LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2020-12-15, 322 O 268/20

322 O 268/20Kantonsgericht15.12.2020

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 268/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-15

Aktenzeichen: 322 O 268/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1215.322O268.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 31.489,78 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt Schadensersatz im Rahmen des sogenannten Abgasskandals, hier bezüglich eines Euro-6-Dieselmotors des Typs EA288.

2 Der Kläger kaufte im Jahre 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A4, EZ 2015, für 35.520 €. Der Kauf war finanziert, was noch nicht vollständig abbezahlt ist. Im Fahrzeug verbaut ist ein Motor der oben bezeichneten Art, der von der Beklagten hergestellt wurde.

3 Der Kläger macht geltend, der Motor habe eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Indizien dafür seien,

4 - dass die NOX-Grenzwerte nur im Laborbetrieb und nicht im Straßenverkehr eingehalten werden, und zwar in einem besonders großen Ausmaß,

5 - dass anno 2017 ein Verkaufsstopp für das T6-Modell wegen zu hoher NOX-Werte angeordnet worden sei,

6 - dass anno 2018 ein Bußgeld in USA/Kanada wegen des Motors EA288 verhängt worden sei,

7 - dass anno 2019 eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung wegen des Motors EA288 stattgefunden habe,

8 - dass anno 2019 das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für T6 Multivan angeordnet habe (K6),

9 - dass das Onboard-Diagnose-System (OBD) manipuliert wurde.

10 Verwendete Abschalteinrichtungen seien

11 - ein Thermofenster von 20° bis 30°, außerhalb dessen die Abgasrückführung reduziert werde bis „schließlich“ null, und zwar „ungerechtfertigt schnell“, was technisch nicht notwendig sei, und

12 - eine Zykluserkennung, die bei Erkennung eines Prüfstands die Abgasrückführungsquote erhöhe.

13 Das beabsichtigte Software-Update sei ungeeignet und mangelhaft. Das Fahrzeug habe einen manipulationsbedingten Wertverlust. Für den Schaden hafte die Beklagte gemäß den §§ 826, 831, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EG-FGV und der VO(EG) Nr. 715/2007. Die anzurechnende Nutzungsentschädigung für 32.025 abzüglich 17.750 von 300.000 gelaufenen Kilometern betrage 3.423,71 €.

14 Der Kläger beantragt:

15 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.489,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeuges der Marke Audi vom Typ A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft gegenüber der aus dem Darlehensvertrag Nr...., welchen der Kläger mit der Audi A. Bank hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.

16 Hilfsweise:

17 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagte resultieren.

18 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

19 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.698,13 EUR freizustellen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagte macht geltend, dem Verkaufsstopp habe lediglich eine Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit dem KI-Faktor zugrunde gelegen. Das Thermofenster liege im Bereich zwischen -15° und +42°. Daneben gebe es keine Abrampung. Das Thermofenster sei Stand der Technik und zum Motorschutz erforderlich. Eine Prüfstanderkennung sei zwar vorhanden, werde aber nicht genutzt zur Veränderung der Abgasrückführung, sondern um ein Auslösen des Airbags und des ESC auf dem Prüfstand zu verhindern. Die Nutzungsentschädigung sei auf Basis von 250.000 km Gesamtlaufleistung zu berechnen.

23 Zu Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 Die Klage ist unbegründet. Deliktsrechtliche Ansprüche hat der Kläger nicht, insbesondere nicht aus den im Tatbestand genannten Normen. Alle diese Ansprüche stützt der Kläger auf unzulässige Abschalteinrichtungen. Solche Einrichtungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder das Thermofenster noch die Prüfstanderkennung sind unzulässig. Dass diese Einrichtungen so ausgestaltet seien, dass sie als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren seien, ist eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein, die nicht durch die vom Kläger vorgetragenen Indizien getragen wird.

25 Dass außerhalb eines Thermofensters von 20° bis 30° die Abgasrückführung reduziert werde bis „schließlich“ null, und zwar „ungerechtfertigt schnell“, ist durch keine Tatsachen nachvollziehbar. Weder liegen Anhaltspunkte für gerade diese Breite des Temperaturrahmens vor, noch ist vorgetragen, ab welchen Temperaturen die Abgasrückführung vollständig unterbleibt.

26 Dass das Fahrzeug durch Auswertung verschiedener Umstände (Drehzahl, Dauer, Geschwindigkeit, Nebenverbraucher, Beschleunigung, Einschlagswinkel) den Prüfstand erkennen kann, ist für sich genommen nicht unzulässig, solange an die Erkennung des Prüfstands keine unzulässigen Maßnahmen gekoppelt werden.

27 Dass bei Prüfstanderkennung die Abgasrückführung verändert werde, ist eine bloße These des Klägers, der solches nicht selbst beobachtet hat und auch keine Symptome dafür vorbringt. Anders als in den EA189-Motor-Fällen ist eine derartige Kopplung beim EA288-Motor hier nicht unstreitig, so dass der Kläger nicht schon deshalb von einer Beibringung von Anhaltspunkten für sein Vorbringen befreit wäre.

28 Insbesondere ergibt sich eine derartige Kopplung auch nicht aus Seite 4 der VW-internen Entscheidungsvorlage bzw. Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 (K 15). Aus der vom Kläger herangezogenen Passage ergibt sich, dass Zweck der Prüfstanderkennung war, dass im Prüfstandbetrieb anders als im normalen Fahrbetrieb neben der streckengesteuerten nicht auch eine beladungsgesteuerte Platzierung der Abgasnachbehandlungsevents erfolgen sollte. Das ist nachvollziehbar, denn im NEFZ ist ohnehin genau festgelegt, wie ein Fahrzeug während der Messung beladen ist. Ob darüber hinaus auch Sinn jener Richtlinie war zu vermeiden, dass der NOX-Speicher-Katalysator nicht leer ist, kann daher dahinstehen.

29 Da der Kläger vorliegend keinen rechtfertigenden Anlass für Behauptungen ins Blaue hinein hat, wird dies auch nicht durch eine Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten ersetzt. Das wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte rechtfertigen keine Behauptung ins Blaue hinein:

30 Dass die NOX-Grenzwerte nur im Laborbetrieb und nicht im Straßenverkehr eingehalten werden, liegt in der Natur der Sache bei einem vom Gesetz vorgeschriebenen NEFZ-Fahrzyklus auf dem Prüfstand anstelle auf der Straße.

31 Ob das vorgenannte Auseinanderfallen beim hiesigen Motor besonders groß ist, hätte nur beurteilt werden können, wenn vorgetragen worden wäre, wie bei einem Motor, der ohne unzulässige Abschalteinrichtung die Grenzwerte einhält, die Differenz zwischen Prüfstand- und Straßenbetrieb ist.

32 Dass das Kraftfahrt-Bundesamt für das T6-Modell anno 2017 einen Verkaufsstopp und anno 2019 einen Rückruf anordnete, erfolgte nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern hatte andere Gründe, wie das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 26.02.2020 mitgeteilt hat. Dieses Schreiben ist dem Klägervertreter bekannt aus dem Verfahren LG Hamburg 322 O 264/20 (dort Anlage B8), welches am selben Tage verhandelt und entschieden wurde wie das vorliegende.

33 Dass anno 2018 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig B. ein Bußgeld wegen des Motors EA288 in USA/Kanada verhängt wurde, ist nicht aussagekräftig, weil jene Staaten andere Zulassungsvorschriften als Europa haben.

34 Dass anno 2019 die Staatsanwaltschaft Braunschweig B. die Geschäftsräume der Beklagten wegen des Motors EA288 durchsucht hat, ist nicht aussagekräftig, weil weder dargetan ist, ob Grund für diese Durchsuchung ein Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung war, noch welches Ergebnis diese Durchsuchung hatte. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger hierzu als Anlagen K8a und K8b eingereichten Presseberichten. Insoweit in Anlage K8b nach dem Absatz über die Durchsuchung im Folgeabsatz auf Abschalteinrichtungen eingegangen wird, handelt es sich um vorangegangene Berichte des SWR und nicht um ein Zitat von Annahmen der Staatsanwaltschaft.

35 Dass das Onboard-Diagnose-System (OBD) manipuliert wurde, kann nicht daraus geschlossen werden, dass dieses System auf „die“ unzulässige Abschalteinrichtung nicht reagiert, denn dies würde voraussetzen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wovon hier aber aus obigen Gründen nicht ausgegangen werden kann.

36 Ob das nach Klägervortrag beabsichtigte Software-Update ungeeignet und mangelhaft ist, ist unerheblich, weil das Update hier nicht aufgespielt wurde.

37 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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