Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-09-29, L 4 AS 342/20

L 4 AS 342/20Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung29.09.2022

Regest

Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 setzt nach § 7 Abs. 4a SGB 2 die Erreichbarkeit des Antragstellers voraus. Der Leistungsberechtigte muss sich im Nahbereich des Grundsicherungsträgers aufhalten und diesen ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können. Das Jobcenter muss ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen können.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 2. November 2020, S 22 AS 1894/20, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 342/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: L 4 AS 342/20

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 4a SGB 2, § 77 Abs 1 SGB 2

Orientierungssatz

Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 setzt nach § 7 Abs. 4a SGB 2 die Erreichbarkeit des Antragstellers voraus. Der Leistungsberechtigte muss sich im Nahbereich des Grundsicherungsträgers aufhalten und diesen ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können. Das Jobcenter muss ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen können.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 2. November 2020, S 22 AS 1894/20, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019.

2 Der 1995 geborene Kläger wohnte in den Jahren 2017 und 2018 in E. und stand im Bezug von Leistungen beim Beklagten.

3 Mit Bescheid vom 14. August 2017 und Änderungsbescheiden vom 4. Oktober 2017 sowie 25. November 2017 hatte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2018 berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer ab dem 22. Mai 2018 aufgenommenen Beschäftigung. Der Beklagte forderte den Kläger anschließend (mit Schreiben vom 7.6.2018 und 2.7.2018) erfolglos auf, u.a. Gehaltsabrechnungen einzureichen, da sich das Gehalt nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergab, woraufhin der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte (Bescheid vom 7.6.2018). Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. August 2017 und die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide ab dem 1. Juli 2018 auf, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Nachweises über die Höhe des Einkommens nicht habe festgestellt werden können. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4 Der Kläger reichte am 27. September 2018 seine Gehaltsabrechnung für August 2018 (548,48 Euro netto, 523,48 Euro Auszahlungsbetrag) und am 4. Oktober 2018 einen förmlichen Weiterbewilligungsantrag ein, ohne diesen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, dies nachzuholen und zudem Gehaltsabrechnungen für Juli 2018 und ab September 2018 sowie Kontoauszüge vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben lief (am 9.10.2018) als unzustellbar an den Beklagten zurück.

5 Am 18. Oktober 2018 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und erklärte, er sei ohne festen Wohnsitz. Er habe in B. eine Wohnung in Aussicht und wolle dorthin umziehen.

6 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 – an die vom Kläger mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt – bewilligte der Beklagte Leistungen für den Monat September 2018 in Höhe von 74,87 Euro, dies ohne Berücksichtigung von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung des dem Konto des Klägers im September 2018 gutgeschriebenen August-Gehalts. Eine ausdrückliche Leistungsablehnung für die Folgezeit sprach der Beklagte nicht aus.

7 Am 22. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut Leistungen und übersandte eine Umsatzanzeige seines Kontos, aus der sich die Gutschrift des September-Gehalts am 12. Oktober 2018 ergab. Der Beklagte forderte den Kläger zur Mitwirkung auf (per E-Mail versandtes Schreiben vom 22.10.2018). Er möge bis zum 8. November 2018 einen unterschriebenen förmlichen Weiterbewilligungsantrag sowie die Gehaltsabrechnung für September 2018 einreichen, erklären, wo er sich derzeit aufhalte und eine gültige Postanschrift mitteilen.

8 Am 7. November 2018 legten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2018 und erklärten, es hätten für September 2018 höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigten des Klägers daraufhin auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe.

9 Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab 1. Oktober 2018 ganz.

10 Am 19. November 2018 übersandte der Kläger die Kopie eines Wohnungskündigungsschreibens seines Vermieters vom 3. September 2018 mit Abnahmetermin für die Wohnung am 5. Oktober 2018. Am 20. November 2018 sprach der Kläger erneut persönlich beim Beklagten vor und erklärte, dass er einen Umzug nach Kiel plane. Am 6. Dezember 2018 teilte der Kläger mit, sein Beschäftigungsverhältnis beendet zu haben und äußerte, seit dem 5. Oktober 2018 „keine Adresse und keine Unterkunft“ zu haben. Er schlafe auf der Straße und sei ohne festen Wohnsitz.

11 Der Beklagte fasste diese Mitteilung des Klägers als erneuten Leistungsantrag auf, sandte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (per E-Mail) einen Weiterbewilligungsantrag zu und forderte ihn zur Mitwirkung auf (u.a. unterschriebener Weiterbewilligungsantrag, Gehaltsabrechnungen von September bis November 2018, Nachweis über behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses).

12 Mit Schreiben an den Beklagten vom 17. Dezember 2018 bestätigte der vormalige Vermieter des Klägers, dass der Kläger die Wohnung am 5. Oktober 2018 übergeben habe.

13 Der Beklagte half daraufhin dem Widerspruch des Klägers vom 7. November 2018 gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 mit Bescheid vom 2. Januar 2019 ab und berücksichtigte für den September 2018 die Aufwendungen für die vormalige Wohnung.

14 Mit E-Mail vom 2. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit 5. Oktober 2018 keine Unterkunft habe und auch keine Postanschrift bestehe.

15 Der Beklagte lud den Kläger zum Gespräch am 14. Februar 2019 ein.

16 Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 übersandte der Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers, wonach die Kündigung zum 20. November 2018 erfolgt sei. Einer ebenfalls vom Kläger übersandten Umsatzanzeige zufolge waren seinem Konto am 12. Oktober 2018 das September-Gehalt in Höhe von 723,09 Euro, am 15. November 2018 das Oktober-Gehalt in Höhe von 857,13 Euro und am 13. Dezember 2018 das November-Gehalt in Höhe von 265,48 Euro gutgeschrieben worden.

17 Am 28. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, zum 21. Januar 2019 nach G. verzogen zu sein. Er werde durch das Jobcenter G. betreut. Es stünden aber noch zwei Zahlungen durch den Beklagten aus. Der Beklagte lud den Kläger deshalb zur Klärung offener Fragen erneut zu einem persönlichen Gespräch am 14. Februar 2019 ein.

18 Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 ab und führte zur Begründung aus, für diese beiden Monate habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf überstiegen habe. Aufwendungen für die Unterkunft seien nicht berücksichtigt worden, da die bisherige Wohnung in E. durch den Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe.

19 Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe des anteiligen Regelbedarfs für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 13. Dezember 2018. Für die Folgezeit bestehe kein Anspruch, da der Kläger angegeben habe, sich ab dem 13. Dezember 2018 in der S. aufgehalten zu haben.

20 Der Kläger, der inzwischen in G. wohnte, bestätigte per E-Mail vom 15. April 2019 den Erhalt der Bescheide vom 22. März 2019.

21 Am 15. August 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 22. März 2019 und führte aus, er habe im Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er erst am 19. Dezember 2018 in die S. gefahren und bereits am 22. Dezember 2018 zurückgekehrt sei.

22 Mit Schreiben vom 20. September 2019 erklärte der Kläger, er habe vom 5. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 auf der Straße in E. gelebt. Vom 30. November 2018 bis zum 13. Dezember 2018 habe er im „P.“ (einer Notunterkunft in H.) übernachtet. Am 20. Dezember 2018 sei er nachts in die S. gefahren und am 25. Dezember 2018 nach E. zurückgekehrt. Am 18. Januar 2019 habe er mit einem Freund gesprochen, um eine Unterkunft zu bekommen, und am 20. Januar 2019 sei er nach G. umgezogen.

23 Am 14. November 2019 hat der Kläger wegen Nichtbescheidung seines Überprüfungsantrags vom 15. August 2019 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 22 AS 3895/19).

24 Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 hat der Beklagte die beantragte Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 22. März 2019 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger begehre Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Dieser Leistungszeitraum sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 22 AS 3853/19 vor dem Sozialgericht.

25 Den am 9. Februar 2020 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 29. Januar 2020 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

26 Das Sozialgericht hat daraufhin die erledigte Untätigkeitsklage (S 22 AS 3895/19) als Klage gegen den Widerspruchsbescheid (S 22 AS 1894/20) umgetragen.

27 Am 2. November 2020 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, er habe ab dem 14. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen, er sei „mal hier, mal dort“ gewesen, mal in E., mal in H.. In der S. habe er sich nur vom 20. Dezember bis zum 22. Dezember 2018 aufgehalten. Ab dem 21. Januar 2019 habe er in G. gewohnt. Ab Oktober 2018 habe er keine Postanschrift besessen. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dem Kläger seien ab dem 21. Januar 2019 Leistungen vom Jobcenter G. ausgezahlt worden.

28 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide vom 29. Januar 2020 und 18. Februar 2020 aufzuheben und die Bewilligungsbescheide vom 22. März 2019 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom 21. November 2018 bis zum 20. Januar 2019 zu gewähren.

29 Mit Urteil vom 2. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene und als solche unzulässige, weil vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage werde vom Kläger nach Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage fortgeführt. Sie richte sich mit dem Anfechtungsteil auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020, mit dem Verpflichtungsteil auf die Abänderung der Bescheide vom 22. März 2019 hin zu einer Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 21. November 2018 bis zum 20. Januar 2019 und mit dem Leistungsteil auf die Verurteilung zur Zahlung der beanspruchten Leistung. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Dem Kläger stünden in der streitbefangenen Zeit keine Regelleistungen zu – Unterkunftskosten beanspruche er bei verständiger Würdigung seines Antrages von vornherein nicht, weil er ab Oktober 2018 als Folge der fristlosen Kündigung gar keine Unterkunftskosten mehr habe tragen müssen. Weil kein Anspruch bestehe, seien die Bescheide vom 22. März 2019 nicht zu beanstanden und deshalb aufgrund des Überprüfungsantrages des Klägers nicht zu seinen Gunsten abzuändern. Deshalb sei auch der Bescheid vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020, der eine solche Abänderung ablehne, nicht rechtswidrig und nicht aufzuheben. Nach § 7 Abs. 4a SGB II (in seiner vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung – a.F.), die nach § 77 Abs. 1 SGB II auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, erhalte Leistungen nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalte; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung würden entsprechend gelten. Der zeit- und ortsnahe Bereich sei in § 2 EAO definiert, auf den § 7 Abs. 4a HS. 1 SGB II a.F. Bezug nehme. Entscheidend sei danach, dass sich der Leistungsberechtigte im Nahbereich des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhalten und in der Lage sein müsse, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 EAO). Der Leistungsberechtigte dürfe nicht mehr als maximal 75 Minuten pro einfacher Strecke bzw. 150 Minuten für den Hin- und Rückweg zum Leistungsträger (dem jeweils zuständigen Jobcenter) benötigen. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger diese Voraussetzung ab dem Verlust seiner Wohnung in E. erfüllt habe; insbesondere komme es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, wie lange er sich im Dezember 2018 in der S. aufgehalten habe. Denn als weitere Voraussetzung verlange die EAO, dass der betreffende Leistungsempfänger sicherstelle, dass das Jobcenter ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne (§ 1 Abs. 1 S. 2 EAO). An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger habe, wie er selbst vorgetragen habe, von Oktober 2018 bis zum 21. Januar 2019 keine Wohn- und Postanschrift gehabt und sei daher für den Beklagten nicht zu erreichen gewesen. Dies stelle ein absolutes Leistungshindernis dar. Er hätte, wie alle Wohnungslosen, die Leistungen des SGB II beziehen wollten, gegenüber dem Beklagten die Anschrift einer Beratungs- oder Betreuungsstelle oder einer Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten benennen müssen, an die seine Post hätte gesendet werden können und die er dann werktäglich hätte aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob tatsächlich Post vom Beklagten für ihn eingegangen sei. Dies habe er aber nicht getan.

30 Der Kläger hat am 18. November 2020 Berufung eingelegt.

31 Er beantragt,

32 das Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 2. November 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 zu verpflichten, die Bescheide vom 22. März 2020 zu ändern und ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Zeiträumen vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 zu gewähren.

33 Der Beklagte beantragt,

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Am 11. Juli 2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, am 29. September 2022 ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die weitere Prozessakte, die Akte zum Berufungsverfahren L 4 AS 341/20 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

36 Die Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

37 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt. Die dem Kläger vom Sozialgericht für die streitgegenständlichen Zeiträume versagten Leistungen für den Regelbedarf betragen in der Summe zwar nur 671 Euro. Der Kläger hat im Termin vor dem Senat jedoch erklärt, er begehre auch Leistungen für die Unterkunft ab dem 13. Dezember 2018, da er sich an diesem Tag Zutritt zu seiner früheren Wohnung im E. verschafft und diese bis zum Umzug nach G. wieder genutzt habe, weshalb sein Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlange. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

II.

38 Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

39 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 2. November 2020 (§ 153 Abs. 2 SGG).

40 Auch für den Senat steht fest, dass der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit nicht im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. und der EAO erreichbar gewesen war. Dies steht einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entgegen. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die fehlende Erreichbarkeit nur noch einmal bestätigt. Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht noch erklärt hatte, er habe ab dem 14. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen und sei „mal hier, mal dort“ gewesen, hat er zuletzt behauptet, die frühere Wohnung ab dem 13. Dezember 2018 wieder genutzt zu haben. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte – was der Kläger nicht nachgewiesen hat –, hätte der Beklagte davon keine Kenntnis gehabt, weshalb der Kläger für ihn auch nicht postalisch erreichbar gewesen wäre.

41 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch nicht von der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) des Klägers in der Zeit vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 überzeugt ist. Für den erstgenannten Zeitraum folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger am 15. November 2018 Erwerbseinkommen in Höhe von 857,13 Euro zugeflossen war, das den im November mangels Wohnkosten allein zu berücksichtigenden Regelbedarf auch nach Abzug der Freibeträge (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. v. 26.7.2016) überstieg. Und für die Zeit ab dem 14. Dezember 2018 hat der Kläger bis zuletzt weder nachgewiesen, dass ihm Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entstanden waren, noch wovon er in der Zeit bis zum Bezug von Leistungen durch das Jobcenter G. seinen Lebensunterhalt bestritten hatte. Der Kläger hat im Termin vor dem Senat lediglich behauptet, er sei im Dezember 2018 in die S. gefahren, um von seinem Onkel Geld zu holen.

III.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

43 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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