LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2023-01-02, 406 HKO 114/22

406 HKO 114/22Kantonsgericht02.01.2023

Regest

1. Weder die Werbung für Mittel zur Vorbeugung (Verhütung) einer Schwangerschaft als nicht krankhafter Körperzustand noch Veröffentlichungen, die keine konkreten oder jedenfalls individualisierbaren Hinweise auf bestimmte Wirkstoffe, Gruppen von Arzneimitteln oder medikamentöse Behandlungsformen enthalten, sondern lediglich allgemeine Angaben zum Bezug der Antibabypille enthalten, verstoßen gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.(Rn.2) 2. Werbeaussagen für Arzneimittel unterfallen stets dem spezialgesetzlichen Regelungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen ist daher nicht angezeigt.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 17. Januar 2023, 406 HKO 114/22, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 114/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-02

Aktenzeichen: 406 HKO 114/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0102.406HKO114.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 1 ApoG, § 11 Abs 1a ApoG, Art 90 Buchst a EWGV 2001/83, § 1 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 9 HeilMWerbG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Weder die Werbung für Mittel zur Vorbeugung (Verhütung) einer Schwangerschaft als nicht krankhafter Körperzustand noch Veröffentlichungen, die keine konkreten oder jedenfalls individualisierbaren Hinweise auf bestimmte Wirkstoffe, Gruppen von Arzneimitteln oder medikamentöse Behandlungsformen enthalten, sondern lediglich allgemeine Angaben zum Bezug der Antibabypille enthalten, verstoßen gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.(Rn.2)

  2. Werbeaussagen für Arzneimittel unterfallen stets dem spezialgesetzlichen Regelungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen ist daher nicht angezeigt.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 17. Januar 2023, 406 HKO 114/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 160.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG) auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Der auf §§ 9, 10 HWG, 11 ApoG und § 3 UWG gestützte Antrag hat keinen Erfolg, weil ein Verstoß gegen die vorgenannten Normen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

2 § 9 HWG verbietet Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden im Wege der Fernbehandlung. Die Werbung für Arzneimittel zur Empfängnisverhütung wird davon nicht erfasst, weil diese nicht der Erkennung oder Behandlung einer Krankheit etc. dienen. Die Empfängnisbereitschaft ist keine Krankheit etc., ebenso wenig die Schwangerschaft, wobei zudem die Vorbeugung (Verhütung) ebenfalls nicht von § 9 HWG erfasst wird (vgl. Doepner/Reese, HWG, 4. Aufl., 2018, § 9 Rn. 18). Dass die Werbung für Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stets dem HWG unterfällt, führt nicht zu einer Erweiterung des Tatbestandes des § 9 HWG. Gleiches gilt für Art 90 a) der Richtlinie 2001/83/EG, der lediglich Diagnose und Behandlung (von Krankheiten) betrifft, nicht jedoch die Verhütung (Vorbeugung) nicht krankhafter Körperzustände (Schwangerschaft). Dem entsprechend befasst sich auch die von Antragstellerseite zitierte Entscheidung des LG Berlin (Anlage AST 15) mit der Werbung für Fernbehandlungen „für verschiedene Krankheitsbilder“.

3 Ein Verstoß gegen § 10 HWG durch die streitgegenständlichen Veröffentlichungen kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil in diesen keine konkret benannten oder jedenfalls individualisierbaren verschreibungspflichtigen Arzneimittel beworben werden. Das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 HWG setzt voraus, dass ein oder mehrere Produkte in der Werbung benannt werden oder jedenfalls konkret individualisierbar sind. Hinweise auf bestimmte Wirkstoffe, Gruppen von Arzneimitteln oder medikamentöse Behandlungsformen reichen hierfür nicht aus (vgl. Doepner/Reese, HWG, 4. Aufl., § 10 Rn. 34 ff m. w. N.). Die hier streitigen Veröffentlichungen enthalten nur allgemeine Angaben zum Bezug der Antibabypille, ohne bestimmte Produkte zu benennen oder auch nur individualisierbar zu machen. Die Seiten 10 bis 12 der Anlage AST 4 sind nicht Gegenstand der Anträge und enthalten eine nach § 1 Abs. 7 HWG zulässige Verkaufsliste. Auch eine Irreführung ist weder Antragsgegenstand noch glaubhaft gemacht. Vielmehr geht die Antragstellerin weiterhin davon aus, dass sich das Angebot der Antragsgegner nicht auf Folgerezepte beschränkt, wobei die Antragsgegnerin im Übrigen unter Folgerezepten auch alle Verschreibungen versteht, bei denen in der Vergangenheit eine ärztliche Konsultation stattgefunden hat.

4 Das Verbot des § 11 Abs.1 ApoG gilt für Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken. Den in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG genannten Dritten, zu denen die Antragsgegner zählen, verbietet § 11 Abs. 1 a ApoG lediglich, Verschreibungen an Apotheken zu vermitteln und dafür Vorteile zu fordern etc. Dass die Antragsgegner von der die Arzneimittel liefernden Versandapotheke für die Vermittlung der Verschreibungen Vorteile gefordert oder erhalten haben, ist weder dargelegt noch ersichtlich und würde auch nicht von dem gestellten Antrag erfasst.

5 HWG und ApoG enthalten abschließende Spezialregelungen der jeweiligen Rechtsmaterie, die nicht durch einen Rückgriff auf die Generalklauseln des § 3 UWG umgangen werden dürfen. Wie die Antragstellerin in anderem Zusammenhang betont, unterfallen Werbeaussagen für Arzneimittel stets dem Regelungsbereich des HWG. Dass HWG und ApoG hier planwidrige Regelungslücken enthalten, die auch durch Rückgriff auf die Generalklauseln des § 3 UWG geschlossen werden könnten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit Mängel hinsichtlich der ärztlichen Sorgfalt bei der Ausstellung des Rezeptes gerügt werden, unterfällt dies nicht der Antragsbefugnis der Antragstellerin, die nur insoweit anspruchsberechtigt ist, als es um Wettbewerbsverstöße im Bereich des Arzneimittelhandels geht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.66).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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