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331 O 375/19•LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2021-03-08, 331 O 375/19
331 O 375/19Kantonsgericht08.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 331 O 375/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0308.331O375.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz auf Grund eines Unfalles, den er am 28.07.2016 auf der Straße S. Damm in H. erlitt.
2 Der Kläger befuhr am 28.07.2016 gegen 8.05 Uhr mit seinem Fahrrad von der M. Straße kommend die Straße S. Damm in Fahrtrichtung H. S. G.. Die Beklagte hat im Auftrag der Deutschen Bahn (Streitverkündete zu 4) die S. Brücke zur Durchführung von Baumaßnahmen genutzt. Im Bereich der dortigen Busspur wurde ein Bagger/Kran aufgestellt, der eine Umleitung des Fuß- und Radweges erforderlich machte. Gemäß der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde (Streitverkündete zu 2) vom 09.03.2016 hat die Firma A. L. GmbH (Streitverkündete zu 3) die Baustelleneinrichtung, den Kranaufbau, die Umfahrung und die Fußgängerführung über den rechten Streifen ausgeführt. Der Radweg endete mit Beginn der Baustelle durch einen quer zur Fahrtrichtung aufgestellten Bauzaun. Der Fuß- und Radwegverkehr wurde über den rechten Fahrstreifen umgeleitet. Die Baustelle und die Verkehrsführung am Unfalltag sind auf den Fotos, Anlage K 2 - K 4 dokumentiert. Auf die Anlagen K 2 - K 4 wird Bezug genommen.
3 Beginnend am Kreuzungsbereich befand sich das Verkehrszeichen 123 „Baustelle“ sowie das Verkehrszeichen 101“Allgemeine Gefahrenstelle“.
4 Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad von dem Radweg vor der Baustelle nach links, um die Baustelle zu umfahren. Er befuhr bis zum Baustellenbeginn die äußerst rechte Fahrbahn. Kurz vor der Baustelle fuhr er dann mit seinem Fahrrad nach links, um die Baustelle zu umfahren. Der Fahrzeugverkehr war auf der Fahrbahn baustellenbedingt von der zweiten auf die dritte Spur umgeleitet worden, der Kläger folgte dieser Fahrbahnverschwenkung. Der Kläger geriet mit seinem Fahrrad in eine auf der Fahrbahn befindliche Dehnungsfuge. Das Vorderrad des Fahrrades blockierte, der Kläger stürzte nach links auf die linke Fahrspur in Fahrtrichtung über den Lenker und schlug mit dem Kopf voran auf der Straße auf.
5 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, sodass es zu diesem Sturz gekommen sei.
6 Hierzu trägt der Kläger vor: Im Zuge der Baustellensicherung sei der Fahrradverkehr sorgfaltswidrig nicht in der gebotenen Weise umgeleitet worden. Es habe keinerlei Beschilderung über die Fortführung des Radweges gegeben. Unter Berücksichtigung der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die bestehende Gefahrenquelle hätten entsprechende Hinweisschilder für die Verkehrsteilnehmer oder eine Absperrung, insbesondere für Radfahrer, aufgestellt werden müssen. Die vorhandene Beschilderung sie nicht ausreichend gewesen. Für die Radfahrer habe es keine Schilderung oder sonstige Anhaltspunkte dahingehend gegeben, wie der durch die Baustelle unterbrochene Radweg fortgeführt werde. Der Radweg habe mit Beginn der Baustelle durch einen quer zur Fahrbahn aufgestellten Bauzaun geendet. Die Umleitung der Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Die massive Baustellensicherung mit den dahinter befindlichen Baufahrzeugen habe keinen Rückschluss auf eine dahinter bzw. im Baustellenbereich selbst befindliche Umführung für Rad- und Fußgänger zugelassen.
7 Aus der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 09.03.2016 ergebe sich „Baustelleneinrichtung, Kranaufbau, Umfahrung, FG-Führung über den rechten Fahrstreifen“, dass nur eine Umleitung für Fußgänger aber nicht für Radfahrer durchgeführt worden sei. Entsprechende Beschilderungen, wie das Verkehrszeichen 237 StVO „Sonderweg Radführer“, das Verkehrszeichen 240 StVO „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ oder das Verkehrszeichen 241 StVO „Getrennter Rad- und Gehweg“ seien zum Zeitpunkt des Unfalls nachweislich nicht vorhanden gewesen. Der Kläger habe sich beim Spurwechsel und einordnen in den fließenden Verkehr ordnungsgemäß verhalten und die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Die auf der Straße befindliche in Fahrtrichtung verlaufende Dehnungsfuge sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Eine weitere bzw. deutlichere Beschilderung im Hinblick auf die Fortführung des Radweges wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Hätte die Beklagte für eine ordnungsgemäße Beschilderung der Fortführung des Radweges gesorgt, wäre es zu dem streitgegenständlichen Schaden zum Nachteil des Klägers nicht gekommen. Die Beklagte habe insoweit schuldhaft gehandelt.
8 Der Kläger bestreitet, dass die Verkehrssicherungspflichten von der Beklagten auf die Firma A. L. GmbH übertragen worden sind und dass die Beklagte ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation in der richtigen Auswahl und Überwachung der A. L. nachgekommen sei.
9 Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
10 Fahrradschaden gemäß Kostenvoranschlag EUR 425,15
11 Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags EUR 64,99
12 Erstattung Zeitwert Herrenuhr EUR 200,00
13 Erstattung Zeitwert Bekleidungsschaden EUR 150,00
14 Insgesamt EUR 840,14
15 Für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen erachtet der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 10.000,00 für angemessen. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe durch den Sturz folgende Verletzungen erlitten:
16 - nicht dislozierte Orbitadach- und laterale Wandfraktur links mit intrakraniellen Lufteinschlüssen,
17 - nicht dislozierte Karottenfraktur frontolateral links,
18 - präorbitales Hämatom links sowie extrakonale Einblutung in die laterale Orbitahöhle und wahrscheinlich auch in den ventralen Anteil des Musculus rectus lateralis links, - nicht dislozierte Frakturen der z. und 8. Rippe links,
19 - Beschwerden Daumen rechts,
20 - multiple Schürfwunden am Kopf, linken Ellenbogen, linken Knie und linkem Unterschenkel
21 Er habe sich in der Folgezeit einer Vielzahl von ärztlichen und nichtärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2019, Blatt 15 - 28 Bezug genommen.
22 Für Heilbehandlungskosten habe er EUR 844,06 aufwenden müssen.
23 Der Kläger beantragt,
24 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 840,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes sei dem 29.12.2016 zu zahlen;
25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 29.12.2016 zu zahlen;
26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 824,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dikontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 29.12.2016 zu zahlen;
27 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflichtschaden vom 28.07.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
28 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 887,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Dikontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Klage abzuweisen.
31 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sowohl auf Seiten der anordnenden Behörde als auch der durchführenden Baustellensicherungsfirma eine sichere Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet worden sei. Die vorgehaltene Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer sei durch den Kläger nicht genutzt worden. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall des Klägers sei nicht gegeben, insbesondere habe die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
32 Was der Kläger auf der Busspur und der Fahrbahn auf der S. Brücke wahrgenommen habe, sei die von ihm nicht genutzte Umführung um die Arbeitsstelle gewesen. Spätestens ab Baustellenbeginn habe der Kläger erkenne können, dass für den Fußgänger und Radwegverkehr eine Umführung eingerichtet worden sei. Nicht die eigentliche Arbeitsstelle, sondern die Umführung für Fußgänger und Radfahrer habe die Fahrbahnverschwenkung erforderlich gemacht.. Aus dem Ausführungsplan (Anlage B 1) ergebe sich, dass unabhängig von der Arbeitsstelle der Beklagten auf der S. Brücke das Zeichen 237 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO „Radweg“ angebracht worden sei. Nach den Erläuterungen der Anlage 2 habe daher eine Radwegbenutzungspflicht bestanden. Die Dehnungsfuge sei deutlich erkennbar gewesen, da sie sich über die gesamte Länge der S. Brücke gezogen habe. Es sei auch deutlich erkennbar gewesen, dass sich zwischen den beiden schwarzen Streifen eine Fuge befindet.
33 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass bei dem Unfall das Fahrrad, die Uhr und die Bekleidung des Klägers beschädigt worden sei. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass sich der Kläger einer Vielzahl von ärztlichen Behandlungen unterzogen habe und das die Hautverletzungen im Gesicht sowie auf den Armen und Beinen nur langsam verheilen. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Kläger fortwährend verletzungsbedingt unter ständigem Kopfschmerz gelitten habe. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Kläger Beschwerden und Taubheit im rechten Oberkiefer zu beklagen habe und dass er sich sturzbedingt eine starke Prellung und Stauchung der linken Schulter sowie der Halswirbelsäule und dem Nackenbereich zugezogen habe und dies eine orthopädische Behandlung erforderte. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass dem Kläger unfallbedingt Krankengymnastik verordnet worden sei und eine neurologische Behandlung erfolgt.
34 Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte läge nicht vor. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung Folge zu leisten. Abweichende Maßnahmen habe die Beklagte weder anordnen noch durchführen können. Der Kläger habe sich in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig verhalten. Er habe einerseits gegen die vorgeschriebene Radwegbenutzungspflicht verstoße, er habe dann verkehrswidrig zunächst die Bushaltestelle befahren, er habe dann trotz des Gefahrenzeichens 123 nach der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, keine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Der Unfall sei allein auf das eigene sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen. Bei ordnungsgemäßer Nutzung des Radweges und der ordnungsgemäßen Umführung wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 sei deutlich überhöht.
35 Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung des Klägers wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020.
36 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
37 Die Klage ist unbegründet.
38 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten lässt sich vorliegend nicht feststellen.
39 Die Beklagte traf als Bauunternehmerin für den Baustellenbereich grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Solange die Beklagte die Bauarbeiten ausführte, war sie gehalten, die zur Behebung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992, 1242). Der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Bauunternehmer muss ebenso wie der allgemein Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen auch gegen solche Gefahren treffen, die den Verkehrsteilnehmern von einer Baustelle wegen der besonderen Führung der Straße drohen (vgl. BGH Urteil vom 14.01.1982 III ZR 58/80 zitiert nach Juris).
40 Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass jemand einen anderen nicht mehr als unvermeidlich gefährden soll. Sie bedeutet dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (vgl. BGH NJW 1966 1456, 1457). Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Wegebenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind (BGH VersR 1979, 1055). Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet; eine besondere Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Straßenbenutzer eine Gefahrenlage entweder völlig überraschend oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH VersR 1980, 947).
41 An diesen Grundsätzen gemessen kann mit Blick auf den hierzu beurteilenden Sachverhalt eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Beklagten nicht angenommen werden.
42 Für den auf den Baustellenbereich zufahrenden Kläger war zumindest erkennbar, das Baustellen bedingt die Verkehrsführung geändert worden ist. Wie in jedem Baustellenbereich war der Kläger gehalten besondere Vorsicht walten zulassen. Es befand sich auch im Bereich der Baustelle das Gefahrenzeichen 123.
43 Die eingerichtete Umführung des Fuß und Radweges hätte dem Kläger bei der gebotenen Sorgfalt jedenfalls auffallen können bevor er mit seinem Fahrrad von der rechten Spur bei Baustellenbeginn auf die linke Fahrspur fuhr. Der Kläger fuhr auf die linke Fahrspur um die geschaffene Umführung des Fuß und Radweges zu umfahren.
44 Die auf der linken Fahrspur befindliche schwarze Dehnungsfuge verlief über die gesamte Fahrbahn und war nicht zu übersehen. Bei der im Straßen verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte auch der Spalt in der Fuge erkannt werden können.
45 Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht dem Vorwurf des Klägers das Fehlen der Verkehrszeichen 237 STVO, 241 STVO, 237 STVO hätten eine Gefahr dargestellt, zu deren Beseitigung die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen wäre nicht zu folgen
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
48 Beschluss vom 22.03.2021
49 Der Streitwert wird auf € 11.664,20 festgesetzt.
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