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328 O 177/20•LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2022-02-11, 328 O 177/20
328 O 177/20Kantonsgericht11.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 328 O 177/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0211.328O177.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem gekündigten Sponsoringvertrag.
2 In dem am 24.07.2018 von den Parteien geschlossenen Sponsoringvertrag (Anlage K 1) wurden der Beklagten Sponsorenrechte als Hauptsponsorin für die E. C. H. zunächst für das Jahr 2018 eingeräumt. Neben der Beklagten waren auch die Firmen S. Deutschland, S. und E. sogenannte Hauptsponsoren. Sogenannter Titelsponsor war die Fa. E..
3 Nach Ziff. 2 endete der Sponsoringvertrag dreißig Tage nach dem letzten Veranstaltungstag im Jahr 2018, wenn nicht die Beklagte ein ihr in Abschnitt A-1 der Anlage A zum Sponsoringvertrag vorgesehenes Verlängerungsrecht für das Jahr 2019 ausübte. Dort heißt es:
4 „S. hat das einmalige Recht, diesen Vertrag für die Dauer von einem (1) Jahr zu verlängern. Dieses Recht kann S. durch schriftliche Mitteilung der Verlängerungsoption innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung 2018 ausüben.“
5 Die E. C. 2018 endeten am 19.08.2018.
6 Zudem heißt es in Ziff. 10 des Sponsoringvertrages:
7 | | | --- | | „Alle Nachrichten, Anfragen, Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die nach dem vorliegenden Vertrag erforderlich oder zulässig sind, haben schriftlich zu erfolgen und gelten als ordnungsgemäß abgegeben/gesendet: (a) wenn sie per E-Mail erfolgen, mit Empfang einer elektronisch lesbaren Eingangsbestätigung als Absendenachweis; (b) […]: | | F. an I. | | I. G. GmbH | | H. Str. ... | | ... | | E-Mail: ...com, z.H.: Chief Legal Officer (Leiter Rechtsabteilung) | | mit Kopie an: | | E-Mail: ....com“ |
8 Und in Ziff. 16 unter anderem im letzten Satz:
9 „Etwaige Änderungen zu diesem Vertrag werden zwischen den Parteien nur dann bindend, wenn die Änderung, Ergänzung, Streichung, Erneuerung oder Verlängerung jeweils schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet wird, dies gilt auch für alle Änderungen dieser Regelung.“
10 Im Fall der Verlängerung verpflichtete sich die Beklagte in dem Sponsoringvertrag zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 76.400,00 €, davon eine erste Rate zu zahlen am 01.03.2019.
11 Für die Beklagte wurde der Vertrag von beiden Geschäftsführern unterzeichnet, welche auch gemäß Eintragung im Handelsregister (Anlage B 1) nur gemeinschaftlich oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt sind.
12 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
13 Nach Ende der C. im Jahr 2018 schrieb die Referentin für Marketing der Beklagten, Frau C. P., mit E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn O. S., u.a.:
14 „hiermit möchte ich dir gerne mitteilen, dass wir die vertraglich vereinbarte Option für das Hauptsponsoring bei den E. C. 2019 für die vereinbarte Summe i.H.v. 81.000 € (Sponsoring + Hospitality) ziehen.“
15 Einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M. W., war im „CC“. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
16 Der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn O. S., antwortete mit E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 3) u.a.:
17 „vielen Dank für die Nachricht deren Erhalt und damit das Ziehen der vertraglich vereinbarten Option ich Dir gerne bestätige.“
18 Einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M. W., war auch hier im „CC“. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
19 Mit Schreiben vom 23.10.2021 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, den Sponsoringvertrag aufgrund von Umstrukturierungen nicht über das Jahr 2018 hinaus verlängern zu wollen und schrieb u.a.:
20 „Die gemäß Ziffer 16 des vorgenannten Vertrages notwendige schriftliche Ausübung der von unserer Mitarbeiterin, Frau C. P., mit Email vom 05.09.2018 vorangekündigten Optionsausübung für die E. C. 2019 (Sponsoring + Hospitality) wird daher nicht mehr erfolgen.“
21 Es folgten Schriftwechsel zwischen Klägerin und Beklagter, in dem die unterschiedlichen Auffassungen zur Verlängerung ausgetauscht wurden. Die Beklagte verwies darauf, keine wirksame Verlängerung ausgesprochen zu haben. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung der ersten Rate auf. Die Beklagte wies dies zurück. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2019 (Anlage K 8) den Vertrag. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 bis K 8 Bezug genommen.
22 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Sponsoringvertrag mit E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) wirksam verlängert, insbesondere habe einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M. W., die E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) geduldet. Jedoch habe die Beklagte den Vertrag – im Wege der Verweigerung der Zahlung der ersten Rate – nicht erfüllt, sodass sie, die Klägerin, zur Kündigung berechtigt gewesen sei und ihr Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der vereinbarten Vergütung zustehe. Die Beklagte sei als Sponsor im Jahr 2019 nicht ersetzt worden und die Aufwendungen der Klägerin bezögen sich auf das Event insgesamt, nicht hingegen auf das Sponsoring der Beklagten, zumal Produktionskosten zusätzlich zu vergüten gewesen wären.
23 Die Klägerin beantragt,
24 1. die Beklagte zur verurteilen, an sie EUR 76.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 38.200,00 für den Zeitraum vom 02.03.2019 bis zum 25.06.2019, im Übrigen aus EUR 76.400,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
25 2. die Beklagte zur verurteilen, sie von den vorprozessualen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.531,90 freizustellen.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Sie ist der Auffassung, die E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) stelle keine wirksame Erklärung der Vertragsverlängerung dar. Sie entspräche schon nicht der Schriftform in Ziff. 16 des Sponsoringvertrages. Diese gehe Ziff. 10 des Sponsoringvertrages vor. Doch auch der Form der Ziff. 10 sei nicht entsprochen worden, da die E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) nicht an den Chief Legal Officer der Klägerin geschickt wurde. Zudem sei die Referentin für Marketing der Beklagten, Frau C. P., für die Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen.
29 Die Beklagte zieht zudem in Zweifel, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst – insbesondere der vorstehend bezeichneten – Anlagen verwiesen.
31 Die zulässige Klage ist unbegründet.
32 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn in Höhe der Sponsoring-Vergütung aus dem Sponsoringvertrag vom 24.07.2018 (Anlage K 1) für die Veranstaltung im Jahr 2019 in Höhe von 76.400,00 € nicht zu, da der Vertrag über das Jahr 2018 hinaus nicht wirksam bis ins Jahr 2019 verlängert wurde.
33 Gemäß Ziff. 2 des Sponsoringvertrages endete dieser dreißig Tage nach dem letzten Veranstaltungstag im Jahr 2018, wenn nicht die Beklagte ein ihr in Abschnitt A-1 der Anlage A zum Sponsoringvertrag vorgesehenes Verlängerungsrecht für das Jahr 2019 durch schriftliche Mitteilung ausübte. Die Beklagte übte ihr Verlängerungsrecht nicht wirksam aus.
34 Zur Ausübung ist die Abgabe und der Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich, nämlich die rechtlich bindende – die gewünschte Rechtsfolge eintreten lassende (vgl. Palandt, BGB, Einf v § 116, Rn. 1) – Erklärung, den Vertrag verlängern zu wollen.
35 Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der E-Mail der Referentin für Marketing der Beklagten, Frau C. P., vom 05.09.2018 (Anlage K 2) bereits um eine Willenserklärung handelte oder die Referentin die Abgabe der dahingehenden wirksamen Willenserklärung durch die Beklagte nur vorankündigen wollte, wie die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2021 (Anlage K 4) meinte.
36 Jedenfalls wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Willenserklärung, die jemand im Namen eines anderen abgibt, unmittelbar für und gegen den anderen (den Vertretenen) nur, wenn der Erklärende zur Vertretung befugt war. Vorliegend hätte die Referentin eine etwaige Willenserklärung nicht im eigenen Namen, sondern für die Beklagte als eigene juristische Person abgegeben. Hierfür war sie nach dem Sach- und Streitstand jedoch nicht vertretungsbefugt.
37 Die Beklagte wird als GmbH gesetzlich – gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – nur von ihren Geschäftsführern vertreten, vorliegend gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbH und dem Gesellschaftsvertrag sogar nur von beiden Geschäftsführern gemeinschaftlich oder gemeinsam mit einem Prokuristen, wie es auch im Handelsregister eingetragen ist.
38 Die Referentin könnte also allenfalls aufgrund konkreter – ausdrücklicher oder konkludenter – Bevollmächtigung vertretungsbefugt sein. Eine solche Vollmacht hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin jedoch nicht vorgetragen, sondern auf den dahingehenden Einwand der Beklagten lediglich eine Rechtscheinsvollmacht geltend gemacht. Die Beklagte hat jedoch keinen zurechenbaren Rechtsschein für die Vertretungsmacht der Referentin gesetzt. Und auch der Klägerin musste bekannt gewesen sein, dass sie nicht vertretungsberechtigt war.
39 Dass diese als „Referentin Marketing“ für alle Vermarktungsfragen, also auch Sponsoringverträge zuständig sei, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2020 geltend macht, steht schon offensichtlich und insoweit für die Klägerin erkennbar entgegen, dass der streitgegenständliche Sponsoringvertrag (Anlage K 1) nicht von der Referentin, sondern – entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsregelung – von beiden Geschäftsführern der Beklagten unterzeichnet wurde. Wenn aber der Abschluss dieses mit einer Verlängerungsoption versehenen Vertrages durch die Geschäftsführer erfolgt, ist anzunehmen, dass auch die Ausübung der weiteren darin vorgesehenen vertraglichen Rechte grundsätzlich von den Geschäftsführern erfolgen muss.
40 Auch die E-Mail der Referentin vom 05.09.2018 (Anlage K 2) setzte keinen zurechenbaren Rechtschein. Zum einen wurde diese von der vermeintlichen Vertreterin selbst verfasst und nicht von dem Vertretenen. Doch auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen der beiden Geschäftsführer (im E-Mail-CC) und dessen Untätigkeit setzt einen solchen Rechtschein nicht. Denn ein zurechenbarer Rechtschein hätte wiederum nur durch beide Geschäftsführer gemeinschaftlich gesetzt werden können. Wenn nämlich beide Geschäftsführer die Beklagte nur gemeinschaftlich vertreten können, kann es für einen Rechtschein nicht ausreichend sein, wenn nur einer der Geschäftsführer diesen setzt. Andernfalls würde man als Erklärungsempfänger einem – entgegen der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsregelung – allein handelnden Geschäftsführer im Wege der Rechtscheinsetzung eine weitergehende Kompetenz zutrauen als im Falle einer eigenen alleinigen Willenserklärung. Und schließlich war es mindestens vertretbar, die E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) nicht als Willenserklärung zu verstehen, sondern nur als – noch unverbindliche – Ankündigung. Daher musste sich der (im E-Mail-CC) befindliche Geschäftsführer der Beklagten nicht zwingend zu einer Intervention veranlasst sehen und die Klägerin musste dies ebenso erkennen. An diesem vertretbaren Verständnis der E-Mail vom 05.09.2018 ändert auch die Antwort-E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 05.09.2018 (Anlage K 3) nichts. Eine unwirksame Erklärung wird nicht durch eine „Bestätigung“ des Vertragspartners wirksam.
41 Nach alledem kann ebenfalls dahinstehen, ob die E-Mail vom 05.09.2018 (Anlage K 2) den vertraglich in Ziff. 10 des Sponsoringvertrages vereinbarten Anforderungen genügte und insoweit eine Vertragsverlängerung bewirken konnte.
42 Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zinsansprüche und Nebenforderungen nicht zu.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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