LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2022-06-02, 323 O 1/20

323 O 1/20Kantonsgericht02.06.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 23. Zivilkammer — 323 O 1/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 323 O 1/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0602.323O1.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.01.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt wegen behaupteter Behandlungsfehler im Rahmen einer gerichtlichen Unterbringungsmaßnahme die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

2 Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts A. vom 10.08.2016 und 21.09.2016 wurde der im Jahre 1953 geborene Kläger wegen einer paranoiden Schizophrenie in der Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 in der geschlossenen psychiatrischen Station L des von der Beklagten getragenen H. S. Krankenhauses untergebracht. Grundlage dieser Maßnahme waren die psychiatrischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. V. E. vom 21.07.2016 und des Herrn Dr. A. S. vom 12.09.2016 (letzteres ist Teil der Behandlungsdokumentation der Beklagten).

3 Nach einem Aufnahmegespräch mit dem Arzt Dr. B. (vgl. dazu den Bericht der Anlage K 2) wurde der Kläger während der in Rede stehenden geschlossenen Unterbringung dreimal pro Woche visitiert. Die Therapie erfolgte medikamentös durch Gabe des Neuroleptikums Olanzapin in einer Dosierung von 20 mg täglich.

4 Der Kläger beanstandet die Art der Unterbringungsmaßnahme und behauptet:

5 Es habe an einer psychologischen und neurologischen Behandlung gefehlt, obwohl eine solche in der S3-Richtlinie „Schizophrenie“ (AWMF-Register Nr. 038-009, Anlage K 5) vorgesehen sei und er mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die bloße Gabe eines Neuroleptikums nicht ausreichend sei. Dadurch sei der Heilungsprozess für die 53 Tage seiner geschlossenen Unterbringung unterbrochen worden. Im Falle einer fachgerechten Behandlung wäre er mit Sicherheit schon nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Der akute Schub seiner langjährigen paranoiden Schizophrenie sei zu Beginn der stationären Behandlung im H. S. Krankenhaus nämlich schon nicht mehr vorhanden gewesen.

6 Im Übrigen habe er in der fraglichen Zeit stark unter Bewegungsmangel gelitten, denn selbst in den Garten habe er nur mit vorheriger Genehmigung gedurft. Insoweit habe er sich eingesperrt gefühlt. Ferner habe er an den im H. S. Krankenhaus angebotenen Therapien (vgl. dazu Anlage K 7) nicht teilnehmen dürfen, was er als Verhöhnung empfunden habe.

7 Da das Personal der Beklagten sich dem Sinn der Unterbringung widersetzt habe, indem es nicht auf die Heilung seiner Erkrankung hingewirkt habe, liege insoweit trotz der richterlichen Beschlüsse eine rechtswidrige Freiheits- und Gesundheitsverletzung vor.

8 Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 verkündeten klageabweisenden Versäumnisurteils (Bl. 391 ff. d.A.) beantragt der Kläger,

9 1.) das Versäumnisurteil vom 20.01.2022 aufzuheben und

10 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, sowie

11 3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung vom 19.08. bis 11.10.2016 in den H. S. Kliniken gGmbH, K. Straße B.- S., zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht bereits durch die Ansprüche gemäß dem Antrag zu Ziffer 2.) abgegolten oder auf Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte übergegangen sind und übergehen werden.

12 Die Beklagte beantragt,

13 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

14 Sie trägt vor:

15 Die Unterbringungsmaßnahme sei durch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts A. gedeckt und damit keineswegs rechtswidrig gewesen. Auch die Dauer derselben könne nicht beanstandet werden, denn ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 12.09.2016 habe die ursprünglich nur bis zum 21.09.2016 angeordnete geschlossene Unterbringung verlängert werden müssen.

16 Die Behandlung mit dem verabreichten Neuroleptikum in der betreffenden Dosierung habe im Einklang mit der Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. im Gutachten vom 12.09.2016 gestanden und sei die einzig wirksame Behandlungsmethode gewesen, um eine drohende Chronifizierung abzuwenden.

17 Der Umstand, dass dem Kläger lediglich betreute Spaziergänge zugestanden worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass er bei einer vorangegangenen geschlossenen Unterbringung im H. S. Krankenhaus im Jahre 2015 von einem erlaubten Spaziergang ohne Begleitung nicht mehr auf die Station zurückgekehrt sei.

18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behandlungsunterlagen verwiesen.

19 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 16.07.2020 (Bl. 133 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. H. vom 04.06.2021 (Bl. 205 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der stationären Behandlung in der Zeit vom 19.08.2016 bis zum 11.10.2016 kein Schadenersatzanspruch zu. Zwar ist die fragliche Therapie nicht vollen Umfangs standardgerecht erfolgt. Es ist aber nicht festzustellen, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Behandlung frühzeitiger aus dem Krankenhaus hätte entlassen werden können.

I.

21 Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterbringungsmaßnahme durch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts A. gedeckt und damit keineswegs rechtswidrig gewesen ist.

22 Was die medikamentöse Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten im fraglichen Zeitraum betrifft, liegt keine Standardunterschreitung vor. Die Gabe eines Antipsychotikums war medizinisch indiziert, weil der Kläger den überzeugenden Angaben des Sachverständigen zufolge zum Zeitpunkt der in Rede stehenden stationären Unterbringung im Krankenhaus der Beklagten zweifelsfrei unter einer im Vorfeld akut exazerbierten paranoiden Schizophrenie gelitten hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ist schon lange zuvor von verschiedenen Ärzten gestellt und auch nach der hier fraglichen Behandlung bestätigt worden, und bei einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie gehört eine medikamentöse Therapie mit einem Antipsychotikum bzw. Neuroleptikum eindeutig zum medizinischen Standard. Dabei haben die Ärzte der Beklagten ein Antipsychotikum verordnet, das in der Akutphase einer paranoiden Schizophrenie bevorzugt verabreicht wird und dem Kläger schon zuvor lange Zeit verordnet worden war. Die im Krankenhaus der Beklagten angestrebte – zum Teil vom Kläger aber als zu hoch empfundene und daher nur sukzessive erreichte – Dosis ist korrekt gewesen. Unter der Einnahme der jeweils verordneten Dosis ist es denn auch zu Befundverbesserungen gekommen.

23 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass dem Kläger Spaziergänge nur in Begleitung gestattet worden sind. Bei Unterbringungen nach § 1906 BGB muss die psychiatrische Klinik nämlich verhindern, dass der Patient flüchtet. Eine solche Gefahr war bei dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt im Jahre 2016 indessen sogar als hoch zu bewerten, da er zuvor schon dreimal im Rahmen vergleichbarer Behandlungen aus den jeweiligen Kliniken geflüchtet war, wobei dies einmal sogar im Rahmen einer Unterbringung des Klägers rund ein Jahr zuvor in dem von der Beklagten getragenen Krankenhaus geschehen ist.

24 Nicht mit dem Facharztstandard zu vereinbaren war es jedoch, dass neben der medikamentösen Therapie weitere Behandlungsangebote allenfalls eingeschränkt angeboten worden sind. Da der Kläger grundsätzlich Interesse an einer über die Medikation hinausgehenden Behandlung gezeigt hatte und kognitiv auch in der Lage gewesen wäre, solche Angebote wahrzunehmen, sind nicht alle verfügbaren Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Es war nämlich schon damals anerkannt, dass psychotherapeutische und co-therapeutische Angebote wie z.B. Sport- und Musiktherapie sowie Psychoedukation zum Behandlungsstandard einer Schizophrenie gehören. So soll etwa durch einzel- oder gruppentherapeutische Angebote der Psychoedukation eine nachhaltige Behandlungsbereitschaft aufgebaut werden, indem Wissen über Psychosen und ihre (medikamentöse) Behandlung vermittelt wird; und kognitiv-verhaltenstherapeutische Angebote werden zur Behandlung von Wahn empfohlen.

25 Indessen hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass man lediglich spekulieren, nicht aber hinreichend sicher sagen kann, ob der Kläger früher aus der Unterbringung hätte entlassen werden können, wenn ihm weitere nicht-medikamentöse Behandlungsoptionen ermöglicht worden wären. Dies erscheint grundsätzlich möglich, da derlei ergänzende Therapieansätze den Aufbau eines tragfähigeren therapeutischen Bündnisses stärken können. Für die maßgebliche Frage, ob diese weitergehende Behandlung den Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus der Beklagten seinerzeit verkürzt hätte, reicht dies aber nicht aus, denn es ist grundsätzlich auch möglich, dass die ergänzenden Behandlungsansätze nicht-medikamentöser Art keinen echten Erfolg gebracht hätten. Das geht zu Lasten des Klägers, der nicht nur einen schuldhaften Behandlungsfehler, sondern auch einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem geltend gemachten Schaden darlegen und beweisen muss.

26 Eine Beweiserleichterung nach § 630 h V 1 BGB wegen eines groben Behandlungsfehlers kommt dem Kläger nicht zugute. Die Angaben des Sachverständigen zu der Frage, ob es sich bei der fraglichen Standardunterschreitung um einen Verstoß gegen bewährte elementare Behandlungsregeln bzw. gegen grundlegende Erkenntnisse der Medizin, mithin um einen schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Fehler handelt, lassen sich nicht im Sinne eines groben Behandlungsfehlers deuten. Eine weitere Befragung des Sachverständigen im Rahmen der vom Kläger beantragten Anhörung konnte nicht erfolgen, denn der Kläger hat den dafür nötigen Auslagenvorschuss nicht eingezahlt. Die Anforderung desselben ist mit der ersten Terminsladung vom 16.09.2021 angeordnet worden (Bl. 301 d.A.). Unter dem 15.10.2021 ist mitgeteilt worden, dass der Sachverständige mangels Einzahlung des Auslagenvorschusses abgeladen worden ist (Bl. 326 d.A.), und mit Beschluss vom 21.10.2021 ist daraufhin eine letzte Frist gesetzt worden (Bl. 333 f. d.A.). Darüber hinaus hat die Geschäftsstelle des Gerichts dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2021 auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass der Auslagenvorschuss noch immer nicht eingezahlt worden ist (Bl. 365 d.A.). Zuletzt ist mit Beschluss vom 31.03.2022 nochmals darauf hingewiesen worden, dass die beantragte Anhörung des Sachverständigen vor diesem Hintergrund ausscheidet (Bl. 447 d.A.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das außerordentlich ausführliche schriftliche Gutachten des Herrn Dr. Hoffmann deutlich höhere Kosten verursacht hat, als die Kammer zunächst gedacht hatte. Als Auslagenvorschuss sind 2.500,00 EUR angefordert und eingezahlt worden; abgerechnet wurden aber mehr als 3.800,00 EUR.

II.

27 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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