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4 U 52/21•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 2022-01-26, 4 U 52/21
4 U 52/21Obergericht / IV. Zivilkammer26.01.2022
Eine monatliche Kompensationszahlung von 1.000,- EUR, die der Bauträger an die Erwerber von Eigentumswohnungen wegen der Nichteinhaltung des verbindlichen Fertigstellungstermins infolge der verspäteten Fertigstellung der Fahrstuhlanlagen mit der Maßgabe zahlt, dass die Erwerber schon vor dem Einbau der Fahrstühle in die Wohnungen einziehen, kann einen Verzugsschaden darstellen, für den die Fahrstuhlfirma aufzukommen hat. Angesichts der drohenden Schäden - etwa Vertragsrückabwicklung infolge Rücktritts, Zahlung von Nutzungsausfall, Kosten einer Ersatzvornahme, Ersatzwohnraumkosten etc. - erweist sich die vereinbarte Lösung mit der Kompensationszahlung als eine finanziell maßvolle Regelung, mit welcher der Bauträger seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.(Rn.15) (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2021, 328 O 183/20 nachgehend BGH, 14. Dezember 2022, VII ZR 40/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 4 U 52/21
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 2 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 631 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Eine monatliche Kompensationszahlung von 1.000,- EUR, die der Bauträger an die Erwerber von Eigentumswohnungen wegen der Nichteinhaltung des verbindlichen Fertigstellungstermins infolge der verspäteten Fertigstellung der Fahrstuhlanlagen mit der Maßgabe zahlt, dass die Erwerber schon vor dem Einbau der Fahrstühle in die Wohnungen einziehen, kann einen Verzugsschaden darstellen, für den die Fahrstuhlfirma aufzukommen hat. Angesichts der drohenden Schäden - etwa Vertragsrückabwicklung infolge Rücktritts, Zahlung von Nutzungsausfall, Kosten einer Ersatzvornahme, Ersatzwohnraumkosten etc. - erweist sich die vereinbarte Lösung mit der Kompensationszahlung als eine finanziell maßvolle Regelung, mit welcher der Bauträger seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.(Rn.15) (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2021, 328 O 183/20 nachgehend BGH, 14. Dezember 2022, VII ZR 40/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Die Klägerin schloss im Juli 2017 mit der Beklagten einen Vertrag über die Errichtung eines Fahrstuhls für das von der Klägerin als Bauträgerin geplante und zu errichtende Mehrfamilienhaus in der Straße …. in Hamburg. Im Frühjahr 2018 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen weiteren Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Fahrstuhls in das von der Klägerin als Bauträgerin zu errichtende Mehrfamilienhaus im … in Hamburg. Da die von der Klägerin verkauften Eigentumswohnungen wegen der verspäteten Herstellung der Fahrstühle an die Erwerber nicht termingerecht übergeben werden konnten, vereinbarte die Klägerin mit den Erwerbern eine monatliche Kompensationszahlung von € 1.000,00 bis zur Fertigstellung der Fahrstühle mit der Maßgabe, dass die Erwerber schon vor dem Einbau der Fahrstühle in die Wohnungen einziehen und die letzten Raten aus den Bauträgerverträgen freigeben.
2 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte mit dem Einbau der Fahrstühle in Verzug befunden habe. Sie hat behauptet, ihr seien dadurch Verzugsschäden in Höhe von insgesamt € 81.333,33 entstanden.
3 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht in Verzug geraten sei. Überdies sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden weit übersetzt.
4 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht – soweit im Berufungsrechtszug von Interesse – die Beklagte zur Zahlung von € 73.411,13 nebst Zinsen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.085,95 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe sich mit dem Einbau der Fahrstühle in beiden Bauvorhaben im Verzug befunden. Der der Klägerin dadurch entstandene Verzugsschaden belaufe sich auf insgesamt € 81.333,33. Von diesem Betrag seien offene Vergütungsansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.922,20 € abzuziehen, mit denen die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt habe. Die von der Klägerin mit den Erwerbern aufgrund des verspäteten Einbaus der Fahrstühle vereinbarten Kompensationszahlungen in Höhe von € 1.000,00 monatlich seien nicht zu beanstanden, da die Klägerin anderenfalls erheblichen verzugsbedingten Ansprüchen der Erwerber ausgesetzt gewesen wäre und sie dann auch höhere Finanzierungskosten gehabt hätte.
5 Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden deutlich zu hoch bemessen sei. Die Beklagte trägt vor, sie räume zwar nunmehr hinsichtlich beider Bauvorhaben ein, dass sie in Verzug mit ihrer Leistungspflicht gewesen sei. Sie wende sich jedoch dagegen, dass sie für die anlasslosen freiwilligen Zahlungen der Klägerin an die jeweiligen Erwerber sowie deren Höhe von € 1.000,00 pro Wohnung und Monat bis zur Fertigstellung der Aufzugsanlagen einstehen solle.
6 Die Beklagte beantragt,
7 das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
11 Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
12 Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung der Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
13 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des tenorierten Verzugsschadens und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
14 In zweiter Instanz ist unstreitig, dass sich die Beklagte bei beiden Bauvorhaben in Verzug mit der Erfüllung der von ihr übernommenen Leistungspflichten befunden hat. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, wonach das Landgericht sie rechtsfehlerhaft zum Ersatz des Verzugsschadens verurteilt habe, weil die Klägerin einen Schaden – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – nicht nachgewiesen habe, teilt das Berufungsgericht nicht.
15 Das Landgericht hat zutreffend die gesamten Zahlungen, die die Klägerin an die Erwerber der Wohnungen wegen der verspäteten Fertigstellung der Fahrstuhlanlagen geleistet hat, als ersatzfähigen Verzugsschaden angesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden keineswegs überhöht.
16 Bei seiner rechtlichen Bewertung hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Erwerber nicht verpflichtet waren, das Gemeinschaftseigentum vor dem Einbau des Fahrstuhls abzunehmen. Die Klägerin hatte mit den Erwerbern ausweislich der vorgelegten Bauträgerverträge verbindliche Fertigstellungstermine vereinbart. Da diese Fertigstellungstermine aufgrund des Verzugs der Beklagten nicht eingehalten werden konnten, stand die Klägerin vor der in ihren Schreiben an die Erwerber vom 15.08.2018 und vom 28.08.2018 dargestellten Problematik. Zur Lösung dieser Problematik bot die Klägerin den Erwerbern an, entweder den Übergabetermin bis zum Einbau der Fahrstuhlanlage zu verschieben oder die Übergabe vertragsgemäß unter Freigabe der letzten Rate aus den Bauträgerverträgen zu vollziehen und den Erwerbern zur Kompensation für den fehlenden Fahrstuhl bis zu dessen Einbau einen Betrag von EUR 1.000,00 monatlich zu zahlen. Bei Annahme einer dieser von der Klägerin angebotenen Möglichkeiten würde sich für die Klägerin das Risiko eines Rücktritts der Erwerber, der zu erheblich höheren Kosten geführt hätte, nicht verwirklichen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht u. a. auf die im Falle eines Rücktritts entstehenden Kosten der Vertragsrückabwicklung einschließlich der Notar- und Gerichtskosten hingewiesen. Für den Fall eines Einzugs der Erwerber trotz des Mangels des nicht vorhandenen Fahrstuhls hätten sich Ansprüche der Erwerber auf Zahlung von Nutzungsausfall ergeben. Zudem hätte dann für die Klägerin – wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – das Risiko bestanden, dass die Erwerber eine Ersatzvornahme veranlassen. Für den Fall eines verspäteten Einzugs der Erwerber in die Wohnungen hat das Landgericht zutreffend weitere mögliche Kosten wie die Finanzierung von Ersatzwohnraum für die Erwerber und höhere Finanzierungskosten auf Seiten der Klägerin für den Fall, dass die Erwerber die letzten Raten aus den Bauträgerverträgen bis zum Einbau der Fahrstühle vertragsgemäß zurückgehalten hätten, benannt. Insgesamt stand die Klägerin aufgrund des Verzugs der Beklagten mit dem Einbau der Fahrstuhlanlagen vor dem Risiko, dass die Erwerber deutlich höhere Ansprüche gegen sie durchsetzen würden als die Klägerin mit den Erwerbern sodann vereinbart hat. Angesichts der drohenden Schäden erweist sich die vereinbarte Lösung des fristgerechten Einzugs der Erwerber ohne die Fahrstühle bei Zahlung eines Betrags von EUR 1.000,00 monatlich bis zum Einbau der Fahrstühle als eine finanziell maßvolle Regelung, mit der die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Dabei braucht den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob sich die Ansprüche der Erwerber auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen des fehlenden Fahrstuhls für alle Wohnungen auf einen Betrag von EUR 1.000,00 monatlich belaufen und ob der von der Klägerin dargelegte Finanzierungszinsschaden tatsächlich so hoch gewesen wäre wie von der Klägerin im Rechtsstreit berechnet, angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten der Entstehung von hohen verzugsbedingten Schäden nicht weiter nachgegangen zu werden. Nach umfassender Bewertung der Sach- und Rechtslage handelte es sich entgegen der Darstellung der Beklagten bei der Vereinbarung der von der Klägerin geleisteten Kompensationszahlungen an die Erwerber keineswegs um „anlasslose und freiwillige Zahlungen“ der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin hiermit in wirtschaftlich vernünftiger und pragmatischer Weise mit Augenmaß das Risiko der Entstehung von deutlich höheren adäquat-kausalen Schäden begrenzt, was der ersatzpflichtigen Beklagten zugutegekommen ist.
17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
18 Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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