LG Hamburg 22. Große Strafkammer, 2021-03-05, 622 KLs 15/20

622 KLs 15/20Kantonsgericht05.03.2021

Regest

Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor. Die Angeklagte ist zwar im Rahmen ihrer Suchterkrankung bereits wiederholt insbesondere mit Diebstahlstaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität aufgefallen, vor der Untersuchungshaft in hiesiger Sache war sie jedoch noch nie inhaftiert gewesen. Die letzte Vorverurteilung stammt zudem aus dem Jahr 2014. Seitdem hatte sich die Angeklagte straffrei geführt. Da die vorliegenden Taten in Zusammenhang mit den drei Geschädigten, zu denen spezielle Beziehungen bestanden, standen, ist auch nicht mit der Wiederholung ähnlich gelagerter Taten zu rechnen.(Rn.212) Verfahrensgang nachgehend BGH, 28. September 2021, 5 StR 308/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 22. Große Strafkammer — 622 KLs 15/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-05

Aktenzeichen: 622 KLs 15/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0305.622KLS15.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 56 StGB ... mehr

Orientierungssatz

Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor. Die Angeklagte ist zwar im Rahmen ihrer Suchterkrankung bereits wiederholt insbesondere mit Diebstahlstaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität aufgefallen, vor der Untersuchungshaft in hiesiger Sache war sie jedoch noch nie inhaftiert gewesen. Die letzte Vorverurteilung stammt zudem aus dem Jahr 2014. Seitdem hatte sich die Angeklagte straffrei geführt. Da die vorliegenden Taten in Zusammenhang mit den drei Geschädigten, zu denen spezielle Beziehungen bestanden, standen, ist auch nicht mit der Wiederholung ähnlich gelagerter Taten zu rechnen.(Rn.212)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 28. September 2021, 5 StR 308/21, Beschluss

Tenor

Der Angeklagte H. wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte F. wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird sie freigesprochen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.300,— € (in Worten: zweitausenddreihundert Euro) wird gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagte F. freigesprochen worden ist, fallen die diesbezüglich entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten F. der Staatskasse zur Last.

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers B. tragen die Angeklagten gemeinsam, diejenigen des Nebenklägers L. trägt der Angeklagte H. alleine.

Angewandte Vorschriften:

Für den Angeklagten H.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253, 255, 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB.

Für die Angeklagte F.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 56, 73, 73c StGB

Gründe

1 (hinsichtlich der Angeklagten F. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und Abs. 5 StPO)

I.

2 Der zu den Tatzeitpunkten 41-jährige Angeklagte H. wurde... 1979 in H. geboren. Sein Zwillingsbruder verstarb bei der Geburt. Kurz nach seiner Geburt reiste die Mutter des Angeklagten mit ihm in ihre Heimat, die U., aus. Später teilte sie ihm mit, dass sie ihn mit in die U. genommen habe, weil sein Vater beide hätte erschießen wollen. Mit seiner Mutter, mit der er Deutsch und Russisch sprach, lebte er etwa neun Jahre in O. und besuchte dort eine der Grundschule entsprechende Institution. Mit neun Jahren kehrte der Angeklagte mit seiner Mutter nach H. zurück. Der Vater des Angeklagten, an den dieser keinerlei Erinnerung hat, war zwischenzeitlich verstorben, er hatte sich – so teilte man es dem Angeklagten mit – erschossen. Der Mutter des Angeklagten wurde nach ihrer Rückkehr nach Deutschland das Sorgerecht entzogen und der Angeklagte war kurzzeitig in verschiedenen Heimen untergebracht, aus denen er wiederholt flüchtete.

3 Noch mit neun Jahren wurde der Angeklagte von der Familie R. adoptiert. Dort wurde er sowohl von seinem Adoptivvater als auch von anderen, von seinem Adoptivvater ihm zugeführten Männern bis zu seinem 15. Lebensjahr wiederholt sexuell missbraucht. In einem diesbezüglich angestrengten Ermittlungsverfahren, das sich unter anderem gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Adoptivvater des Angeklagten richtete und dessen Ausgang dem Angeklagten unbekannt ist, wurde die Zahl der Missbrauchsfälle auf 471 Taten hochgerechnet. Aufgrund des andauernden Missbrauchs flüchtete der Angeklagte wiederholt aus seiner Adoptivfamilie und lebte erstmals mit elf oder 12 Jahren für einige Zeit auf der Straße. Sein Leben dort finanzierte er mit ersten Diebstählen. Schließlich wurde er – wie öfters – von der Polizei aufgegriffen und zu seiner Adoptivfamilie zurückgebracht. Er traute sich nicht, der Polizei sein Martyrium zu offenbaren, da sein Adoptivvater ihm gedroht hatte, ihn umzubringen, sollte er dies tun. Der Angeklagte war davon ausgegangen, dass dieser die Drohung wahrmachen würde.

4 Als der Angeklagte mit 15 Jahren erneut aus der Adoptivfamilie geflüchtet war und auf der Straße lebte, kam er erstmals auch mit Drogen in Kontakt. Neben kleineren Mengen Marihuana konsumierte er von Beginn an hauptsächlich Heroin. Sein Leben auf der Straße und den Drogenkonsum finanzierte der Angeklagte wiederum durch Diebstähle, insbesondere stahl er Autos und schlachtete diese aus.

5 Etwa zu dieser Zeit wurde dem Angeklagten mit Herrn N. auch ein Pflegevater vom Jugendamt bestellt, zu dem der Angeklagte bis heute engen Kontakt hat und der auch im gleichen Mehrfamilienhaus lebt wie der Angeklagte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache.

6 Im Jahr 1995 wurde der Angeklagte erstmals inhaftiert und der Kontakt zur Familie R. brach endgültig ab. Mit der Inhaftierung endete auch sein Drogenkonsum, der seit dieser Zeit bis heute substituiert wird. In der Jugendhaft erlangte der Angeklagte, der zuvor aufgrund seiner Lebensumstände nur gelegentlich zur Schule gegangen war, auch sein Abitur und schloss zwei Berufsausbildungen als Maler und Lackierer sowie als Schweißer ab.

7 Nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung nach Vollverbüßung von vier Jahren und elf Monaten im Jahr 2001 stahl der Angeklagte nach einem Drogenrückfall erneut ein Kraftfahrzeug und wurde am 27. November 2001 vom Amtsgericht W. (L.) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

8 Bis zu seiner Haftentlassung im Mai 2015 befand sich der Angeklagte immer nur kurze Zeit in Freiheit, da er – insbesondere, wenn er hinsichtlich seines Drogenkonsums rückfällig wurde oder jedenfalls zusätzlich zu seinem Substitut konsumierte – immer wieder straffällig wurde. Wiederholt wurden die daraufhin verhängten Strafen zur Absolvierung einer Drogentherapie zurückgestellt, eine solche wollte der Angeklagte aber nie absolvieren und ist auch heute noch davon überzeugt, dass er ausschließlich eine Traumatherapie zur Aufarbeitung der Geschehnisse seiner Kindheit benötige. Ein Drogenproblem sieht er bei sich nicht als gegeben an. Da er seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, nimmt der Angeklagte allerdings Benzodiazepine zur Behandlung dieser Erkrankung ein. Zusätzlich wurde ihm zeitweise das Medikament Lyrica zur Behandlung seiner Angststörungen und Panikattacken verschrieben.

9 Nach seiner letzten Haftentlassung vor der Inhaftierung in hiesiger Sache im Mai 2015 ging der Angeklagte eine Beziehung zu einem Mann ein, den er schließlich auch heiratete. Gemeinsam mit seinem Mann, der gravierende gesundheitliche Probleme hatte, unter anderem unter Magersucht litt und den der Angeklagte auch pflegte, lebte der Angeklagte in seiner auch zuletzt genutzten Wohnung in der W.str.. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit seines Partners führte schließlich dazu, dass der Angeklagte seinen Arbeitsplatz bei B.+ V. – den ersten Arbeitsplatz, den er mit einem Jahr länger als nur kurzfristig innehatte – aufgab. Am 17. Oktober 2017 verstarb der Mann des Angeklagten in seinem Beisein an einer Lungenembolie. Dieses Erlebnis riss dem Angeklagten eigenen Angaben zufolge „den Boden unter den Füßen“ weg und er begann, neben der Einnahme von substituierenden Tabletten immer einmal wieder viel Alkohol zu trinken. Kurz nach dem Versterben seines Ehemanns wurde dem Angeklagten zudem bescheinigt, arbeitsunfähig zu sein, und er lebte fortan von Grundsicherung.

10 Seit Anfang des Jahres 2020 ist der Angeklagte mit der Mitangeklagten F. liiert, beide lebten zuletzt gemeinsam in der W.str. und wollen ihre Beziehung auch nach der Haftentlassung fortführen.

11 Nach der Haftentlassung beabsichtigt der Angeklagte – der bereits drei Mal versucht hat, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen – zudem, endlich die Traumata seiner Kindheit im Rahmen einer ambulanten Therapie im Universitätsklinikum E. in H. aufzuarbeiten. Neben der Therapie möchte der Angeklagte gern wieder im Malerberuf Fuß fassen. Zuletzt fühlte sich der Angeklagte allerdings nicht in der Lage, einen Beruf auszuüben. Er engagierte sich aber für zwei ältere Damen aus seiner Nachbarschaft, für die er unter anderem einkaufen ging.

12 Der Angeklagte hat eine 14-jährige Tochter, zu der er keinen Kontakt hat. Seit die Mutter der gemeinsamen Tochter an einer Überdosis Ecstasy verstarb – der Erinnerung des Angeklagten zufolge müsste dies etwa im Jahr 2008 gewesen sein – wohnt die Tochter bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Dies erachtet der Angeklagte als beste Lösung für das Kind. Die Mutter des Angeklagten, zu der dieser nach der Trennung in der Kindheit erst im Jahr 2020 wieder den Kontakt aufgenommen hatte, verstarb während seiner Inhaftierung in hiesiger Sache im Herbst 2020.

13 Über einen nicht näher festgestellten Zeitraum von etwa viereinhalb Jahren nahm der Angeklagte an sogenannten „Käfigkämpfen“, bei denen ohne festes Regelwerk gekämpft wird, bis einer der Kontrahenten nicht mehr weiterkämpfen kann, teil.

14 Der Angeklagte ist vorbestraft, die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz enthält 28 Eintragungen, wobei die erste Eintragung den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Übertragung dieses Rechts auf das Kreisjugendamt S. als Pfleger für den Angeklagten betrifft. Die nächsten elf Eintragungen betreffen Straftaten, die der Angeklagte als Jugendlicher und Heranwachsender begangen hat: Neben einigen Entscheidungen nach § 45 Abs. 1 JGG mündeten diese Taten, die insbesondere Diebstahls- und Betäubungsmitteltaten, aber auch das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie eine Körperverletzung umfassten, in die bereits erwähnte Jugendstrafe von insgesamt vier Jahren und elf Monaten. Es folgen die bereits erwähnte Tat, die im November 2001 vom Amtsgericht W. (L.) abgeurteilt wurde, sowie weitere Verurteilungen, die insbesondere Taten aus dem Bereich der Vermögensdelikte betreffen und wiederholt unbedingte Freiheitsstrafen nach sich zogen. Insgesamt befand sich der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache etwa 16 Jahre lang in Haft. Bei den letzten fünf Verurteilungen handelt es sich um die folgenden:

15 Am 25. März 2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht H.- S.. G. wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angaben des Angeklagten zufolge habe er einem Freund bei einem Versicherungsbetrug helfen wollen und zu diesem Zweck einen alten Lastkraftwagen angezündet.

16 Am 4. Dezember 2017 verurteilte das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Betruges zu eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 8,— Euro.

17 Am 5. November 2018 wurde der Angeklagte wiederum von dem Amtsgericht H.- S.. G. wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 7,— Euro verurteilt, wobei das Amtsgericht H.- S.. G. mit Beschluss vom 10. April 2019 aus den Strafen der beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 7,— Euro bildete.

18 Das Amtsgericht H.- S.. G. verurteilte den Angeklagten am 14. Oktober 2019 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 21. Oktober 2022.

19 Zuletzt verurteilte erneut das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit in dieser Sache läuft bis zum 27. Januar 2025.

20 Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 10. August 2020 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 11. August 2020 bis zum 11. Januar 2021 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Untersuchungshaft ist derzeit bis zum 25. April 2021 aufgrund der Verbüßung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 10. April 2019 unterbrochen.

21 Die zu den Tatzeitpunkten 44-jährige Angeklagte F. wurde... 1975 in H. geboren. Sie wuchs als Einzelkind mit beiden Eltern auf und hatte eigenen Angaben zufolge eine schöne und unbeschwerte Kindheit. Im Jahr 1992 erlangte sie den Realschulabschluss an einer Gesamtschule und begann danach zunächst, mit kleineren Teilzeittätigkeiten Geld zu verdienen. Etwa zu dieser Zeit ließen sich die Eltern der Angeklagten scheiden. Der Vater der Angeklagten ist zwischenzeitlich verstorben, zu ihrer Mutter hat die Angeklagte eigentlich guten Kontakt, der jedoch während der Zeit der Inhaftierung der Angeklagten nur eingeschränkt gepflegt wurde, da sich die Angeklagte ob ihrer Inhaftierung schämte.

22 Im Jahr 1995 bezog die Angeklagte ihre erste eigene Wohnung, die gegenüber ihres Elternhauses gelegen war, und begann mit einer Ausbildung zur Erzieherin, die sie im Jahr 1999 erfolgreich abschloss. Während ihrer Ausbildung kam die Angeklagte über eine Klassenkameradin das erste Mal mit Heroin in Kontakt, dies stand auch einem ergänzenden Studium im Weg. Vielmehr musste die Angeklagte nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Entgiftung und eine Langzeittherapie absolvieren. Anschließend war sie zwei Jahre „clean“, arbeitete als Erzieherin mit Behinderten und lebte gemeinsam mit einem Partner in H.- A..

23 Als sie von ihrem Partner schwanger wurde, entschloss sich die Angeklagte zu einem Schwangerschaftsabbruch, nach dessen Durchführung sie in die Drogenszene abrutschte. Im Jahr 2001 absolvierte die Angeklagte ihre zweite Drogentherapie, abgesehen von drogenfreien Phasen von einigen Monaten rauchte die Angeklagte im Anschluss jedoch wieder fortlaufend Heroin oder Kokain. Auch Alkohol und Benzodiazepine nahm die Angeklagten neben Heroin und Kokain gelegentlich zu sich. Zwischendurch nahm die Angeklagte zusätzlich zu den Drogen oder statt der Drogen auch Subutex-Tabletten ein, die sie allerdings nie selber verschrieben bekam, sondern von Bekannten – unter anderem dem Geschädigten K. – erhielt. Um ihren Drogenkonsum zu finanzieren, prostituierte die Angeklagte – die ansonsten von Arbeitslosengeld II lebte – sich in einem Maße, der ihren Konsum sicherte. Wiederholt lebte sie auch für längere Zeiten bei einem ihrer Freier, um so die Obdachlosigkeit zu vermeiden. Zu Beginn ihrer Inhaftierung in dieser Sache wurde die Angeklagte substituiert, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung war dies nicht mehr erforderlich.

24 Die Angeklagte ist seit Beginn des Jahres 2020 mit dem Angeklagten liiert, beide wollen ihre Beziehung auch nach der Haftentlassung des Angeklagten fortführen. Die Angeklagte beabsichtigt zudem, eine Umschulung sowie eine teilstationäre Therapie zu absolvieren. Wohnen kann sie in der von dem Pflegevater des Angeklagten für beide vorgehaltenen Wohnung in der W.str., in der die Angeklagten vor der Inhaftierung gemeinsam lebten.

25 Die Angeklagte ist vorbestraft, die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz enthält 14 Eintragungen, die erste betrifft eine Verurteilung aus dem Jahr 1998, die letzte eine aus dem Jahr 2014. Abgesehen von zwei Verurteilung des Amtsgerichts H. vom 17. Februar 2003 und des Amtsgerichts H. S.. G. vom 16. Januar 2012, die Freiheitsstrafen von fünf Monaten und drei Wochen sowie von drei Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängten, wurde die Angeklagte ausschließlich zu kleineren Geldstrafen von bis zu 60 Tagessätzen verurteilt. Die meisten Verurteilungen, die vornehmlich im Strafbefehlswege erfolgten, betrafen Diebstahlstaten, vereinzelt waren Betäubungsmitteldelikte betroffen. Die letzte Verurteilung des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 11. September 2014 betraf die Beförderungserschleichung in drei Fällen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,— Euro verhängt.

26 Die Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 15. September 2020 festgenommen und befand sich von diesem Zeitpunkt bis zur Urteilsverkündung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 27. August 2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und der Untersuchungshaftanstalt H..

27 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben sowie auf den sie betreffenden Auskünften aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 9. Februar 2021 für die Angeklagte F. und vom 15. Februar 2021 für den Angeklagten H., die mit ihnen erörtert und von ihnen für zutreffend befunden wurden.

II.

28 1. Vortatgeschehen

29 Die Leben beider Angeklagten sind durch Drogenproblematiken geprägt. Während der Angeklagte H. seit dem Jahr 1995 substituiert wird und nur gelegentlich darüber hinaus kleinere Mengen Drogen konsumiert, konsumierte die Angeklagte F. nach ersten Kontakten mit Drogen in den Jahren ihrer Berufsausbildung seit dem Jahr 2003 bis zu ihrer Inhaftierung harte Drogen wie Kokain und Heroin sowie Medikamente und Alkohol. Ihren Konsum finanzierte sie überwiegend mit Prostitution, die drei Geschädigten des hiesigen Verfahrens waren allesamt Freier der Angeklagten.

30 Bei dem 66 Jahre alten Nebenkläger B. wohnte die Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007. Er bewohnte zu dieser Zeit ein kleines Zimmer in einem Männerwohnheim in E.. Er war der Angeklagten gegenüber als freundlicher Freier aufgetreten, hatte ihr eine Bleibe geboten und sie finanziell oder mit Drogen unterstützt. Bereits nach kurzer Zeit veränderte der Nebenkläger B. sein Verhalten allerdings und quälte die Angeklagte auf verschiedene Art und Weise. So sperrte er sie im Zimmer ein, wenn ihm etwas missfiel oder wenn er der Ansicht war, die Angeklagte solle ihren Drogenkonsum einstellen. Zudem nahm er die unter Entzugserscheinungen leidende Angeklagte – ohne für deren Versicherungsschutz Sorge zu tragen – mit auf Baustellen, auf denen er als Trockenbauer tätig war. Dies vergütete der Nebenkläger B. mit Geld oder Drogen. Oftmals forderte er die Angeklagte auf, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, bevor er ihr das Geld oder die Drogen aushändigte. Der Geschlechtsverkehr ging oftmals mit sadistischen Handlungen des Nebenklägers B. einher, der die Angeklagte fesselte, knebelte oder mit der bröckchenweisen Ausgabe von Drogen zum Betteln anhielt.

31 Der Nebenkläger B. nutzte die Angeklagte zudem für das Verkaufen von Heroin in der H.er Drogenszene. Die Angeklagte versuchte mehrfach, sich von ihm loszusagen, ließ sich aber unter der Beteuerung, dass er sich ändern werde, wiederholt von ihm überzeugen, zu ihm zurückzukehren, um nicht auf der Straße leben zu müssen. Der Nebenkläger B. hält sich bis heute gern auf dem Vorplatz der H.er Drogenberatungseinrichtung D. I. auf, um dort drogenabhängige Frauen mit der Abgabe von Drogen davon zu überzeugen, mit ihm in seine Wohnung zu kommen. Die Angeklagte sprach er dort zuletzt im Sommer 2020 an, teilte ihr mit, dass er in Besitz von Drogen guter Qualität sei und fragte sie, ob sie ihn nicht doch mal wieder besuchen wolle.

32 Den 81 Jahre alten Nebenkläger L. kannte die Anklagte bereits lange Zeit, als sie im Jahr 2010 bei diesem einzog und dort schließlich fünf Jahre bis zum Jahr 2014 wohnte und seine Zweizimmerwohnung in Ordnung hielt. Die Angeklagte empfand den Nebenkläger L. als angenehmen Freier, der nur ein- bis zweimal in der Woche Geschlechtsverkehr wünschte und ihr gegenüber nur selten körperlich übergriffig wurde. Auch wenn es keine konkrete Absprache über Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für die Aufnahme in die Wohnung gab, gab der Nebenkläger L. der Angeklagten zu verstehen, dass sie ausziehen solle, wenn es über längere Zeit nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Der Nebenkläger L. versorgte die Angeklagte zudem mit Geld und Heroin.

33 Über den Nebenkläger L. wird in der Szene rund um das D. I. – und so hat es die Angeklagte F. auch dem Angeklagten H. mitgeteilt – berichtet, dass dieser Frauen unter dem Vorwand, dass diese bei ihm Heroin kaufen können, in seine Wohnung locke, sie sodann mit Diazepam betäube und sodann missbrauche, indem er sie unsittlich berühre und seine Finger in die Vaginen der Frauen einführe.

34 Auch der Angeklagten F. verabreichte der Nebenkläger L. gelegentlich ein von dieser als „Schlummertrunk“ bezeichnetes Getränk. Dies war ihr aber bewusst und manchmal auch recht, da sie dann nichts mehr davon mitbekam, wenn er sich ihr sexuell näherte. Der Nebenkläger L. hat nach wie vor gern Damenbesuch aus der Drogenszene und verkauft den Frauen auch Heroin.

35 Die Angeklagte F. hatte bis zu ihrer Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu dem Nebenkläger L. und hat sich etwa auch im November 2015 mit einem Brief an diesen gewandt, als sie Hilfe benötigte. Der Angeklagte H. hingegen war mit dem Nebenkläger L. aufgrund seines Rufs und weil dieser die damalige weibliche Begleitung des Angeklagten in seine Wohnung einladen wollte, bereits vor der hier angeklagten Tat mindestens einmal aneinandergeraten und hatte ihn in diesem Zuge jedenfalls angespuckt.

36 Von 2014 bis Anfang 2020 lebte die Angeklagte F. sodann bei dem 73 Jahre alten Geschädigten K.. Auch wenn dieser sie wiederholt schlug und auch einmal wegen Körperverletzung zum Nachteil der Angeklagten verurteilt wurde, empfand die Angeklagte das Verhältnis zu diesem als Freundschaft. Bis zu ihrer Inhaftierung hatte die Angeklagte freundschaftlichen Kontakt zu dem Geschädigten K., der ihr regelmäßig von den Subutex-Tabletten, mit denen er selbst substituiert wird, einige abgab.

37 Neben den Freiern, bei denen die Angeklagte lebte, hatte sie je nach Bedarf an Geld und Drogen weitere Freier. Dies war insbesondere in der Zeit, bevor sie zu dem Nebenkläger L. zog und in der Zeit, als sie bei dem ebenfalls drogenabhängigen Geschädigten K. lebte, der Fall.

38 Anfang des Jahres 2020 wurden die Angeklagten ein Paar, die Angeklagte F. zog bei dem Angeklagten H. ein und berichtete ihm von ihrer Lebensgeschichte und insbesondere auch von ihren Erlebnissen mit den beiden Nebenklägern und dem Geschädigten K.. Der Angeklagte war eifersüchtig, verletzt und wütend und drängte die Angeklagte, die Nebenkläger B. und L. anzuzeigen.Dies wollte die Angeklagte jedoch aus verschiedenen Gründen nicht, was der Angeklagte nicht nachvollziehen konnte. So rief der Angeklagte, als sich die Angeklagte eines Abends bei dem Nebenkläger L. aufhielt und nicht zur vereinbarten Zeit zurückkehrte, zweimal die Polizei, wobei der Nebenkläger L. das laute Klopfen an seiner Tür erst beim zweiten Mal der Polizei zuordnete und die Tür öffnete.

39 2. Angeklagtes Tatgeschehen

40 a) Fall 1 der Anklage 3400 Js 328/20: Taten zu Lasten des Nebenklägers L.

41 In der Nacht vom 11. – dem Geburtstag des Nebenklägers L. – auf den 12. Juni 2020 begab sich die Angeklagte gegen 00:30 Uhr nach vorheriger telefonischer Ankündigung zu dem Nebenkläger L., um ihm zum Geburtstag zu gratulieren und bei ihm Heroin zu kaufen. Der Angeklagte H. wollte die Angeklagte F. begleiten, was diese ablehnte. Es kam zum Streit zwischen den Angeklagten, worauf die Angeklagte in Richtung des Hauses des Nebenklägers L. vorweg lief. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war, erreichte sie am Hauseingang des Nebenklägers L., trat mit der Angeklagten gemeinsam ins Treppenhaus ein, wurde aber von dieser aufgefordert, unten bei der Hauseingangstür zu warten.

42 Die Angeklagte F. hielt sich zwischen fünf und zwanzig Minuten bei dem Nebenkläger L. in der Wohnung auf und erwarb für 20,— Euro Heroin, wobei der Nebenkläger L. ihr eine Menge an Heroin übergab, für die er eigentlich 30,— Euro hätte abrechnen können. Anschließend tranken beide gemeinsam noch etwas Wein. Als die Angeklagte gehen wollte, fragte der Nebenkläger L., ob die Angeklagte nicht noch bleiben wolle und bot ihr dafür weitere Drogen an. Es kam zu einem Wortgefecht zwischen beiden, von dem der Angeklagte H., der sich zwischenzeitlich vor die Wohnungstür des Nebenklägers L. begeben hatte, glaubte, die Worte der Angeklagten „Was hast du mir hier zu trinken gegeben, Ammoniak oder was?“ wahrgenommen zu haben, und die Angeklagte begab sich zur Wohnungstür.

43 Als der Nebenkläger L. die Tür öffnete, lief die Angeklagte schnell die Treppe hinunter, während der Angeklagte, der vor der Wohnungstür gewartet und befürchtet hatte, dass die Angeklagte von dem Nebenkläger betäubt worden sein könnte, dem Nebenkläger L. aus Eifersucht und Wut unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, so dass dieser erst einige Schritte nach hinten taumelte und sodann hinfiel. Der Angeklagte begab sich zu dem Nebenkläger L. auf den Boden und versetze ihm in der Folge einige heftige Faustschläge in das Gesicht, so dass dem Nebenkläger L. die Brille zerbrach und dieser einen Nasennebenhöhlenbeinbruch, einen Nasenbeinbruch, einen Augenhöhlenbruch, eine potentiell lebensgefährliche subdurale Blutung sowie mehrere Blutergüsse im Gesichtsbereich und am linken Ellenbogen erlitt. Dass seine heftigen Einwirkungen gegen den Schädel des Nebenklägers L. potentiell lebensgefährlich waren, nahm der Angeklagte H. als mehrjährig erfahrener „Käfigkämpfer“ jedenfalls billigend in Kauf.

44 Nach etwa zehn Minuten ließ der Angeklagte H. von dem Nebenkläger L. ab, erkannte, dass diesem sein zwei Jahre altes, für 300,— Euro erworbenes Smartphone der Marke Huawai aus der Hosentasche gefallen war, nahm dieses an sich, um es für sich zu verwenden, und entfernte sich vom Tatort.Der Angeklagte, der über keinen Festnetzanschluss verfügt, begab sich, nachdem er sich zunächst Hilfe suchend an seine Nachbarn gewandt, ihm auf sein Klingeln jedoch niemand geöffnet hatte, zu Fuß zum nahegelegenen Polizeikommissariat... und wurde von dort in ein Krankenhaus verbracht, in dem er vier Nächte verbrachte. Seine Verletzungen sind inzwischen folgenlos verheilt.

45 b) Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B.

46 Am Abend des 9. August 2020 begaben sich die Angeklagten gegen 22:40 Uhr gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers B., um von diesem unter Einsatz von Gewalt Heroin oder Geld für Heroin zu entwenden und den Nebenkläger für das, was er der Angeklagten während des Zusammenlebens angetan hatte, zu bestrafen. Nachdem der Nebenkläger B. der Angeklagten bei einem Treffen am D. I. mitgeteilt hatte, dass er über besonders guten Stoff verfüge, gingen die Angeklagten davon aus, diese Anliegen gut miteinander verbinden zu können. Als die Angeklagte an diesem Abend an starken Entzugserscheinungen litt, machten sich die Angeklagten zur Wohnung des Nebenklägers B. auf. Die Angeklagte F. stellte sich zunächst allein vor die Wohnungstür des Nebenklägers B. und teilte diesem mit weinerlicher Stimme mit, dass sie Drogen benötige und er die Tür öffnen möge. So äußerte sie unter anderem: „Bitte, bitte, ich brauch dringend deine Hilfe!“

47 Der Nebenkläger B., der von dem Klingeln der Angeklagten geweckt worden war, wollte die Tür zunächst nicht öffnen, ließ sich aber von dem Bitten der Angeklagten F. erweichen. Sobald er die Tür geöffnet hatte, griff der Angeklagte H. ihn an. In einem dynamischen Geschehen schlug der Angeklagte wiederholt mit der flachen Hand auf den Nebenkläger B. ein und drängte ihn in seine Wohnung bis in das am Ende des Flurs gelegene Wohnzimmer hinein. Während er den Nebenkläger B. schlug, beschimpfte der Angeklagte ihn und warf ihm unter anderem vor, dass er seine Frau vergewaltigt und gefesselt habe. Im Wohnzimmer ging der Nebenkläger, der versuchte, mit Schreien wie „Hilfe“ oder „Überfall“ Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen, schließlich zu Boden. Der Angeklagte hielt dem Nebenkläger B., der unter der Atemwegserkrankung COPD leidet, den Mund zu, woraufhin dieser das Gefühl bekam, dass er ersticken könnte und dem Angeklagten zu verstehen gab, dass er keine Luft bekomme. Unter der Bedingung, dass der Nebenkläger B. nunmehr leise sei, gab der Angeklagte den Mund des Nebenklägers wieder frei und ermöglichte diesem, wieder aufzustehen. Gleichwohl schlug er auch auf den nunmehr stehenden Nebenkläger B. weiter mit der flachen Hand ein.

48 Während der Angeklagte H. den Nebenkläger B. schlug, durchsuchte die Angeklagte F. dessen Wohnung nach dem von ihr dort vermuteten Heroin. Bei ihrer Suche fand die Angeklagte zwar kein Heroin, sie stieß aber in der an der Garderobe hängenden Arbeitshose des Geschädigten B. auf dessen mit 2.300,— Euro Bargeld gefülltes Portemonnaie und nahm das Bargeld an sich, um damit ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Die Angeklagten hatten zwar nicht damit gerechnet, größere Bargeldbeträge bei dem Geschädigten B. zu finden, waren aber von Beginn des Eintreffens bei dem Geschädigten bereit, auch Bargeldmittel zum Erwerb von Heroin an sich zu nehmen.

49 Anschließend begab sich die Angeklagte zu dem Nebenkläger B. und dem Angeklagten in das Wohnzimmer. Als der Angeklagte die Angeklagte erblickte, fragte er diese „Hast du alles, was du brauchst, Schatz?“, was diese bejahte. Anschließend wollte sie die Wohnung verlassen. Der Angeklagte forderte sie jedoch auf, dass auch sie den Nebenkläger schlagen solle. Dies wollte die Angeklagte zunächst nicht, reagierte aber schließlich auf die Aufforderung ihres Lebensgefährten damit, dass sie dem Nebenkläger B. ebenfalls mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Dies genügte dem Angeklagten allerdings nicht und er forderte die Angeklagte auf, den Nebenkläger weiter zu schlagen. Die Angeklagte trat dem Nebenkläger B. schließlich mit ihrem Bein mit Schwung zwischen die Beine, so dass dieser Schmerzen erlitt und sich nach vorne krümmte. Auch der Angeklagte trat den Nebenkläger B. noch einmal, anschließend ließen beide von dem benommenen Nebenkläger ab und begaben sich aus dem Wohnzimmer hinaus.

50 Als beide die Wohnung verließen, verschloss die Angeklagte, die auch den Schlüsselbund des Nebenklägers B. an sich genommen hatte, plangemäß die Wohnung von außen. Beide Angeklagten begaben sich sodann zu einem nahegelegenen griechischen Restaurant, riefen von dort aus ein Taxi und entfernten sich aus der Nähe des Tatorts. Auf dem Weg zum Restaurant zeigte die Angeklagte dem Angeklagten das entwendete Geld und gab ihm 800,— Euro davon ab. Beide verbrachten die Nacht in einem Hotel, um nicht an der Anschrift des Angeklagten angetroffen werden zu können.

51 Die Schuldfähigkeit der Angeklagten F. war in diesem Fall aufgrund ihrer starken Entzugserscheinungen nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB.

52 c) Fall 1 der Anklage 3400 Js 347/20: erste Tat zu Lasten des Geschädigten K.

53 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Monaten Februar bis April 2020 besuchte die Angeklagte F. ihren ehemaligen Lebensgefährten P. K. und ging, nachdem dieser ihr die Tür geöffnet hatte, wortlos in dessen Wohnzimmer, legte sich dort unter eine Decke auf das Sofa und schloss die Augen. Möglicherweise schlief sie auch ein.

54 Kurz darauf klingelte der Zeuge L1, ein Nachbar und Freund des Geschädigten K., mit dem vereinbarten Klingelzeichen – nämlich viermaligem Klingeln – bei dem Geschädigten K.. Dieser öffnete die Haustür mit einem Summer und öffnete kurz darauf auch schon seine Wohnungstür, um dem Zeuge L1 zu ermöglichen, sich nach seinem Eintreffen direkt hinzusetzen und auszuruhen. Zuvor waren bereits der Angeklagte H. und ein weiterer, unbekannt gebliebener Mann in den Laubengang des Erdgeschosses gelangt und hatten sich zur Wohnungstür des Geschädigten K. begeben. Da der Zeuge L1 gehbehindert ist, war er – anders, als der Angeklagte und sein Begleiter – noch nicht vor Ort, als der Geschädigte K. die Wohnungstür öffnete. Als dieser seine Wohnungstür in der Erwartung des Besuchs des Zeugen L1 öffnete, schlug ihm der Angeklagte unvermittelt mit der Faust in das Gesicht. Anschließend nahm er den Geschädigten K. in den Schwitzkasten und einer der Männer rief – wie von beiden zuvor geplant –: „Wo ist das Geld? Wo sind die Pillen?“ Während der Angeklagte weiter auf den Geschädigten K. einschlug, entfernte sich die Angeklagte F., die durch den Tumult aufgeschreckt und möglicherweise auch aufgeweckt worden war, eilig aus der Wohnung. In der Zwischenzeit durchsuchte der unbekannt gebliebene Mann das Schlafzimmer des Geschädigten K., ergriff dort einen unbekannt gebliebenen Gegenstand und nahm diesen an sich. Im Wohnzimmer hatte der Angeklagte den Geschädigten K. zwischenzeitlich nach mehreren Faustschlägen in das Gesicht mit dem Kopf zunächst auf den Couchtisch geschlagen und schließlich bäuchlings liegend auf dem Boden zwischen Sofa und Couchtisch fixiert, wo es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zu einem verbalen Schlagabtausch kam, in dem der Angeklagte dem Geschädigten vorhielt, die Angeklagte geschlagen zu haben und der Geschädigte den Angeklagte unter Hinweis auf sein Alter zum Innehalten aufforderte. Nachdem der zweite, unbekannt gebliebene Mann mit den Worten „Guck mal, was wir hier haben!“ in das Wohnzimmer zurückgekehrt war und den aufgefundenen Gegenstand vorzeigte, schlug einer der Männer dem Geschädigten nunmehr noch vier Mal auf den Kopf, wodurch dieser drei Platzwunden am Kopf erlitt. Als der Geschädigte darum bat, ihn noch ein wenig leben zu lassen und ihnen aus seiner Jackeninnentasche fünf Subutex-Tabletten der Marke Buprenaddict übergab, ließen die Männer schließlich von ihm ab und verließen die Wohnung.

55 Nach diesem Vorfall standen die beiden Angeklagten weiter mit dem Geschädigten in Kontakt. Der Geschädigte hatte sich entschlossen, den Vorfall auf sich beruhen zu lassen und unterstützte die Angeklagten gelegentlich mit der Abgabe von Subutex-Tabletten oder Lebensmitteln. Auch einen Fernseher und eine X-Box-Spielkonsole stellte er den Angeklagten zur Verfügung. Dies tat er vornehmlich, um die Angeklagte F. zu unterstützen. Er hatte jedoch auch mit dem Angeklagten H. eine friedliche Umgangsbasis gefunden und dieser hatte dem Geschädigten seine Anschrift, unter der nunmehr auch die Angeklagte F. aufhältig war, notiert.

56 d) Fall 2 der Anklage 3400 Js 347/20: zweite Tat zu Lasten des Geschädigten K.

57 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juni 2020 standen die beiden Angeklagten gemeinsam vor der Tür des Geschädigten K.. Aus für den Geschädigten nicht ersichtlichen Gründen forderte der Angeklagte H. die Angeklagte F. auf, dem Geschädigten eine Ohrfeige zu geben. Daraufhin trat die Angeklagte mit den Worten „Tut mir leid, P., ich muss das machen, sonst kriege ich Ärger.“ an den Geschädigten heran und gab diesem mit der flachen Hand eine leichte Ohrfeige, die der Geschädigte eher als „Streicheln“ empfand. Daraufhin trat der Angeklagte an den Geschädigten heran und versetzte dem Geschädigten mit der flachen Hand einen wuchtigen Schlag in das Gesicht, so dass der Geschädigte jedenfalls kurzfristig Schmerzen erlitt. Um die Angeklagten zu besänftigen, übergab der Geschädigte ihnen unaufgefordert mindestens zwei Subutex-Tabletten. Sodann entfernten sich beide vom Tatort.

58 e) Fall 3 der Anklage 3400 Js 347/20: dritte Tat zu Lasten des Geschädigten K.

59 Am 6. Juli 2020 gegen 16:25 Uhr klingelte zunächst die Angeklagte F. bei dem Geschädigten K. und bat diesen, ihr einige seiner Subutex-Tabletten abzugeben. Der Geschädigte öffnete der Angeklagten die Tür und übergab ihr zwei Subutex-Tablette, lehnte es aber ab, ihr noch weitere Tabletten abzutreten. Zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten kam es zu einem Streitgespräch, in dem der Geschädigte der Angeklagten energisch zu verstehen gab, dass er doch selbst auch „klarkommen“ müsse. Zu diesem Zeitpunkt trat der Angeklagte H., der für den Geschädigten nicht sichtbar in Hörweite des Geschehens auf die Angeklagte gewartet hatte, an die Tür des Geschädigten, rang diesen mit den Worten „Was bildest du dir ein, wer du bist?“ zu Boden, nahm ihn dort in den Schwitzkasten und verpasste dem seitlich auf dem Boden liegenden Geschädigten einen Faustschlag in den Bereich der linken Rippen, so dass der Geschädigte im linksseitigen Rippenbereich jedenfalls eine Rippenprellung erlitt, nach Luft rang und um sein Leben fürchtete. Als der Geschädigte unter starken Schmerzen nach Hilfe schrie, forderte die Angeklagte F. den Angeklagten H. mit den Worten „Hör‘ auf, das reicht jetzt vollkommen!“auf, ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten zu unterlassen, und beide entfernten sich vom Tatort.

60 Der Geschädigte verständigte einen Rettungswagen, dessen Besatzung jedoch keine Verletzung im Rippenbereich zu erkennen vermochte und lediglich eine kleine Wunde im Gesicht des Geschädigten versorgte. Knapp drei Wochen nach dem Vorfall, am 26. Juli 2020 brach der Geschädigte nachts in seinem Badezimmer zusammen und wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo eine Fraktur der achten Rippe auf der linken Seite festgestellt wurde und der Geschädigte bis zum 29. Juli 2020 verblieb.

61 Der Angeklagte H. war bei dieser Tat erheblich alkoholisiert, eine Atemalkoholmessung ergab 1,47 Promille.

III.

62 Die Angeklagten haben sich zur Sache umfassend und teilgeständig eingelassen:

63 1. Angaben der Angeklagten F.

64 a) Vortatgeschehen

65 Die Angeklagte F. hat angegeben, seit dem Jahr 2003 Drogen – und zwar insbesondere Crack und Heroin, Alkohol und Medikamente – zu konsumieren, in der Haft sei sie zunächst substituiert worden, gegen Ende sei dies aber nicht mehr erforderlich gewesen. Ihren Konsum habe sie über all die Jahre – neben kleineren Diebstählen – vornehmlich mit Prostitution finanziert. In diesem Zusammenhang habe sie auch die die beiden Nebenkläger und den Geschädigten K. kennengerlernt.

66 Von 2006 bis 2007 habe sie für etwa ein Jahr bei dem Nebenkläger B., der damals ein kleines Zimmer in einem Männerwohnheim in E. bewohnt habe, gewohnt. Sie habe ihn zunächst als freundlichen Freier kennengelernt, der ihr einen Schlafplatz zur Verfügung stellte und sie finanziell oder direkt mir Drogen versorgte. Nachdem er anfangs noch freundlich gewesen sei, habe er schnell eine andere Seite von sich gezeigt. Er habe angefangen, sie in dem Zimmer einzusperren, wenn ihm etwas nicht gepasst habe und er insbesondere der Ansicht gewesen sei, dass sie ihren Drogenkonsum einstellen solle. Später habe er sie, wenn sie „affig“ gewesen sei, mit auf Baustellen genommen, wo er als Trockenbauer Aufträge gehabt habe. Versichert sei die dabei nicht gewesen. Am Ende des Tages habe er ihr Geld oder auch Drogen gegeben. Oftmals habe er ihr direkt oder indirekt zu verstehen gegeben, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm haben solle, bevor sie Drogen bekomme. Beim Geschlechtsverkehr habe der Nebenkläger B. sich sadistisch gegeben, Drogen nur bröckchenweise und gegen Anbetteln herausgegeben und sie gefesselt und geknebelt. Einige Male sei sie vor ihm weggelaufen, habe sich aber immer wieder durch Beteuerungen, dass er sich ändern werde, zu ihm zurück locken lassen. Der Nebenkläger B. halte sich regelmäßig am D. I. auf und versuche, als sogenannter „Steinfreier“ Frauen mit dem Versprechen, ihnen Drogen zu verschaffen, mit zu sich nach Hause zu locken. Sie selber habe den Nebenkläger B. zuletzt im Juni oder Juli 2020 auf dem Vorplatz des D. I. getroffen, wo er ihr mitgeteilt habe, dass er über guten Stoff verfüge und sie ihn doch mal wieder besuchen solle.

67 Den Nebenkläger L. kenne sie bereits länger als den Nebenkläger B., bei ihm habe sie aber erst von 2010 bis 2014 gewohnt. Der Nebenkläger L. gelte in der Szene als „S.- D.“ und besitze eine etwas größere Wohnung, die sie in Ordnung gehalten habe, als sie bei ihm gewohnt habe. Er sei ein angenehmer Freier gewesen, da er nur ein- bis zweimal die Woche Geschlechtsverkehr gewollt habe, nur selten körperlich übergriffig und nicht sadistisch gewesen sei. Auch wenn es keine konkreten Absprachen gegeben habe, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass sie ausziehen solle, wenn es längere Zeit nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Nebenkläger L. habe auch gerne mal einen sogenannten „Schlummertrunk“ mit Diazepam zusammengemischt. Dies sei ihr aber bekannt und manchmal auch recht gewesen, um dann nichts mehr von seinen sexuellen Annäherungen mitzubekommen. Sie habe auch in den letzten Jahren noch regelmäßigen Kontakt zu dem Nebenkläger L. gehabt und ihm auch immer persönlich zum Geburtstag gratuliert. Er habe nach wie vor gerne Damenbesuch aus der Drogenszene und verkaufe auch Heroin.

68 Von 2014 bis Anfang 2020 – dem Zeitpunkt zu dem sie eine Beziehung mit dem Angeklagten H. eingegangen sei – habe sie bei dem Geschädigten K., der ebenfalls ihr Freier gewesen sei, gewohnt. Die Beziehung zu ihm habe sich aber noch am ehesten als Freundschaft dargestellt, auch wenn er sie geschlagen habe. Dies habe er aber nicht aus sadistischen Motiven heraus getan, sondern deshalb, weil er sich nicht unter Kontrolle gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie oftmals die Polizei zu der gemeinsamen Wohnung gerufen. Zu dem Geschädigten K. habe sie auch nach ihrem Auszug noch freundschaftlichen Kontakt gehabt und er habe ihr – eventuell in der Hoffnung, dass sie zu ihm zurückkehren würde – weiterhin von seinem Subutex-Substitut abgegeben.

69 Soweit es erforderlich gewesen sei, um Geld für die Drogenbeschaffung zu erwirtschaften, habe sie neben den Freiern, bei denen sie lebte, noch weitere Freier gehabt. Dies sei vor allen Dingen der Fall gewesen, bevor sie zu dem Nebenkläger L. gezogen sei und als sie bei dem Geschädigten K. gelebt habe. Dieser habe selber ein Drogenproblem gehabt und habe sie zwar bei sich wohnen lassen, selber aber ebenfalls kaum Geld gehabt.

70 Seit Anfang 2020 sei sie mit dem Angeklagten H. liiert und sie sei sehr schnell bei ihm eingezogen. Sie habe ihm von ihrer Geschichte und den Erlebnissen mit den drei Geschädigten berichtet. Der Angeklagte sei daraufhin eifersüchtig, verletzt und wütend gewesen. Sie selber sei zwar oft traurig und verzweifelt, aber nie wirklich wütend auf andere gewesen. Der Angeklagte habe es nicht ertragen können, dass sie noch von dem einen oder anderen Freier kontaktiert worden sei. Der Angeklagte sei ihr gegenüber misstrauisch gewesen und habe den Anrufern klar zu verstehen gegeben, dass er nun ihr Mann sei und sie sich nicht mehr melden sollten. Der Angeklagte habe auch darauf beharrt, dass sie die Nebenkläger L. und B. anzeigen solle. Den Nebenkläger L. habe sie aus Mitleid nicht anzeigen wollen, bei dem Nebenkläger B. habe sie dies aufgrund des langen Zeitablaufs für nicht mehr sinnvoll gehalten.

71 b) Fall 1 der Anklage 3400 Js 328/20: Taten zu Lasten des Nebenklägers L.

72 Die Angeklagte gab an, dass sie in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2020 den Nebenkläger L. in seiner Wohnung aufgesucht habe. Dieser habe am 11. Juni Geburtstag und sie habe ihm immer zum Geburtstag gratuliert. Sie habe ihn angerufen und ihr Kommen angekündigt. Sie habe dem Nebenkläger allerdings nicht nur zum Geburtstag gratulieren, sondern bei ihm auch Heroin kaufen wollen. Der Angeklagte habe sie begleitet, was er fast immer getan habe, wenn sie den Nebenkläger besucht habe. Einmal habe er sogar die Polizei gerufen, als sie sich nach seinem Empfinden zu lange bei dem Nebenkläger L. aufgehalten habe. Ihr sei die Begleitung unlieb gewesen, sie habe keine Probleme mehr mit dem Nebenkläger L. gehabt und keinen Stress gewollt. Es sei zu einem Streit mit dem Angeklagten gekommen, der ihr mit Abstand gefolgt sei und schließlich mit ins Treppenhaus eingetreten sei. Sie habe ihn angehalten, unten an der Haustür zu warten.

73 Sie sei dann zwischen zehn und zwanzig Minuten in der Wohnung des Nebenklägers gewesen. Dort habe sie für 20,— Euro Heroin gekauft und der Nebenkläger habe ihr für diesen Preis eine Menge überlassen, die eigentlich 30,— Euro gekostet hätte. Sodann hätten beide noch etwas getrunken und sie sei schon recht angetrunken gewesen. Dann habe sie gehen wollen. Der Nebenkläger L. habe jedoch gewollt, dass sie bleibe, und ihr angeboten, ihr dafür auch noch etwas mehr Heroin zu geben. Es sei zum Streit gekommen, der möglicherweise auch im Flur zu hören gewesen sein könnte. Als sie aus der Wohnung gegangen sei, sei der Angeklagte, der nicht – wie von ihr gewollt – unten gewartet habe, aufgetaucht und habe den Nebenkläger angeschrien. Sie sei daraufhin weggegangen, ohne etwas zu entwenden.

74 c) Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B.

75 Am 9. August 2020 sei sie am Abend gemeinsam mit dem Angeklagten bei dem Nebenkläger B. gewesen. Zu diesem habe sie keinen regelmäßigen Kontakt mehr gehabt, ihn aber einige Wochen vorher auf dem Vorplatz des D. I. gesprochen. Sie sei entzügig gewesen und habe zu dem Nebenkläger B. gehen wollen, weil sie Heroin gebraucht habe. Aufgrund der Vorgeschichte mit dem Nebenkläger habe der Angeklagte sie nicht allein dorthin gehen lassen. Beide seien durch Klingeln bei den Nachbarn ins Haus gelangt, sie habe sodann allein an der Wohnungstür geklingelt und den Nebenkläger mit Gejammer zum Öffnen der Tür veranlasst. Der Nebenkläger habe behauptet, kein Heroin zu haben. Daraufhin sei sie wütend geworden, da sie seinen kleinen Pupillen angesehen habe, dass er selbst konsumiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte auf den Nebenkläger „losgegangen“ und habe ihn dafür beschimpft, wie er früher mit ihr umgegangen sei. Dies sei weder geplant gewesen, noch sei es ihr recht gewesen. Während sich die Männer, die sich zwischenzeitlich in das Wohnzimmer begeben hätten, gestritten hätten, habe sie an der Garderobe im Flurbereich rechts die Hose des Nebenkläger gesehen. Sie habe in der Hose Heroin vermutet, dann aber das Geld dort gesehen und an sich genommen. Es habe sich um knapp 2.000,— Euro gehandelt.

76 Es sei nicht so gewesen, dass der Angeklagte sofort auf den Nebenkläger eingeschlagen habe. Erst als sich beide im Wohnzimmer befunden hätten, habe sie einen Schlag gehört. Sie habe dann schnell gehen wollen. Der Angeklagte, der sich in seinem „Eifersuchts- und Wutfilm“ befunden habe, habe aber gewollt, dass sie den Nebenkläger in das Gesicht schlage. Sie habe dies zwar nicht gewollt, habe aber dann den Nebenkläger auf Aufforderung des Angeklagten eher halbherzig in das Gesicht geschlagen. Es sei dem Angeklagten darum gegangen, dass sie sich gegenüber den Männern, die ihr wehgetan hätten, klar positionieren und abgrenzen solle. In die Genitalien habe sie den Nebenkläger nicht getreten, sie habe ihn aber eingeschlossen, auch wenn sie nicht wisse, wie sie das in dem Durcheinander und in ihrer aufkommenden Panik geschafft habe.

77 d) Anklage 3400 Js 347/20: Taten zu Lasten des Geschädigten K.

78 Mit dem Geschädigten K. habe sie auch nach der Trennung noch regelmäßig Kontakt gehabt. Gelegentlich sei es auch zum Streit gekommen. Dabei sei es um früher und ihre Sachen, die sie noch bei ihm gehabt habe, gegangen. Trotzdem habe der Geschädigte ihr regelmäßig von seinem Subutex abgegeben. In der Regel seien das zwei Tabletten am Anfang der Woche gewesen. Manchmal sei sie allein bei dem Geschädigten gewesen, meist habe der Angeklagte sie begleitet. Im Sommer 2020 sei es zwischen dem Geschädigten und ihr zu einem Streit gekommen, bei dem sich der Angeklagte eingemischt habe. Dabei sei es um den Umgang des Geschädigten mit ihr gegangen, nicht aber um weitere Subutex-Tabletten. Diese habe der Geschädigte selber benötigt und sie habe ihre regelmäßige Quelle auch nicht durch übertriebene Forderungen nach Subutex-Tabletten gefährden wollen.

79 2. Angaben des Angeklagten H.

80 a) Vortatgeschehen

81 Der Angeklagte erklärte, dass ihm der Nebenkläger L. bereits bekannt gewesen sei, bevor er die Angeklagte kennengelernt habe. Er habe diesen am D. I. des Öfteren gesehen und habe gewusst, dass dieser keinen guten Ruf habe. Einmal sei er mit ihm auch aneinandergeraten, da dieser ihn gefragt habe, ob er – der Nebenkläger – seine Begleiterin, also die des Angeklagten, in seine Wohnung einladen könne. Er habe den Nebenkläger L. daraufhin aufgefordert, dies zu unterlassen und seine Spielchen woanders zu spielen. Der Nebenkläger habe ihm im Gegenzug damit gedroht, dass er Boxer gewesen sei und ihm gleich „aufs Maul“ hauen werde. Daraufhin habe er, der Angeklagte, den Nebenkläger angespuckt und sei weggegangen. Seine Begleiterin habe ihm später berichtet, bei dem Nebenkläger Heroin gekauft zu haben. Von der Angeklagten habe er erfahren, dass der Nebenkläger L. Frauen damit in seine Wohnung locke, dass sie bei ihm Heroin bekommen könnten. Dann betäube er die Frauen mit Diazepam und missbrauche sie, indem er sie anfasse und seine Finger in deren Vaginen einführe.

82 Einmal habe es eine Situation gegeben, in der die Angeklagte F. bei dem Nebenkläger L. gewesen sei. Sie habe zu einer bestimmten Zeit zurück sein sollen. Als sie nicht zurückgekommen sei, habe er sie angerufen. Sie sei „derbe breit“ gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass sie bei „S.- D.“ sei und dass „er ihr welche reingepackt habe“, womit „Benzos“ gemeint gewesen seien. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er die Polizei rufen werde, was er auch getan habe. Die Polizei habe mitgeteilt, dass niemand aufgemacht habe, und die Angeklagte sei nicht mehr an ihr Telefon gegangen. Zwei Stunden später habe er erneut die Polizei verständigt, die erneut bei dem Nebenkläger geklopft habe. Dieser habe die Tür nunmehr geöffnet und mitgeteilt, dass die Angeklagte nicht da sei. Dies sei aber gelogen gewesen, da die Angeklagte ihm später mitgeteilt habe, tatsächlich doch bei dem Nebenkläger gewesen zu sein.

83 b) Fall 1 der Anklage 3400 Js 328/20: Taten zu Lasten des Nebenklägers L.

84 In der Nacht auf den 12. Juni 2020 habe die Angeklagte sowohl dem Nebenkläger L. zum Geburtstag gratulieren als auch bei ihm Heroin kaufen wollen. Wegen der ihm bekannt gewordenen Geschichten habe er sie begleitet. Dies habe sie zunächst nicht gewollt, es schließlich aber akzeptiert. So seien sie gemeinsam in das Treppenhaus eingetreten, wo er sich auf die Treppen gesetzt habe, während die Angeklagte die Wohnung des Nebenkläger betreten habe. Nach einigen Minuten habe die Angeklagte sehr laut gesprochen und „Was hast du mir hier zu trinken gegeben, Ammoniak oder was?“ gesagt. Danach sei es wieder ruhiger gewesen, er habe aber weiterhin Geräusche aus der Wohnung gehört. Er habe daran gedacht, dass der Nebenkläger L. Frauen betäube. In diesem Moment sei die Tür aufgegangen und die Angeklagte habe seinen Namen, Mischa, gerufen. Sie sei an dem Nebenkläger, der ziemlich erregt in Unterhose im Türrahmen gestanden habe, vorbeigegangen. Der Nebenkläger habe ihn daraufhin „angemacht“ und gefragt, was er hier wolle. Er habe sich zwei Schritte in Richtung Haustür bewegt und habe direkt vor dem Nebenkläger gestanden. Dieser habe sodann gesagt, dass er ihn warne und ihn erneut daraufhin gewiesen, dass er Boxer gewesen sei und ihm „aufs Maul“ hauen könne. Dabei habe er seine Faust geballt. Er habe dem Nebenkläger daraufhin einige sehr heftige Schläge versetzt. Dieser sei erst getaumelt und sodann hingefallen. Er – der Angeklagte – habe sich vor den Nebenkläger gekniet und auf seiner Kommode ein Beil gesehen. Dieses habe er in die Wohnung geworfen, damit der Geschädigte es nicht verwenden könne. Er habe dem Nebenkläger mitgeteilt, dass die Angeklagte nicht mehr zu ihm kommen werde und für ihn gestorben sei. Dann sei er – ohne etwas zu entwenden – weggegangen.

85 c) Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B.

86 Der Angeklagte hat angegeben, dass er sich am Tattag gemeinsam mit der Angeklagten F. zum Nebenkläger B. begeben habe, um bei diesem Heroin zu kaufen. Das Methaddict sei knapp gewesen und so habe nicht nur die Angeklagte sondern auch er selbst Heroin gewollt. Den Nebenkläger B. habe er bis dahin nicht persönlich, sondern ausschließlich aus den Erzählungen der Angeklagten gekannt. Auf das Klingeln an der Hauseingangstür habe der Nebenkläger B. zunächst nicht geöffnet, ein Nachbar habe sie ins Treppenhaus eingelassen und sie hätten sich dann zu der Wohnung des Nebenkläger B. begeben. Während er sich etwa fünf Meter von der Tür entfernt hingesetzt habe, habe die Angeklagte – die auf dem Weg gewesen sei, „affig“ zu werden – bei dem Nebenkläger geklingelt. Dieser habe geöffnet und die Angeklagte habe ihm gesagt, dass sie Hilfe benötige. Dann habe er, der Angeklagte H., gesehen, dass die Angeklagte F. einen Ruck nach vorne gemacht habe. Die Angeklagte und der Nebenkläger hätten laut miteinander diskutiert und angefangen zu streiten. Daraufhin sei er aufgestanden, habe sich zur Wohnungstür begeben, habe den Nebenkläger in die Wohnung geschoben und ihm mitgeteilt, dass er von der Angeklagten weggehen solle. Zudem habe er aufgrund der ihm von der Angeklagten berichteten Geschichten über den Nebenkläger „Was glaubst du, wer du bist? Was bist du für ein Bastard, Frauen zu vergewaltigen?“ zu diesem gesagt. Als der Nebenkläger daraufhin erwidert habe, nicht zu wissen, was gemeint sei, habe er diesem eine Ohrfeige gegeben. Sodann habe er die Angeklagte gefragt, ob sie gehen oder wegen früher noch etwas klären wolle. Er habe gewollt, dass die Angeklagte dem Nebenkläger auch eine Ohrfeige gebe. Das habe diese auch gemacht, allerdings habe es sich nur um eine „lasche“ Ohrfeige gehandelt. Getreten habe sie ihn allerdings nicht. Davon, dass die Angeklagte Geld mitgenommen habe, habe er nichts bemerkt. Er habe aber bemerkt, dass die Angeklagte den Wohnungsschlüssel des Nebenkläger an sich genommen und nach dem Verlassen der Wohnung die Tür verschlossen habe. Anschließend hätten sie sich zu einem nahegelegenen griechischen Restaurant begeben und ein Taxi gerufen. Auf dem Weg zum Restaurant habe die Angeklagte ihm das entwendete Geld gezeigt und ihm von den etwa 2.000,— Euro 800,— Euro abgegeben. Die Nacht hätten sie sodann in einem Hotel verbracht, um von der Polizei nicht an ihrer Wohnung angetroffen werden zu können.

87 d) Anklage 3400 Js 347/20: Taten zu Lasten des Geschädigten K.

88 Der Geschädigte K. sei ein Bekannter der Angeklagten F., sie bekomme immer mal wieder Subutex-Tabletten, mit denen er selbst substituiert werden, von ihm. Einmal sei sie mit einer Platzwunde von dem Geschädigten K. zurückgekehrt, da dieser sie am Hals gepackt und ihren Kopf gegen die Heizungsrohre geknallt habe.

89 Wenn die Angeklagte von dem Geschädigten K. ihre Subutex-Tabletten habe abholen wollen, habe er sie daher begleitet und vor der Tür gewartet. Dies habe er einige Male getan, es sei aber nie etwas passiert. Die Angeklagte habe immer an der Tür geklingelt, sei in die Wohnung gegangen und nach ein paar Minuten wieder zurückgekommen. Er selber habe auch mal einen Flachbildschirm bei dem Geschädigten abgeholt, den die Angeklagte noch bei diesem in der Wohnung gehabt habe. Einmal habe er den Geschädigten K. im Zuge eines Streits mit M. weggeschubst, es sei aber nie zu Vorfällen gekommen, bei denen er Subutex-Tabletten entwendet habe. Er selber werde mir Methaddict substituiert und könne mit Subutex nichts anfangen.

IV.

90 1. Vortatgeschehen

91 Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen ganz überwiegend auf den Angaben der Angeklagten F., die nicht nur durch die Angaben des Angeklagten H. bestätigt und ergänzt werden, sondern auch durch die Angaben der beiden Nebenkläger und des Geschädigten K.. Alle drei haben bestätigt, mit der Angeklagten zusammengelebt zu haben und mehr oder weniger deutlich auch von den vorhandenen Schwierigkeiten in der jeweiligen Beziehung mit der Angeklagten berichtet. So hat der Nebenkläger B. eingeräumt, die Angeklagte wiederholt – aus Sorge um ihr Wohlergehen und um ihr bei der Bekämpfung ihrer Drogensucht behilflich zu sein – eingesperrt zu haben. Der Geschädigte K. hat von Handgreiflichkeiten gegenüber der Angeklagten berichtet und auch eingeräumt, dass er wegen einer Körperverletzung zu Lasten der Angeklagten verurteilt worden ist. Der Nebenkläger L. berichtete auch von einem Zusammenleben und gelegentlichem Geschlechtsverkehr, allerdings seien beide nie ein Paar gewesen. Er habe die Angeklagte aber auch finanziell unterstützt, wenn sie mal entzügig gewesen sei. Auch habe er der Angeklagten mal eine Ohrfeige gegeben.

92 Der Nebenkläger L. berichtete zudem von vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten H., wobei er – anders als der Angeklagte – mehrere Situationen schilderte. Übereinstimmend berichteten beide, dass der Angeklagte den Nebenkläger jedenfalls einmal angespuckt habe.

93 2. Fall 1 der Anklage 3400 Js 328/20: Taten zu Lasten des Nebenklägers L.

94 Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben der Angeklagten F., die in den Kernpunkten mit den Angaben des Nebenklägers übereinstimmen. Dass die Angeklagte zunächst alleine auf dem Weg zu dem Nebenkläger war und der Angeklagte H. ihr in einem gewissen Abstand gefolgt ist, wird zudem durch die Videoprints der Überwachungskamera eines nahe der Anschrift des Nebenkläger gelegenen Parkhauses bestätigt.

95 Auch der Nebenkläger L. berichtete, dass die Angeklagte ihm zunächst telefonisch zum Geburtstag gratuliert und ihr Kommen angekündigt habe. Sie habe sodann auch allein vor seiner Tür gestanden und sei in die Wohnung gekommen. Abweichend von der Angeklagten berichtete der Nebenkläger allerdings, dass die Angeklagte bei ihm kein Heroin gekauft habe und dann habe gehen wollen. Vielmehr habe sie sich Zigaretten kaufen und dann zurückkehren wollen. Die Kammer geht indes insbesondere aufgrund der Lichtbilder der Wohnung des Nebenklägers, die unter anderem Spritzen und Abbinder – also das typische Instrumentarium zum intravenösen Konsum von Heroin – zeigen, davon aus, dass der Nebenkläger L. der Angeklagten tatsächlich Heroin verkauft hat. Aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit geht die Kammer auch davon aus, dass sich der Nebenkläger L. erhofft hatte, dass die Angeklagte noch etwas länger bei ihm bleiben und ihm vielleicht auch sexuell zu Diensten sein würde. Insoweit konnte die Kammer den Ausführungen des Nebenklägers L. keinen Glauben schenken. Insbesondere seine Bekundung, mit den auf den Bildern zu sehenden Spritzen samt Kanülen säubere er seine Ohren, war abwegig. Dieser Umstand hat jedoch für die Kammer keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen gehabt. Die unwahren Angaben des Nebenklägers betreffen hier Tatsachen zu seinen Lasten, so dass die Kammer diese als Selbstschutz eingeordnet hat und den Angaben des Nebenklägers im Übrigen gefolgt ist.

96 Denn insofern als der Nebenkläger L. berichtet hat, direkt nach Öffnen seiner Haustür von einem Faustschlag getroffen worden zu sein, waren seine Schilderungen glaubhaft. Der Nebenkläger, der im Übrigen keinerlei Belastungstendenzen aufwies und eher den Eindruck erweckte, die Angeklagten und insbesondere die Angeklagte F. schützen zu wollen, hat nicht nur eindrücklich geschildert, wie er die Tür geöffnet, das Licht angemacht und sodann nur noch „einen Blitz“ wahrgenommen habe, die dargestellte Überrumplung ohne jede Reaktionsmöglichkeit bei Öffnen der Tür stimmt zudem mit den Schilderungen der anderen beiden Geschädigten überein, die ebenfalls angegeben haben, direkt bei Öffnen der Tür angegriffen worden zu sein.

97 Dass der Nebenkläger L. der Angeklagten etwas in ihr Getränk gemischt haben und es darüber zum Streit gekommen sein könnte, vermochte die Kammer insbesondere deshalb nicht festzustellen, weil die Angeklagte F. dies anders berichtet hat. Ihren Angaben zufolge sei es nur zu einer kurzen Auseinandersetzung gekommen, als sie abgelehnt habe, noch länger bei dem Nebenkläger zu verbleiben. Die Kammer geht aber davon aus, dass sich der Angeklagte H., der sich die Erzählungen der Angeklagten F. aus ihrer Vergangenheit mit dem Nebenkläger L. sehr zu Herzen genommen hatte, für die Angeklagte nachteilige Szenarien ausgemalt hat und zudem aufgrund der gemeinsamen Vergangenheit der Angeklagten mit dem Nebenkläger auch eifersüchtig war und Angst hatte, dass die Angeklagte mit dem Nebenkläger doch noch einmal intim werden könnte. So hat auch die Angeklagte in ihrer Einlassung durchklingen lassen, dass der Angeklagte oftmals von Wut und Eifersucht getrieben war. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Kammer auch von der Schilderung des Nebenklägers, unvermittelt und mit voller Wucht direkt nach Öffnen der Tür geschlagen worden zu sein, überzeugt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den Nebenkläger L. insbesondere deshalb so hart angegangen ist, weil die Angeklagte den Nebenkläger L. trotz ihrer Vorgeschichte mit ihm nicht anzeigen wollte und – so lässt es auch ihre Einlassung erkennen – immer noch eine gewisse Sympathie für den Nebenkläger hegte.

98 Dass der Angeklagte den Nebenkläger sodann, nachdem dieser zu Boden gegangen war, mehrfach wuchtig mit der Faust in das Gesicht schlug, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Insoweit decken sich die Schilderungen des Angeklagten mit denen des Nebenklägers. Die erlittenen Verletzungen konnte die Kammer dem Entlassungsbrief der A. Klinik W. vom 18. Juni 2020 und dem Protokoll und Gutachten der rechtsmedizinischen Untersuchung am 12. Juni 2020 samt den beigefügten Lichtbildern entnehmen. Das Gutachten, das auf einer etwa 13 Stunden nach der Tat erfolgten Untersuchung beruht, geht davon aus, dass mehrfache kräftige Gewalteinwirkungen zur Verursachung des festgestellten Verletzungsbildes erforderlich waren. Auch dies stützt die Angaben von Angeklagtem und Nebenkläger. Das Gutachten legt überdies – insbesondere mit Blick auf die subdurale Unterblutung im Kopf des Nebenklägers – überzeugend dar, dass aufgrund der Einwirkungen gegen dessen Schädel potentiell Lebensgefahr bestand. So führen die behandelnden Ärzte in diesem Gutachten aus, dass infolge der Hirnblutung unter anderem die Gefahr einer reaktiven Hirnschwellung bestand. Hirnblutungen könnten sich zudem in den Tagen nach der Gewalteinwirkung ausdehnen und es könne auch zu einer erneuten Blutung kommen.

99 Den Einsatz eines Fleischerbeils konnte die Kammer indes nicht feststellen. Nachdem der Nebenkläger unmittelbar nach dem Tatgeschehen bei seiner Anzeigeerstattung auf dem Polizeikommissariat... Schläge mit dem Griff eines Fleischerbeils noch angegeben hatte, hatte er bereits im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung nur noch angegeben, mit einem Fleischerbeil bedroht worden zu sein. In der Hauptverhandlung konnte sich der Nebenkläger sodann weder an das Fleischerbeil noch an die durch ihn ursprünglich bekundete Äußerung des Angeklagten „Ich stech‘ dich gleich ab!“ – welche im Übrigen in Verbindung mit einem Fleischerbeil wenig Sinn ergibt – erinnern. Da auch das Protokoll und Gutachten der rechtsmedizinischen Untersuchung am 12. Juni 2020 keine Feststellungen zu dem Einsatz eines Fleischerbeils oder jedenfalls eines harten Gegenstandes enthalten, sondern vielmehr festhalten, dass die von dem Nebenkläger L. geschilderten Faustschläge geeignet seien, die festgestellten Verletzungen zu verursachen, ist die Kammer davon ausgegangen, dass ein solches hier nicht zum Einsatz gekommen ist.

100 Die Kammer ist indes – abweichend von den Angaben des Angeklagten – davon überzeugt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Nebenklägers an sich genommen hat, nachdem dieses dem Nebenkläger – während er auf dem Boden liegend von dem Angeklagten geschlagen wurde – aus der Hosentasche gefallen war. Der Nebenkläger hat eindrücklich die konkrete Situation geschildert, in der ihm sein Mobiltelefon im Laufe des dynamischen Geschehen aus der Tasche gefallen sei, wie der Angeklagte es erblickt und an sich genommen habe. Zudem konnte im Rahmen einer Funkzellenabfrage für den Zeitraum ab 00:30 Uhr das Mobiltelefon des Nebenklägers in der am Tatort belegenen Funkzelle nicht festgestellt werden, während – so teilen es die Angeklagte F. und der Nebenkläger übereinstimmend mit – der Nebenkläger noch am späten Abend des 11. Juni 2020 mit seinem Mobiltelefon mit der Angeklagten telefoniert hatte. Dagegen, dass das Mobiltelefon lediglich ausgeschaltet war, spricht, dass der Nebenkläger – der nicht über einen Festnetzanschluss verfügt – sich blutüberströmt zu Fuß zum nächstgelegenen Polizeikommissariat begeben hat, um die Tat zu seinen Lasten anzuzeigen. Dass er dies nur deshalb getan habe, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe, die Polizei zu verständigen, ist für die Kammer nachvollziehbar und wird im Übrigen durch die Angaben des Zeugen W. bestätigt, der nach einer Befragung der Nachbarn des Nebenklägers davon berichtet hat, dass dieser zunächst bei verschiedenen Nachbarn geklopft, aber keiner der Nachbarn die Tür für ihn geöffnet habe. Er habe, so der Zeuge W., im Wohnhaus des Nebenklägers zudem Blutspuren, die zu den Haustüren der Nachbarn führten, feststellen können. Schließlich ist für die Kammer nicht vorstellbar, dass der Geschädigte sich die Wegnahme des Mobiltelefons ausgedacht haben könnte, während er gleichzeitig berichtete, dass sein Portemonnaie zwar auch verschwunden sei, er dessen Wegnahme durch den Angeklagten H. aber nicht gesehen habe.

101 Dass der Angeklagte auch das Portemonnaie des Nebenklägers an sich genommen hat, konnte die Kammer auch nicht feststellen. Der Nebenkläger gab an, eine Wegnahme nicht beobachtet zu haben. Den Angaben der Angeklagten, die durch die Lichtbilder der Wohnung ebenso wie durch den Durchsuchungsbericht, der diverse Frauenkleidungsstücke und -hygieneartikel auflistet, bestätigt werden, zufolge gehen zudem diverse der Drogenszene zuzuordnenden Personen in der Wohnung des Nebenklägers ein und aus, so dass die Wegnahme des Portemonnaies durch eine andere Person nicht ausgeschlossen werden kann.

102 Da die beiden Angeklagten und der Nebenkläger übereinstimmend angaben, dass sich die Angeklagte F. unmittelbar zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten H. und dem Nebenkläger vom Tatort entfernt hat und ein gemeinsamer Tatplan der Angeklagten hier nicht zu erkennen war, war die Angeklagte F. von diesem Tatvorwurf freizusprechen.

103 3. Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B.

104 Auch in diesem Fall haben die beiden Angeklagten große Teile des äußeren Geschehens eingeräumt, so etwa, dass es zu einem Handgemenge, Ohrfeigen, der Entwendung von Geld und dem Einschließen des Nebenklägers B. gekommen ist. Die Angeklagten haben indes bestritten, dass es aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zu dem Geschehen in der Wohnung des Nebenklägers B. gekommen ist.

105 Dies ist für die Kammer insbesondere durch die Angaben des Nebenklägers B. aber auch durch die Stellung der Tat im Gesamtgeschehen widerlegt.

106 Bei dem Nebenkläger B. – das hat die Angeklagte F. sehr genau zu verstehen gegeben – handelt es sich um den Geschädigten, welcher der Angeklagten das größte Leid angetan hat und den diese am wenigsten schätzt. Nachdem er sie nach einer längeren Kontaktpause nur kurz vor der Tat vor dem D. I. versucht hatte, mit gutem Heroin in seine Wohnung zu locken, schlossen die Angeklagten der Überzeugung der Kammer zufolge an einem Abend, an dem die Angeklagte F. dringend Heroin benötigte, den Plan, sich dieses bei dem Nebenkläger B. zu beschaffen. Die Absicht, das Heroin zu bezahlen, hatten sie zur Überzeugung der Kammer nicht. So spricht die Angeklagte in ihrer Einlassung selbst davon, dass sie sich zu dem Nebenkläger B. begeben habe, weil sie Heroin „gewollt habe“. Von einer Kaufabsicht ist jedenfalls bei der Angeklagten nicht die Rede.

107 Nachdem die Angeklagte F. das Vorgehen des Angeklagten H. gegenüber dem Nebenkläger L. und dem Geschädigten K. – die Vorwürfe aus der der Anklageschrift zum Verfahren 3400 Js 347/20 liegen zeitlich alle vor der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. – jedenfalls am Rande mitbekommen hatte, war es ihr – anders als bei dem Nebenkläger L. und dem Geschädigten K. – zur Überzeugung der Kammer auch Recht, dass der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger B. Gewalt anwenden würde. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Angeklagten mit dem Plan, Heroin bei dem Nebenkläger zu erlangen und zur Durchsetzung dieser Forderung auch Gewalt anzuwenden, zu dem Nebenkläger B. begaben. Die Gewaltanwendung war dabei auch als Abreibung für das, was der Geschädigte der Angeklagten angetan hatte, gedacht. Dass die Angeklagten nach einem bereits von Beginn an gefassten Plan handelten, wird insbesondere – und dies wird gleich noch genauer darzulegen sein – daraus deutlich, dass der Angeklagte H. dem Nebenkläger Vorwürfe zu seinem Verhalten gegenüber der Angeklagten machte und diese den Nebenkläger zum Abschluss des Geschehens in seiner Wohnung einschloss – und damit genau das tat, was sie ihm immer vorgeworfen hatte.

108 Die Kammer folgt – mit Ausnahme der offensichtlich verharmlosenden Darstellung zur Vorgeschichte mit der Angeklagten F. – den Angaben des Nebenkläger B., der nicht nur sehr konstant, sondern auch sehr detailreich und ohne Belastungstendenz ausgesagt hat. So hat dieser Nebenkläger etwa angegeben, dass die Angeklagte keine Kenntnis von den hohen Bargeldbeträgen in seiner Arbeitshose hätte haben können, da er erst seit seiner Insolvenz Vorauszahlungen für Materialbeschaffungen bar entgegennehme und sich diese nicht auf sein Konto überweisen lasse. Auch die Schläge des Angeklagten H. relativierte der Geschädigte B. als solche mit der flachen Hand, die keinerlei schwerwiegende Verletzungen nach sich gezogen hätten.

109 Zum Tatgeschehen hat der Nebenkläger B. angegeben, dass er durch Klingeln an der Hauseingangstür aufgewacht sei, zunächst aber nicht reagiert habe. Als es dann etwas später an seiner Wohnungstür geklingelt habe, habe er die Angeklagte F. vor der Tür wahrgenommen, diese habe ihn mit den Worten „G., ich brauch‘ was, ich brauch‘ Hilfe“ zum Öffnen der Tür bewegen wollen. Er habe dies zunächst nicht gewollt. Als sie dann erneut um Hilfe gefleht habe, habe er doch die Tür geöffnet. Unmittelbar darauf habe direkt ein Mann, den er vorher noch nie gesehen habe, mit der flachen Hand auf ihn eingeschlagen. Als er „Hilfe“ und „Überfall“ gerufen habe, habe der Mann ihm den Mund zugehalten, weswegen er aufgrund seiner COPD-Erkrankung starke Luftnot erlitten habe. Die Angeklagte habe sich sogleich in Richtung der Küche und des Schlafzimmers begeben, während der Mann ihm Vorwürfe dahingehend gemacht habe, dass er seine Frau vergewaltigt und gefesselt habe. Nachdem er dem Mann zu verstehen gegeben habe, dass er keine Luft bekomme, habe dieser seinen Mund wieder freigegeben, ihn aber darauf hingewiesen, dass er leise sein solle. Obwohl er folgsam gewesen sei, habe der Mann ihn weitergeschlagen. Sodann sei die Angeklagte wieder erschienen und der Mann habe sie „Hast du alles, was du brauchst, Schatz?“ gefragt, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Mann um den neuen Lebensgefährten der Angeklagten handeln müsse. Der Mann habe die Angeklagte sodann aufgefordert, ihn zu schlagen. Daraufhin habe die Angeklagte ihm eine starke Ohrfeige gegeben. Dies habe dem Mann offensichtlich nicht gereicht, er habe die Angeklagte vielmehr dazu angehalten, ihn in den Unterleib zu treten. Das habe die Angeklagte sodann auch getan. Der Mann habe ebenfalls noch einmal nach ihm getreten und er habe sich daraufhin nach vorne krümmen müssen vor Schmerz. Einige Minuten später, nachdem er zu sich gekommen sei, habe er realisiert, dass er eingeschlossen und sein Portemonnaie mit 2.300,— Euro verschwunden gewesen sei. Er habe die Wohnungstür mit einem Ersatzschlüssel öffnen können und sodann die Polizei verständigt.

110 Der Nebenkläger B. hat angegeben, dass das gesamte Vorgehen der Angeklagten einen sehr koordinierten Eindruck bei ihm hinterlassen habe. Der Angeklagte habe ihn drangsaliert, während die Angeklagte die Wohnung durchsucht habe. Die Kammer hat nach den Schilderungen des Nebenkläger ebenfalls die Überzeugung erlangt, dass das Vorgehen zwischen beiden koordiniert war. Neben der beschriebenen Vorgehensweise spricht insbesondere die Frage „Hast du alles, was du brauchst, Schatz?“, die der Angeklagte an die Angeklagte richtete, dafür, dass ein vorhandener Plan abgearbeitet wurde. Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass genau dieser Satz gefallen ist, denn der Geschädigte B. hat diesen Satz nicht nur von Beginn an so wiedergegeben, er hat auch wiederholt erläutert, dass er anhand dieses Satzes erkannt habe, dass es sich bei dem männlichen Täter um den Lebensgefährten der Angeklagten gehandelt haben muss. Nicht zuletzt richtete der Angeklagte auch konkret auf die Vorgeschichte des Nebenklägers mit der Angeklagten zugeschnittene Beschimpfungen an den Nebenkläger, indem er ihm Vergewaltigung und das Fesseln der Angeklagten vorwarf.

111 Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass die Angeklagten zunächst Heroin bei dem Nebenkläger entwenden wollten, so war es durchaus von ihrem Tatplan getragen, eventuell aufgefundenes Geld oder andere, leicht veräußerbare Dinge ebenfalls an sich zu nehmen, um sie für sich zu verwenden.

112 Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Tatbeute – wie von dem Nebenkläger B. angegeben – 2.300,— Euro und nicht nur knapp 2.000,— Euro betrug. Der Geschädigte hat angegeben, dass es sich bei diesem Geld um die Vorauszahlung für die Materialbesorgung für eine Baustelle handelte. Die Kammer geht daher davon aus, dass dem Nebenkläger der genaue Betrag bekannt war. Sie hat zudem keinerlei Anhaltspunkte, warum er an dieser Stelle übertreiben sollte, wo er sonst keinerlei Belastungstendenz zeigte. Zudem konnte der Nebenkläger auch die Stückelung der die Summe ergebenden Geldscheine benennen, die jedenfalls mit der Stückelung derjenigen Geldscheine übereinstimmte, die später bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnten.

113 4. Anklage 3400 Js 347/20 Taten zu Lasten des Geschädigten K.

114 Während die Angeklagten pauschal nur kleinere Streitereien mit dem Geschädigten K. eingeräumt haben, ist der Geschädigte K., der die Taten zu seinen Lasten zunächst nicht anzeigen wollte, gegenüber der Kammer sehr authentisch aufgetreten und hat als einziger der drei Geschädigten auch die gemeinsame Vorgeschichte mit der Angeklagten ungeschönt dargestellt und auch angegeben, den ersten Vorfall nicht angezeigt zu haben, da er es in gewisser Weise auch in Ordnung fand, dass ihm diese Schmerzen zugefügt worden waren.

115 Auch wenn er durch einen erlittenen Schlaganfall vereinzelt Probleme hatte, die Geschehnisse zeitlich korrekt einzuordnen, konnte die Kammer seinen Schilderungen jedoch zweifelsfrei drei getrennte Vorgänge entnehmen, hinsichtlich derer der Geschädigte sich sichtbar Mühe gab, diese so detailreich wie möglich darzustellen. Auch der Zeuge K., der den Geschädigten im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, berichtete, dass der Geschädigte bei der zeitlichen Einordnung Schwierigkeiten gehabt habe, aber auch ihm von drei Vorfällen berichtet habe. Der Geschädigte zeigte keinerlei Belastungstendenz und brachte vielmehr zum Ausdruck, dass er weder eine Bestrafung der Angeklagten F. noch eine des Angeklagten H. anstrebe, sondern einfach den Wunsch habe, dass die Taten zu seinen Lasten aufhören und beide Angeklagten die Chance bekämen, sich zu bessern. Für die Angeklagte F. wünschte er sich, dass sie ihre Sucht bekämpfen könne.

116 Der Geschädigte berichtete auch von fortwährendem Kontakt mit beiden Angeklagten, der sich zwischenzeitlich auch friedlich gestaltete. Nach der letzten, für ihn als am schlimmsten empfundenen Tat zu seinen Lasten sei er aber nicht mehr bereit gewesen, Übergriffe durch die Angeklagten hinzunehmen.

117 a) Fall 1 der Anklage 3400 Js 347/20: erste Tat zu Lasten des Geschädigten K.

118 Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen ganz überwiegend auf den Angaben des Geschädigten K., die durch die Angaben insbesondere der Zeugen L1 und G. gestützt werden.

119 Der Geschädigte berichtete, wie die Angeklagte F., zu der er auch nach der Trennung weiterhin Kontakt gehabt habe, eines Tages bei ihm geklingelt und sich nach Einlass direkt auf das Sofa gelegt und die Augen geschlossen habe. Er habe sie gewähren lassen. Einige Zeit später habe er das Klingelzeichen – nämlich viermaliges Klingeln – seines Freundes, des Zeugen L1, wahrgenommen und die Hauseingangstür mittels eines Summers geöffnet. Da der Zeuge L1 mit einem Gehwagen unterwegs und nach dem Aufstieg in den ersten Stock immer sehr erschöpft sei, habe er direkt auch die Wohnungstür geöffnet, damit dieser sich unmittelbar nach seiner Ankunft setzen könne. In dem Moment als er die Hauseingangstür geöffnet habe, sei ihm von dem Angeklagten direkt mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden. Anschließend habe dieser ihn in den Schwitzkasten genommen und weiter auf ihn eingeschlagen. Ein zweiter, ihm unbekannter Mann sei ebenfalls in die Wohnung gestürzt und habe angefangen, sich umzusehen. Einer von beiden habe „Wo ist das Geld? Wo sind die Pillen?“ gerufen.

120 Die Angeklagte F. sei von dem Geschehen aufgeschreckt worden und habe unmittelbar die Wohnung verlassen. In der Zwischenzeit habe der unbekannt gebliebene Mann sein Schlafzimmer durchsucht und eine alte, kaputte Schreckschusswaffe an sich genommen. Im Wohnzimmer habe der Angeklagte ihn zwischenzeitlich nach mehreren Faustschlägen in das Gesicht mit dem Kopf zunächst auf den Couchtisch geschlagen und schließlich bäuchlings liegend auf dem Boden zwischen Sofa und Couchtisch fixiert. Sodann habe der Angeklagte ihn beschimpft und ihm vorgehalten, dass er die Angeklagte F. geschlagen habe. Er habe dem Angeklagten dann mitgeteilt, dass er ihm doch aufgrund seines Alters stark überlegen sei. Der Angeklagte habe ihn aufgefordert, sich nicht hinter seinem Alter zu verstecken. Sodann sei der zweite Mann mit der Schreckschusswaffe in das Wohnzimmer gekommen, habe „Guck mal, was wir hier haben!“ gesagt und dann habe einer der Männer ihm mit der Schreckschusswaffe noch vier Mal auf den Kopf geschlagen, wodurch er drei Platzwunden am Kopf erlitten habe. Er habe den Angeklagten dann gebeten, ihn noch ein wenig leben zu lassen und habe den beiden aus seiner Jackeninnentasche fünf Subutex-Tabletten übergeben. Daraufhin hätten beide die Wohnung verlassen.

121 Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Geschehen in seinen wesentlichen Punkten so zugetragen hat, wie der Geschädigte dies geschildert hat. So hat der Zeuge L1 berichtet, an diesem Tag tatsächlich bei dem Geschädigten K. geklingelt zu habe. Als er an der Wohnungstür des Geschädigten angekommen sei, sei diese aber verschlossen gewesen und er sei schließlich wieder nach Hause gegangen und habe sich bei dem Geschädigten K. später erkundigt, warum dieser ihn nicht in die Wohnung gelassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geschädigte K. von den Geschehnissen berichtet und er habe den Geschädigten dann erneut aufgesucht und auch drei Platzwunden am Kopf des Geschädigten wahrgenommen.

122 Kurz nach der Tat zu Lasten des Nebenkläger B. – so berichtete der Zeuge G. – sollte zudem eine Durchsuchung an der Wohnanschrift des Geschädigten K. stattfinden, da es sich immer noch um die Meldeanschrift der Angeklagten F. gehandelt habe. Der Geschädigte habe – so der Zeuge G. – auf Klopfen der Polizei allerdings nicht die Tür geöffnet, sondern vielmehr selber die Polizei verständigt, da er Angst gehabt habe, erneut Opfer eines Überfalls zu werden. Der Zeuge G. schilderte eindrücklich, dass der Geschädigte K. sehr nervös und aufgebracht gewesen sein und mitgeteilt habe, bereits Opfer mehrerer Überfälle geworden zu sein. Die Tatsache, dass der Geschädigte K. große Angst vor erneuten Übergriffen hatte, spricht indiziell auch dafür, dass ihm tatsächlich bereits zuvor etwas widerfahren war.

123 Die Kammer vermochte sich indes nicht davon zu überzeugen, dass eine alte Schreckschusspistole für die Schläge auf den Kopf eingesetzt wurde. Der Geschädigte hat angegeben, die Pistole nicht gesehen zu haben, den Einsatz der Waffe aber bei den Schlägen auf den Kopf gespürt zu haben. Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass sich auch ein anderer Gegenstand, wie etwa ein Ring des Angeklagten oder des unbekannt gebliebenen Mittäters bei den Schlägen auf den Kopf des Geschädigten hart angefühlt hat. Da auch eine Schreckschusspistole nicht sichergestellt worden konnte, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass eine solche hier keine Verwendung gefunden hat.

124 Dass der Angeklagte selber mit Methaddict und nicht mit Subutex substituiert wird, spricht hingegen nicht gegen eine Tatbegehung des Angeklagten. Zum einen nimmt die Angeklagte F. Subutex-Tabletten ein, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, diese Tabletten zu verkaufen und mit dem Gegenwert das zu erwerben, was man selber zu benötigen meint oder haben möchte.

125 b) Fall 2 der Anklage 3400 Js 347/20: zweite Tat zu Lasten des Geschädigten K.

126 Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Geschädigten K.. An einem Montag hätten die Angeklagten vor seiner Tür gestanden und der Angeklagte H. habe die Angeklagte F. aufgefordert, ihm eine Ohrfeige zu geben. Die Angeklagte habe „Tut mir leid, P., aber ich muss das machen.“ gesagt und habe ihn mit einer von ihm als „Streichelschelle“ bezeichneten Ohrfeige leicht geschlagen. Dies habe dem Angeklagten offensichtlich nicht ausgereicht und der habe selber noch einmal stark zugeschlagen.

127 Subutex-Pillen hätten die beiden nicht gefordert, er habe sie ihnen aber gegeben, um sie zu besänftigen.

128 Die Kammer hat keine Zweifel an der Darstellung des Geschädigten, der die Ohrfeige der Angeklagten als sehr harmlos dargestellt und auch angegeben hat, dass die durchaus wuchtige Ohrfeige des Angeklagten nur kurz wehgetan habe, eigentlich sei es „nichts gewesen“. Zudem steht die Schilderung des Geschädigten K. in Einklang mit der Schilderung des Nebenkläger B., dem die Angeklagte auf Aufforderung des Angeklagten ebenfalls eine Ohrfeige gab. Eine Wegnahme der Tabletten konnte die Kammer aufgrund der – wiederum von keinerlei Belastungstendenz getragenen – Angaben des Geschädigten indes nicht feststellen.

129 c) Fall 3 der Anklage 3400 Js 347/20: dritte Tat zu Lasten des Geschädigten K.

130 Auch die Feststellungen in diesem Fall beruhen ganz überwiegend auf den Angaben des Geschädigten K..

131 Bei dem letzten Vorfall habe – so der Geschädigte K. – zunächst die Angeklagte vor seiner Wohnungstür gestanden und um Subutex-Tabletten gebeten. Er habe ihr – wie eigentlich jede Woche – zwei Tabletten abgegeben. Die Angeklagte habe allerdings mehr Tabletten haben wollen, woraufhin er ihr sehr energisch zu verstehen gegeben habe, dass er selber ja auch „klarkommen“ müsse. Dann sei erneut der Angeklagte aufgetaucht, habe ihn gefragt, wer er glaube, wer er sei, habe ihn zu Boden gebracht und seitlich von hinten mit einem gezielten Faustschlag so sehr auf die linken Rippen geschlagen, dass ihm die Luft weggeblieben sei und er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe sodann das erste Mal in seinem Leben nach Hilfe gerufen. Die Angeklagte habe ihm sodann wohl das Leben gerettet, da sie den Angeklagten aufgefordert habe, aufzuhören. Sodann seien beide verschwunden.

132 Aufgrund der starken Schmerzen habe er den Rettungswagen verständigt. Die Besatzung des Rettungswagens habe allerdings keine Rippenverletzung feststellen können. Er sei dann nachts – wobei er dies in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu der Tat einordnet als dies ausweislich der Strafanzeige und des Arztberichtes der Fall gewesen sein kann – zusammengebrochen und auf die Toilette gestürzt. Bei der Aufnahme in das Krankenhaus sei sodann ein Rippenbruch festgestellt worden.

133 Indiziell wird auch dieser Fall durch die Angaben des Zeugen G., der die Angst des Geschädigten vor einem erneuten Übergriff darlegte, bestätigt. Auch der Zeuge L1 berichtete, dass ihn der Geschädigte K. nach diesem Vorfall angerufen und von der schmerzenden Rippe berichtet habe. Bei seinem nächsten Besuch bei dem Geschädigten K. – so der Zeuge L1 – habe sich dieser wiederholt an die Rippe gefasst und „rumgejammert“. Der Zeuge L1 hat das Erlebte lebendig dargelegt und aufgrund der ständigen Streitereien auch sein Unverständnis dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass der Geschädigte so lange mit der Angeklagten zusammengelebt habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L1. Dass dieser nur von zwei Vorfällen zu berichten wusste, steht zudem nicht in Widerspruch zu den Angaben des Geschädigten K., der den hier als zweite Tat aus der Anklage 3400 Js 347/20 angeklagten Fall als nur wenig und kurzzeitig schmerzhaft dargestellt hat. Insofern geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte dem Zeugen L1 von diesem Vorfall gar nicht berichtet hat. Dass es tatsächlich zu einem Rippenbruch gekommen ist, war dem Arztbrief der A. Klinik W. vom 29. Juli 2020 zu entnehmen.

134 Da nicht unmittelbar nach der Tat, sondern erst einige Wochen später und nach einem Sturz auf den Rand der Toilette ein Rippenbruch festgestellt wurde, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten H. davon ausgegangen, dass er nur für eine Rippenprellung verantwortlich war. Diese muss er jedoch wenigstens verursacht haben, da die Kammer keine Zweifel an der Darstellung der starken Schmerzen des Geschädigten hat.

135 Die Feststellungen zum Atemalkoholgehalt des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Zeugen G., der davon berichtete, dass der Angeklagte sich nach seiner Festnahme freiwillig einem Atemalkoholtest unterzogen habe.

136 Da der Geschädigte angegeben hat, dass er den Angeklagten an diesem Tag, abgesehen von den zwei Tabletten, die er der Angeklagten F. bereits gegeben hatte, keine Tabletten gegeben hat und auch ein gemeinsamer Tatplan hier nicht zu erkennen war, war die Angeklagte in diesem Fall freizusprechen. Die Angeklagte hat in diesem Fall den Angeklagten vielmehr von Weiterungen abgehalten. Aus den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten F. und des Geschädigten K. geht zudem hervor, dass beide eigentlich ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Dies war auch ihrer Interaktion in der Hauptverhandlung zu entnehmen.

V.

137 Aufgrund der von der Kammer getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht.

138 Die Tat zu Lasten des D. L. stellt aufgrund der konkreten Verletzungen des Geschädigten, die abstrakt geeignet waren, den Geschädigten in Lebensgefahr zu bringen, eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Indem der Angeklagte bei Gelegenheit dieser Körperverletzung das Mobiltelefon des Geschädigten an sich nahm, beging er zudem tatmehrheitlich einen Diebstahl.

139 Die Tat zu Lasten des G. B. stellt für beide Angeklagten einen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß der §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB dar.

140 Während die erste Tat zu Lasten des P. K. eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 253, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB) für den Angeklagten darstellt, handelt es sich bei der zweiten Tat zu Lasten des P. K. für beide Angeklagten um eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die dritte Tat zu Lasten des P. K. stellt schließlich eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) für den Angeklagten H. dar.

VI.

141 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

142 1. Fall 1 der Anklage 3400 Js 328/20: Taten zu Lasten des Nebenklägers L.

143 a) Gefährliche Körperverletzung

144 Zunächst war zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB vorlag.

145 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass er insoweit für diese Tat ein Geständnis abgelegt hat. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen in der Kindheit war zudem zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seine Tat durch Angst vor sexuellen Übergriffen auf seine Lebensgefährtin, die Angeklagte F., begünstigt wurde. Des Weiteren war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihm der Widerruf zweier Bewährungen und damit die zusätzliche Vollstreckung von einmal sieben und einmal elf Monaten Freiheitsstrafe droht. Schließlich sind auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen.

146 Gegen den Angeklagten sprach, dass er gegenüber dem deutlichen älteren Nebenkläger, dem er nicht nur durch seine Kampfsportvergangenheit körperlich stark überlegen war, sehr roh und überfallartig vorgegangen ist. Die Tat fand zudem in der Wohnung des Nebenklägers, also seinem engsten Lebensbereich, statt. Auch die – von der abstrakten Lebensgefahr aufgrund der Hirnblutung unabhängigen – Tatfolgen mit mehreren Brüchen im Gesichtsbereich waren gravierend und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist zudem erheblich und auch jedenfalls zweimal einschlägig vorbestraft, er handelte unter zwei laufenden Bewährungen und die Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung Ende Januar 2020 war hoch. All dies war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

147 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer mithin zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Tatgepräges und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten.

148 Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

149 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses einerseits und der rohen Begehungsweise sowie der Tatfolgen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die gefährliche Körperverletzung in Fall 1 für den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von

150 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

151 als tat- und schuldangemessen erachtet.

152 b) Diebstahl

153 Auch für den Diebstahl war zugunsten des – insoweit nicht geständigen – Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft unter durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen vollzogen wurde und ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Fällen droht.

154 Zu seinen Lasten waren auch hier die erheblichen und hinsichtlich des Diebstahls auch zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ebenso zu berücksichtigen wie die Begehung unter zwei laufenden Bewährungen und weniger als ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht H.- S.. G..

155 Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB für den Diebstahl in Fall 1 für den Angeklagten eine Geldstrafe von

156 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 2 ,— Euro

157 als tat- und schuldangemessen erachtet.

158 2. Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B.

159 a) Angeklagte F.

160 Auch für diesen Fall war zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorlag.

161 Zugunsten der Angeklagten sprach in diesem Fall, dass sie ein Teilgeständnis abgelegt hat. Ebenso zu Gunsten der Angeklagten war ihre Vorgeschichte mit diesem Nebenkläger zu berücksichtigen. Zudem war die Schuldfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer Entzugserscheinungen gemäß § 21 StGB vermindert. Schließlich sind auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen zugunsten der Angeklagten anzuführen.

162 Gegen die Angeklagte sprach indes, dass der Tat eine hohe kriminelle Energie zugrunde lag und der Nebenkläger in seiner eigenen Wohnung überfallen wurde. Die Angeklagte ist zudem vorbestraft, der eingetretene Schaden ist relativ hoch und die Angeklagte hat zwei Delikte tateinheitlich begangen.

163 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle für die Angeklagte – auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – in diesem Fall nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewandten hohen kriminellen Energie. Die Strafe für die Angeklagte war mithin dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

164 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der Vorgeschichte mit dem Nebenkläger B. einerseits und der hohen kriminellen Energie andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die Angeklagte in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von

165 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

166 als tat- und schuldangemessen verhängt.

167 b) Angeklagter H.

168 Auch für den Angeklagten war in diesem Fall zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorlag.

169 Zugunsten des Angeklagten sprach in diesem Fall, dass auch er ein Teilgeständnis abgelegt hat. Ebenso zu seinen Gunsten war seine Tatgeneigtheit aufgrund der Vorgeschichte der Angeklagten F. mit dem Nebenkläger B., die dem Angeklagten H. aufgrund seiner eigenen Vorgeschichte besonders nahe ging, zu berücksichtigen. Schließlich sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen.

170 Gegen den Angeklagten sprach indes, dass der Tat eine hohe kriminelle Energie zugrunde lag, der Nebenkläger in seiner eigenen Wohnung überfallen wurde und der Schaden mit 2.300,— Euro relativ hoch war. Der Angeklagte hat ebenfalls zwei Delikte tateinheitlich begangen und auch für diesen Fall sind die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

171 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle auch für den Angeklagten nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie. Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

172 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der Belastung durch die Vorgeschichte der Angeklagten F. mit dem Nebenkläger B. einerseits und der hohen kriminellen Energie sowie den erheblichen Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für den Angeklagten in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von

173 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten

174 als tat- und schuldangemessen verhängt.

175 3. Fall 1 der Anklage 3400 Js 347/20: erste Tat zu Lasten des Geschädigten K.

176 Zunächst war auch in diesem Fall zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB vorlag.

177 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass bei dieser Tat nur ein geringer Schaden entstanden ist und der Geschädigte, der nur moderate Verletzungen erlitten hatte, die Tat zunächst gar nicht anzeigte. Zudem sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen.

178 Gegen den Angeklagten sprach, dass es sich bei seinem Opfer um einen deutlichen älteren, auf einen Gehwagen angewiesenen Geschädigten, dem er nicht nur durch seine Kampfsportvergangenheit körperlich stark überlegen war, handelte. Die Tat fand zudem in der Wohnung des Geschädigten – also seinem engsten Lebensbereich – statt. Der Angeklagte verwirklichte zudem erneut zwei Delikte tateinheitlich. Auch für diesen Fall sind die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit von für diesen Fall nur wenigen Monaten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

179 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

180 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des geringen Schadens einerseits und der hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie den Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für diesen Fall für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von

181 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

182 als tat- und schuldangemessen erachtet.

183 4. Fall 2 der Anklage 3400 Js 347/20: zweite Tat zu Lasten des P. K.

184 a) Angeklagte F.

185 Auch in diesem Fall war zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB vorlag.

186 Zugunsten der Angeklagten sprach in diesem Fall neben den durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen, dass sie die Tat nur widerwillig beging und durch die „Streichelschelle“ nur sehr geringe Tatfolgen verursachte. Gegen die Angeklagte sprachen ihre Vorstrafen. Die Tat fand zudem jedenfalls an der Wohnungseingangstür des Geschädigten statt.

187 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle für die Angeklagte in diesem Fall in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der sehr geringen Tatfolgen. Die Strafe für die Angeklagte war mithin dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zu entnehmen.

188 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der geringen Tatfolgen einerseits und der Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die Angeklagte in diesem Fall eine Geldstrafe von

189 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 5 ,— Euro

190 als tat- und schuldangemessen verhängt.

191 b) Angeklagter H.

192 Auch für den Angeklagten war in diesem Fall zunächst war zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB vorlag.

193 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass diese Tat nur geringe Folgen nach sich zog und der Geschädigte nur kurzzeitig unter Schmerzen litt. Zudem sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen.

194 Gegen den Angeklagten H. sprach, dass er die Angeklagte F. zu der Tat ermutigte. Auch für diesen Fall sind zudem die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit von für diesen Fall nur wenigen Monaten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Tat fand zudem erneut jedenfalls an der Wohnungstür des Geschädigten statt.

195 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls auch für ihn geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. Die Strafe war mithin dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

196 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der geringen Tatfolgen einerseits und der Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens in diesem Fall für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von

197 8 (acht) Monaten

198 als tat- und schuldangemessen erachtet.

199 5. Fall 3 der Anklage 3400 Js 347/20: dritte Tat zu Lasten des Geschädigten K.

200 In diesem Fall waren zugunsten des Angeklagten die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen und der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Fällen zu berücksichtigen.

201 Gegen den Angeklagten sprach neben den erheblichen Vorstrafen, den zwei laufenden Bewährungen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem erneut in der Wohnung des Geschädigten vollzogenen Übergriffs auch, dass die Tat aus einem nichtigen Anlass heraus – und nachdem der Geschädigte der Angeklagten F. bereits zwei Subutex-Tabletten überlassen hatte – erfolgte.

202 Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb des aufgrund der erheblichen Alkoholisierung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 223 StGB für den Angeklagte in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von

203 9 (neun) Monaten

204 als tat- und schuldangemessen verhängt.

205 6. Gesamtstrafe

206 Bei der Bildung der Gesamtstrafe war sodann für beide Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten einen sehr engen rechtlichen, zeitlichen, motivationalen und situativen Zusammenhang aufweisen. Die Taten stehen alle in einem Zusammenhang mit ehemaligen Partnern der Angeklagten, die sie als Freier kennengelernt und bei denen sie jeweils einige Zeit gelebt hatte. Mit allen drei Geschädigten verband die Angeklagte eine Vorgeschichte, die je nach Geschädigtem auch unterschiedliche mehr oder wenige schwere unschöne Erfahrungen mit sich brachten. Diese gingen auch dem Angeklagten H., der als Kind wiederholt Opfer sexuellen Missbrauchs geworden war, sehr nahe.

207 Die Taten fanden zudem alle in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr statt.

208 a) Angeklagte F.

209 Aus diesen Gründen waren die Einzelstrafen für die Angeklagte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

210 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten

211 sehr eng zurückzuführen.

212 Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor. Die Angeklagte ist zwar im Rahmen ihrer Suchterkrankung bereits wiederholt insbesondere mit Diebstahlstaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität aufgefallen, vor der Untersuchungshaft in hiesiger Sache war sie jedoch noch nie inhaftiert gewesen. Die letzte Vorverurteilung stammt zudem aus dem Jahr 2014. Seitdem hatte sich die Angeklagte straffrei geführt. Da die vorliegenden Taten in Zusammenhang mit den drei Geschädigten, zu denen spezielle Beziehungen bestanden, standen, ist auch nicht mit der Wiederholung ähnlich gelagerter Taten zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte mit der von dem Pflegevater des Angeklagten H. bereitgehaltenen Wohnung nicht nur einen sicheren Empfangsraum hat, sondern auch bereits vor Haftentlassung eine Zusage für einen Therapieplatz erlangen konnte. Nicht zuletzt streitet auch das jedenfalls teilgeständige und darüber hinaus sehr offene Einlassungsverhalten der Angeklagten für sie.

213 b) Angeklagter H.

214 Für den Angeklagten H. waren die Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

215 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

216 auch deshalb sehr eng zurückzuführen, um ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe noch eine Perspektive für sein weiteres Leben gemeinsam mit der Angeklagten zu belassen.

VII.

217 Die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen in Höhe von 2.300,— Euro war gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen, da es sich hierbei um einen der Tatbeute im Fall zu Lasten des G. B. entsprechenden Geldbetrag handelt, wobei 800,— Euro aus der Tatbeute selbst sichergestellt werden konnten. Insoweit war die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen.

VIII.

218 Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 466, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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