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324 O 77/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-03-08, 324 O 77/22
324 O 77/22Kantonsgericht08.03.2022
Bei Bildnissen, die nicht dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sind, erfordert die Verbreitung auf einer Webseite die Einwilligung des Abgebildeten. Dies gilt auch dann, wenn die Fotos zuvor auf einer anderen Website vorübergehend mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht waren. Der Abgebildete muss, nachdem er eine Löschung auf der dortigen Website bereits veranlasst hatte, nicht hinnehmen, dass die Bilder in unzulässiger Weise von anderen Webseiten und nunmehr auch von dem Antragsgegner verbreitet werden.(Rn.2) (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend BVerfG, 21. April 2022, 1 BvR 812/22, Einstweilige Anordnung nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. Juni 2022, 324 O 77/22, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. November 2022, 7 U 47/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 324 O 77/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0308.324O77.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG
Bei Bildnissen, die nicht dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sind, erfordert die Verbreitung auf einer Webseite die Einwilligung des Abgebildeten. Dies gilt auch dann, wenn die Fotos zuvor auf einer anderen Website vorübergehend mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht waren. Der Abgebildete muss, nachdem er eine Löschung auf der dortigen Website bereits veranlasst hatte, nicht hinnehmen, dass die Bilder in unzulässiger Weise von anderen Webseiten und nunmehr auch von dem Antragsgegner verbreitet werden.(Rn.2) (Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 21. April 2022, 1 BvR 812/22, Einstweilige Anordnung nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. Juni 2022, 324 O 77/22, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. November 2022, 7 U 47/22, Urteil
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- , und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten letztere zu vollziehen an dem Vorstand (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstes € 250.000,- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
die nachfolgenden Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
Bild entfernt
wenn dies geschieht wie im Beitrag vom 03.02.2022 mit dem Titel „D. -Star Frau X. taucht auf Escort-Portalen auf “, geschehen unter der URL ... und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Verbreitung der Fotos verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG.
2 Es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, so dass eine Verbreitung ohne Einwilligung der Antragstellerin nicht zulässig ist. Im Rahmen der nach dem abgestuften Schutzkonzept anzustellenden Abwägung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die in der Berichterstattung abgebildeten Fotos - wie aus den auf den Fotos angebrachten Wasserzeichen ersichtlich ist - von der Webseite m...de stammen. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 02) ist prozessual davon auszugehen, dass die Fotos auf dieser Website ohne Einwilligung der Antragstellerin und damit in unzulässiger Weise verbreitet wurden.
3 Der Umstand, dass die Fotos auf einer anderen Website (www....) vorübergehend mit Einwilligung der Antragstellerin veröffentlicht waren, ändert im Rahmen der Abwägung nichts. Denn die Antragsgegnerin muss, nachdem Sie eine Löschung auf der dortigen Website bereits zum April 2021 veranlasst hatte, nicht hinnehmen, dass die Bilder in unzulässiger Weise zunächst von anderen Webseiten und nunmehr auch von der Antragsgegnerin verbreitet werden.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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