägerin begehrt die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von Januar bis September 2021 wie folgt: in Höhe von jeweils 608,62 € für die Monate Januar und Februar (655,51 € abzüglich geleisteter 46,89 €), in Höhe von jeweils 655,51 € monatlich für den Zeitraum von März bis Juli 2021 und in Höhe von 46,89 € für die Monate August und September 2021, entsprechend 4.588,57 € insgesamt. Ferner begehrt die Klägerin die Zahlung von Krankenzusatzbeiträgen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von jeweils 103,33 €, entsprechend 723,31 € und Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat (Anlage BLD3).
6 Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht S., Mahngericht, am 6. September 2021 einen Mahnbescheid hinsichtlich der rückständigen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2021 nebst Säumniszuschlägen, gegen den der Beklagte zunächst Widerspruch einlegte. Nach Abgabe des Verfahrens an die hiesige Kammer machte die Klägerin mit Anspruchsbegründung vom 26. Oktober 2021 für jenen Zeitraum Beitragsrückstände geltend und kündigte an, zu beantragen,
7 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.580,82 € nebst 1% Säumniszuschlag pro Monat in Höhe von 45,89 € ab dem 1. November 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 723,31 € ab dem 1. August 2021 zu zahlen.
8 Gegen das am 23. November 2021 im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß erlassene und ihm am 26. November 2021 zugestellte Versäumnisurteil legte der Beklagte am 9. Dezember 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten Einspruch ein.
9 Die Klägerin beantragt,
10 wie erkannt.
11 Der Beklagte beantragt,
12 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Forderung nicht bestehe, da sie auf einem Versicherungstarif beruhe, der zwischen den Parteien nicht vereinbart sei. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin ihm telefonisch auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass ein Tarif nur verbindlich sei, wenn er mit dem Kunden vereinbart worden sei. Im Hinblick auf eine zugesagte Übersendung von Tarifen und Optionen sei er sodann davon ausgegangen, dass bis zur Vereinbarung eines neuen Tarifs keine über den Notlagentarif hinausgehende Zahlung zu leisten seien. Er habe sich mithin auch nicht in Verzug befunden.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 3. Mai 2022, Bezug genommen. Den Schriftsatz vom 3. Mai 2022 hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 in Papierform überreicht. Auf die geäußerten Bedenken der Vorsitzenden hinsichtlich der Wirksamkeit der Einreichung dieses Schriftsatzes hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen sodann nach Schluss der mündlichen Verhandlung elektronisch bei Gericht eingereicht.
II.
15 Der gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO zulässige Einspruch ist in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu.
16 Der Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von jeweils 608,62 € (655,51 € abzüglich geleisteter 46,89 €) und in Höhe von jeweils 655,51 € für die Monate März bis Juli 2021 sowie der Anspruch auf Zahlung von Krankenzusatzbeiträgen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von jeweils 103,33 € folgt aus §§ 1 S. 2, 193 Abs. 9 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag.
17 Die Parteien haben in dem streitgegenständlichen Vertrag die Geltung der Tarife S101, A100, AZ75, BE, TA6, PPN und VT vereinbart. Der Beklagte ist sodann in einem relevanten Umfang gemäß § 193 Abs. 6 VVG mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand geraten mit der Folge, dass der ursprüngliche Vertrag ruhte und der Beklagte als Versicherungsnehmer als im Notlagentarif gemäß § 153 VAG versichert galt (§§ 193 Abs. 6, Abs. 7 VVG). Nach Ausgleich der Rückstände ist der Vertrag sodann in dem Tarif fortgesetzt worden, in dem der Beklagte vor Eintritt des Ruhens versichert war (§ 193 Abs. 9 VVG), dies sind hier die aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Tarif-Bestandteile, die jenen des ursprünglichen Vertrages entsprechen.
18 Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Rechtsauffassung, dass ein Tarif ab Januar 2021 nicht vereinbart worden sei, die Höhe der von der Klägerin verlangten Beiträge bestreitet, ist dies unbeachtlich. Wie dargelegt, ist der Vertrag nach Ausgleich der Rückstände sodann quasi automatisch, aufgrund der gesetzlichen Regelung, in dem Tarif fortgesetzt worden, in dem der Beklagte vor Eintritt des Ruhens versichert war. Die Klägerin verlangt Versicherungsbeiträge exakt für die Tarif-Bestandteile, die vor dem Eintritt des Ruhens zwischen den Parteien vereinbart waren. Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass die Beitragshöhe vor Eintritt des Ruhens eine andere, insbesondere geringer gewesen wäre.
19 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, dass bestritten werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 193 Abs. 9 VVG erfüllt seien, ist das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich, denn die Übergabe des Schriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 entfaltet keine Wirkung. Gemäß § 130d ZPO besteht seit dem 1. Januar 2022 eine Pflicht für Rechtsanwälte, Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist nur dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, § 130d Satz 2 ZPO. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten indes weder dargetan noch gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht. Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor, entfaltet die Übergabe des Schriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Wirkung, der Verstoß ist auch nicht gemäß § 295 ZPO heilbar (BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1. März 2022, § 130d Rn. 6), so dass es auf die von der Klägerseite erhobene Verspätungsrüge nicht ankommt.
20 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung sodann elektronisch eingereicht hat, ist das darin enthaltene Verteidigungsvorbringen gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.
21 Im Übrigen wäre das Vorbringen des Beklagten, seine Wirksamkeit unterstellt, auch deshalb unbeachtlich, da es widersprüchlich ist, denn der Beklagte hatte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2021 selbst vortragen lassen, dass sein Vertrag im Jahr 2020 in einen Notlagentarif gesetzt worden sei und er den bestehenden Rückstand mit monatlichen Raten abgezahlt habe. Es ist zudem nicht erheblich, da sich der Beklagte zu den Rückständen sowie dessen Begleichung weder mit Nichtwissen noch einfach bestreitend erklären darf. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist schon deshalb unzulässig, da es sich bei diesen Umständen sowohl um Tatsachen handelt, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten waren als auch eigene Handlungen des Beklagten betrafen (§ 138 Abs. 4 ZPO).
22 Ebenso erfüllt der Beklagte seine Erklärungslast nicht, in dem er das Vorbringen der Klägerin einfach bestreitet. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass hinsichtlich der Rückstände zwischen den Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden habe. Insofern wäre es an dem Beklagten gewesen, sich hierzu konkret erklären, insbesondere ob tatsächlich noch Raten offen waren (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Aus denselben Erwägungen ist auch das einfache Bestreiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 nicht erheblich. Hinzu tritt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO den Ausgleich des Rückstandes auch nicht bestritten, sondern sich lediglich empört darüber gezeigt hat, dass die Klägerin ihn nicht über das erneute Inkrafttreten des vorherigen Tarifs in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die erbetenen Unterlagen für einen günstigeren Tarif nicht per Email, sondern per Post übermittelt hatte.
23 Soweit der Prozessbevollmächtigte ebenfalls die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls habe informieren müssen, dass er wieder in dem „normalen“ Tarif sei, verfängt auch dies - das Vorbringen als wirksam unterstellt - nicht. Selbst wenn man eine derartige Informationspflicht der Klägerin bejahen würde - der die Kammer nicht zuneigt - bleibt unklar, welche Schlussfolgerung der Beklagte insbesondere in rechtlicher Hinsicht meint hieraus ziehen zu können. Ein Entfallen des Anspruchs auf den Versicherungsbeitrag folgt hieraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Für das Entstehen des Anspruchs auf den Versicherungsbeitrag ist auch nicht von Bedeutung, ob der Beklagte tatsächlich versicherte Leistungen in Anspruch genommen hat oder hätte.
24 Der Anspruch der Klägerin auf den Beitrag für den Notlagentarif in Höhe von jeweils 46,89 € für die Monate August und September 2021 folgt aus §§ 193 Abs. 7, 153 VVG; der Beklagte ist dem Anspruch der Höhe nach nicht entgegen getreten.
25 Der Anspruch auf den Säumniszuschlag auf die Prämienanteile ohne Krankenzusatzbeiträge in Höhe von 1% folgt aus § 193 Abs. 6 S. 2 VVG.
26 Der Verzugszinsanspruch hinsichtlich der Krankenzusatzbeiträge (723,31 €) folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2 und 3 ZPO,
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