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324 O 62/17•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-04-27, 324 O 62/17
324 O 62/17Kantonsgericht27.04.2017
1. Die Erzwingung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes.(Rn.1) 2. Eine Meinungsäußerung stellt nach § 11 Abs. 3 PresseG Hmb keine Erfüllung des Anspruches auf Abdruck der Gegendarstellung dar. Eine Erwiderung zur Gegendarstellung muss auf tatsächliche Angaben beschränkt sein.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: 324 O 62/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0427.324O62.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 3 PresseG HA, § 888 ZPO
Die Erzwingung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes.(Rn.1)
Eine Meinungsäußerung stellt nach § 11 Abs. 3 PresseG Hmb keine Erfüllung des Anspruches auf Abdruck der Gegendarstellung dar. Eine Erwiderung zur Gegendarstellung muss auf tatsächliche Angaben beschränkt sein.(Rn.1)
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung dieser Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 3.000,- festgesetzt.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zu dessen Beitreibung dadurch abwenden, dass sie die geschuldete Handlung vornimmt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Streitwert wird für das Erzwingungsverfahren festgesetzt auf € 10.000,
1 Die Zwangsmittelanordnung beruht auf § 888 ZPO. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Schuldnerin hat zwar in der Ausgabe vom 19.04.2017 eine Gegendarstellung veröffentlicht. Die Veröffentlichung entspricht allerdings nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Denn nach § 11 Abs. 3 HPG muss eine Erwiderung zur Gegendarstellung auf tatsächliche Angaben beschränkt sein. Der Satz „Das ist doch schon mal ein Fortschritt“ bewertet indes die Tatsache, dass die Speisekarte um einen Hinweis ergänzt wurde. Er ist folglich eine Meinungsäußerung, so dass keine Erfüllung des Anspruches auf Abdruck der Gegendarstellung vorliegt und der Zwangsgeldantrag begründet ist.
2 Es kann danach dahinstehen, ob bereits die Anrede „Lieber T.“ ebenfalls nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 3 HPG entspricht. Es kann ebenso offen bleiben, ob der Hinweis auf die geänderte Speisekarte in der konkreten Form, d.h. aufgrund der optischen Gestaltung und/oder der fraglichen Information, eine Entwertung der Gegendarstellung bedeutet und daher auch unzulässig ist.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.
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