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327 O 604/10•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2011-05-26, 327 O 604/10
327 O 604/10Kantonsgericht26.05.2011
1. Der Markeninhaber kann das Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Markeninhabers bleiben dabei gewahrt (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04 und BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 208/05). (Rn.336) 2. Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die vom EuGH entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93 und EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04). Dann ist der Parallelimporteur zum Umkonfektionieren fremder Markenware auch ohne Zustimmung des Markeninhabers befugt.(Rn.336) 3. Im vorliegenden Fall ist das Umpacken in eine neue äußere Umverpackung erforderlich und zulässig, um die parallelimportierten Arzneimittel auf einem Teilmarkt im Inland vertreiben zu können. Es ist markenrechtliche Erschöpfung eingetreten.(Rn.353)
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 327 O 604/10
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, Art 9 Abs 1 Buchst a EUV 2017/1001, § 256 Abs 1 ZPO
Der Markeninhaber kann das Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Markeninhabers bleiben dabei gewahrt (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04 und BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 208/05). (Rn.336)
Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die vom EuGH entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93 und EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04). Dann ist der Parallelimporteur zum Umkonfektionieren fremder Markenware auch ohne Zustimmung des Markeninhabers befugt.(Rn.336)
Im vorliegenden Fall ist das Umpacken in eine neue äußere Umverpackung erforderlich und zulässig, um die parallelimportierten Arzneimittel auf einem Teilmarkt im Inland vertreiben zu können. Es ist markenrechtliche Erschöpfung eingetreten.(Rn.353)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a. gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,
das Arzneimittel V. (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten
aus Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
b. gegenüber der Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,
a) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
b) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
c) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
d) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
e) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrchlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
f) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
g) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
h) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
i) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
j) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
k) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
l) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
m) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
n) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
o) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
p) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1.05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
q) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
r) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
aus Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
s) das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
und/oder
t) das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
aus Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
und
die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
und
das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten.
III. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das ist Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerinnen machen Markenverletzungen durch die Beklagte geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerinnen von ihr nicht die Unterlassung des Imports, der Umverpackung und des Vertriebs der streitgegenständlichen Arzneimittel verlangen dürfen.
2 Im Einzelnen streiten die Parteien darüber, ob ein Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln in eine andere (hier: größere), im Einfuhrmitgliedstaat gehandelte Packungsgröße x auch dann zulässig ist, wenn die importierte Packungsgröße y im Einfuhrmitgliedstaat zwar in einer geringeren Zahl als die größere Packungsgröße x allgemein abgesetzt wird, im Übrigen aber ohne Einschränkung verkehrs- und absatzfähig ist und auch tatsächlich abgesetzt wird.
3 Die Klägerinnen sind Teil eines forschenden Pharmaunternehmens. Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „V.“ (Registernummer ...). Für die Klägerin zu 2. sind die Gemeinschaftswortmarken „M.“ (Registernummer ...),“M. Plus“ (Registernummer ...), „M.“ (Registernummer ...), „S.“ (Registernummer ...) und „K.“ (Registernummer ...) eingetragen.
4 Die Beklagte ist ein Parallelimporteur von Arzneimitteln aus den Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums in die Bundesrepublik Deutschland. Zu den von der Beklagten nach Deutschland parallel importierten Arzneimitteln zählen auch Arzneimittel der Klägerinnen, deren Bezeichnung durch die vorgenannten Marken geschützt ist. Dabei ersetzt die Beklagte die Originalverpackung der hier in Rede stehenden Arzneimittel unter Änderung der Packungsgröße jeweils durch eine neue, eigene Umverpackung.
5 Die einzelnen importierten Präparate, die jeweiligen Exportländer und die angekauften bzw. in Deutschland vertriebenen Packungsgrößen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
6 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Präparat / Wirkstoffstärke | Exportland | Im Exportland angekaufte Packungsgröße | In Deutschland vertriebene Packungsgröße | | M. / 40mg | Portugal Tschechische Republik | 28 Tabletten | 98 Tabletten | | M. / 40mg | Griechenland | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | M. / 80mg | Portugal Tschechische Republik | 28 Tabletten | 98 Tabletten | | M. / 80 mg | Griechenland | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | M. Plus / 40mg / 12,5mg | Italien Portugal Österreich | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | M. Plus / 80mg / 12,5mg | Griechenland | 28 Tabletten | 98 Tabletten | | M. Plus / 80mg / 12,5mg | Tschechische Republik | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | M. Plus / 80mg / 25mg | Österreich | 28 Tabletten | 98 Tabletten | | M. Plus / 80mg / 25mg | Großbritannien Portugal Italien | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | M. / 0,18mg | Italien | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | M. / 0,52mg | Großbritannien | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | M. / 1,05mg | Großbritannien | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | | Griechenland | | | | M. / 2,10mg | Großbritannien Griechenland | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | M. / 3,15mg | Griechenland | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | S. / 0,52mg | Österreich Frankreich | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | S. / 1,05mg | Niederlande Österreich Frankreich | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | S. / 2,10mg | Niederlande Österreich Frankreich Norwegen | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | S. / 3,15mg | Niederlande Österreich | 30 Tabletten | 100 Tabletten | | V. / 200mg | Großbritannien Frankreich | 60 Tabletten | 120 Tabletten | | K. / 80mg | Niederlande | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten | | K. / 40mg | Niederlande | 28 Tabletten | 56 und 98 Tabletten |
7 Streitig ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die vorstehende Tabelle lediglich der Vertrieb von S. 2,10 mg in der Packungsgröße 30 Tabletten aus Norwegen.
8 Mit den als Anlagenkonvolut K 3 eingereichten Schreiben notifizierte die Beklagte die Klägerinnen über die von ihr beabsichtigten und hier streitgegenständlichen und in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Parallelimporte. Dabei kündigte die Beklagte zugleich an, die importierten Packungen der Arzneimittel in eigene, größere Packungen umverpacken zu wollen. Für den Import des Arzneimittels S. 2,1 mg aus Norwegen geschah dies mit Schreiben vom 12.08.2010 (Anlage K 7). Dem Umpacken in eigene Umverpackungen haben die Klägerinnen in jedem Fall widersprochen (Anlagenkonvolut K 4).
9 Die von der Beklagten in den jeweiligen Ausfuhrmitgliedstaaten aufgekauften Packungsgrößen sind auch im Einfuhrmitgliedstaat Deutschland verkehrsfähig und werden in diesen Packungsgrößen auch allgemein gehandelt. Sie sind also in der Packungsgröße, in der sie von der Beklagten im Ausfuhrmitgliedstaat aufgekauft werden, in Deutschland im Rahmen der im zentralisierten Verfahren durch die europäische Zulassungsbehörde (EMEA) erteilten Zulassungen verkehrsfähig. Sämtlichen streitgegenständlichen Importkonstellationen ist gemein, dass die von der Beklagten neu hergestellte Packungsgröße von den Klägerinnen zwar in Deutschland, hingegen nicht im Ausfuhrstaat angeboten wird.
10 Die Klägerinnen meinen, die Schadensersatzfeststellungsansprüche seien aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 5 MarkenG begründet, denn die Beklagte verletze ohne Rechtfertigung die Markenrechte der Klägerin zu 1) an der Gemeinschaftswortmarken „V.“. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. seien die Gemeinschaftswortmarken „M .“, “M. Plus“, „M.“, „S.“ und „K.“ verletzt.
11 Ausgangspunkt sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH, ob ein Umpacken der Arzneimittel in eigene Packungen durch die Beklagte erforderlich sei. Ein derart schwerwiegender Eingriff wie das Umpacken in eigene Verpackungen unter Wiederanbringung der Marken der Klägerinnen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es kein anderes Mittel gebe, um Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Die Beklagte habe jedoch ohne Weiteres einen effektiven Marktzugang, und zwar mit sämtlichen durch sie importierten Packungsgrößen.
12 Ein Eingriff in das Markenrecht sei wegen der in § 24 MarkenG, Art. 13 GMV normierten und auf dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (ehemals Art. 28 EG bzw. für die Importe aus Norwegen die entsprechenden Regelungen des EWR-Vertrags) beruhenden Erschöpfung nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff notwendig sei, um den tatsächlichen Zugang zum Markt des Einfuhrstaates zu erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH betreffe die Erschöpfung von Markenrechten jeweils nur die ganz konkrete Ware, also das jeweils betroffene Warenstück. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass nur auf die konkrete N1-Packung aus dem jeweiligen Exportstaat abzustellen sei. Diese sei in allen Fällen ohne Umpacken verkehrs- und vertriebsfähig.
13 Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, dass die N1 Packungsgrößen weniger häufig abgesetzt würden. Denn die für das Umpacken bestehende Voraussetzung der Erforderlichkeit sei nicht erfüllt, wenn das Umpacken in eigene Verpackungen seinen Grund ausschließlich darin habe, dass der Parallelimporteur wirtschaftliche Vorteile erlangen möchte. Dies habe der EuGH in Sachen B./S. II in seiner Entscheidung vom 26. April 2007, Rechtssache C-348/04 nochmals bestätigt.
14 Der EuGH gehe in seiner Entscheidung B.-M. S. (verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93) nur dann von einer Abschottung der Märkte aus, wenn der Parallelimporteur tatsächlich daran gehindert sei, eine Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu importieren. Ein Handelshemmnis für das konkret zu importierende Arzneimittel könne nur bestehen, wenn die gleiche Packungsgröße im Importmitgliedstaat nicht vertrieben werde. Stets gehe es dem EuGH jedoch darum, dass eine bestimmte Packungsgröße nicht – und das heiße überhaupt nicht – vertrieben werden könne, dass es sich mithin um ein echtes Handelshemmnis im Sinne des Art. 28 EG-Vertrag handele.
15 Auch in seiner Entscheidung U. (Rechtssache C-379/97), auf die der EuGH in seiner Entscheidung B. / ausdrücklich verweise, werde hervorgehoben, dass eine Zwangslage nur dann bestehe, wenn es dem Parallelimporteur (rechtlich oder tatsächlich) unmöglich sei, die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu importieren.
16 Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2008 (GRUR 2008, S. 1089 ff.) in Sachen KLACID PRO berufen. Diese Entscheidung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Parallelimporteur berechtigt sei, das konkret zu importierende Warenstück in jeder beliebigen im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und nachgefragten Packungsgröße zu vertreiben. Denn eine solche Interpretation ginge weit über den Normzweck von Art. 28 EG-Vertrag hinaus und würde den Parallelimporteuren ermöglichen, jede importierte Packung in einer eigenen Faltschachtel und in jeder beliebigen Größe zu vertreiben. Eine subtile Marktabschottung finde nicht statt, die unterschiedlichen Größen seien Ausdruck unterschiedlicher Verschreibungs- und Erstattungsgewohnheiten.
17 Die Klägerinnen beantragen,
18 I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
19 1. der Klägerin zu 1. allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Import des Arzneimittels V. ® (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten
20 aus den Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland
21 und
22 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
23 und
24 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
25 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
26 2. der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der dieser
27 a) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
28 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland
29 und
30 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
31 und
32 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
33 und/oder
34 b) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
35 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
36 und
37 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
38 und
39 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
40 und/oder
41 c) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
42 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland
43 und
44 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
45 und
46 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
47 und/oder
48 d) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
49 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
50 und
51 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
52 und
53 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
54 und/oder
55 e) durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
56 aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland
57 und
58 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
59 und
60 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
61 und/oder
62 f) durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
63 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
64 und
65 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
66 und
67 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
68 und/oder
69 g) durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
70 aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland
71 und
72 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
73 und
74 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
75 und/oder
76 h) durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
77 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
78 und
79 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
80 und
81 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
82 und/oder
83 i) durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
84 aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland
85 und
86 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
87 und
88 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
89 und/oder
90 j) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
91 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland
92 und
93 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
94 und
95 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
96 und/oder
97 k) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
98 aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland
99 und
100 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
101 und
102 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
103 und/oder
104 l) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
105 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
106 und
107 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
108 und
109 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
110 und/oder
111 m) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
112 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
113 und
114 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
115 und
116 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
117 und/oder
118 n) durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
119 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland
120 und
121 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
122 und
123 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
124 und/oder
125 o) durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
126 aus den Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
127 und
128 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
129 und
130 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
131 und/oder
132 p) durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
133 aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland
134 und
135 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
136 und
137 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
138 und/oder
139 q) durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
140 aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
141 und
142 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
143 und
144 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
145 und/oder
146 r) durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
147 aus den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
148 und
149 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
150 und
151 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
152 und/oder
153 s) durch den Import des Arzneimittels K. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
154 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland
155 und
156 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
157 und
158 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
159 und/oder
160 t) durch den Import des Arzneimittels K. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
161 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland
162 und
163 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung
164 und
165 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland
166 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
167 II. die Beklagte zu verurteilen,
168 1. der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen über die Handlungen nach vorstehender Ziffer I. 1. und deren Umfang,
169 2. der Klägerin 2. Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 2. und deren Umfang,
170 insbesondere jeweils Angaben zu machen
171 - über die Menge der jeweils importierten Arzneimittel, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen, Präparaten, Ländern sowie nach Bestell- und Lieferdaten unter Angabe der gezahlten Einkaufspreise;
172 - über die Menge der in Deutschland angebotenen, verkauften und/oder in den Verkehr gebrachten Arzneimittel, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen, Präparaten, sowie nach Bestell- und Auslieferungsdaten und unter Angabe der erzielten Verkaufserlöse;
173 - über die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn;
174 und zwar durch Vorlage entsprechender Bestellschreiben, Einkaufsbelege, Rechnungen und Lieferscheine, wobei Hinweise auf die Herstellerfirmen, Lieferanten und Vorbesitzer geschwärzt werden können.
175 Die Beklagte beantragt,
176 die Klage abzuweisen.
177 Widerklagend beantragt sie,
178 I. festzustellen, dass die Beklagte
179 1. gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,
180 das Arzneimittel V. (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten
181 aus Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
182 und
183 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
184 und
185 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
186 2. gegenüber der Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,
187 a) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
188 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
189 und
190 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
191 und
192 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
193 und/oder
194 b) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
195 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
196 und
197 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
198 und
199 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
200 und/oder
201 c) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
202 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
203 und
204 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
205 und
206 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
207 und/oder
208 d) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
209 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
210 und
211 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
212 und
213 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
214 und/oder
215 e) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrchlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
216 aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
217 und
218 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
219 und
220 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
221 und/oder
222 f) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
223 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
224 und
225 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
226 und
227 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
228 und/oder
229 g) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
230 aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
231 und
232 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
233 und
234 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
235 und/oder
236 h) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
237 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
238 und
239 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
240 und
241 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
242 und/oder
243 i) das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in aer Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
244 aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
245 und
246 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
247 und
248 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
249 und/oder
250 j) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
251 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
252 und
253 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
254 und
255 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
256 und/oder
257 k) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
258 aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
259 und
260 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
261 und
262 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
263 und/oder
264 l) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
265 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
266 und
267 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
268 und
269 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
270 und/oder
271 m) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
272 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
273 und
274 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
275 und
276 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
277 und/oder
278 n) das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
279 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
280 und
281 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
282 und
283 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
284 und/oder
285 o) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
286 aus Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
287 und
288 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
289 und
290 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
291 und/oder
292 p) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1.05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
293 aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
294 und
295 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
296 und
297 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
298 und/oder
299 q) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
300 aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
301 und
302 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
303 und
304 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
305 und/oder
306 r) das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten
307 aus Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
308 und
309 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
310 und
311 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
312 und/oder
313 s) das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
314 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importiere
315 und
316 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
317 und
318 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten;
319 und/oder
320 t) das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten
321 aus Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren
322 und
323 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten
324 und
325 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten.
326 Sie trägt vor, die Markenrechte der Klägerinnen seien erschöpft. Eine künstliche Abschottung der europäischen Märkte liege auch dann vor, wenn der Originalhersteller unter Berufung auf seine Marke den Zugang zu bestimmten Teilmärkten für das eingeführte Arzneimittel verhindere. Die größeren Packungsgrößen bildeten den absolut dominanten Markt in Deutschland. Denn bei sämtlichen streitgegenständlichen Arzneimitteln handele es sich um Arzneimittel zur Behandlung von Dauererkrankungen (insbesondere Bluthochdruck, HIV und Parkinson). Die von der Beklagten eingeführten Packungsgrößen würden in Deutschland in nur sehr geringem Umfang von Ärzten verschrieben.
327 Nach Auffassung der Beklagten liegt eine künstliche Abschottung der europäischen Märkte auch dann vor, wenn ein Originalhersteller unter Berufung auf seine Marke den Zugang zu bestimmten Teilmärkten für das eingeführte Arzneimittel zu unterbinden sucht. Eine solche Segmentierung des Gesamtmarktes in Teilmärkte könne er insbesondere dadurch bewirken, indem er die in dem Einfuhrstaat relevanten Packungsgrößen in dem Ausfuhrstaat nicht in den Verkehr bringe. In diesem Fall wäre der Importeur zwar grundsätzlich nicht gehindert die eingeführten Warenexemplare in ihrer ursprünglichen Packungsgröße zu vertreiben. Auf dem im Einfuhrstaat eigentlichen Markt, nämlich dem Teilmarkt für die großen Packungsgrößen, könnte er jedoch nicht mit dem Markeninhaber in Konkurrenz treten.
328 Die Verweisung des Importeurs auf einen wirtschaftlich unbedeutenden Teilmarkt, während dem Parallelimporteur der Zugang zu den starken Teilmärkten nicht oder nur kaum möglich sei, stelle eine im Vergleich zu den sonstigen Marktstrategien zur künstlichen Abschottung subtilere, aber ebenso wirksame Maßnahme dar. Eine solche Marktaufteilung behindere den freien Warenverkehr und deshalb stehe Arzneimittelimporteuren das Recht zu, neue Packungsgrößen herzustellen, selbst wenn die eingeführte Packungsgröße in Deutschland einen gewissen Absatz finden könne. Auch der Ausschluss von nur einem Teilmarkt führe zu einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung und stelle eine Art. 28 EG-Vertrag verletzende künstliche Abschottung dar.
329 Zudem bestreitet die Beklagte den Vertrieb von S. 2,10 mg in der Packungsgröße 30 Tabletten aus Norwegen. Bereits mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage B1), hätten sie die Klägerin zu 2) darüber informiert, dass nur ein Import von 100-er Packungen beabsichtigt sei. Es fehle entsprechend an einer Begehungsgefahr. Des Weiteren setze die von den Klägerinnen begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht eine Verletzungshandlung, und nicht bloß eine Erstbegehungsgefahr voraus. An einer Verletzungshandlung fehle es aber in Bezug auf die Importe aus Norwegen.
330 Die Klägerinnen beantragen,
331 die Widerklage abzuweisen.
332 Sie Zweifeln an einem Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage. Jedenfalls sei die Widerklage aus denselben Gründen unbegründet, aus denen die Klage begründet sei.
333 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011 verwiesen.
334 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Widerklage ist begründet.
I.
335 Die Klägerinnen können aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte verlangen. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzfeststellungsanspruch weder aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) noch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, da eine Verletzung der Markenrechte der Klägerinnen an den Gemeinschaftswortmarken „M.“, „M. Plus“, „M.“, „S.“, „V.“ und „K.“ nicht vorliegt.
336 Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a) GMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke Schutz genießt. Die Verwirklichung dieses gesetzlichen Tatbestands soll nach dem Vorbringen der Klägerinnen dadurch gegeben sein, dass die Beklagte Arzneimittel der Klägerinnen nach Deutschland importiert und hier nach Erstellen einer neuen (eigenen) äußeren Umverpackung unter der gleichnamigen Klagemarke anbietet und vertreibt.
337 Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH kann der Markeninhaber die Veränderung verbieten, die mit dem Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands der Ware schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144, Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586, Tz. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingward II ; BGH, Urt. v. 05.06.2008, I ZR 208/05, Rz. 23, zitiert nach Juris – KLACID PRO). Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG), Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (EuGH a. a. O., Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb; Tz. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II ), so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist.
338 Die Beklagte ist nach Maßgabe dieser Voraussetzungen berechtigt, auch ohne Zustimmung der Klägerinnen die im Tatbestand einzeln aufgeführten Präparate der Klägerinnen entsprechend umzukonfektionieren und in neu hergestellten, äußeren Umverpackungen in der Bundesrepublik zu vertreiben.
339 Das OLG Hamburg hat in dem Urteil vom 29.10.2009, Az. 3 U 30/09 (vgl. Anl. B 2), das einen vergleichbaren Fall betraf, Folgendes ausgeführt:
340 „Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass diese es unterlässt, das in Packungen á 60 Stück (N2) aus Portugal bezogene Arzneimittel in anderen Packungsgrößen und so insbesondere in Packungen á 100 Stück (N3) in Deutschland auf den Markt zu bringen. Im Einzelnen:
341 1. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, das im Wege des Parallelimports in der Packungsgröße zu 60 Kapseln aus Portugal bezogene Fertigarzneimittel „L[...]“ in der Wirkstärke 140 mg nach Umpacken, in welcher Form auch immer, in anderen Packungsgrößen als der Originalgröße in Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Insbesondere geht es darum, dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, aus importierten 60iger-Packungen eine für den Vertrieb in Deutschland eigens hergestellte N3-Packung mit 100 Tabletten zu schaffen.
342 2. Die durch den Fall aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BGH zu Lasten der Markeninhaber beantwortet worden. So hat der BGH erst jüngst in seinem Urteils vom 5.6.08 – I ZR 208/05 – (WRP 2008, 1554 - KLACID PRO) ausgeführt:
343 „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist von einer künstlichen Marktabschottung auch auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist auch anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht worden ist, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße vom Markeninhaber vertrieben wird. Dadurch wird der Parallelimporteur vom Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschossen. Dies begründet eine Zwangslage des Parallelimporteurs, die ein Umpacken rechtfertigt (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 52 -54 – Bristol-Myers Squibb).“ (BGH a.a.O., Tz. 34).
344 Dies entspricht dem, was der BGH unter Bezugnahme auf dieselbe EuGH-Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 11.7.02 – I ZR 198/99 – T./T. zur Erforderlichkeit der Herstellung einer nur in Deutschland, nicht aber in Österreich angebotenen 100er-Packung gesagt hatte. In den dortigen Tz 29 und 30 heißt es:
345 „Im Ergebnis nicht anders liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu 100.
346 Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20 und zu 50 Tabletten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum deutschen Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Marktsegment vertreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 TZ. 54 – Bristol-Myers Squibb; ...).“
347 3. In den vom BGH zitierten Teilziffern 52-54 der Entscheidung B.-M.-.(verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93) führt der EuGH unter der Überschrift „Zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten“ aus, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung der Rechte aus der Marke zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann. In der Tz 52 wird der Fall beschrieben, in dem der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Packungen in den Verkehr bringt und das Arzneimittel in dem Zustand, in dem es von dem Markeninhaber in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat vom Parallelimporteur nicht in den Verkehr gebracht werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Markeninhaber sich der für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlichen Veränderungen des konkreten, mit der Marke versehenen Produkts grundsätzlich nicht widersetzen kann, Tz 53.
348 In Tz 54 heißt es dann:
349 „Verwendet der Markeninhaber entsprechend den Vorschriften und der Praxis im Einfuhrmitgliedstaat dort verschiedene Packungsgrößen, so kann allein daraus, dass eine dieser Größen auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, nicht geschlossen werden, dass ein Umpacken der Ware nicht erforderlich ist. Es läge nämlich eine Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Teil des Marktes für diese Ware vertreiben könnte.“
350 4. Diese Urteilspassage, die in der späteren Entscheidung M., S. D. (Rechtssache C-443/99 – Urteil vom 23.4.02 - Tz 26 am Ende) dahin zitiert worden ist, dass es für ein das Umpacken erforderlich machendes Hindernis ausreiche, wenn dieses für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen bestehe, kann man mit dem BGH sehr wohl so verstehen, dass nicht nur ein von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes markiertes Arzneimittel nach der notwendigen Anpassung auf den Märkten aller Mitgliedstaaten vertrieben können werden muss, sondern dass die Märkte in der Gemeinschaft auch dann nicht über die Marke abgeschottet werden dürfen, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat erstmals in den Verkehr gebrachte Packung in gleicher Größe zwar auch im Einfuhrmitgliedstaat gehandelt wird, das Arzneimittel dort vom Markeninhaber aber auch noch in weiteren Packungsgrößen vertrieben wird und der Parallelimporteur aus der importierten Packung entsprechende andere Packungen herzustellen beabsichtigt.
351 5. Die Antragstellerin versteht diese Passage des EuGH-Urteils dagegen so, dass die Erhältlichkeit einer im Einfuhrstaat vermarkteten Größe im Ausfuhrstaat für sich allein nicht ausreiche, um die Erforderlichkeit des Umpackens anderer Packungsgrößen aus dem Ausfuhrstaat zu verneinen. Das kann man so sehen, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zum Parallelimport von Arzneimitteln jeweils nur im Hinblick auf die Vermarktungsfreiheit für das konkrete mit der Marke gekennzeichnete Produkt verstehen will, das mit Billigung des Markeninhabers in einem Mitgliedstaat erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Und auch die Tz 54 aus den verbundenen Rechtssachen mag man im Argumentationszusammenhang der beiden vorhergehenden Teilziffern so, wie die Antragstellerin es tut, dahin interpretieren, dass die Erforderlichkeit eines an sich notwendiges Umpacken einer anderen Packung des Arzneimittels nicht deswegen entfällt, weil es jedenfalls eine übereinstimmende Packungsgröße in beiden Mitgliedstaaten gibt.
352 6. Die Adaption der EuGH-Rechtsprechung durch den BGH ist allerdings eindeutig, wie sich aus den oben wieder wiedergegebenen wörtlichen Zitaten ergibt. Die Antragstellerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Fall aus der Entscheidung „KLACID PRO“ nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar sei, weil es dort bei der nämlichen Packungsgröße um die unterschiedliche Dosierungsanleitung gegangen sei. Dies ändert an dem vom BGH in Anlehnung an den EuGH aufgestellten Rechtssatz nämlich nichts. Denn der BGH hat zur Lösung des Falles gerade sein aus der B.-M. S.-Entscheidung hergeleitetes Verständnis der Voraussetzungen einer nicht zulässigen Marktabschottung über die Marke fruchtbar gemacht (WRP 2008, 1554, Tz 34 - KLACID PRO).“
353 Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an. Dementsprechend ist vorliegend das Umpacken in eine neue äußere Umverpackung erforderlich, um die parallelimportierten Arzneimittel, die Gegenstand der Klage sind, auf einem Teilmarkt im Inland vertreiben zu können und es ist mithin markenrechtliche Erschöpfung eingetreten.
354 Da die Klage bereits aus soeben dargestellten Gründen unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob auch eine Markenverletzung im Hinblick auf die behaupteten Importe aus Norwegen eingetreten ist, weil die Beklagte nach ihrem streitigen Vortrag von dem notifizierten Import wieder Abstand genommen hat, nicht an. Die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn der Vortrag der Klägerinnen als wahr unterstellt werden würde.
II.
355 Die Widerklage ist zulässig und begründet.
356 Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klagebegründung ernstlich bestreiten, dass die Beklagte ein Recht dazu habe, die importierten Arzneimittel in der streitgegenständlichen Weise umzuverpacken. Die erhobene Widerklage ist damit geeignet, zwischen den Parteien endgültig zu klären, ob die Beklagte das Umverpacken zu Recht durchgeführt hat. Die Rechtskraft der Klage (Feststellung der Schadensersatzpflicht) würde diese für die Beklagte bedeutende Frage nicht erfassen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage ist auch begründet, da es - wie bereits unter I. ausgeführt - an einer Markenverletzung durch die Beklagte fehlt.
III.
357 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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