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323 S 24/21•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2022-05-31, 323 S 24/21
323 S 24/21Kantonsgericht31.05.2022
1. Bei einem Auffahrunfall streitet ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, dass dieser den Unfall zu vertreten hat.(Rn.5) 2. Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises obliegt es dem Auffahrenden, eine Abweichung von dem zum Anscheinsbeweis führenden typischen Sachverhalt oder eine Pflichtverletzung des Vordermanns darzulegen und zu beweisen.(Rn.6) 3. Werden der Abstand und die Geschwindigkeiten von einem Zeugen nur sehr ungenau angegeben, ist eine Überzeugungsbildung und Erschütterung des Anscheinsbeweises dahingehend, dass der eingehaltene Abstand des Hintermanns nur bei einem starken und nicht verkehrsbedingtem Abbremsen des Vorausfahrenden nicht ausreichend war, kaum möglich.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Harburg, 31. Mai 2021, 642 C 79/20
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 323 S 24/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0531.323S24.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 249 BGB, § 823 BGB ... mehr
Bei einem Auffahrunfall streitet ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, dass dieser den Unfall zu vertreten hat.(Rn.5)
Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises obliegt es dem Auffahrenden, eine Abweichung von dem zum Anscheinsbeweis führenden typischen Sachverhalt oder eine Pflichtverletzung des Vordermanns darzulegen und zu beweisen.(Rn.6)
Werden der Abstand und die Geschwindigkeiten von einem Zeugen nur sehr ungenau angegeben, ist eine Überzeugungsbildung und Erschütterung des Anscheinsbeweises dahingehend, dass der eingehaltene Abstand des Hintermanns nur bei einem starken und nicht verkehrsbedingtem Abbremsen des Vorausfahrenden nicht ausreichend war, kaum möglich.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Harburg, 31. Mai 2021, 642 C 79/20
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 31.05.2021, Az. 642 C 79/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.545,00 € festgesetzt.
I.
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
4 Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG aus dem Verkehrsunfall vom 20.02.2020 nicht zu.
5 In nicht zu beanstandender Weise ist das Amtsgericht von einem Auffahrunfall ausgegangen. Einen solchen stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ausgehend von dem Auffahrunfall ist das Amtsgericht weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Verkehrsunfall allein auf eine Unachtsamkeit des Zeugen B. zurückzuführen ist.
6 Der Kläger hat den gegen den Zeugen B. und damit gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Es hätte dem Kläger obliegen, eine Abweichung von dem zum Anscheinsbeweis führenden typischen Sachverhalt oder eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 darzulegen und zu beweisen. In vertretbarer Weise hat das Amtsgericht sich im Rahmen der ich eröffneten freien Beweiswürdigung von einem derartigen Sachverhalt nicht überzeugen können.
7 Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung darauf abstellt, dass das Amtsgericht dem Zeugen B. unzutreffend unterstellt habe, hinsichtlich des Abstands der beiden Fahrzeuge nicht seine Wahrnehmung geschildert, sondern unter Berücksichtigung seiner in der Fahrschule erworbenen Kenntnisse einen wünschenswerten Abstand beschrieben zu haben, führt dies nicht zu einer erfolgreichen Berufung. Gerade die auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 07.09.2021 wiedergegebene Passage aus dem Sitzungsprotokoll über die Vernehmung des Zeugen B. macht deutlich, dass der Zeuge zum einen den angegebenen Abstand von 15 m durchaus mit dem in der Fahrschule Erlernten verbunden hat und zum anderen auf die Einberechnung der Reaktionszeit eingegangen ist, die möglicherweise für eine Bewertung seiner Angaben erforderlich ist, jedoch über die bloße Wiedergabe von Wahrnehmungen hinausgeht. Die Einordnung des Amtsgerichts erscheint also zumindest vertretbar.
8 Wenn der Kläger nun in der Berufung die Aussage des Zeugen B. aus seiner Sicht erläutert, so handelt es sich eben lediglich um eine Interpretation. Es ist weder aus dem Sitzungsprotokoll vom 06.05.2021 ersichtlich, dass der Zeuge B. seine Angaben korrigiert hat oder sich missverstanden gefühlt hat, noch hat etwa der Kläger einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt. Der Entscheidung waren daher die Angaben des Zeugen so zu Grunde zu legen, wie sie Eingang in das Protokoll gefunden haben.
9 Darüber hinaus ist auch dann, wenn die Angaben des Zeugen B. ausschließlich seine Erinnerung wiedergeben, nicht geeignet, zu beweisen dass der Verkehrsunfall nicht auf eine Unaufmerksamkeit des Zeugen zurückzuführen ist. Auch dann ist eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass die Angaben inhaltlich zutreffend sind und der eingehaltene Abstand nur bei einem starken und nicht verkehrsbedingten Abbremsen des Beklagten zu 1 zur Vermeidung eines Auffahrens nicht ausreichend war, kaum möglich. Dafür werden der Abstand und die Geschwindigkeiten zu ungenau angegeben, was nicht erstaunlich ist, eine entsprechende Überzeugungsbildung allerdings kaum ermöglicht.
10 Soweit der Kläger beanstandet, dass das Amtsgericht der Aussage des Zeugen B. nicht dahingehend gefolgt sei, dass der Beklagte zu 2 bereits bei Grün gebremst habe, vermag die Kammer auch hierin keine unvertretbare Beweiswürdigung zu sehen. Der Sachverhalt ist an dieser Stelle streitig. Der Beklagte zu 1 gab an, dass er gebremst habe, als die Ampel schon auf Gelb umgesprungen sei. Angaben der beiden beteiligten Fahrer, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung alleine die Sachverhaltsschilderung des Zeugen B. als möglich erscheinen ließen, so dass zwingend eine Überzeugungsbildung zu Gunsten dessen Sachverhaltsdarstellung geboten wäre, sind dabei nicht ersichtlich.
11 Auch der Vorwurf des Klägers, dass das Amtsgericht unzutreffend eingewandt habe, der Zeuge B. habe nicht konkret ausgesagt, dass der Beklagte zu 1 nach rechts habe abbiegen wollen, verfängt nicht. So räumt der Kläger bereits selbst ein, dass der Zeuge derartiges eben tatsächlich nicht ausgesagt hat. Weiter räumt auch der Kläger selbst ein, dass der Zeuge B. auch keine Tatsachen beobachtet hat, die Teil eines Abbiegens nach rechts hätten sein können. So ist der Beklagte zu 1 tatsächlich nicht nach rechts abgebogen, befand sich auch nicht auf der Rechtsabbiegerspur und entgegen den Behauptungen in der Klagschrift ist den vorgelegten Fotos, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, auch keine Schrägstellung des Fahrzeugs der Beklagtenseite nach rechts zu entnehmen.
12 Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Amtsgericht in seiner Begründung nicht außer acht gelassen, dass der Beklagte zu 1, ebenso wie der Zeuge B., ein unfallbeteiligter Fahrer gewesen ist. Das Amtsgericht bezeichnet beide ausdrücklich als Unfallbeteiligte. Sofern das Amtsgericht in Bezug auf diesen Umstand längere Ausführungen zu dem Zeugen B. als zu den Beklagten zu 1 gemacht hat, dürfte dies insbesondere dem Umstand geschuldet sein, dass die Unfallbeteiligung des Beklagten zu 1 aufgrund seiner Parteistellung auf der Hand liegt. Es ist den Urteilsgründen auch nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht sich von den Angaben des Beklagten zu 1 hat überzeugen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es aufgrund des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises erforderlich gewesen wäre, das Gericht von der Richtigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen. Es genügt daher nicht, wenn das Gericht auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 1 gehabt hat. Solange eine Überzeugungsbildung nicht zu Gunsten des Klägers erfolgt, bleibt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig. Dies gilt auch, soweit der Kläger Ausführungen zur möglichen Fahrtstrecke des Beklagten zu 1 gemacht hat. Diese bleiben letztlich spekulativ und es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht diese Ausführungen nicht zum Anlass genommen hat, sich von der klägerischen Sachverhaltsdarstellung überzeugen zu lassen.
13 Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. ist nicht veranlasst. Der Zeuge wurde erstinstanzlich vernommen und beide Parteien hatten im Rahmen der Vernehmung hinreichend Gelegenheit, dem Zeugen entsprechende Fragen zu stellen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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