projekte
403 HKO 79/22•LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2022-06-20, 403 HKO 79/22
403 HKO 79/22Kantonsgericht20.06.2022
Die Bewerbung von Mobilfunktarifen durch einen Service Provider mit einer "D-Netz Garantie" ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn gegenüber dem angesprochenen Verkehr der irrige Eindruck erweckt wird, dass mit den betreffenden Tarifen sämtliche Mobilfunknetze des D-Netzes genutzt werden können, obwohl sich der Verbraucher von vorneherein für eines der beiden Teilnetze des D-Netzes entscheiden muss.(Rn.43) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, 30. März 2023, 15 U 63/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-20
Aktenzeichen: 403 HKO 79/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0620.403HKO79.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG
Die Bewerbung von Mobilfunktarifen durch einen Service Provider mit einer "D-Netz Garantie" ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn gegenüber dem angesprochenen Verkehr der irrige Eindruck erweckt wird, dass mit den betreffenden Tarifen sämtliche Mobilfunknetze des D-Netzes genutzt werden können, obwohl sich der Verbraucher von vorneherein für eines der beiden Teilnetze des D-Netzes entscheiden muss.(Rn.43)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, 30. März 2023, 15 U 63/22, Urteil
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
verboten,
geschäftlich handelnd
zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
wobei folgendes angezeigt wird, wenn man auf den unterhalb von
aufgeführten Link " WAS IST DAS D-NETZ?" klickt:
und/oder
„Das D-Netz wird von der Telekom oder der Vodafone bereitgestellt. Du bist mit den Tarifen von k. also im Netz von einem dieser beiden Anbieten unterwegs und genießt dieselbe Netzqualität.“
zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 % zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 100.000,00 festgesetzt.
1 Die Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Die Antragstellerin ist eine der drei großen Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist ein sogenannter Service Provider, der Endkunden Mobilfunkverträge anbietet. Sie unterhält kein eigenes Mobilfunknetz, sondern nutzt die Netze der Netzbetreiber, mit denen sie entsprechende Verträge schließt.
2 Im Mai 2022 warb die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage www. k..de unter anderem damit, Handytarife „in bester D-Netz Qualität“ anzubieten und eine „D-Netz Garantie“ zu geben. Für die weiteren Einzelheiten der angegriffenen Werbung wird auf die in den nachfolgend wiedergegebenen Verfügungsanträgen eingeblendeten screenshots verwiesen.
3 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen dieser Werbung mit Anwaltsschreiben vom 17.05.2022 zur Unterlassung auffordern. Dies ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2022 zurückweisen.
4 Mit ihrem Verfügungsantrag vom 23.05.2022 verfolgt die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie trägt dazu vor:
5 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, bereits früher kerngleiche Werbeaussagen benutzt zu haben, habe sie davon keine Kenntnis gehabt, wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen ihres Justiziars R. ergebe (Anlagen LSG 5 und LSG 11).
6 Die mit dem Verfügungsantrag zu 1) beanstandete Werbung der Antragsgegnerin sei in mehrfacher Hinsicht irreführend. Die beworbene „beste D-Netz Qualität“ setze voraus, dass es ein D-Netz überhaupt gebe. Das sei aber nicht der Fall. Das D-Netz sei in der Vergangenheit ein digitales Mobilfunknetz nach GSM-Standard im 900-Mhz-Bereich gewesen, das 1991 eingerichtet worden sei. Das frühere D1- und D2-Netz seien von der Telekom bzw. Vodafone betrieben worden. Daneben habe es das E-Netz gegeben, welches von E-Plus und der Antragstellerin betrieben worden sei. Die Differenzierung zwischen D-Netz und E-Netz sei allerdings seit vielen Jahren überholt. Auch die Antragstellerin nutze inzwischen Frequenzen im 900-Mhz-Frequenzbereich. Entsprechend würden auch Telekom und Vodafone nicht mehr mit einem D1-Netz und einem D2-Netz werben. Irreführend sei es darüber hinaus, soweit die Antragsgegnerin einen „vollen Empfang“ verspreche. Die damit suggerierte flächendeckende Netzabdeckung gebe es weder bei der Telekom noch bei Vodafone und dementsprechend auch nicht bei der Antragsgegnerin. Zudem werde fälschlich suggeriert, dass es bei der Antragstellerin als einzigem weiteren Netzbetreiber neben der Telekom und Vodafone keinen vollen Empfang gebe, was in dieser Pauschalität unzutreffend und herabsetzend sei.
7 Ferner sei es irreführend, dass die Antragsgegnerin - wie aus dem Verfügungsantrag zu 2) ersichtlich - mit einer „D-Netz Garantie“ werbe. Durch die Auslobung einer „D-Netz Garantie“ werde für die angesprochenen Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass den im „D-Netz“ bereitgestellten Leistungen eine besondere Qualität zukomme, die anderen als dem „D-Netz“ nicht zukomme. Da aber weder die Telekom noch Vodafone Dienstleistungen im „D-Netz“ erbringen würden und dementsprechend auch nicht die Antragsgegnerin, sei die Werbung mit einer „D-Netz Garantie“ falsch und irreführend. Irreführend sei ferner die Erläuterung der Antragsgegnerin, die die Fehlvorstellung erzeuge, dass sowohl das Mobilfunknetz der Telekom als auch dasjenige von Vodafone genutzt werden könne und das bei derselben Netzqualität, obwohl jeweils nur eines der Netze genutzt werden könne und sich die Netzqualitäten dabei unterschieden.
8 Entsprechendes gelte für die mit dem Antrag zu 3) angegriffene Aussage, die ebenfalls irreführend sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehle es auch nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, denn mit ihm werde die zugrundeliegende Aussage angegriffen, ohne dass diese - wie mit dem Verfügungsantrag zu 2) beanstandet - in einen weitergehenden Kontext mit einer D-Netz-Garantie eingebunden sein müsse.
9 Aus den zuvor genannten Gründen sei auch die mit dem Antrag zu 4) angegriffene Werbung mit „D-Netz“ irreführend. Darüber hinaus sei die Behauptung irreführend, bei Telekom und Vodafone handele es sich um die „beiden großen Anbieter“, da die Antragstellerin im Mobilfunkbereich gerade hinsichtlich der Kundenzahl jedenfalls nicht kleiner als Telekom oder Vodafone sei. Auch hinsichtlich der Marktanteile treffe das nicht zu.
10 Die Antragstellerin beantragt,
11 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, geschäftlich handelnd
12 1. Mobilfunktarife mit den Worten
13 „KOMM IN DIE WELT DES VOLLEN EMPFANGS
14 Hier bei k. bekommst Du günstige Handytarife in bester D-Netz Qualität“
15 zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
16 2. Mobilfunktarife mit
zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
17 wobei folgendes angezeigt wird, wenn man auf den unterhalb von
18 aufgeführten Link "WAS IST DAS D-NETZ?" klickt:
19 und/oder
20 3. Mobilfunktarife mit
21 „Das D-Netz wird von der Telekom oder der Vodafone bereitgestellt. Du bist mit den Tarifen von k. also im Netz von einem dieser beiden Anbieten unterwegs und genießt dieselbe Netzqualität.“
22 zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
23 4. Mobilfunktarife mit
24 „ D-Netz
25 Partner von Telekom
26 Deutschland und Vodafone
27 Mit den Tarifen von k. bist Du in den Netzen der beiden großen Anbieter und genießt dieselbe Netzqualität“
28 zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
29 Die Antragsgegnerin beantragt,
30 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
31 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Sie behauptet, bereits seit 2016 mit „beste D-Netz Qualität“ zu werben. Die Werbung mit dem Slogan „D-Netz-Qualität“ und einem Produktbestandteil „D-Netz“ sei auf ihrer Website, aber auch in umfassenden Werbekampagnen im Fernsehen und beispielsweise auch in Plakatkampagnen erfolgt. Auch andere Anbieter wie Congstar, fraenk und SIMon würden mit dem „D-Netz“, „beste D-Netz Qualität“ oder einer „Top D-Netz-Qualität“ werben. Es komme für die Dringlichkeit auch nicht ausschließlich auf die Kenntnis des Justiziars der Antragstellerin an, sondern auf die Kenntnis ihrer Organe, zu der keine Glaubhaftmachung erfolgt sei.
32 Es bestehe aber auch kein Verfügungsanspruch. Soweit sich die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1) gegen „beste D-Netz Qualität“ wende, treffe es nicht zu, dass der Verbraucher irregeführt werde, weil es kein D-Netz (mehr) gebe. Es gebe nämlich auch heute ein D-Netz, wobei diese Bezeichnung als Oberbegriff für die Netze von Telekom und Vodafone verwendet und verstanden werde. Da es branchenüblich sei, dass diese Bezeichnung so verwendet werde und selbst die großen Netzanbieter wie Telekom und Vodafone mit dieser Begrifflichkeit arbeiteten, sei es ausgeschlossen, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs den Begriff falsch verstehe. Die Antragstellerin lege auch ein unzutreffendes Verkehrsverständnis zugrunde, soweit es um die Formulierung „Komm in die Welt des vollen Empfangs gehe“. Diese Angabe werde nur als vollmundige Werbeaussage wahrgenommen, die einen guten Empfang verspreche.
33 Auch die mit dem Antrag zu 2) angegriffene „D-Netz-Garantie“ beinhalte keinen qualitativen Vergleich mit dem Netz der Antragstellerin. Sie bringe lediglich zum Ausdruck, welches Netz bei Wahl eines Tarifs der Antragsgegnerin gewählt werde. Dass Verbraucher mit den D-Netzen positive Assoziationen verbinden würden, begründe noch keine Fehlvorstellung. Würde die Antragsgegnerin davon sprechen, dass ein Tarif im Telekom- oder Vodafone-Netz angeboten werde, würden genau dasselbe Verständnis und dieselben Assoziationen ausgelöst.
34 Der Antrag zu 3) sei unzulässig und unbegründet. Es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis, diesen Antrag neben den Antrag zu 2) zu stellen. Folgte man der Logik der Antragstellerin, könne sie einen Slogan, der auf einer Website mehrfach auftrete, durch eine Vielzahl von eigenen Anträgen angreifen. Das stimme aber nicht. Mehrere Anträge könnten allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn gerade durch den Kontext eine andere Auslegung der angegriffenen Worte erwirkt werde. Das sei hier aber nicht der Fall.
35 Schließlich sei auch der Antrag zu 4) unbegründet. Der Hinweis auf „die beiden großen" Anbieter Telekom und Vodafone bedeute nicht (und werde auch so nicht verstanden), dass die Antragstellerin selbst nur ein kleiner Anbieter sei. Die Aussage sei also auch dann richtig, wenn alle drei Anbieter groß seien, da sie nichts über ein Rangverhältnis zwischen den Anbietern aussage.
36 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 20.05.2022 verwiesen.
37 Der von der Antragstellerin verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) Erfolg, weil die für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit besteht und ein Verfügungsanspruch insoweit gegeben ist (nachfolgend I.). Die weitergehenden Verfügungsanträge zu 1) und 4) sind zurückzuweisen, weil kein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht (II.).
I.
38 Die Antragstellerin kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die mit den Anträgen zu 2) und 3) angegriffene Werbung unterlässt. Diesen Anspruch kann sie im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, weil die Dringlichkeit gegeben ist.
39 Gemäß § 12 Abs. 1 UWG können zur Sicherung der im UWG geregelten Unterlassungsansprüche auch ohne die Darlegung und die Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Hieraus ergibt sich die sogenannte Dringlichkeitsvermutung. Sie bedeutet, dass grundsätzlich von der Dringlichkeit ausgegangen wird. Trägt der Antragsgegner jedoch Tatsachen vor, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen, muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 2.13). Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes:
40 Die Antragsgegnerin hat konkreten Vortrag dazu gehalten, dass sie auch schon in den vergangenen Jahren in vielfältigen Werbeträgern unter anderem mit „D-Netz“, (beste) „D-Netz Qualität“ und „Die wunderbare Welt des vollen Empfangs“ geworben hat. Inwieweit andere Unternehmen in der Vergangenheit ähnlich geworben haben, ist irrelevant, weil eine etwaige Kenntnis der Antragstellerin von solchen Verstößen von Mitbewerbern der Antragsgegnerin nicht die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgegnerin berühren würde.
41 Ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen eigenen früheren Werbemaßnahmen den Schluss zulassen, dass die Antragstellerin auch schon seinerzeit Kenntnis hiervon hatte, erscheint zweifelhaft. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass sie nicht nur vereinzelt vergleichbar geworben hat. Es erscheint aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die bei der Antragsgegnerin für die Ermittlung und Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Personen damals Kenntnis erhalten haben, zumal es sich bei der Antragsgegnerin als Mobilfunkprovider nicht um einen besonders bedeutenden Mitbewerber der Antragstellerin handelt, die ein Mobilfunknetz betreibt. Die Dinglichkeitsvermutung hat gilt jedenfalls im Lichte der eidesstattlichen Versicherungen des Justiziars der Antragstellerin gemäß Anlagen LSG 5 und LSG 11 Bestand. Diesen eidesstattlichen Versicherungen ist zu entnehmen, dass Wettbewerbsverstöße im Unternehmen der Antragstellerin an den Justiziar R. zu melden sind, ihm aber die in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin dargestellte Werbung der Antragstellerin nicht berichtet wurde und sie ihm auch sonst nicht vor der in diesem Verfahren beanstandeten Werbung zur Kenntnis gelangt ist. Diese an Eides statt versicherten Tatsachen sind nicht widerlegt. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die eidesstattliche Versicherung ausgesprochen eng gefasst worden sei, weil der Justiziar R. darüber hinaus lediglich versichere, auch von kerngleichen Aussagen keine vorherige Kenntnis gehabt zu haben, ist dem nicht zu folgen. Da es insoweit um ein Negativum (keine Kenntnis von nicht konkret dargestellten etwaigen anderen Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin mit ähnlichem Inhalt) geht, kann eine eidesstattliche Versicherung in diesem Punkt auch nicht präziser abgefasst werden. Die Dringlichkeitsvermutung ist nach alledem nicht widerlegt.
42 Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Antragstellerin vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, eidesstattliche Versicherungen ihrer Organe (Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) vorzulegen, dass auch ihnen die frühere Werbung der Antragsgegnerin unbekannt war. Solange die Antragsgegnerin zu einer Kenntnis dieser Personen nichts Konkretes vorzutragen vermag, besteht für die Antragstellerin kein Anlass, die mangelnde Kenntnis dieser Personen glaubhaft zu machen. Auch insoweit gilt die Dringlichkeitsvermutung.
43 Die mit dem Verfügungsantrag zu 2) angegriffene Werbung hat die Antragsgegnerin zu unterlassen, weil sie irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist.
44 Diese Irreführung ergibt sich allerdings nicht schon aus der von der Antragsgegnerin (auch) beanstandeten Verwendung des Begriffs „D-Netz“. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. 1. a) verwiesen. Irreführend ist die zum Gegenstand des Antrags zu 2) gemachte Werbung deshalb, weil die Antragsgegnerin die von ihr ausgelobten „D-Netz Garantie“ dahin erläutert, dass der Nutzer mit den Tarifen der Antragsgegnerin im Netz von einem der zuvor genannten beiden Anbieter (Telekom und Vodafone) unterwegs sei und dieselbe Netzqualität genieße.
45 Nach dem Kontext dieser Aussage liegt es für den Verkehr nahe, diese Erläuterung dahin zu verstehen, dass er mit den Tarifen der Antragsgegnerin nicht nur stets in dem Netz eines der zuvor genannten Netzbetreiber „unterwegs“ ist, sondern in den Netzen beider Anbieter, so dass beispielsweise bei einem schlechten Empfang im Netz der Telekom in das Netz von Vodafone gewechselt wird oder umgekehrt. Dieses Verständnis wird zum einen dadurch nahegelegt, dass die Antragsgegnerin den Begriff „D-Netz“ ersichtlich als zusammenfassenden Oberbegriff für die Mobilfunknetze von Telekom und Vodafone gebraucht. Dem Verbraucher erschließt sich dann aber nicht, dass er sich bei der Antragsgegnerin von vornherein für eines der beiden Teilnetze des „D-Netzes“ entscheiden muss und auch nur darin „unterwegs“ sein kann. Ihm erschließt sich auch nicht, dass sich „dieselbe Netzqualität“, mit deren Genuss geworben wird, nur auf die Netzqualität des ausgewählten Netzes bezieht, die jedenfalls lokal durchaus sehr unterschiedlich sein können. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im unmittelbaren Anschluss die zuverlässige Netzabdeckung, die ausgezeichnete Netzversorgung, die hervorragende Empfangsqualität sowie die hohe Verbindungsqualität des D-Netzes hervorhebt. Die Darstellung dieser Vorzüge gibt zu der Annahme Anlass, dass dem Verbraucher das gesamte „D-Netz“, also das Netz von Telekom und Vodafone, zur Verfügung gestellt wird, so dass eine besondere Qualität hinsichtlich Netzabdeckung, Netzversorgung, Empfangs- und Verbindungsqualität geschaffen wird, die überall dieselbe Netzqualität sicherstellt.
46 Diese beim Verkehr durch die angegriffene Werbung erzeugte Fehlvorstellung im Zusammenhang mit der beworbenen D-Netz Garantie bewirkt eine nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG relevante Irreführung über wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung und ist deshalb zu unterlassen.
47 Der Verfügungsantrag zu 3) ist zulässig und ebenfalls begründet.
48 a) Anders als die Antragsgegnerin meint, besteht für den Verfügungsantrag zu 3) ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Streitgegenstand der Anträge zu 2) und 3) ist nämlich verschieden, auch wenn sie an konkrete Verletzungsformen anknüpfen, die sich zum Teil überschneiden. So ist Gegenstand des Antrags zu 2) die Werbung mit einer „D-Netz Garantie“, die von der Antragstellerin unter verschiedenen Irreführungsgesichtspunkten angegriffen wird und auf eine konkrete Verletzungsform gestützt wird, die nur zum Teil auch Gegenstand des Antrags zu 3) ist. Der Antragstellerin ist aber nicht das rechtliche Interesse daran abzusprechen, einerseits die Werbung der Antragsgegnerin mit einer „D-Netz Garantie“ untersagen zu lassen, wenn sie so dargestellt wird, wie geschehen und andererseits die irreführende Erläuterung auch für sich (also ohne Bezug auf eine vermeintliche D-Netz Garantie) anzugreifen. Dass vom Gericht – wie es hier geschieht – von unterschiedlichen Irreführungsgesichtspunkten, die die Antragstellerin zur Begründung ihrer Anträge anführt und damit zum Streitgegenstand macht, am Ende die Irreführung unter einem Gesichtspunkt bejaht wird, der für beide Anträge herangezogen wurde, lässt dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an dem einen oder anderen Antrag entfallen.
49 b) Hinsichtlich der Begründetheit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1) verwiesen werden. Die mit dem Verfügungsantrag zu 2) angegriffenen Angaben sind aus den bereits dargestellten Gründen irreführend, und zwar auch dann, wenn sie nicht in den Kontext einer „D-Netz Garantie“ eingebunden werden, die Gegenstand des Antrags zu 2) ist.
II.
50 Unbegründet und zurückzuweisen sind hingegen die Verfügungsanträge zu 1) und 4).
51 Die im Antrag zu 1) wiedergegebene Werbung der Antragsgegnerin wird von der Antragstellerin unter zwei unterschiedlichen Irreführungsgesichtspunkten angegriffen, die jedoch beide nicht durchgreifen.
52 a) Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin eine Irreführungsgefahr durch die Werbung mit „bester D-Netz Qualität“ sieht.
53 Ob eine Werbeangabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, richtet sich nicht nach dem objektiven Wortsinn, sondern danach, wie sie die Verkehrskreise verstehen, an die sich die Werbung richtet (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 1.57 m.w.N.). Dies ist hier das allgemeine Publikum der Mobilfunknutzer.
54 Bei diesen Verkehrskreisen, zu denen auch der Vorsitzende gehört, kann aber nicht angenommen werden, dass ihnen technische Einzelheiten bekannt sind, auf die die Antragstellerin abhebt. Dazu zählt insbesondere der Umstand, dass sich die (mittlerweile technisch überholten) Netze D1 und D2 dadurch auszeichneten, dass sie im GSM-900 Mhz-Bereich angesiedelt waren. Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß nicht um diese technischen Besonderheiten. Er wird vielmehr aus den Anfängen des Mobilfunks noch erinnern, dass das D1-Netz das Netz der Telekom und das D2-Netz das Netz von Mannesmann bzw. nunmehr Vodafone war. Dass diese Netze in dieser Form nicht mehr existieren, sondern die technische Entwicklung im Mobilfunk weitergegangen ist, weiß der Verbraucher aus eigener Erfahrung. Wenn ihn die Antragstellerin in ihrer Werbung mit dem Begriff „D-Netz“ konfrontiert, wird er diesen Begriff so verstehen, wie er auch von der Antragstellerin gemeint ist, nämlich als Sammelbezeichnung für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone. Dass sich die Antragsgegnerin – so wie ihre Mitbewerber, die diesen Begriff ebenfalls in diesem Sinne verwenden – damit eine positive Konnotation zu Nutze macht, die sich für ältere Nutzer mit den D-Netzen verbinden mögen, macht diese Werbung nicht irreführend. Denn der Antragsgegnerin ist es nicht verboten, sich Qualitätsvorstellungen der Verbraucher zunutze zu machen, die in der Vergangenheit hinsichtlich der Netze von Telekom und Vodafone begründet wurden.
55 Entscheidend ist, dass der Verkehr nicht in die Irre geführt wird, wenn er zutreffend erkennt, dass mit dem verkürzenden Begriff „D-Netz“ das Netz von Telekom und Vodafone gemeint ist. Da die Mobilfunknetze der dem Verkehr bekannten drei Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Vodafone und der Antragsgegnerin jedenfalls regional durchaus unterschiedlich sind, stellt es für den Verbraucher ein wichtiges Entscheidungskriterium dar, an welches Mobilfunknetz er sich bindet, wenn ihm ein Mobilfunkprovider einen Vertrag anbietet. Diese Information wird dem Verbraucher mit dem Begriff „D-Netz“ dahin gegeben, dass es sich um das Netz von Telekom und Vodafone - und nicht das der Antragsgegnerin – handelt. Die Annahme, dass der Verkehr denken könnte, beim „D-Netz“ handele es sich um ein ganz besonders qualitätsvolles Netz eines vierten Anbieters, liegt fern, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß, dass die deutschen Mobilfunknetze jeweils von den erwähnten drei großen Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Wenn einzelne Verbraucher tatsächlich nichts mit dem Begriff „D-Netz“ anfangen können sollten, wird er ihnen unter dem Link „Was ist das D-Netz?“ dahin erläutert, dass das D-Netz von der Telekom oder der Vodafone bereitgestellt werde. Damit ist eine Irreführung über das, was die Antragsgegnerin mit „D-Netz“ bezeichnen will, auch bei diesem Personenkreis ausgeschlossen.
56 b) Eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit „bester D-Netzqualität“ verspricht: „Komm in die Welt des vollen Empfangs“. Der angesprochene Verkehr hat keinen Anlass, diese Angabe als mehr zu verstehen, als die werbliche Anpreisung eines guten Empfangs. Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß, dass es eine 100 %-ige, flächendeckende Netzabdeckung in Deutschland nicht gibt und er wird die blumige Angabe „Welt des vollen Empfangs“ auch nicht dahin interpretieren.
57 Ebenso besteht keine Gefahr, dass der Verkehr die Auslobung einer „Welt des vollen Empfangs“ abgrenzend dahin versteht, dass die Antragsgegnerin – wie sie es formuliert - als einzige Anbietern „außerhalb der D-Netz Welt“ keinen vollen Empfang biete. Wenn der volle Empfang in einer „Welt“ beworben wird, besagt das für den Verbraucher nicht, dass es ihn nicht auch in einer anderen Welt gibt. Eine Irreführung nach § 5 UWG ist deshalb ebenso zu verneinen wie die von der Antragsgegnerin herangezogenen Tatbestände der unzulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG und des Behinderungswettbewerbs gemäß § 4 Nr. 4 UWG.
58 Ebenfalls unbegründet ist der Antrag zu 4). Die damit angegriffene Werbung ist aus den bereits unter II. 1. a) dargelegten Gründen nicht irreführend, weil auch hier mit dem „D-Netz“ geworben wird. Durch die Angabe „Mit den Tarifen von k. bist Du in den Netzen der beiden großen Anbieter und genießt dieselbe Netzqualität“ wird isoliert – also ohne einen Kontext, in den die ähnliche Aussage des Antrags zu 3) gestellt wurde und die deshalb mit Erfolg angegriffen wurde – noch nicht der Eindruck vermittelt, dass der Kunde mit ein und demselben Vertrag in den beiden Netzen von Telekom und Vodafone „unterwegs“ sein kann. Vielmehr wird an dieser Stelle nur zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin mit Telekom und Vodafone zusammenarbeitet und deren Netze zur Erbringung ihrer Dienstleistung nutzt.
59 Ferner wird durch die Bezugnahme auf die Netze der „beiden großen Anbieter“ nicht der Eindruck erweckt, bei der Antragstellerin als einzigem weiteren Mobilfunknetzbetreiber handele es sich um einen kleineren Anbieter. Da die Aussage keinen Komparativ oder gar Superlativ enthält, wird mit ihr kein Vergleich zur Antragstellerin angestellt. Der Verbraucher hat auch nach dem Kontext keinen Grund anzunehmen, der einzige weitere auf dem Markt tätige Mobilfunknetzbetreiber sei im Unterschied zu den beiden anderen nicht „groß“.
III.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote hat das Gericht berücksichtigt, dass das Schwergewicht des Unterlassungsinteresses der Antragstellerin bei dem Antrag zu 1) liegt und dass sich die Anträge zu 2) und 3) überschneiden.
61 Der Streitwert wird im Einklang mit der Streitwertangabe der Antragstellerin für das Verfügungsverfahren auf € 100.000,00 geschätzt, wobei auf den Antrag zu 1) € 50.000,00, auf die Anträge zu 2) und 3) gemeinsam € 30.000,00 und auf den Antrag zu 4. € 20.000,00 entfallen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.