LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2022-03-29, 330 O 201/21

330 O 201/21Kantonsgericht29.03.2022

Regest

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie und der damit verbundenen weltweiten Reisewarnung der Bundesregierung besteht ein Rücktrittsrecht des Reisenden sowie ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 346 ff., 651h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB. Der Reiseveranstalter verliert auch seinen ihm grundsätzlich nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB zustehenden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, da in diesem Fall außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB vorliegen.(Rn.20) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. September 2022, 3 U 35/22, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 30. Zivilkammer — 330 O 201/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: 330 O 201/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0329.330O201.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 346 BGB, § 651h Abs 1 S 2 BGB, § 651h Abs 1 S 3 BGB, § 651h Abs 3 BGB, § 651h Abs 5 BGB

Orientierungssatz

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie und der damit verbundenen weltweiten Reisewarnung der Bundesregierung besteht ein Rücktrittsrecht des Reisenden sowie ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 346 ff., 651h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB. Der Reiseveranstalter verliert auch seinen ihm grundsätzlich nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB zustehenden Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, da in diesem Fall außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB vorliegen.(Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. September 2022, 3 U 35/22, Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 25.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2021 sowie weitere € 1.501,19 an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2021 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer nicht angetretenen Reise der Klägerin.

2 Die Klägerin buchte im Januar 2020 bei der Beklagten zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, eine Reise nach Tansania, Uganda und Kenia für zwei Personen für den Reisezeitraum vom 17.03. bis 06.04.2020. Der Reisepreis betrug insgesamt € 31.500,00 und wurde von der Klägerin gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3 Vor dem Hintergrund der sich im Laufe der Monate Februar und März 2020 ausbreitenden Corona-Pandemie sprachen die Klägerin und der Beklagte zu 2) am 16.03.2020 über die Reise, die am nächsten Morgen mit einem Flug von Hamburg nach Amsterdam und weiter nach Kilimanjaro beginnen sollte. Die näheren Umstände, insbesondere ob das Gespräch vor Ort im Büro der Beklagten oder lediglich telefonisch erfolgte, sind zwischen den Parteien streitig.

4 Die Klägerin trat die Reise nicht an. Am 17.03.2020 wurde von der Bundesregierung eine in den Online-Medien um 9.40 Uhr veröffentlichte weltweite Reisewarnung ausgesprochen (Anlage K 2). Zugleich wurde eine Rückholaktion für deutsche Touristen, die sich im Ausland aufhielten, eingeleitet.

5 Im Nachgang korrespondierten die Parteien miteinander. Am 17.03. verfasste die Klägerin eine E-Mail an die Beklagten (Anlage K 7) und führte dort aus, sie sei froh, nicht geflogen zu sein. Es heißt dort weiter: „Wir gehen erstmal davon aus, dass wir innerhalb dieses Jahres verschieben können, Sie halten uns bitte informiert!“ Die Beklagten antworteten mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 8) und führten aus, es seien mit den „Lodges schon kostenlose Umbuchungen vereinbart“.

6 Mit Email vom 23.3.2020 erklärte die Klägerin, sie beabsichtige „keine Nachholung der Reise mehr“ und verlangte den Stornonachweis von den Beklagten (Anlage K 9).

7 Unter dem 5.5.2020 erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, von der Beklagten zu 1) ausgestellte Gutscheine nützten ihr nichts im Falle der Insolvenz. Die Beklagten erklärten am selben Tag die Lage sei nach wie vor ungeklärt und die Liquidität mangels Zuflüssen der Schuldner (der Beklagten) auf einem äußerst kritischen Niveau. Die Klägerin werde um weitere Geduld gebeten (Anlage K 10).

8 In der Folgezeit zahlten die Beklagten am 14.05.2020 € 3.000,00 an die Klägerin und leisteten am 25.02.2021 eine weitere Zahlung in Höhe von € 3.000,00 an die Klägerin. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

9 Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 06.04.2021 (Anlage K 3) von der Beklagten zu 1) den noch offenstehenden Restbetrag in Höhe von € 25.500,00 und bot Ratenzahlung an. Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2021 wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, Zahlung in Höhe von € 25.500,00 bis zum 05.05.2021 zu leisten.

10 Die Klägerin behauptet, sie habe gegenüber den Beklagten in einem Telefonat am 16.03.2020 den Rücktritt von der gebuchten Reise erklärt. Hierzu sei sie auch, ohne dass Stornokosten entstehen würden, insbesondere wegen der weltweiten Reisewarnung der Bundesregierung vom 17.03.2020 berechtigt gewesen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 1. die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

13 a) 25.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.04.2021

14 b) sowie weitere € 1.501,19 an vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.05.2021 zu zahlen.

15 Die Beklagten beantragen,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie treten dem Vorbringen der Klägerin, diese habe am 16.03. den Rücktritt von der Reise erklärt, entgegen. Vielmehr habe die Klägerin den Beklagten gegenüber erklärt, die Reise aufgrund der pandemischen Lage terminlich auf einen günstigeren Zeitpunkt nach Ende der Pandemie verschieben zu wollen. Hierfür spreche auch die Erklärung der Klägerin in ihrer E-Mail vom 17.03.2020. Aufgrund dieser Erklärung habe der Beklagte zu 2) aus Kulanz versucht, diesem Wunsch nachzukommen. Ein Grund für einen stornofreien Reiserücktritt habe der Klägerin nicht zur Seite gestanden. Insbesondere habe der von der Klägerin als Teil der Reise gebuchte Flug von Amsterdam nach Tansania regulär stattgefunden. Auch eine Rückreise über Amsterdam wäre der Klägerin möglich gewesen. Bis zum 06.04.2020, dem Ende der gebuchten Reise, seien in Tansania lediglich 22 Infektionen mit dem Coronavirus offiziell bestätigt gewesen.

18 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Zinsanteil auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

20 Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von € 25.500,00 aus §§ 346 ff., 651 h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB.

21 Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag gem. § 651 a BGB geschlossen worden. Die hierfür erforderlichen Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 2 BGB ergeben sich aus der Rechnung der Beklagten zu 1) v. 24.1.2020 (Anlage K 1). Die sich aus § 651 a Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 31.500 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erfüllt und Zahlung geleistet.

22 Die Klägerin hat den Rücktritt von der von ihr gebuchten und vergüteten Pauschalreise am 16.03.2020 gegenüber den Beklagten erklärt.

23 Der Rücktritt des Reisenden bedarf einer entsprechenden Willenserklärung, wobei nicht der korrekte Gebrauch des Wortes „Rücktritt“ erforderlich ist. Es genügt, wenn der Reisende hinreichend deutlich macht, dass er das Vertragsverhältnis beenden wolle. Ausgenommen hiervon sind Umbuchungswünsche (MüKo/Tonner, BGB, 8. Auflage, § 651 h, Rz. 11).

24 Nach Maßgabe dessen ist die Erklärung der Klägerin als Rücktritt i.S.d. § 651 h Abs. 1 Satz 1 zu verstehen. Dabei kann dahinstehen, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, diese Erklärung im Rahmen eines Telefonates zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) oder aber im Rahmen eines persönlichen Gespräches nach Schilderung des Beklagten zu 2) am 16.03.2020 erfolgt ist. Denn auch nach der Schilderung des Beklagten zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 ist von einem Rücktritt der Klägerin auszugehen. Denn danach hat diese gegenüber dem Beklagten zu 2) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, die Reise nicht antreten zu wollen, indem sie dem Beklagten zu 2) sagte, „sie würde dann nicht fahren“ . Dass daneben, die Erklärungen des Beklagten zu 2) im Termin vom 15.02.2022 als zutreffend unterstellt, die Klägerin erklärt hat, es müsse „dann verschoben werden“, mithin zwischen den Parteien über eine Verschiebung der Reise (naturgemäß auf einen späteren Zeitpunkt) gesprochen wurde, steht der Annahme eines Rücktritts nicht entgegen. Es ist von den Beklagten nicht dargetan, dass sich die Parteien tatsächlich auf einen späteren Zeitpunkt der Reisedurchführung, mithin auf eine Umbuchung der Reise, konkret verständigt bzw. eine solche vereinbart haben. Im Vordergrund der Erklärung der Klägerin, „sie würde dann nicht fahren “, stand vielmehr, die Reise, die am nächsten Tag beginnen sollte, nicht anzutreten. Dies haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen auch so verstanden, denn der Beklagte zu 2) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 geschildert, was er nach dem Gespräch mit der Klägerin gegenüber den vor Ort tätigen gebuchten Agenturen unternommen hat. Dass er mit diesen Agenturen in Ansehung der klägerischen Mitteilung einen neuen Reisetermin vereinbart hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat er nach eigener Schilderung auch den vor Ort tätigen Agenturen mitgeteilt, die Klägerin werde die Reise nicht antreten.

25 Da somit bereits nach dem Vorbringen der Beklagten zur Erklärung der Klägerin ein Rücktritt von der gebuchten Pauschalreise anzunehmen ist, bedarf es zum Gesprächsinhalt und zu den Umständen hierzu über die persönliche Anhörung der Parteien hinaus keiner Aufklärung durch Vernehmung der benannten Zeugen.

26 Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts des Reisenden den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die ihm gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB grundsätzlich zustehende angemessene Entschädigung ist vom Reisenden dann nicht zu leisten, wenn außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen.

27 Derlei Umstände haben im Streitfall vorgelegen. Die weltweite Corona-Pandemie, anlässlich derer die Bundesregierung am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung aussprach, stellt einen solchen Umstand dar. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob bereits im tatsächlichen Reisezeitraum vom 17.03. bis zum 06.04. eine maßgebliche Zahl von Infektionen in Tansania und an den übrigen Reisedestinationen der Klägerin aufgetreten waren. Bereits die von der Bundesregierung ausgesprochene weltweite Reisewarnung lässt darauf schließen, dass auch an den geplanten Reisezielen Umstände i.S.v. § 651 h Abs. 3 BGB vorherrschten. Zudem ist im konkreten Fall bei der Bewertung, ob solche Umstände gegeben sind, nicht lediglich auf die tatsächliche Anzahl der Infektionen an den Reisezielen abzustellen, sondern auch die sich im Zuge der sich ausweitenden Corona-Pandemie ergebenden übrigen Beschränkungen für Reisende in den Blick zu nehmen, wie etwa die Einschränkungen bei der Begegnung mit Menschen vor Ort, Einschränkungen im Falle einer möglichen Erkrankung und allgemeine Bewegungseinschränkungen. Letztlich hatte die Klägerin auch ganz konkret zu befürchten, dass sie mit dem von ihr gebuchten Rückflug nicht zurück nach Hause kommen würde. Dieses Risiko ist der Klägerin unstreitig vom Beklagten zu 2) mitgeteilt worden. Es ist zudem unstreitig, dass infolge der Pandemie der weltweite Flugverkehr ganz erheblich eingeschränkt wurde und, so der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin, im Ausland befindliche Touristen durch eine von der Bundesregierung organisierte „Luftbrücke“ zurückgeholt werden mussten. Dies alles führt jedenfalls in der Gesamtschau zur Annahme von Umständen i.S.v. § 651 h Abs. 3 BGB.

28 Im Zeitpunkt des von der Klägerin erklärten Rücktritts von der Pauschalreise lag unzweifelhaft eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Beeinträchtigungen im vorstehenden Sinne vor. Angesichts des Zeitpunktes der Rücktrittserklärung am 16.03.2020 - einen Tag vor Reisebeginn - ist insbesondere auch ein sogenannter „übereilter Rücktritt“ nicht ersichtlich.

29 In der Rechtsfolge des somit wirksam erklärten Rücktritts und des Vorliegens der Umstände i.S.v. § 651 h Abs. 3 BGB steht der Klägerin nach §§ 346 ff. BGB aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Reisevertrages die unstreitig an die Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von noch € 25.500,00 zu.

30 Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4.3.2022 eine Besserstellung der Klägerin behaupten, da diese erklärt habe, einen Teil der Reisekosten von ihrer kartenführenden Bank zurückzuerhalten, ist dieser Vortrag nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu kürzen. Das Vorbringen der Beklagten ist bereits unsubstantiiert, weil nicht dargetan ist, zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gelegenheit die Erklärung der Klägerin abgegeben worden sein soll. Sollte sich diese Behauptung auf die Erklärung der Klägerin in ihrer Email vom 23.3.2020 (Anlage K 9) beziehen, in der den Beklagten mitgeteilt wurde, die Klägerin werde sich „20.000,-€ über Bayern Card-Services zurückholen“ ist dies für eine Anspruchsminderung unzureichend. Denn der Email lässt sich zudem entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang einen „Stornonachweis“ von der Beklagten zu 1) benötigte, den die Beklagten aber erst unter dem 16.5.2021 (Anlage B 1) erstellt haben. Die Beklagten sind zudem auch selbst nicht von einer etwaig anspruchsmindernden Erstattung durch einen Reiseversicherer ausgegangen, als sie etwa in ihrer Email an die Klägerin vom 15.4.2021 (Anlage K 12) hinsichtlich der Höhe der zurückzuzahlenden Summe keine Einschränkungen geäußert haben und der Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber - aufgezeichnet von deren Mailbox - am 22.4.2021 unbestritten erklärt hat, sie „kriege das alles“. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und war nach Maßgabe des Vorstehenden eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO auch nicht geboten.

31 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von zutreffend berechneter € 1.501,19 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten mit der Zahlung. Gemäß § 651 h Abs. 5 BGB ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten. Damit befanden sich die Beklagten nach dem Schreiben der Klägerin vom 06.04.2021 nach § 286 Abs. 3 BGB im Zahlungsverzug und schulden nach §§ 286, 288 BGB die für die nach Eintritt des Zahlungsverzuges entstandenen Kosten für die Beauftragung der klägerischen Bevollmächtigten.

32 Zinsen auf die Hauptforderung schulden die Beklagten nach §§ 286, 288 BGB - geltend gemachter - gesetzlicher Höhe jedenfalls seit dem 17.04.2021. Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten schulden die Beklagten allerdings mangels vorherigen Verzugseintritts insoweit erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), mithin seit dem 07.06.2021. Der darüber hinausgehend beantragte Zinsanspruch war abzuweisen.

33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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