LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2022-09-15, 323 O 205/20

323 O 205/20Kantonsgericht15.09.2022

Regest

1. Steht die grundsätzliche Haftung der Verkehrsunfallbeteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.(Rn.23) 2. Im vorliegenden Fall steht nach dem Sachverständigengutachten fest, dass die Darstellung der Zeugin des Klägers mit den technischen Anknüpfungspunkten nicht zu vereinbaren ist, während die Angaben der Zeugin der Beklagten mit dem Kollisionswinkel und den Schäden an den Fahrzeugen in Einklang stehen.(Rn.29) 3. Da die Zeugin des Klägers - im Gegensatz zu der Zeugin der Beklagten - in erheblicher Weise unrichtige Angaben zu dem Kollisionsablauf gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich dies bei der Frage der Ampelschaltung nicht genau umgekehrt verhält. Das Gericht schließt deshalb aus, dass die Zeugin des Klägers aufgrund eines Grünpfeilsignals vorfahrtberechtigt war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Zeugin des Klägers sehr bestimmt und sicher bezeichnete Kollisionsstelle derart von dem aus technischer Sicht einzig plausiblen Unfallhergang im Kreuzungsbereich abweicht, dass eine fehlerhafte Wahrnehmung oder Erinnerung auszuschließen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schilderung auch insoweit dazu diente, durch die Verlagerung der Kollisionsstelle in den gleichgerichteten Verkehr den Vorrang der rechtsabbiegenden Zeugin der Beklagten in Abrede zu nehmen.(Rn.30) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 113/22

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 23. Zivilkammer — 323 O 205/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 323 O 205/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0915.323O205.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 5 StVO, § 9 Abs 4 S 1 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Steht die grundsätzliche Haftung der Verkehrsunfallbeteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.(Rn.23)

  2. Im vorliegenden Fall steht nach dem Sachverständigengutachten fest, dass die Darstellung der Zeugin des Klägers mit den technischen Anknüpfungspunkten nicht zu vereinbaren ist, während die Angaben der Zeugin der Beklagten mit dem Kollisionswinkel und den Schäden an den Fahrzeugen in Einklang stehen.(Rn.29)

  3. Da die Zeugin des Klägers - im Gegensatz zu der Zeugin der Beklagten - in erheblicher Weise unrichtige Angaben zu dem Kollisionsablauf gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich dies bei der Frage der Ampelschaltung nicht genau umgekehrt verhält. Das Gericht schließt deshalb aus, dass die Zeugin des Klägers aufgrund eines Grünpfeilsignals vorfahrtberechtigt war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Zeugin des Klägers sehr bestimmt und sicher bezeichnete Kollisionsstelle derart von dem aus technischer Sicht einzig plausiblen Unfallhergang im Kreuzungsbereich abweicht, dass eine fehlerhafte Wahrnehmung oder Erinnerung auszuschließen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schilderung auch insoweit dazu diente, durch die Verlagerung der Kollisionsstelle in den gleichgerichteten Verkehr den Vorrang der rechtsabbiegenden Zeugin der Beklagten in Abrede zu nehmen.(Rn.30)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 113/22

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 06.03.2020 in H. ereignete.

2 Der Kläger war zum vorgenannten Zeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R. F., befuhr an dem vorgenannten Tag gegen 14.25 Uhr mit dem Fahrzeug die R. Allee stadteinwärts und bog sodann nach links in den S. Weg ab. Die aus der Gegenrichtung der R. Allee kommende Zeugin R. bog mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel Tigra mit dem amtlichen Kennzeichen nach rechts in den S. Weg ab. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die näheren Einzelheiten des Unfallablaufes streitig sind.

3 Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2020 unter Fristsetzung bis zum 30.03.2020 zur Schadensregulierung auf.

4 Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei bei grünem Ampelsignal abgebogen. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs habe jedoch ein rotes Ampelsignal missachtet und sei beim Abbiegen vom rechten auf den linken Fahrstreifen abgekommen, wo sie mit dem klägerischen Fahrzeug zusammengestoßen sei.

5 Der Kläger macht mit der Klage folgende Schadenspositionen geltend:

6 - Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.400,00 € (Anlage K 1)

7 - Gutachterkosten in Höhe von 1.157,87 € (Anlage K 2)

8 - Kostenpauschale von 20,00 €.

9 Der Kläger begehrt zudem die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € (1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Post-/Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer).

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.420,00 € und an die Kfz-G. D. E. GmbH zur Gutachten-Nr. 1.157,87 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2020 zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie behauptet, die Zeugin R. sei bei grünem Ampelsignal nach rechts in den linken Richtungsfahrstreifen des S. Wegs abgebogen. Noch im Kreuzungskernbereich sei es zur Kollision gekommen, weil die Zeugin F. das Vorfahrtsrecht der Zeugin R. missachtet habe.

15 Hinsichtlich der Schadenshöhe wird die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Gutachterkosten bestritten, die zudem übersetzt seien.

16 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen F. und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.08.2021 Bezug genommen.

18 Es ist weiter gemäß Beweisbeschluss vom 23.09.2021 Beweis erhoben worden durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. J. R. vom 03.06.2022 verwiesen.

19 Die Akte der Bußgeldstelle mit dem Aktenzeichen und die Signalschaltpläne für die betreffende Kreuzung sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 06.03.2020 aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

21 Die Beklagte trifft für die aus dem Unfall resultierenden Schäden keine Haftung.

22 Der Unfall beruhte weder für die Zeugin F. noch für die Zeugin R. auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG und war für beide auch nicht unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG. Es ist im Hinblick auf beide Unfallbeteiligten – unabhängig von der jeweiligen Unfalldarstellung – jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte.

23 Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

24 Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

25 Zu Lasten des Klägers ist ein Verkehrsverstoß in die Abwägung einzustellen, da die Zeugin F. entgegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO den Vorrang der Zeugin R. beim Abbiegen nicht berücksichtigte.

26 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F. nicht bei grünem Pfeilsignal – und die Zeugin R. dementsprechend bei rotem Wechsellichtzeichen – in die Kreuzung einfuhr und dass sich die Kollision dort noch während des beiderseitigen Abbiegevorgangs ereignete, weil die Zeugin F. den Vorrang der ihr entgegenkommenden Zeugin R. missachtete.

27 Die Zeugin F. hat in ihrer Vernehmung allerdings erklärt, nach Erscheinen eines grünen Pfeils den Linksabbiegevorgang begonnen zu haben. Sie habe sich im linken Fahrstreifen eingeordnet und erst nach dem Fußgängerüberweg habe es dann plötzlich gekracht, ohne dass sie das andere Fahrzeug zuvor wahrgenommen habe (vgl. auch die Skizze Anlage 1 zum Protokoll der Sitzung vom 31.08.2021).

28 Die Zeugin R. hat demgegenüber angegeben, sie sei auf die bereits grüne Ampel zugefahren und dann auf die linke Spur des S. Wegs abgebogen. Sie habe die entgegenkommende Linksabbiegerin gesehen und noch versucht abzubremsen, nachdem sie bemerkt habe, dass diese weiterfahre. Es sei aber zu spät gewesen, so dass sich der Zusammenstoß am Beginn des Fußgängerüberwegs – der auch in der polizeilichen Unfallskizze eingetragenen Kollisionsstelle – ereignet habe.

29 Nach dem Sachverständigengutachten steht fest, dass die Darstellung der Zeugin F. mit den technischen Anknüpfungspunkten nicht zu vereinbaren ist, während die Angaben der Zeugin R. mit dem Kollisionswinkel und den Schäden an den Fahrzeugen in Einklang stehen. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der Anstoßspuren herausgearbeitet, dass der Kollisionswinkel im Zeitpunkt des Erstkontaktes der Fahrzeuge ca. 39° betrug (vgl. auch die Skizze Anlage 33 zum schriftlichen Gutachten vom 03.06.2022). Er hat weiter nachvollziehbar erläutert, dass dies dem von der Zeugin R. geschilderten Ablauf mit einer Kollision am Beginn der Fußgängerfurt entspricht, weil sich das Beklagtenfahrzeug an dieser Stelle noch in der Bogenfahrt im Rahmen des Abbiegevorgangs befand, während sich die Zeugin F. schon gerade im Fahrstreifen eingeordnet hatte (vgl. die Unfallskizze Anlage 5 zum schriftlichen Gutachten vom 03.06.2022). Die von der Zeugin F. angegebene Unfallstelle in dem Bereich nach der Fußgängerfurt würde demgegenüber eine Kollision infolge eines Fahrstreifenwechsels im gleichgerichteten Verkehr voraussetzen, die mit einem deutlich geringeren Anstoßwinkel von ca. 16° verbunden gewesen wäre. Dies ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen aber auszuschließen, weil sich dann nach dem intensiven Schrammenfeld an der vorderen linken Ecke des Beklagtenfahrzeugs das Spurenbild durch Verformungen im Bereich des Radlaufs fortgesetzt hätte, die aber gerade nicht vorhanden sind (vgl. auch Anlagen 27 bis 29 zum schriftlichen Gutachten vom 03.06.2022).

30 Vor diesem Hintergrund schließt das Gericht auch aus, dass die Zeugin F. aufgrund eines Grünpfeilsignals vorfahrtberechtigt war. Die Auswertung der beigezogenen Signalschaltpläne hat ergeben, dass es an der betreffenden Kreuzung verschiedene Schaltprogramme gibt, bei denen die Freigabe des Linksabbiegevorgangs entweder durch ein solches Pfeilsignal oder aufgrund eines grünen Wechsellichtzeichens für beide Fahrtrichtungen erfolgt. Da die Zeugin F. – im Gegensatz zu der Zeugin R. – in erheblicher Weise unrichtige Angaben zu dem Kollisionsablauf gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich dies bei der Frage der Ampelschaltung nicht genau umgekehrt verhält. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Zeugin F. sehr bestimmt und sicher bezeichnete Kollisionsstelle hinter der Fußgängerfurt derart von dem aus technischer Sicht einzig plausiblen Unfallhergang im Kreuzungsbereich abweicht, dass eine fehlerhafte Wahrnehmung oder Erinnerung auszuschließen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schilderung auch insoweit dazu diente, durch die Verlagerung der Kollisionsstelle in den gleichgerichteten Verkehr den Vorrang der rechtsabbiegenden Zeugin R. in Abrede zu nehmen.

31 Ein für die Kollision mitursächlicher Verkehrsverstoß der Zeugin R. ist demgegenüber nicht bewiesen.

32 Nach dem Vorstehenden ist nicht festgestellt worden, dass die Zeugin bei rotem Wechsellichtzeichen in die Kreuzung eingefahren ist. Auch durfte die Zeugin – wie von ihr geschildert – darauf vertrauen, dass die ihr entgegenkommende Linksabbiegerin die Vorrangregelung beachten würde.

33 Gegenüber dem angesichts des Sorgfaltsmaßstabes des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO ganz erheblichen Verschulden der Zeugin F. tritt die Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Vorfahrt- und Vorrangregelungen um grundlegende Verhaltensgebote handelt, deren Missachtung besonders hohe Risiken birgt.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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