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309 O 51/19•LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2021-04-07, 309 O 51/19
309 O 51/19Kantonsgericht07.04.2021
Das Prozessgericht hat nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (Rn.2) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. August 2021, 13 W 35/21 nachgehend BGH, 13. Dezember 2022, XI ZB 10/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: 309 O 51/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0407.309O51.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Prozessgericht hat nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. August 2021, 13 W 35/21 nachgehend BGH, 13. Dezember 2022, XI ZB 10/21, Beschluss
I. Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2021, Az. 309 OH 1/20, ausgesetzt.
II. Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage des vorliegenden Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zurückgenommen wird (§ 24 Abs. 2 KapMuG).
III. Der Streitwert wird vorläufig auf € 15.750,00 € festgesetzt.
1 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist von den Feststellungszielen des o.g. Vorlagebeschlusses abhängig.
2 Nach § 8 Abs. 1 KapMuG hat das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
3 2. Die Unterrichtung der Klägerseite über ihre Beteiligung an den Kosten des Musterverfahrens beruht auf § 8 Abs. 3 KapMuG.
4 3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt.
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