LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2022-09-23, 331 O 134/21

331 O 134/21Kantonsgericht23.09.2022

Regest

1. Der Anschein eines Auswahlverschuldens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß zu sein hat, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, kann dann erschüttert sein, wenn ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer ohne zwingenden Grund stark abbremst.(Rn.22) 2. Auch wenn die starke, nicht verkehrsbedingt veranlasste Vollbremsung nicht verschuldet gewesen sein sollte, weil etwa ein Fahrzeugdefekt vorgelegen hat, ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO eröffnet.(Rn.22) 3. Da ein Fahrzeug, bei welchem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, eine extrem hohe Betriebsgefahr hat und eine plötzliche Vollbremsung dort unwahrscheinlich ist, wohingegen beim Auffahrenden lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Ansatz zu bringen ist, haftet der grundlos und stark Abbremsende überwiegend (70:30).(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 31. Zivilkammer — 331 O 134/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-23

Aktenzeichen: 331 O 134/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0923.331O134.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 17 Abs 3 StVG, § 18 Abs 1 StVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Anschein eines Auswahlverschuldens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß zu sein hat, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, kann dann erschüttert sein, wenn ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer ohne zwingenden Grund stark abbremst.(Rn.22)

  2. Auch wenn die starke, nicht verkehrsbedingt veranlasste Vollbremsung nicht verschuldet gewesen sein sollte, weil etwa ein Fahrzeugdefekt vorgelegen hat, ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO eröffnet.(Rn.22)

  3. Da ein Fahrzeug, bei welchem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, eine extrem hohe Betriebsgefahr hat und eine plötzliche Vollbremsung dort unwahrscheinlich ist, wohingegen beim Auffahrenden lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Ansatz zu bringen ist, haftet der grundlos und stark Abbremsende überwiegend (70:30).(Rn.26)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 48.034,48 Euro an die V. A. V. AG vertreten durch den Vorstand, V.-Platz... H., zur Schadensnummer SD... , zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.366,96 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 auf 54.401,44 Euro bis zum 07.07.2021 und seit dem 08.07.2021 auf 6.366,96 Euro zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 821,12 Euro freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %.

  2. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Dezember 2021 auf der BAB A... in H. ereignet hat.

2 Die Klägerin war Mieterin einer Sattelzugmaschine plus Sattelauflieger. Eigentümerin war die H. K. OHG.

3 Die Klägerin trug die Kosten, die im Rahmen des Betriebes des Fahrzeuges anfielen. Die H. K. OHG hat ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall an die Klägerin abgetreten.

4 Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug auf der BAB A... . Der Beklagte zu 2) überholte mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug einen polnischen Sattelzug, der auf der rechten Fahrspur vor dem von der Klägerin gemieteten Sattelzug fuhr. Er scherte auf die rechte Fahrspur vor diesem polnischen Sattelzug ein. Nach dem Einscheren bremste der Beklagte zu 2) das Fahrzeug ab. Der vor dem Fahrzeug der Klägerin fahrende polnische Fahrer fuhr mit seinem Sattelzug auf das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug auf. Nachdem der polnische Sattelzug auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2) aufgefahren war, fuhr auch das gemietete Fahrzeug der Klägerin hinten auf den polnischen Sattelzug auf.

5 Die Einzelheiten der Kollision sind streitig.

6 Die Klägerin nahm den Kaskoversicherer des Sattelzuges in Anspruch. Nach dem von der Kaskoversicherung eingeholten Sachverständigengutachten der D. vom 22.12.2020 (Anlage K 1) betrug der Wiederbeschaffungswert 93.000,-- Euro. Der Kaskoversicherer erstattete der Klägerin im Laufe dieses Verfahrens den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe eines Betrages von 68.620,69 Euro.

7 Für das Abschleppen des Fahrzeuges berechnete die S. GmbH 3.134,-- Euro (Anlage K 4). Die Firma A. S. berechnete für das Abschleppen des Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von 1.260,-- (Anlage K 5).

8 Die Klägerin beansprucht weiter einen Betrag von 156,64 Euro für eine Rechnung der Firma B..

9 Des Weiteren beansprucht die Klägerin 546,25 Euro für den Einsatz eines Mitarbeiters.

10 Weiterhin beansprucht die Klägerin einen Betrag von 4.681,66 Euro für Mehrkosten, die ihr in dem Zeitraum 16.12.2020 bis zum 26.01.2021 dadurch entstanden sind, dass ihr kein mit Erdgas betriebenes Leihfahrzeug zur Verfügung stand. Neben diesen Positionen beansprucht die Klägerin eine Kostenpauschale von 25,-- Euro.

11 Die Klägerin trägt vor, der Unfall sei allein auf eine völlig grundlos vorgenommene Vollbremsung des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Bei dem von der Klägerin gemieteten Fahrzeug sei sowohl der Geschwindigkeitstempomat wie auch der Abstandshalter eingeschaltet gewesen. Das Fahrzeug habe somit automatisch den Abstand zum vorausfahrenden Sattelzug eingehalten und hätte auch in einer Gefahrsituation rechtzeitig bremsen können.

12 Ihr sei ein Schaden dadurch entstanden, dass sie durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeuges einen erhöhten Aufwand für Kraftstoff gehabt habe. Bei dem verunfallten Fahrzeug habe es sich um ein Erdgasfahrzeug gehandelt. Dieses Fahrzeug sei auch von der LKW-Maut befreit. Die Klägerin habe sich nach dem Verkehrsunfall bemüht, ein Leihfahrzeug mit Erdgas zu erlangen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch, dass die Klägerin keinen Erdgassattelzug habe anmieten können, habe sie ihre Aufträge mit einem Dieselsattelzug durchführen müssen. Hierfür seien im Zeitraum 16.12.2020 bis 26.01.2021 gesonderte Kosten durch Mautgebühren und Spritkosten in Höhe von 4.681,66 Euro netto angefallen. Ihr sei auch dadurch ein Schaden entstanden, dass ihr eigener Mitarbeiter den verunfallten Auflieger in Hamburg habe abholen müssen. Der Mitarbeiter L. M. sei am 10.12.2020 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 16.15 Uhr, mithin 5,7 Stunden, beschäftigt gewesen. Ihr sei insoweit ein Schaden von 546,25 Euro netto entstanden, bei einem Stundensatz von 95,-- Euro. Dieser sei üblich und angemessen.

13 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

14 Hierzu tragen sie vor, der Beklagte zu 2) habe verkehrsbedingt kurz und moderat gebremst. Aufgrund eines Blockieren der Räder habe er dann nicht beschleunigen können. Gegen die Klägerin streite ein Anscheinsbeweis, dass der Fahrer der Sattelzugmaschine den nötigen Abstand nicht einhalten können. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sei zu hoch angesetzt worden. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der Abschleppkosten und dass der Klägerin durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeugs ein erhöhter Aufwand für Kraftstoff entstanden sei. Sie bestreitet, dass insofern gesonderte Kosten durch Mautgebühren und Sprit in Höhe von 4.681,66 Euro angefallen seien.

15 Das Gericht hat den Beklagten zu 2) nach § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021.

16 Das Gericht hat weiter Beweis erhoben über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen G. vom 25.04.2022 und deren ergänzende Stellungnahme vom 15.06.2022.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen.

19 Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 70 % des ihr durch den Unfall am 10. Dezember 2021 entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

20 Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des von der Klägerin gemieteten Fahrzeuges als auch beim Betrieb des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeuges ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis 70:30 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

21 Der Beklagte zu 2) hat gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen.

22 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat (vgl. KG, Versicherungsrecht 2002, 1571; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4 StVO Rn. 11). Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass kein zwingender Grund für ein plötzliches Bremsmanöver vorlag. Vorliegend hat der Beklagte zu 2) eingeräumt, dass er mit seinem Fahrzeug zunächst auf die rechte Spur eingeschert sei und dann sein Fahrzeug eigenständig eine starke Vollbremsung durchgeführt habe. Das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug ist mithin deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus abgebremst worden. Unstreitig ist geblieben, dass ein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen nicht vorlag. Auch wenn der Beklagte zu 2) die von ihm geschilderte Vollbremsung nicht verschuldete, sondern seine Behauptung, es habe ein Fahrzeugdefekt vorgelegen, ist von einer Haftungsquote von 70 % auszugehen. Ein Fahrzeug, bei welchem auf einer Bundesautobahn die Bremsen versagen, hat eine extrem hohe Betriebsgefahr.

23 Der gegen die Klägerin als Auffahrende sprechende Anscheinsbeweis ist im Hinblick auf den nachgewiesenen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO erschüttert.

24 Ein Verschulden des Zeugen T. vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen. Der Zeuge T. musste auf der Bundesautobahn nicht mit einer starken Bremsung der vor ihm fahrenden LKWs rechnen. Auf Seiten der Klägerin ist jedoch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges in Ansatz zu bringen. Bei besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft des Zeugen T. hätte der Unfall möglicherweise vermieden werden können. Auf der Bundesautobahn war jedoch eine plötzliche Vollbremsung unwahrscheinlich, so dass die Beklagten den überwiegenden Teil des Schadens zu tragen haben.

25 Zur Schadenshöhe gilt Folgendes.

26 Die Beklagte ist verpflichtet, 70 % des Fahrzeugschadens an die V. A. V. AG zu erstatten.

27 Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. G. in ihrem Gutachten vom 25.04.2022 ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Höhe von 93.000,-- Euro jedenfalls nicht überhöht. Abzüglich des Restwertes ergab sich ein Betrag in Höhe von 68.620,69 Euro. Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin einen Betrag in Höhe von 48.034,48 Euro, zu erstatten.

28 Die Beklagten sind weiter als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin 70 % der entstandenen Abschleppkosten des Fahrzeuges zu erstatten. Die Abschleppkosten des Fahrzeuges hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen Anlage K 4 und Anlage K 5 belegt.

29 Die Beklagten haben weiterhin 70 % der Mehrkosten, welche durch Mautgebühren und Spritkosten entstanden sind, zu erstatten. Die Beklagten sind auch insoweit der Aufstellung der Klägerin (Anlage K 8) jedenfalls substantiiert nicht mehr entgegen getreten. Von dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.681,66 Euro waren von den Beklagten 70 %, mithin 3.277,16 Euro, zu erstatten.

30 Die Kostenpauschale beträgt nach der Rechtsprechung der Verkehrskammern 20,-- Euro, soweit wie hier vorliegend ein weiterer Schaden nicht nachgewiesen ist. Hiervon waren ebenfalls 70 %, mithin ein Betrag von 14,-- Euro, zu erstatten.

31 Insgesamt ergab sich ein von den Beklagten als Gesamtschuldner zu erstattender Betrag in Höhe von 6.366,96 Euro.

32 Soweit die Klägerin für einen Mitarbeiter und dessen Tätigwerden einen Betrag von 546,25 Euro netto beansprucht, war die Klage abzuweisen. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass dem Unternehmen durch den Einsatz ihres Mitarbeiters ein Schaden entstanden ist.

33 Soweit die Klägerin weiterhin 156,74 Euro für die Erneuerung eines Königszapfens beansprucht, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen unfallbedingten Schaden handeln könnte.

34 Der Zinsanspruch auf die geltend gemachte Forderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

35 Darüber hinaus schulden die Beklagten der Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind auf einen Gegenstandswert von 54.401,44 Euro zu berechnen.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.