LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2022-02-23, 327 O 38/22

327 O 38/22Kantonsgericht23.02.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 38/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 327 O 38/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0223.327O38.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft der Antragsgegnerin zu vollziehen an dem Antragsgegner (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

  1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

und/oder auf Werbeplattformen zur Veröffentlichung und Verbreitung von digitalen Produktprospekten und Werbeflyern wiederzugeben und/oder diese Bezeichnungen zur Bewerbung von Einzelhandelsdienstleistungen mit Elektrogeräten, Geräten der Unterhaltungselektronik oder Haushaltsgeräten zu verwenden, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet

  1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Internetplattformen Werbeprospekte der Antragstellerin zu verbreiten und mit diesen zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, es bestünden geschäftliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern, wenn dies wie nachfolgend geschieht:

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnern wie Gesamtschuldnern nach einem Streitwert von € 250.000,00 zur Last.

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