LG Hamburg 17a. Große Strafkammer, 2020-06-29, 617a KLs 10/20 jug

617a KLs 10/20 jugKantonsgericht29.06.2020

Regest

1. Es ist wegen der Schwere der Schuld – aus erzieherischen Gründen – auf eine Jugendstrafe zu erkennen, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend sind, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.(Rn.164) 2. Bei der Strafzumessung ist zunächst der kriminelle Unwertgehalt der Taten in den Blick zu nehmen. Zwei schwere Gewaltausbrüche innerhalb von drei Tagen wiegen schwer. Es handelt sich zudem bei den Raubüberfällen um Verbrechen, denen der Gesetzgeber schon mit dem Strafrahmen – Mindeststrafe von 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe – indiziell erhebliches Gewicht beimisst. Die Tatbilder und Folgen für die Opfer fallen ebenfalls ins Gewicht, weil die Taten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und Rohheit zeugen.(Rn.178) 3. Die Jugendstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zudem mit Blick auf die zuletzt sehr positive Entwicklung des Angeklagten nicht geboten. Es ist das erste Mal, dass gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wird, er zeigte zudem ansatzweise Einsicht und Reue, macht eine Ausbildung und hat mit seiner Mutter eine Bezugsperson, welche ihm Halt gibt.(Rn.182) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. Juni 2020 ist durch Beschluss vom 5. März 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend BGH, 21. Juli 2021, 5 StR 112/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 17a. Große Strafkammer — 617a KLs 10/20 jug — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-29

Aktenzeichen: 617a KLs 10/20 jug

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0629.617A.KLS10.20JUG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 253 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es ist wegen der Schwere der Schuld – aus erzieherischen Gründen – auf eine Jugendstrafe zu erkennen, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend sind, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.(Rn.164)

  2. Bei der Strafzumessung ist zunächst der kriminelle Unwertgehalt der Taten in den Blick zu nehmen. Zwei schwere Gewaltausbrüche innerhalb von drei Tagen wiegen schwer. Es handelt sich zudem bei den Raubüberfällen um Verbrechen, denen der Gesetzgeber schon mit dem Strafrahmen – Mindeststrafe von 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe – indiziell erhebliches Gewicht beimisst. Die Tatbilder und Folgen für die Opfer fallen ebenfalls ins Gewicht, weil die Taten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und Rohheit zeugen.(Rn.178)

  3. Die Jugendstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zudem mit Blick auf die zuletzt sehr positive Entwicklung des Angeklagten nicht geboten. Es ist das erste Mal, dass gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wird, er zeigte zudem ansatzweise Einsicht und Reue, macht eine Ausbildung und hat mit seiner Mutter eine Bezugsperson, welche ihm Halt gibt.(Rn.182)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. Juni 2020 ist durch Beschluss vom 5. März 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. Juli 2021, 5 StR 112/21, Beschluss

Tenor

  1. Der Angeklagte N. Y. ist

der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, der schweren räuberischen Erpressung sowie des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig.

Er wird zu einer

Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  1. Der Angeklagte H. D. ist

der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig.

Er wird zu einem

Jugendarrest für die Dauer von 3 (drei) Wochen

verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer von 3 (drei) Monaten der Aufsicht und Leitung der Jugendgerichtshilfe zu unterstellen (Betreuungsweisung).

Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt 20 Arbeitsleistungen zu erbringen.

  1. Gegen den Angeklagten Y. wird die Einziehung eines Geldbetrags von 900,- EUR angeordnet.

  2. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens wie ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften: § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit b, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 27 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, 1, 3 JGG.

Gründe

I.

1 1. Der Angeklagte N. Y.

2 Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte N. Y. wurde... 2002 in H. geboren. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte noch ein Kleinkind war. Er wuchs in der Folgezeit bei seiner Mutter auf und hat seinem Vater das letzte Mal an seinem 15. Geburtstag gesehen. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem sieben Jahre alten Halbbruder in der L.allee... in H.- E.. Mit beiden hat er eine gute Beziehung. Der Angeklagte hat zudem seit gut 2 ½ Jahren eine feste Freundin, welche aber von dem laufenden Strafverfahren keine Kenntnis hat.

3 Die Mutter ist erwerbsunfähig, die Familie lebt vom Arbeitslosengeld II.

4 Der Angeklagte verfügt über einen erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den anvisierten Realschulabschluss hat er nicht mehr geschafft.

5 Im Juli 2019 fing der Angeklagte eine Berufsqualifizierung als Maurer an, die er jedoch abbrach. Seit dem 1. Februar 2020 durchläuft er eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe. Diese absolviert er bei einem Pizzaservice. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehört es, Bestellungen vor- und Essen zuzubereiten. Er verdient 530,- Euro netto, dieser Betrag wird jedoch zu einem Großteil auf das Arbeitslosengeld II der Familie angerechnet, letztlich beträgt sein Zuverdienst ca. 100,- Euro.

6 Nach der Ausbildung würde der Angeklagte gerne in einem Restaurant arbeiten.

7 Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol und konsumiert Marihuana, eine größere Suchtproblematik besteht nicht.

8 Der Angeklagte treibt gerne Sport. So trainiert er zweimal wöchentlich im Fitnessstudio und spielte lange Zeit in E. American Football. Seit einem Jahr pausiert der Angeklagte jedoch beim American Football, beabsichtigt jedoch, diesen Sport nach Ende der Corona-Beschränkungen wiederaufzunehmen.

9 Der Angeklagte Y. kennt den (gleichaltrigen) Mitangeklagten D. aus der Zeit an der Stadtteilschule S.. Die ehemals Mitangeklagten und jetzt gesondert Verfolgten S. H., S. J., und K. P. hat er über H. D. im Sommer 2019 kennengelernt.

10 Mit Straftaten ist der Angeklagte Y. bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

11 - Am 28. April 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 13. Februar 2017.

12 - Am 30. Januar 2019 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 6. Dezember 2018.

13 - Am 13. März 2020 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 22. November 2019.

14 2. Der Angeklagte H. D.

15 Der zur Tatzeit ebenfalls 17-jährige Angeklagte D. wurde... 2002 in H. geboren. Er lebt zusammen mit seiner siebenjährigen Halbschwester, seiner Mutter und deren langjährigem Lebensgefährten ebenfalls in H.- E., O.str. ... . Das Verhältnis untereinander ist gut. Seinen (leiblichen) Vater hat der Angeklagte zum letzten Mal an seinem 8. Geburtstag gesehen. Es besteht kein Kontakt.

16 Die Mutter des Angeklagten arbeitete 17 Jahre lang in einem Café. Sie verlor ihren Job indes, als ihr infolge der Beschränkungen durch die Corona Pandemie gekündigt wurde.

17 Die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten, insbesondere die (früh-) morgendliche Hausdurchsuchung am 18. Dezember 2019 haben Spuren hinterlassen und das innerfamiliäre Verhältnis belastet. Es kam zu vielen Diskussionen und heftigen Streitigkeiten. Dies hat sich jedoch inzwischen gelegt.

18 Der Angeklagte hat im Jahr 2019 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss an der Stadtteilschule S. erlangt. Er ist ohne Arbeit, einen Kurs zum Zweck einer Ausbildungsvorbereitung hat er abgebrochen, ein (weiterer) Schulbesuch findet nicht statt. Eine feste Tagesstruktur hat der Angeklagte nicht und so lebt er plan- und ziellos in den Tag hinein. Konkrete Zukunftspläne hat er nicht. Dies gibt – vor allem für die Mutter – Anlass zur Besorgnis.

19 Die Familie war 2019 von zwei Schicksalsschlägen getroffen, die für das Leben des Angeklagten nicht folgenlos blieben. Die (in einer anderen Stadt lebende) Schwester der Mutter des Angeklagten fiel in ein Dauerkoma. Bis zu ihrem Tod wurde sie sehr häufig von der Mutter besucht, der Angeklagte blieb immer wieder eine längere Zeit allein zuhause. Zudem war die Schwester des Lebensgefährten der Mutter getötet worden, der Prozess vor dem Landgericht H. im Jahr 2019 nahm die Familie sehr in Anspruch und war belastend.

20 Zur gleichen Zeit hörte der Angeklagte, der viele Jahre Mitglied in einem Boxverein war, mit dem Boxen auf, weil er keine Lust mehr hatte. Halt fand der Angeklagte bei älteren jungen Männern, wie den früheren Mitangeklagten und jetzt gesondert verfolgten S. H., S. J. und K. P., die ihrerseits über langjährige Hafterfahrung verfügen und – wie K. P. – gerade erst (September 2019) aus Jugendstrafhaft entlassen worden war.

21 Ein Alkohol- oder Drogenproblem hat der Angeklagte nicht.

22 Jugendstrafrechtlich ist der Angeklagte D. bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

23 - Am 17. Mai 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrrads und Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 7. April 2017

24 - Am 19. März 2019 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Tatzeit: 4. Januar 2019

25 Die Feststellungen beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten wie jeweils auf einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 4.Juni 2020.

II.

26 Die Kammer hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

27 1. Überfall am 13. Dezember 2019 (Kiosk –F.allee... )

28 Am 13. Dezember 2019 betrat der Angeklagte Y. gegen 18:05 Uhr – mit dunkler Kleidung, maskiert mit einer dunklen Mund-Nasen-Bedeckung und bewaffnet mit einer Schreckschusspistole – den in der F.allee... gelegenen Kiosk des Zeugen A. (66 Jahre alt). Er wollte unter Verwendung der Pistole erreichen, dass der so bedrohte Zeuge aus Angst um sein Leben so viel Geld wie möglich herausrückte, welches er als Beute für sich behalten wollte. Zu diesem Zwecke hatte er kurz zuvor den Kiosk ausgespäht und gewartet bis Kunden den Kiosk verließen; er wollte sichergehen, dass der Zeuge A. allein im Kiosk war.

29 In Umsetzung seines Planes trat er bis auf einen Meter an den Zeugen A. heran, der hinter dem Verkaufstresen stand. Er richtete mit ausgestrecktem Arm die in seiner Hand befindliche Schreckschusspistole in Kopfhöhe auf den Zeugen A. und sagte „Geld her“. Der Angeklagte Y. hielt dabei dem Zeugen A. einen mitgeführten Baumwollbeutel hin, in welchen der Zeuge A., der – wie erwartet und beabsichtigt – Angst davor hatte, dass der Angeklagte Y. schießen könnte, das in der Kasse befindliche Geld legen sollte und auch tat. Es waren ca. 100 Euro.

30 Anschließend verließ der Angeklagte den Kiosk mit der Beute. Der Zeuge A. folgte dem Angeklagten, trat auf den Gehweg und rief „Hilfe, Überfall“. Dies nahm die Zeugin G. wahr, die dem Angeklagten, der sich auf dem Gehweg in Richtung der U-Bahn Station E.str. bewegte, folgte und versuchte, Passanten dazu zu bewegen, den Angeklagten aufzuhalten. Dies hörte der Zeuge K., als er die Ladentür des Fotolabors in der F.allee..., in dem arbeitet, verschloss. Er drehte sich daraufhin um, sah den Angeklagten Y. auf sich zu laufen, und bewegte seine Schulter in den Laufweg des Angeklagten. Dabei kam es zu einer kurzen Berührung, in deren Folge der Angeklagte ins Straucheln geriet. Dabei fiel dem Angeklagten sein Mobiltelefon mit der Rufnummer... aus der Jackentasche, er konnte jedoch einen Sturz vermeiden, weiterlaufen und sich anschließend vom Tatort entfernen. Das Mobilfunkgerät wurde kurz darauf den eintreffenden Polizeibeamten übergeben.

31 Nach dem Überfall versteckte der Angeklagte die Waffe, fand sie aber später nicht wieder. Sie blieb in der Folgezeit verschwunden.

32 Der Angeklagte D. hatte dem Angeklagten Y. nach telefonischer Bestellung und Vereinbarung die Schreckschusswaffe übergeben, wobei er wusste und wollte, dass dieser mit dieser Waffe einen Überfall auf einen Kiosk plante. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen darüber treffen, wie konkret er im Einzelnen in den Plan eingeweiht war (u.a. Tatort) und wann und wo er die Waffe an den Angeklagten übergeben hatte.

33 Der Zeuge A. leidet noch immer unter den Folgen der Tat. Er klagt seit der Tat über ein schlechtes Allgemeingefühl, welches vor allem im Dunkeln hervortritt. Auch vor jungen Menschen hat er seit der Tat Angst. Zudem war er vor Jahren schon einmal in seinem Kiosk überfallen worden, so dass wiederholt Erinnerungen wach wurden.

34 2. Überfall am 15. Dezember 2019 (Lokal „U.“ –S.str. ... )

35 Am 15. Dezember 2019 – mithin zwei Tage später – stürmten gegen 5:00 Uhr morgens drei Personen durch die (noch) offene Eingangstür in das Lokal „U.“ in der S.str. ... . Sie wollten – bewaffnet mit einem Messer, maskiert mit einer Mund-Nasen-Bedeckung – die beiden (noch) anwesenden Bediensteten des Lokals bedrohen und zwingen, aus Angst um ihr Leben so viel Geld wie möglich herauszugeben. Einer der Angreifer war der 17-jährige Angeklagte N. Y., anwesend waren zudem die beiden Zeugen K1 (31 Jahre alt) und N.- S. (45 Jahre alt), die gerade dabei waren, das Lokal aufzuräumen und abzuschließen. Sie hielten sich im hinteren Bereich auf.

36 Die drei Männer handelten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit folgender Rollenverteilung:

37 Der erste Mann, der in das Lokal lief, schrie, rannte auf den Zeugen K1 zu und warf, um diesen einzuschüchtern, ein Windlicht einen halben Meter vor dem Zeugen K1 zu Boden, woraufhin das Windlicht zerbrach. Der zweite Mann stürmte nur wenige Sekunden nach dem ersten Mann in das Lokal und hielt ein Messer in der Hand, dessen Griff von einer weißen Plastiktüte umwickelt war. Zuletzt betrat der dritte Täter das Lokal, der sich im Hintergrund aufhielt und die Tür sicherte. Es konnten – mit Blick auf die vagen und unsicheren Personenbeschreibungen der Zeugen wie der Maskierung der Täter – keine sicheren Feststellungen darüber getroffen werden, welche der drei Personen – im Rahmen ihrer arbeitsteiligen und geplanten Vorgehensweise – der Angeklagte war.

38 Der „Messermann“ trat planmäßig bis auf etwa zwei Meter an den Zeugen K1 heran und hielt das Messer ausgestreckt in Richtung des Zeugen, der daraufhin – eingeschüchtert und aus Angst um sein Leben – die Hände hochnahm, während der erste Täter („Unruhestifter“) – etwas weiter entfernt vom Zeugen – lauthals Geld forderte. Der Zeuge K1 bewegte sich daraufhin an dem „Messermann“ vorbei, um hinter den Tresen und damit zum dort befindlichen Portmonee zu gelangen. Er ergriff das Portmonee, in dem sich die Tageseinnahmen in Höhe von 2.827,68 Euro zuzüglich Trinkgeld in unbekannter Hohe befanden, und warf es dem ersten – das Geld fordernde – Täter zu. Die weitere Frage nach einem Safe wurde vom Zeugen K1 negativ beantwortet, so dass nunmehr der dritte – das Geschehen absichernde – Täter („Sicherheitskraft“) die Flucht ergriff, unmittelbar gefolgt von den beiden anderen Tätern, von denen der „Unruhestifter“ die Beute trug.

39 Die Täter flüchteten sodann in Richtung M.str. und teilten sich später die Beute – zu etwa gleichen Teilen – untereinander auf.

40 Das Fluchtverhalten wurde von der – sich zufällig auf dem Heimweg befindenden Zeugin O. beobachtet. Sie trat an die – mittlerweile abgeschlossene – Lokaltür heran, sah die beiden Zeugen N.- S. und K1 und machte auf sich aufmerksam. Beide reagierten jedoch nicht, weil sie noch unter Schock und dem Eindruck des Überfalls standen.

41 Die Zeugen K1 und N.- S. waren nach der Tat geschockt. Der Zeuge K1 konnte die Tat jedoch recht schnell verarbeiten. Er war lediglich in den folgenden Arbeitstagen den Gästen gegenüber etwas misstrauischer.

42 Die Zeugin N.- S. hingegen hatte nach der Tat Angst im Dunkeln sowie Albträume und Panikattacken. Sie nahm deswegen auch Kontakt zum Weißen Ring auf. Mit der Zeit konnte auch sie die Tat jedoch besser verarbeiten, wobei die Albträume und Panikattacken durch die Ladung zur Zeugenaussage wieder hervortraten. Auch die Ängste bei Dunkelheit hat die Zeugin noch nicht ablegen können, so versucht sie es zu vermeiden, nachts alleine ihre Wohnung zu verlassen oder ihren Schrebergarten zu betreten.

43 3. Erwerb einer (neuen) Schusswaffe am 16. Dezember 2019 (R.)

44 Am Abend des 16. Dezember 2019 trafen sich die Angeklagten D. und Y. unter anderem mit dem früheren Mitangeklagten J., H. und P. auf der R., um eine neue Schreckschusswaffe zu erwerben. Gemeinsam betraten sie gegen 19:17 Uhr den „G. S.“ R. ... . Der Angeklagte D. ließ sich eine Schreckschusswaffe zeigen, der Erwerb wurde ihm jedoch – offenbar auf Grund seiner Minderjährigkeit – verweigert, woraufhin die Gruppe gemeinsam das Geschäft wieder verließ.

45 Gegen 19:56 Uhr kehrte die Gruppe zu dem Geschäft zurück. Man war ersichtlich übereingekommen, dass nunmehr P. eine Schreckschusspistole des Typs „Ekol Firat Compact 9mm“ erwerben sollte. Die Waffe kostete 119,- Euro und P. nahm die Waffe an sich. Auf der Kaufquittung stand sein Name.

46 4. Führen einer Schusswaffe am 17. Dezember 2019 (S1 Straße /S.weg)

47 Am 17. Dezember 2019 etwa gegen 23:50 Uhr führte der Angeklagte N. Y. in seiner Jacke eine schwarze Schusswaffe mit sich. Es handelte sich um die Schreckschusspistole „Ekol Firat Compact 9mm“. Diese war nicht durchgeladen, aber es steckte ein Magazin mit zwei Patronen in der Waffe. Die Individualnummer der Waffe war ausgestanzt.

48 Der Angeklagte Y. verfügt nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer derartigen Schusswaffe.

49 Die Waffe wurde bei ihm gefunden und sichergestellt, nachdem der Angeklagte Y. im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle an der Ecke S1 Straße / S.weg angehalten worden war. Er befand sich in einer Personengruppe mit H. D., S. H., K. P. und S. J..

50 Es handelte sich ersichtlich um die Waffe, welche am Tag zuvor für 119,- Euro erworben worden war.

III.

51 Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen. Der Angeklagte Y. äußerte im letzten Wort, dass ihm die Sache leidtue.

52 Zu den Feststellungen ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt. In der Gesamtschau wie der zusammenfassenden Würdigung und Gewichtung der einzelnen Beweismittel bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten Y. wie der Beihilfehandlung des Angeklagten D..

53 1. Überfall Kiosk F.allee

54 - Tatgeschehen

55 Das äußere Tatgeschehen im Kiosk F.allee... mit der anschließenden Flucht geht aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen A., G. und K. hervor.

56 Sie haben widerspruchsfrei, erkennbar erlebnisbasiert, ruhig, sachlich und ohne Belastungstendenz geschildert, was sie im Kiosk (A.) und anschließend auf der F.allee – Hilferuf, kurze Begegnung mit Sturz, Auffinden des Mobilfunkgerätes (G./ K.) – erlebt und wahrgenommen haben. Die Zeugen konnten das von ihnen Bekundete noch sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihnen Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben.

57 - Zuordnung der Mobilfunktelefonnummer... und Täterschaft des Angeklagten Y.

58 Die Identifizierung des Angeklagten Y. als Täter folgt aus der Zuordnung des am Tatort (auf der Flucht) verlorenen und dann sichergestellten Mobiltelefons wie den (weiteren) Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).

59 - Es handelt sich um ein schwarzes SAMSUNG GT-E1205Y mit der IMEI-Nummer... und einer SIM-Karte des Netzbetreibers O. für die (überwachte) Nummer... .

60 Aus dem Ermittlungsvermerk des PB D1 vom 16.12.2019 samt Auskunft des Telefonanbieters T. vom 13.12.2019 geht hervor, dass Anschlussinhaber dieses Telefons ein T. H1 aus P. ist. Diese Person existiert jedoch ausweislich des Vermerks des PB D1 nicht, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass es deliktisch erworben und für deliktische Zwecke genutzt wurde bzw. werden sollte.

61 - Die Zuordnung der Telefonnummer... zu dem Angeklagten Y. ergibt sich aus Sicht der Kammer daraus, dass der Angeklagte D. den Angeklagten Y. mit dessen Vornamen –N. – ansprach, als er am 9. Dezember 2019 gegen 14:12:18 Uhr mit dieser Rufnummer (unter der eigenen) Rufnummer... ein Telefonat führte.

62 - Weiter hat die Kammer gesehen, dass die Telefonnummer... nach der Tat am 13. Dezember 2019 ausweislich der Telekommunikationsüberwachung nicht mehr genutzt wurde. Hieraus schließt die Kammer, dass das hierzu gehörige Mobiltelefon nicht mehr im Besitz des Inhabers war, was im Einklang steht mit dem festgestellten Verlust am Tatort.

63 - Die Zuordnung der Nummer zu dem am Tatort verlorenen Mobiltelefon macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass Y. der Täter war, der sein Handy verloren hat.

64 Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass eine andere Person den Überfall ausgeführt, insbesondere keine dunkelhäutige Person, wie der Zeuge K. mutmaßte, sich aber nicht sicher war. Zudem hat er ihn kaum und nur kurz (Bruchteil von Sekunden auf der Flucht) gesehen, zumal es um diese Uhrzeit jahreszeitbedingt schon dunkel war.

65 - Zuordnung der Mobilfunktelefonnummer (... ) und Beihilfe des Angeklagten D.

66 Die Zuordnung der Rufnummer... zu dem Angeklagten D. folgt aus der Tatsache, dass ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten B. Anschlussinhaberin seine Großmutter F. D. ist, gemeldet – wie der Angeklagte – in der O.str. ... . Anhaltspunkte, dass eine andere männliche Person das Mobiltelefon mit dieser Nummer genutzt hat gibt es nicht.

67 - Besitz der Waffe, Kenntnis des Angeklagten D. vom Tatplan und Übergabe

68 Der Angeklagte war im Besitz einer Schreckschusswaffe („Tatwaffe“) und übergab sie noch am Tattag dem Angeklagten Y. in Kenntnis dessen, dass er damit einen Überfall alleine ausführen wollte.

69 - So kam es am 13. Dezember 2019 um 10:30:23 Uhr zwischen beiden Angeklagten – unter den Nummern... und... – zu folgendem Gespräch:

70 Y.: Äh ... ich wollte fragen, ob ich mir was ausleihen kann. Das ... weißt du?

71 D.: Das eine was ich denke, auf den?

72 Y.: Ja, was wir das letzte Mal abgeholt haben.

73 D.: Hmm ... Ja. Wofür? Mit wem, mit wem?

74 Y.: Oh Bruder, das äh ... ich glaube, wenn ich heute keinen finde ... dann allein.

75 D.: Ja Bro ich haben eigentlich auch was für dich ja, deswegen habe ich dich angerufen.

76 Hieraus schließt die Kammer, dass sich der Angeklagte Y. eine Waffe („was“) leihen wollte, was man schon mal benutzt hatte („das wir das letzte Mal abgeholt haben“) und der Angeklagte es „allein“ machen wird, („wenn ich keinen finde“) und der Angeklagte D. für ihn was habe. Dies spiegelt – zur Überzeugung der Kammer – verklausuliert und konspirativ – das später folgende – festgestellte – Tatgeschehen am Kiosk F.allee wider. Hier handelte der Angeklagte alleine und mit einer Schreckschusswaffe.

77 -Im weiteren Gesprächsverlauf dieses Telefonates machten die Angeklagten ein Treffen um 15:00 Uhr am selben Tag aus, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Übergabe tatsächlich um diese Uhrzeit stattgefunden hat und wo.

78 -In einem weiteren Anruf, welchen der Angeklagte D. am Abend des Tattags um 19:34 Uhr von der Rufnummer des überwachten Anschlusses... erhielt, geht es auch um die Waffe. Der Anrufer fragte dabei, wo die Waffe („wubumme“) sei, woraufhin D. ihm sagte, dass sein Kollege „die“ habe. Weiter heißt es in dem Gespräch fragend, ob die Waffe „in Benutzung“ sei, was der Angeklagte D. bejaht. Dies bestätigt die Annahme und Überzeugung der Kammer, dass D. dem Y. („Kollege“) die Waffe gegeben hat, die er für den Überall einsetzte, mithin „in Benutzung“ ist.

79 -Der Angeklagte D. verfügte schließlich auch über ein Behältnis für das Aufbewahren einer Schusswaffe. So wurde bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 18. Dezember 2019 in der O.str. ..., in seinem Zimmer ein (leerer) Kurzwaffenkoffer gefunden wurde, in dem er die – jetzt ersichtlich verloren gegangene – Waffe verwahrte hatte. Der Besitz eines derartigen Behältnisses im Kinderzimmer ist sehr ungewöhnlich.

80 -Schließlich hat die Kammer gesehen und gewürdigt, dass der Angeklagte D. am 13. Dezember 2019 um 20:22:08 Uhr ein Telefonat mit dem Angeklagten Y. führte, aber nicht unter der..., sondern unter der Nummer... . Er ließ das Mobiltelefon (unter dieser Nummer) Y. weiterreichen, fragte in dem Gespräch nach dem Verbleib des Handys („wo das andere sei“) und machte ihm Vorwürfe angesichts der niedrigen Tatbeute („N., war das alles Bruder?!“ (…) „Willst du mich verarschen, Bruder? Bruder, sei ehrlich“.

81 Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte D. mit dem Täter (Y.) sprach, Täterwissen hatte – Verlust des Handys und Höhe der Tatbeute –, welche mit ca. 100,- Euro in der Tat eher gering ausgefallen war. Indiziell macht das Weiterreichen des Handys an Y. auch deutlich, dass D. klar war, dass er nicht mehr unter seiner Nummer erreichbar war, mithin wusste, dass es „weg“ war, zumal er fragt „wo das andere sei“.

82 - Verlust der Waffe und Neuerwerb am 16. Dezember 2019

83 Der Verlust der „Waffe“ und der Hintergrund war Gegenstand eines weiteren Telefonates am 14. Dezember 2019, also einen Tag später und am Tag vor dem Überfall in dem Lokal U..

84 Es handelt sich um einen Anruf um 18:21:51 Uhr von dem überwachten Anschluss... bei dem Angeklagten D., in dem dieser gefragt wird, ob er sich mit N. (dem Angeklagten Y.) treffen könne und ihm „das Ding geben“ könne – mithin konspirativ und verklausuliert die „Waffe“. Jetzt teilte D. mit: „Er hat das Ding nicht. Er hat es versteckt“.

85 Der Anrufer machte sich dann offenbar auf die Suche, teilte dann aber in einem Gespräch um 18:56:26 Uhr einem (weiteren) Teilnehmer mit der Rufnummer... mit „Ey, ey, ich hab das Ding nicht gefunden ne“ (…) „Ich war da Bruder, da war nichts. Keine Ahnung.“

86 Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte Y. die Waffe („Ding“) versteckt hatte, diese jedoch am 14.12.2019 nicht mehr in dem Versteck aufgefunden werden konnte.

87 Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch in den Blick zu nehmen, dass bereits am 16. Dezember 2019 eine neue Waffe besorgt werden sollte und wurde, und zwar durch den Angeklagten D., dessen „Ding“ ja nicht mehr vorhanden war. Dieser durfte – offenbar als Minderjähriger – die neue Waffe nicht erwerben, sodass man in der Gruppe um H., P., J. und den beiden Angeklagten übereinkam, dass P. die Waffe erwerben sollte.

88 Dieser Vorgang wurde von Polizeibeamten observiert und in einem Bericht festgehalten.

89 2. Geschehen im Lokal U.

90 - Tatgeschehen und Flucht

91 Die Feststellungen hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens im Lokal U. gehen aus den glaubhaften Aussagen der uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen N.- S., K1 und O. hervor. Sie haben ruhig – ersichtlich – erlebnisbasiert, sachlich und widerspruchsfrei ohne Belastungstendenz ausgesagt und ein in sich geschlossenes Geschehen nachvollziehbar geschildet. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Zeugen wahrheitsgemäß ausgesagt haben.

92 Die Zeugen K1 und N.- S. schilderten übereinstimmend die Rollenverteilung der drei Täter in dem Lokal, wobei sie aufgrund der Maskierung der Täter diese nur anhand ihrer Körpergrößen unterscheiden konnten.

93 Mit Blick auf die Aussage der Zeugin N.- S., sie habe das Messer gesehen, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es als gefährliches Werkzeug verwendet wurde. Sie hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie ein langes metallenes, mit einer Tüte umwickeltes Messer in der Hand des großen Täters gesehen habe. Sie konnte das auch sehen, weil sie von der Seite auf den „Messermann“ blickte.

94 Die Zeugin O. hat die Tat selbst nicht wahrgenommen, da sie sich außerhalb des Lokals befand. Sie bekundete jedoch glaubhaft, gesehen zu haben, wie drei Personen das Lokal U. durch die Tür verließen und in Richtung M.str. geflüchtet seien.

95 - Der Angeklagte Y. als Mittäter

96 Die Anwesenheit des Angeklagten Y. am Tatort als einer der Täter erschließt sich aus den Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung.

97 Der Angeklagte Y. war – gemeinsam mit zwei weiteren Personen – in der Nacht zum Sonntag, dem 15. Dezember 2019 unterwegs – frühmorgens gegen 2:00 Uhr –, um Geld zu machen („para“).

98 -In einem Telefonat vom 15.12.2019 um 01:58:11 Uhr – kommend von dem überwachten Anschluss... – mit dem Angeklagten D. heißt es:

99 Anrufer: Wo bist du?

100 D.: Bruder, ich bin Kiez. Wo bist du?

101 Anrufer: Ich bin bei Lutteroth gleich

102 D.: Hallo? Bruder, komm jetzt Kiez. Bitte Bruder. Zu wem willst du? (…)

103 D.: Bro bitte walla, es ist zu lustig.

104 Anrufer: Nein Bruder ich will Para machen.

105 D.: Warum?

106 Anrufer: Ich kann nicht, ich will nicht, ich will Para machen.

107 D.: Hä? Du hast Para?

108 Anrufer: Para, Para. Nein ich will machen

109 D.: Du willst jetzt noch machen?

110 Anrufer: Ja Bruder

111 D.: Wo ist N.? Ist er mit dir?

112 Anrufer: Er ist mit mir hier.

113 D.: Gib ihn mir mal

114 (…)

115 D.: Wo bist du?

116 Y.: Ich bin hier, wir sind Oster.

117 D.: Bruder kommt mal Kiez bitte. Alle sind hier, walla.

118 Y.: Bruder, wenn wir Dings, dann komm ich.

119 Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte Y. bereits um 01:58 Uhr in der O.str. und somit – allgemeinkundig – in unmittelbarer Nachbarschaft des Lokals „U.“ unterwegs war, welches in der S.str. belegen ist. Er ist erkennbar auch nicht allein, denn D. will mit dem Angeklagten („N.“) sprechen und der Anrufer gibt diesem das Handy. Der Anrufer befindet sich (aus seiner Sicht) in der Nähe der L.str., mithin in H.- E. und eine Straße im Umfeld der O.str. wie der S.str.. Auch dies ist allgemeinkundig.

120 Es ging in dem Gespräch – wiederholt ausgesprochen – darum „Para“ – Türkisch für Geld – zu machen. Uhrzeitmäßig – gegen 2:00 Uhr morgens – kann dies lebensnah nur so gewertet werden, dass man Geld durch Straftaten erwerben wollte. Eine legale Erwerbsquelle ist ausgeschlossen. D. als Teilnehmer wundert sich, dass die „das jetzt noch“ machen wollen (nämlich: „para“). Dieses Vorhaben hatte jedenfalls einen so hohen Stellenwert, dass man erst einmal nicht auf den Kiez wollte, um Spaß zu haben („komm jetzt Kiez.; es ist lustig“); er – der Angeklagte Y. – will erst kommen, wenn das „Para machen“ erledigt ist („wenn wir Dings, dann komme ich“).

121 -Am 15.12.2019 um 03:35:31 Uhr erfolgte unter dem überwachten Anschluss... ein Anruf bei dem (ebenfalls) überwachten Anschluss..., um ein Treffen auszumachen.

122 Anrufer: Wo seid ihr denn? Ich komme zu euch

123 Teilnehmer: Ich weiß nicht wo wir sind man

124 Anrufer: Gib mal N.

125 Y.: Wir sind R.str.

126 Anrufer: Okay, ich komm dann ASP. Sag mal er soll ASP kommen. Kommt ASP

127 Y.: Ja wir kommen ASP. Ciao

128 Aus diesem Telefonat schließt die Kammer, dass der Angeklagte Y. („N.“) mit einer Person – Anrufer – spricht und ihm mitteilt, man sei „R.str.“. Diese Straße befindet sich ebenfalls in dem Stadtteil E. und liegt in unmittelbarer Nähe zur S.str.. Der Angeklagte Y. ist nicht alleine, sondern spricht von „wir“, gemeint die Person, die angerufen worden war. Diese Person hatte „N.“ zuvor das Mobilfunktelefon gegeben („Gib mal N.“) und der Anrufer, der jetzt weiß, wo sich die beiden befinden, erklärt, zu ihnen zu kommen („ich komm dann“). Man war dann – so der Schluss der Kammer – in der Folgezeit zu Dritt unterwegs.

129 Ø Am 15.12.2019 um 05:42:21 – vierzig Minuten nach dem Überfall – ruft der überwachte Anschluss... die Rufnummer... an.

130 | | | | --- | --- | | Anrufer: | Ey, wie erreich ich N. ? | | Teilnehmer: | Kein Plan | | Anrufer: | Wie erreich ich ihn ? | | Teilnehmer | Keine Ahnung man | | Anrufer: | Wieviel habt ihr gemacht ? | | Teilnehmer: | Sag ich nicht. | | Anrufer: | Oh, du bist so cool | | Teilnehmer: | Keine Ahnung, ich habe mein Geld noch nicht gezählt. Keine Ahnung 2 Mille oder so, 3 Mille | | Anrufer: | Für jeden? | | Teilnehmer | Ich glaub ich hab acht Scheine, oder so | | Anrufer: | Wie viel hat N. ? | | Teilnehmer: | Auch so viel |

131 Aus diesem Teil des Gesprächs ergibt sich, dass der Angeklagte Y. („N.“) – wie der Teilnehmer – acht Scheine bekommen hat („genauso viel“). Acht Scheine sind – so der Schluss der Kammer – 800,- Euro, mithin ein Drittel der Tatbeute, die – laut Schreiben des Eigentürmers des Lokals U., Herrn L. – in etwa 2.827,68,- Euro zuzüglich Trinkgeld in unbekannter Höhe betrug. Dies ist miteinander in Einklang zu bringen, zumal es ja unsichere Schätzungen waren („Keine Ahnung“)

132 -In einem weiteren Telefonat am 15.12.2019 um 14:29:41 Uhr teilte der Nutzer der Rufnummer... einer Anruferin von dem Anschluss... mit, er zähle grad sein Geld und habe 800,- bzw. 900,- Euro.

133 In der Gesamtschau der Telefonate besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte Y. einer der Mittäter war. Er war zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes, es ging um Geld und er hat einen Teil (ein Drittel) – drei Täter – der Tatbeute bekommen. Wer von der Tatbeute profitiert, war auch dabei und hat mitgewirkt.

134 3. Führen der Waffe durch den Angeklagten Y.

135 Die Feststellungen hinsichtlich des Auffindens der Schreckschusspistole beim Angeklagten Y. stützen sich auf die glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten und Zeugen L1 wie der Inaugenscheinnahme der Schreckschusswaffe, die sichergestellt worden war.

136 Der Zeuge L1 hat glaubhaft bekundet, dass er anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle den Angeklagten durchsucht und eine geladene schwarze Schusswaffe in dessen Jacken gefunden hat.

137 Hier ist in den Blick zu nehmen, dass am Tag zuvor – dem 16. Dezember 2019 – auf der R. diese Waffe für € 119 erworben worden war, wie sich nahtlos aus dem polizeilichen Observationsbericht vom 16.12.2019 ergibt. Das Geld hierfür stammte ganz offensichtlich von dem Angeklagten Y., weil er für den Verlust der Waffe (am 13. Dezember 2019) verantwortlich gemacht wurde. Er sollte die Waffe aus der Tatbeute bezahlen, die er aus dem Überfall vom 15. Dezember 2019 erhalten hatte.

138 Dies erschließt sich nahtlos – trotz der Verklausulierung („wubime“, „verwichst“, „hat para“. „Er soll neuen holen“) aus einem Telefonat des Angeklagten D. mit dem Teilnehmer des Anschlusses... . Hier heißt es u.a.:

139 Teilnehmer Wo ist denn der N.?

140 D.: Keine Ahnung

141 Teilnehmer: Er hat die „Wubime“ verwichst nä

142 D.: Was ?

143 Teilnehmer: Er hat die „wubime“ verwichst nä

144 D.: Wie ?

145 Teilnehmer Ja, tschüss Digga !

146 D.: Was laberst Du ?

147 Teilnehmer: Ja, aber hat „Para“. Er soll neuen holen. Ich schwör auf alles Digga. Ist mir scheiß egal Digga

148 D.: Wo ist die denn ?

149 Teilnehmer; Ja, Weg. Nicht wieder gefunden.

150 D.: Ey, wieviel „Para“ hat er ?

151 Teilnehmer: Boah, ich glaub … Scheine, nä. Er hat die ganzen sechs Scheine.

152 D.: Er hat die ganzen sechs Scheine. Ja, Digga, was machen wir jetzt mit Wubime ?

153 Teilnehmer: Jas, Bro Digga, Kellek nä… eine holen

154 D.: Wieviel kostet so eine ?

155 Teilnehmer: Ich weiß nicht, wie teuer so etwas ist Bro. 120 sagt Jerome.

IV.

156 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte N. Y. hinsichtlich des Überfalls auf den Kiosk in der F.allee... der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG schuldig gemacht. Die Tatbeute – Bargeld aus der Kasse – wurde von den Zeugen und Geschädigten A. in die von dem Angeklagten (zu diesem Zweck) mitgeführten Beutel gelegt.

157 Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten Y. davon aus, dass die mitgeführte Schreckschusspistole zum Tatzeitpunkt ungeladen war, mithin lediglich ein Werkzeug oder Mittel war, welches er bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

158 Der Angeklagte H. D. hat sich wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu verantworten, strafbar gemäß den §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 27 StGB. Er hat dem Täter –N. Y. – die Schreckschusspistole im Wissen und Wollen um die (mit der Waffe geplante) Tatbegehung übergeben, also die Waffe, welche nach dem Geschehen nicht mehr auffindbar war.

159 Darüber hinaus hat sich der Angeklagte N. Y. der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, in dem bei der Tat im Lokal U. von einem der Täter ein Messer verwendet wurde, um sich die Tatbeute – Bargeld – aushändigen zu lassen. Der Angeklagte war Mittäter, welcher nach der Tat von der Tatbeute in etwa ein Drittel erhielt.

160 Schließlich hat sich der Angeklagte N. Y. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG zu verantworten,, als er anlässlich der polizeilichen Überprüfung an der S1 Straße (Höhe S.weg) am 17. Dezember 2019 (spätabends) in Besitz einer Schreckschusspistole war, die er mit sich führte. Einen Waffenschein – mithin eine waffenrechtliche Erlaubnis – besitzt der Angeklagte Y. nicht.

V.

161 Beide Angeklagten waren bei Begehung der Straftaten 17 Jahre alt und somit Jugendliche (§ 1 Abs. 2 JGG).

162 Es besteht mit Blick auf ihre bisherige persönliche Entwicklung, aber auch nach ihrem Auftreten in der Verhandlung, kein Zweifel daran, dass beide strafrechtlich verantwortlich sind (§ 3 JGG). Sie verfügen über die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit.

1 . N. Y.

163 Schwere der Schuld

164 Es ist wegen der Schwere der Schuld – aus erzieherischen Gründen – auf eine Jugendstrafe zu erkennen, weil Strafe erforderlich ist. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen nicht aus, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.

165 Die beiden Überfälle am 13. und 15. Dezember 2019 – schwere räuberische Erpressungen – sind Ausdruck von Gewaltbereitschaft, erheblicher krimineller Energie und einer inneren Fehlhaltung, die – mit Blick auf das nachfolgende Geschehen (Führen einer Schusswaffe am 17. Dezember 2019) – offenbar auf dem Weg war, sich zu verfestigen. Erst die Festnahme der beiden Bekannten –P./ J. – zwei Tage später am 19. Dezember 2019 haben wohl zu einem (allmählichen) Umdenken geführt. Straftaten vergleichbarer Art fanden seither in E. nicht mehr statt.

166 Die Kammer hat geprüft, ob die beiden Überfälle als „minder schwer“ zu bewerten sind und dies nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten auch unter dem Blickwinkel der erzieherischen Notwendigkeit einer Maßnahme verneint. In der Gesamtbewertung weichen die Taten letztlich nicht von dem Regelfall bzw. Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab als das diese als „minder schwer“ einzuschätzen wären.

167 Im Einzelnen:

168 Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht verhalten, sondern sich lediglich im letzten Wort mit den Worten – sein Verhalten täte ihm leid – zu den Taten (allgemein) bekannt. Die Tatbeute war im Fall 1 gering. Daneben fallen die Tatbilder erheblich ins Gewicht. Menschen wurden an ihrem Arbeitsplatz – Kiosk/Gaststätte – aufgesucht und erpresst. Beide Tatorte liegen im unmittelbaren Wohnumfeld des Angeklagten. Die Taten waren geplant und sind nicht spontan (aus einer Laune heraus) erfolgt. Die Tatorte wurde kurz zuvor ausgespäht und beobachtet, um den besten Zeitpunkt für einen Zugriff zu finden. Die enge zeitliche Folge der Taten prägt das Gesamtgeschehen.

169 Die Nachhaltigkeit der Vorgehensweise wird – neben dem engen zeitlichen Zusammenhang aller Taten – auch daran deutlich, dass sich der Angeklagte zunächst gezielt eine Schusswaffe besorgt hat. Als diese dann verloren ging, machte er mit, als der nächste Überfall dann unter Verwendung eines Messers stattfand. Danach wirkte er an dem Erwerb einer neuen Waffe mit, zahlte sie auch aus der Beute, um sie dann noch am 17. Dezember 2019 im öffentlichen Raum mit sich zu führen.

170 Die Folgen der Taten für die Opfer fallen ebenso ins Gewicht. Sie wurden während der Arbeit auf ihrem Arbeitsplatz bedroht und hatten – wie die Zeugen A. und N.- S. – Probleme, das Geschehen zu verarbeiten und damit umzugehen. Die Tatbeute im Fall 2 war verhältnismäßig hoch, immerhin die Einnahmen, welche an einem Abend bzw. einer Nacht erwirtschaftet worden waren.

171 Keine schädlichen Neigungen

172 Demgegenüber konnte die Kammer in der Person des Angeklagten Y. keine schädlichen Neigungen feststellen.

173 Der Angeklagte Y. ist lediglich geringfügig (und insbesondere nicht einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten; hinsichtlich sämtlicher Taten wurde von der Verfolgung abgesehen. Zudem ist er seit der letzten Tat nicht mehr auffällig geworden.

174 Jugendstrafe

175 Die Kammer hat – unter dem Blickwinkel der „Schwere der Schuld“ – gegen den 17-jährigen Angeklagten eine

176 Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

177 verhängt. Diese ist aus erzieherischer Sicht notwendig, aber auch erforderlich ist, um auf ihn im Rahmen dieser 20-monatigen Gesamterziehung einzuwirken.

178 Hierbei ist zunächst der kriminelle Unwertgehalt der Taten in den Blick zu nehmen, wobei (einschränkend) ins Auge springt, dass der Angeklagte bisher nur mit geringfügigen Straftaten im Sinne von jugendtypischen Verfehlungen aufgefallen ist. Die beiden plötzlichen schweren Gewaltausbrüche innerhalb von drei Tagen im Dezember 2019 wiegen gleichwohl schwer. Es handelt sich um Verbrechen, denen der Gesetzgeber schon mit dem Strafrahmen – Mindeststrafe von 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe – indiziell erhebliches Gewicht beimisst.

179 Die – geschilderten – Tatbilder und Folgen für die Opfer fallen ebenfalls ins Gewicht, auch wenn im Fall „Kiosk F.allee“ die Tatbeute eher gering ausfiel. Gleichwohl zeugen beide Taten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und Rohheit, an deren Überwindung der Angeklagte im Rahmen der notwendigen Gesamterziehung wird arbeiten müssen.

180 Der Angeklagte verfügt – und dies gibt Hoffnung für die Zukunft – über gute und tragfähige Bindungen zu seiner Freundin wie seiner Mutter, die der mehrtägigen Gerichtsverhandlung zu einem großen Teil beiwohnte. Nach den Vorfällen hat er im Februar 2020 eine Ausbildung begonnen, die ihm Freude und Spaß bereitet. Er scheint sich aus dem Milieu seiner ehemaligen Bekannten gelöst zu haben, auch wenn er sich nicht zu einem Geständnis hat durchringen können. Lediglich im letzten Wort deutete er so etwas wie Einsicht und Reue an.

181 Strafaussetzung zur Bewährung

182 Die Jugendstrafe war gemäß § 21 Abs. 1, 2 JGG zur Bewährung auszusetzen, weil zu erwarten ist, dass sich der 17-jährige Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist zudem mit Blick auf die zuletzt sehr positive Entwicklung des Angeklagten nicht geboten.

183 Es ist das erste Mal, dass gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wird, er zeigte zuletzt ansatzweise Einsicht und Reue, macht eine Ausbildung und hat mit seiner Mutter eine Bezugsperson, welche ihm – neben seiner Freundin – Halt gibt.

2. H. D.

184 Die Verhängung einer Jugendstrafe kommt bei dem Angeklagten D. weder unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld noch unter dem Aspekt schädlicher Neigungen in Betracht.

185 Erziehungsmaßregeln (Betreuungsweisung) und Zuchtmittel wie die Arbeitsauflagen und der dreiwöchige Jugendarrest reichen unter dem Gesichtspunkt der Erziehung aus, dem Angeklagten Hilfe anzubieten, gleichwohl aber auch deutlich vor Augen zu führen, dass das Weitergeben von Waffen in dem Wissen und Wollen, dass diese für erhebliche Straftaten (Überfälle) verwendet werden sollen, eben kein Bagatelldelikt ist.

186 Der Jugendarrest dient als Warnschuss, die Arbeitsauflagen sollen dem Angeklagten den Wert der Arbeit und den Sinn für einen strukturierten Tagesablauf vermitteln, die Betreuungsweisung ist ein Hilfsangebot, Probleme in der Bewältigung des Lebensalltages zu lösen.

VI.

187 Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73c S. 1 StGB.

188 Die Höhe von 900,- Euro setzt sich aus den 100,- Euro, die der Angeklagte Y. bei der Tat vom 13.12.2019 erlangte sowie den 800,- Euro, die er bei der Tat vom 15.12.2019 erlangte, zusammen.

VII.

189 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

Berichtigungsbeschluss vom 5. März 2021

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 17a (Jugendkammer) - vom 29.06.2020 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

Das Urteil wurde am 29. Juni 2020 verkündet, nicht am 29. Juni 2019.

Gründe:

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

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